Rechnungsabgrenzung ist im weiteren Sinne der Umstand, daß Leistungen zwischen den Jahren erfolgen. Dabei kommt es vor, daß Leistungen im alten Jahr erbracht werden, jedoch buchhalterisch dem Folgejahr zuzurechnen sind oder aber auch die entgegengesetzte Version. Man unterscheidet im Nachfolgenden exakter:
Antizipative Posten
Antizipativ (lat. antizipare = Vorwegnehmen, hinwegnehmen) sind die Posten deswegen, weil die Leistung im laufenden Kalenderjahr stattfand, die Berechnung jedoch erst im nächsten Kalenderjahr erfolgt. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist das Datum der Leistungserbringung maßgebend (sofern kein Festpreis vereinbart wurde).
Sonstige Forderungen
Verkäufe von Sachanlagen, die wirtschaftlich im alten Jahr erfolgten, jedoch deren Bezahlung erst ins neue Jahr warten muss, werden unter
Sonstige Forderungen
an Betriebsfremde Erlöse gebucht.
Sonstige Verbindlichkeiten
Anschaffungen an Sachanlagen, die wirtschaftlich im laufenden Jahr realisiert wurden, deren Bezahlung jedoch erst im Folgejahr erfolgt werden wie folgt gebucht.
korrektes Sachanlagenkonto
an Sonstige Verbindlichkeiten.
Aber: Keine antizipativen Posten sind allerdings die Rückstellungen, da diese aus gesetzlicher oder aber vertragsrechtlicher Sicht defitiv noch zu erbringen sind. Hier kennt man meist auch die exakte Höhe nicht genau, und auch nicht das Datum der Zahlung.
Transitorische Posten
Transitorische Posten (lat. transire für vorübergehend) ist ein Begriff aus der Bilanzierung. Rechnungsabgrenzungsposten (oft kurz: RAP) sind Posten innerhalb der Bilanz, die in einem Geschäftsjahr anfallen, komplett oder teilweise aber wirtschaftlich in ein zukünftiges Geschäftsjahr gehören. Sie dienen also der periodengerechten Erfolgsermittlung, indem sie Zahlungen in die Perioden ihrer Erfolgswirksamkeit transferieren. Sie haben ihre Wurzeln in der dynamischen Bilanztheorie von Eugen Schmalenbach.
Gesetzliche Regelung
Laut § 5 Abs. 5 EStG kommen dafür in der Regel nur Posten in Frage, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, aber der Zeit nach dem Bilanzstichtag zuzurechnen sind.
Buchung
Besagte Posten müssen beim Erstellen des Jahresabschlusses über ein Konto der Rechnungsabgrenzung in das neue Jahr transferiert werden. Hierfür werden zwei Konten benötigt:
Aktive Rechnungsabgrenzung
Aktive Rechnungsabgrenzung (ARA oder aRAP= aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) wird betrieben, wenn der Betrieb (aktiv) Aufwendungen leistet, die zumindest teilweise in das nächste Geschäftsjahr gehören. Das bedeutet, dass sie Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB in Österreich aufgrund des Grundsatzes der Abgrenzung der Zeit nach § 198 Abs. 5,6 UGB)
Beispiele:
- Die Miete für Januar wird bereits im Dezember bezahlt.
Der Aufwand ist im Dezember gebucht worden, ist aber erst dem Januar zuzurechnen. Der Aufwand muss im alten Geschäftsjahr neutralisiert werden. Beim Jahresabschluss wird der Betrag, der in das neue Geschäftsjahr übernommen werden soll, vom Aufwandskonto auf das Aktivkonto Aktive Rechnungsabgrenzung gebucht:
Aktive Rechnungsabgrenzung
an Aufwandskonto
Am ersten Tag des neuen Geschäftsjahres wird der Betrag wieder zurückgebucht:
Aufwandskonto
an Aktive Rechnungsabgrenzung
Der Aufwand entsteht nun im neuen Kalenderjahr.
- Beispiel:
Die Kraftfahrzeugsteuer für das Firmenfahrzeug wird fällig. Die Steuer muss für folgenden Zeitraum entrichtet werden: November des aktuellen Jahres bis Oktober des nächsten Jahres. Bezahlt wird die Steuer im November. Um die Kosten abzugrenzen, fallen die Monate November und Dezember als Kosten im aktuellen Jahr an (2/12 Monate). Die restlichen Monate (10/12) werden aktiv Abgegrenzt und fallen als Kosten dem neuen Jahr zu.
Kraftfahrzeugsteuer 1200 €
Angerechnete Kosten für das Jahr 2006 - 200 €
Angerechnete Kosten für das Jahr 2007 - 1000 €
Voraussetzung für die Bildung eines aRAP ist, dass Ausgaben vorliegen und der Zeitraum, für den sie geleistet werden, bestimmbar ist (z.B. durch die Anzahl der Kalendermonate). Die Forderung nach bestimmter Zeit dient der Objektivierung und schließt eine Ausweitung des Rechnungsabgrenzungsposten aus; sie ist restriktiv (kalendermäßig oder rechnerisch ableitbar; keine bloßen Schätzungen). So ist es etwa nicht zulässig, Zahlungen an eine Werbeagentur nur deswegen zu aktivieren, weil die Ausgaben späteren höheren Umsatzerträgen zuzuordnen sind. Es fehlt hier an der Grundlage für die Schätzung der "bestimmten Zeit".
Der aRAP entspringt dem Realisationsprinzip und macht das Prinzip der Erfolgsermittlung besonders deutlich: Die Unternehmung leistet zwar Auszahlungen, es besteht jedoch kein Aufwand, weil die Zahlungen Umsätzen zuzuordnen sind, die im nächsten Wirtschaftsjahr erfolgen. Deswegen werden die betreffenden Zahlungen in der Bilanz neutralisiert, bis sie im nächsten Jahr zu Aufwand werden.
Während im Regelfall Ansatzpflicht für Rechnungsabgrenzungsposten besteht, sieht § 250 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht für das Disagio vor. Das Disagio kann aktiviert (aRAP) und über die Laufzeit des Kredites abgeschrieben werden. Dies wäre sachgerecht, weil das Disagio ein Zinsäquivalent ist, das über den Zeitraum der Kapitalnutzung verteilt wird.
Passive Rechnungsabgrenzung
Passive Rechnungsabgrenzung (PRA oder pRAP= passiver Rechnungsabgrenzungsposten) erfolgt, wenn der Betrieb Erträge erhält (passiv), welche dem nächsten Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Dies können beispielsweise erhaltene Zinsen oder Mieten für Teile des neuen Geschäftsjahres sein. (in ihrer Höhe bekannt sind)
Die Verbuchung verläuft hier analog zur ARA, mit dem Unterschied, dass die Passive Rechnungsabgrenzung ein Passivkonto ist. Beim Jahresabschluss werden die betreffenden Erträge auf Passive Rechnungsabgrenzung verbucht:
Ertragskonto
an Passive Rechungsabgrenzung
Am Anfang des neuen Geschäftsjahres erfolgt die Rückbuchung:
Passive Rechnungsabgrenzung
an Ertragskonto