Marke (Recht)
Marke [iur.]: Besondere Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Diesntleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Markenschutz kann durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes Markenregister erreicht werden (Eintragungsmarke, § 4 Nr. 1 MarkenG). Marken können aber auch durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt sein, soweit das Markenzeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Markenschutz kann aber auch bestehen, wenn die Marke Bekanntheit erworben hat, sodass der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmens zuordnet.
Marken sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum.
Überblick
Die Marke in diesem Sinne schützt den kennzeichengemäßen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr. D.h. eine private Benutzung ist gestattet oder die Verwendung in einem Nachschlagewerk in Form der redaktionellen Nennung. Dabei erstreckt sich der Schutz auch auf ähnliche Zeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren benutzt werden sollen. Marken werden deshalb für bestimmte Klassen eingetragen. Der Schutz gilt nur für diese Klassen, so darf die gleiche Bezeichnung bspw. je für Baustoffe, Computerprogramme und Lebensmittel parallel verwendet werden.
Geschichte
Die Geschichte der Marke geht auf das Zeitalter zurück, in dem Händler begannen, die bislang in namenlosen Säcken beschafften Produkte (zumeist Lebensmittel) mit einem Label, einem Ettikett, zu versehen: Die Ware wurde in einer Art "Händlerverpackung" abgefüllt. Somit waren - zumindest im Lebensmittelbereich - die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit.
Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. Seit dem Mittelalter setzt beispielsweise jeder Handwerker sein Zeichen ("Logo") an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.
Die Geschichte der Marke ist letztendlich auf die Urgesellschaft zurückzuführen, als Clans Ihre Reviere markierten. - Es gilt also bis heute
.
Demenstprechend steht das Logo bis heute im Mittlepunkt der Diskussion des Markenrechts. ... und ein Blick in die Tierwelt zeigt, dass insbesondere auch "Düfte" für eine Marke stehen können.
Markenarten
Man unterscheidet zwischen Wort-, Bild-, Wort-Bild-Marken und mehrteiligen Marken. Letztere sind mehrere Teile, die einen Gesamteindruck ergeben.
Möchte man seinen Firmennamen schützen lassen, sollte man besser eine Wort- statt einer Wort-/Bild-Marke anmelden, da der Schutz weitreichender ist. Als Wort-/Bild-Marke ist das Wort nur im grafischen Zusammenhang geschützt. Deswegen auch besser eine schwarz-weiße Version einer Wort-/Bild-Marke anmelden, da sie dann für alle Farbkombinationen geschützt ist. (bin kein rechtsanwalt - keine garantie)
Unzulässige Zeichen
Bei der Wahl der Marke sind der Gestaltung allerdings gewisse Grenzen gesetzt.
- Rein beschreibende Zeichen sind nicht zulässig. Die Marke Benzin kann also nicht für Kraftstoffe angemeldet werden. Dagegen ist es möglich, die Bezeichnung "Diesel" für Kleidung zu verwenden (da "Diesel" keine Beschreibung für dieses Warensegment ist). Eine Ausnahme bilden in der deutschen Rechtsprechung Marken, die "über alle Maßen" bekannt sind (Bsp. Mercedes). Diese werden auch für Produkte, die mit der bereits eingetragenen Marke nicht verwandt oder verwechselbar sind, nicht anerkannt.
- Zeichen amtlichen Charakters sind ebenfalls nicht eintragungsfähig, auch wenn z.B. das Rote Kreuz nicht auf dem Sektor Baustoffe tätig ist.
- Zeichen, die einen Gattungsbegriff darstellen.
Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen können in der Praxis heute ohne Probleme angemeldet werden.
Schutz
Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch, gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im jeweiligen Schutzbereich. Vom Verletzer kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe der Bereicherung, Unterlassung, und Beseitigung verlangt werden. Auf Antrag kann auch eine strafrechtliche Verfolgung vorgenommen werden.
Schutzdauer
Ab dem Tag der Eintragung zehn Jahre, wobei die Schutzdauer, gegen Zahlung einer Gebühr, beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Nach Eintragung der Marke bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beginnt die Benutzungsschonfrist von 5 Jahren (§ 26 Abs. 5 MarkenG) Nach Ablauf von 5 Jahren kann ein Dritter die Marke mit einer Nichtigkeitsklage angreifen und die Löschung der nicht benutzten Marke beantragen. Es ist daher zu empfehlen, die rechtserhaltende Benutzung der Marke schon vor dem Ablauf der Benutzungsschonfrist aufzunehmen, um im Streitfall die ernsthafte Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr nachweisen zu können.
Siehe auch: Markenartikel, Notorisch bekannte Marken