Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)

Überblick über den sexuellen Missbrauch von Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
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Der § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) definiert in der Bundesrepublik Deutschland den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dieser umfasst:

  • §176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • §176a StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
  • §176b StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

Es macht sich macht sich strafbar, wer

  • sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt,
  • ein Kind auffordert, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
  • sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  • ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
  • auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

Sexueller Missbrauch wurde in Westdeutschland mit dem 4. StrRG vom 23.11.1973 (BGBl. I, 1725) in § 176 StGB n.F. als neuer Tatbestand eingeführt und dort definiert als eine »sexuelle Handlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild« einen »Sexualbezug« hat.

Diese Formulierung schließt, anders als das bis dahin geltende Recht (§ 176 (3) a.F. StGB, »Unzucht mit Kindern«) auch banalste Handlungen mit ein. Deshalb wurde das Mindeststrafmaß damals auf sechs Monate oder Geldstrafe gesenkt, was bis heute umstritten ist. Sowohl das Höchstmaß der angedrohten Strafe (z.Zt. in den Fällen des § 176a StGB 15 Jahre), als auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und andere Regelungen wurden mittlerweile erheblich verschärft, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen oder ein Ende dieser Entwicklung zu erkennen ist. Eingestuft wird sexueller Missbrauch von Kindern als ein Vergehen und als Offizialdelikt. So ist bei bekannt werden eines Falles die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln und kann ohne Anzeige tätig werden.

Diese Norm wurde als ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Tröndle, Laufhütte) durchgesetzt. Hierbei nimmt der Gesetzgeber einen Schaden durch sexuelle Handlungen mit einem Kind an, ohne diesen zu begründen zu müssen. So ist der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden (Ausnahme: § 176a StGB Abs. 1 Nr. 3) im konkreten Fall nicht zulässig (Tröndle) und es kommt daher auch nicht auf den Willen des Kindes an, obwohl dieses andererseits etwa rechtswirksam in eine Operation einwilligen kann, dann auch gegen den Willen der Eltern.

Das geschützte Rechtsgut ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren" (Schönke) bzw. die "von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes" (Tröndle). Dies geht auf die in der Sexualwissenschaft nicht mehr unterstützte Theorie aus dem späten 19. Jahrhundert zurück, nach der sich sich die Sexualität des Kindes von innen heraus entwickelt und durch äußere Einflüsse nicht gestört werden darf. Dabei ist unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat (Ausnahme: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern). Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen.


Hinweis Rechtsthemen