Deutsche Postgeschichte

Geschichte der deutschen Post von 1490 bis 1995
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Posthorn
Posthorn


Geschichte der Deutschen Post

 
Posthausschlid Thurn und Taxis 1770

Vorwort

Die Ursprünge der heutigen Post liegen im mittelalterlichen Botenwesen. Laufende oder berittene Boten besorgten den Austausch von Nachrichten und kleineren Gütern. Die Boten waren nicht zentral organisiert, sondern wurden von Adelshäusern, Stadträten, Zünften usw. bestellt und dienten nur der Beförderung derer Sendungen. Im späten Mittelalter bestanden mehrere weite Netze privater Botenposten, u.a. die „Metzgerpost“.

Die Einrichtung einer staatlichen Post erfolgte durch Kaiser Rudolf II., dessen Postregal von 1597 das Alleinrecht des Staates, Posteinrichtungen zu gründen und zu betreiben, festschrieb. Dieses Monopol erhielt das Haus Thurn und Taxis als kaiserliches Lehen. Durch die Strukturierung der Postkurse mit unterwegs gewechselten Reitern und Pferden konnten Sendungen viel schneller befördert werden. Nach und nach entstand ein Netz von Postkursen, die untereinander durch Anschlüsse verbunden waren. Die Landesfürsten waren in ihren Gebieten Mitbewerber auf diesem Markt. Streitigkeiten zwischen den Posten waren an der Tagesordnung, die durch Verträge untereinander beseitigt werden mussten. Thurn und Taxis war gezwungen, auch weniger lukrative Kurse einzurichten, um das Netz zu schließen.

Gleichzeitig verbot der Postzwang der Bevölkerung, gewisse Dinge mit anderen Gelegenheiten als durch die Post befördern zu lassen.

Der Bote der alten Zeit konnte seine Tätigkeit so vielseitig gestalten, wie er oder die jeweilige Herrschaft es wollte. Er konnte mündliche Bestellungen ausrichten, Erkundigungen für seine Kundschaft einholen, Ein- und Verkäufe für ihn machen, er konnte die Briefe und Gelder, verpackt oder unverpackt, befördern sofern man ihn trauen wollte und vieles mehr. Natürlich konnte eine einheitliche Post vieles davon nicht beibehalten. So entstanden eine Reihe fester Versandbedingungen. Ursprünglich waren es nur Briefe und briefähnliche Sendungen, die durch Reiter und Felleisen fortgeschafft wurden. Für sie wurden Gebühren nach Gewicht, mit kleinen Gewichtsstufen, eingeführt. Schließlich durfte das Felleisen nicht überlastet werden.

Nach dem Vorbild großer städtischer Botenanstalten ging man dazu über, Wagen zu benutzen, in denen man auch Waren, Gelder und Personen befördern konnte. Für derartige Sendungen konnten die Gewichtsstufen gröber gewählt werden, man war auf die Größe des Felleisens ja nicht angewiesen. Es war aber auch eine mit dem Wert des Inhalts steigende Versandgefahr zu berücksichtigen. Die Wagen mussten ein geschlossenes Wagengelass, die sogenannte “Lade”, haben um die Wertsendungen sicher transportieren zu können. Die große Mehrzahl der Pakete wurden in der offenen “Schoßkelle” verstaut. Für umfangreiche Sendungen, die man nicht auf dem Schreibtisch behandeln und in den Brieffachwerken verteilen konnte, brauchte man Begleitbriefe als Unterlage für die Buchung.

Eine schriftliche Mitteilung war ein Brief, hätte man ihn in ein Paket verpackt, so wäre das ganze Paket nach der Brieftaxe zu berechnen gewesen. Waren waren Waren, gleichviel, ob sie ein briefähnliches Päckchen oder eine großes Frachtstück darstellte.

Bis ins 19. Jahrhundert gab es in Deutschland reitende oder fahrende Posten nebeneinander. In Norddeutschland überwog die Fahrpost, in Süddeutschland die Reitpost, oft auch mit den kleinen Kariolwagen. Als nach den Befreiungskriegen gegen Napoleon die Schnellposten aufkamen, wurde diese an Stelle der Reitpost das hauptsächliche Schnellbeförderungsmittel.

Die Versandbedingungen für die Postsendungsarten sind bei den Staatsposten in ihren “Postordnungen” mit Gesetzeskraft bekanntgemacht worden, wie auch die Posthoheits- und Postzwangsbestimmungen. Von diesen “Postordnungen” soll im folgenden die Rede sein.

Rechtsgrundlage

Dieser Artikel beschreibt die Geschichte der deutschen Post anhand von Postgesetzen, -Reglements, -Ordnungen und anderen offiziellen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen.

Im Preußischen "Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852" lautet § 50: "Die Postverwaltung ist ermächtigt, durch ein von ihr zu erlassendes und durch Amtsblätter zur öffentlichen Kenntnis zu bringendes Reglement, diesen Bestimmungen als ein Bestandteil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Postverwaltung andererseits eingegangenen Vertrages erachtet werden sollen, ..." Es handelt sich also um den Vertrag zwischen Post und Postkunde.

In der "Verfassung des Deutschen Reiches" wird dem Kaiser das Recht zugestanden das Postreglement zu erlassen: "§ 50: Dem Kaiser steht der Erlass der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, ... zu".

Im "Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches" wird (wiederum im § 50) dieses Recht bereits delegiert und auch spezifiziert: "§ 50: Durch ein vom Reichskanzler zu erlassendes Reglement, welches mittels der für die Publikation amtlicher Bekanntmachungen bestimmten Blätter zu veröffentlichen ist. Werden die weiteren, bei Benutzung der Postanstalten, zu beachtenden Vorschriften getroffen. Diese Vorschriften gelten als Bestandteil des Vertrages zwischen der Postanstalt und dem Absender. Das Reglement hat zu enthalten:

  • die Bedingungen für die Annahme aller behufs der Beförderung durch die Post eingelieferten Gegenstände,
  • das Maximalgewicht der Briefe und Pakete,
  • die Bedingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer Sendungen,
  • die Bestimmungen wegen der Verfügungen über unanbringliche Sendungen,
  • die Bezeichnung der für Beförderung durch die Post unzulässigen Gegenstände,
  • Die Gebühren für Postanweisungen, Vorschusssendungen und sonstige Geldübermittlungen durch die Post, für Sendungen von Drucksachen, Warenproben und Mustern, Korrespondenzkarten, recommandierte Sendungen, für Zustellung von Sendungen mit Behändigungsschein, für Laufschreiben wegen Postsendungen und Überweisung der Zeitungen;
  • Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die Post beförderten Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, insbesondere die Gebühren für Bestellung der Expresssendungen, der Stadtbriefe und Pakete, der Wertsendungen, ferner die Vorschriften über Estafettenbeförderung; ..."

Weiter heißt es da: "Für den inneren Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg werden die reglementairen Anordnungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlassen." Die Postordnung galt erst ab 1921 für das gesamte Deutschland.

Das "Gesetz über das Posttaxwesen" regelte die Gebühren für Briefe, Pakete, Wertsendungen und Zeitungen.

Bis zum 01. April 1924 bildet das Postgesetz die Grundlage des Postrechts. Das "Reichspostfinanzgesetz (RPFG) vom 18. März 1924" ermächtigt den Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost über die Grundsätze für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen und für die Gebührenbemessung Beschluss zu fassen. "Gemäß § 2 erlässt der Reichspostminister nach Maßgabe der nach § 6 dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen des Verwaltungsrats die Verordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen."

Das Reichspostfinanzgesetz wird durch das "Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 " (RGBl. I S.130) mit Wirkung vom 1. April 1934 aufgehoben. Das sog. Vereinfachungsgesetz übertrug das Verordnungsrecht, also die Herausgabe der Postordnung, dem Reichpostministerium. “§ 4: Die Verordnungen über die Bedingungen und die Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen der Deutschen Reichspost erlässt der Reichspostminister.” Zur beratenden Mitwirkung wurde ein Beirat gebildet, der in allen grundsätzlichen und besonders wichtigen Fragen lediglich anzuhören war.

Nur einmal, nach dem Zusammenbruch des Reiches (8. Mai 1945), wurden von außerhalb der Postverwaltung, durch den Alliierten Kontrollrat, per Anordnung mit Wirkung zum 1. März 1946 die Postgebühren geändert (verdoppelt). Nach Wegfall des Alliierten Kontrollrats haben die Zonenbefehlshaber die Gebührenfestsetzung wieder den deutschen Behörden überlassen, da einheitliche Gebühren für alle vier Besatzungszonen, schon wegen der verschiedenen Währungen in den drei westlichen Besatzungszonen einerseits und der sowjetischen Besatzungszone andererseits, nicht mehr in Frage kamen.

Bis zum “Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953" war der § 50 PG weiterhin gültig. Er wurde aufgehoben, um jeder Streitfrage über die rechtliche Natur der Postordnung den Boden zu entziehen.

Soweit die Rechtsgrundlage für die Postordnung (PO). Seine jeweils gültige Form wurde durch Änderungen, die im Reichsgesetzblatt (RGBl) veröffentlicht wurden, verkündet.

Seit dem “Reichsgesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923" (RGBl I, S. 959) wurde das Amtsblatt der Post Verkündungsorgan für die Postordnung. Trotzdem sind die wichtigsten Verordnungen auch weiterhin im Reichsgesetzblatt verkündet worden.

Durch das "Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950" (BGBl., S. 25, in Kraft getreten am 15. Februar 1950) ist wieder das Bundesgesetzblatt (BGBl.) oder der Bundesanzeiger Verkündungsorgan. Im Bundesanzeiger werden kleine Änderungen der Postordnung oder kleinere Gebührenänderungen verkündet. Im Bundesgesetzblatt ist dann jedoch ein Hinweis darauf notwendig. Die Bestimmungen der Postordnung selbst - die Benutzungsbestimmungen - stellen materiell Rechtsnormen dar, die für den Postkunden und den Richter verbindlich sind. Die Ausführungsbestimmungen (AB) der Postordnung sind dagegen lediglich Verwaltungsanordnungen, die nicht bindend sind.

Zum 1. Juli 1991 wurde aus der Postordnung die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” , die die Postordnung und die “Allgemeinen Dienst Anweisungen” (ADA) zusammenführt.

  • Neben den Postordnungen gab es für den Postbeamten noch die verschiedenen ADÁs, die “Allgemeinen Dienst Anweisungen” für das Post- und Fernmeldewesen. Vorläufer der ADA ist die, vom preußischen General-Postamt erlassene “Instruction für die Oberpostdirektionen” von 1850. Diese wurde 1854 durch die “Post Dienst Instruktion” ersetzt, die den Provinzial-Postdienst in allen Zweigen, die Verwaltungsvorschriften für die Oberpostdirektionen und die gesetzlichen Bestimmungen über das Postwesen behandelten. Wie die Postordnungen wurden diese Instruktionen ständig weiterentwickelt. Seit 1875 lautete die Bezeichnung dann “Allgemeine Dienst Anweisung” und nach dem Zusammengehen von Post und Telegraphie 1876 kam der Zusatz “für Post und Telegraphie” hinzu. Es handelt sich um ein Dienstwerk für Postbeamte, sie sind für den Postkunden nur in Ausnahmefällen von Bedeutung.

Seit dem 1. Januar 1995 gibt es die staatliche Bundespost nicht mehr. Die Deutsche Post A.G. nahm ihre Tätigkeit auf .... aber das ist eine andere Geschichte.

Bis 1871 wurde die Post von den verschiedenen Altdeutschen Staaten organisiert, danach wurde die Deutsche Reichspost gegründet. nach dem Kriege die Deutsche Bundespost. Im Nachkriegsdeutschland bestanden folgende Postverwaltungen, die Deutsche Bundespost, die Deutsche Post der DDR, Bundeswehrfeldpost, Feldposten der Dänen, Engländer, Amerikaner, Belgier, Niederländer und der Sowjetunion.

Postgeschichte im Großherzogtum Berg

Geschichte

König Maximilian Joseph von Bayern schloss am 15. März 1806 ein Regierungs-Abtretungspatent mit Kaiser Napoleon. Das bisher zu Bayern gehörige Herzogtum Berg ging damit auf den französischen Kaiser über. Der wiederum bestimmte seinen Schwager Joachim Murat zum Regenten. Zu seinem neuen Reich gehörte auch das vormals preußische Herzogtum Cleve. Joachim Murat machte sich zum Großherzog von Berg.

Die Thurn und Taxissche Postverwaltung war völlig überrascht und verunsichert. Napoleon war entschlossen französische Gesetze und Verwaltungsgrundsätze einzuführen. Prinz Murat befahlt „die Posten den Thurn und Taxisschen Beamten abzunehmen, weil er ihnen keine Verschwiegenheit zutraute.“ Napoleon schrieb 1807 aus Warschau „Ich kann es nicht ertragen, dass die Posten der Rheinbundstaaten den Beamten derer von Thurn und Taxis ausgeliefert sind.“ er befiehlt die Beamten aus den Postämtern zu vertreiben. Alle Versuche, die Vertreibung der Thurn und Taxisischen Beamten zu verhindern, schlugen fehlen.

Am 15. Mai 1806 erschien in Düsseldorf der französische Postinspektor Dr Preuil aus Paris mit dem Auftrag, den Postdienst im Großherzogtum Berg einzurichten und die vorläufige Leitung der Post zu übernehmen. Der Prinz erließ am 17. Mai 1806 eine Verordnung, nach der die Postbeamten angewiesen wurden diesen Anspruch zu unterstützen. Alle Posteinrichtungen wurden beschlagnahmt. Damit hatte die Thurn und Taxissche Post im Großherzogtum Berg aufgehört zu bestehen. Der neue Postchef, Du Preuil, informierte die Postamtsvorsteher über die neuen Gegebenheiten. Zuerst wurden die Kassen beschlagnahmt.

Der Übergang auf die französische Verwaltung verlief ohne größere Störungen. De Pruil schrieb: „Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Verwaltung Ihres Amtes haben, so schreiben Sie mir, ich werde mich bemühen, sie zu beseitigen“. Der ehemalige Thurn und Taxissche Kommisar Geheimrat Freiherr von Vrintz-Berberich gab seinen Postlern den Rat, den Dienst unter dem französischen Kommissar fortzusetzen, eine andere Perspektive könne er ihnen nicht bieten. Streitigkeiten gab es mit Thurn und Taxis um die Vergütung der beiderseitigen Gebührenanteile, die bei Grenzüberschreitungen von Postsendungen anfielen. Der Grenzübergang gestaltete sich umständlich. Die Sendungen wurden erst nach Klassen sortiert, dann nummeriert und jeder Brief in ein Verzeichnis mit Name, Ort des Empfängers, Porto, Franco-Porto, Auslagen-Porto und Nummer des Briefes eingetragen und dann noch eine Kopie, zur Einlage in das Felleisen, angefertigt. Bei der Ankunft im Zustellpostamt wurde das Felleisen geöffnet, die Briefe nach Nummern geordnet und die Liste mit den Angaben auf den Briefen überprüft.

In Düsseldorf wurde eine Generaldirektion der Posten eingerichtet und dem bergischen Finanzminister unterstellt. Generalpostdirekor wurde Du Preuil.

Auf Veranlassung Napoleons wurde, am 26. Oktober 1806 in Hamburg, ein „Bergisches Oberpostamt“ eingerichtet. Das Thurn und Taxissche Oberpostamt hatte wenig Einspruchmöglichkeiten, ihr wurde militärische Aktionen angedroht, wenn sie die Felleisen für das Großherzogtum Berg, nach ganz Frankreich, Portugal und Spanien, nicht an die bergische Post ablieferten. Am 11. Januar 1807 hatte Napoleon, wieder von Warschau aus, befohlen, dass die Postämter der von den Franzosen besiegten Länder zu schließen seien. Daraufhin wurden in Hamburg das preußische, hannoversche, braunschweigische und Taxissche Postamt geschlossen. Die dänischen, schwedischen und mecklenburgischen Postämter wurden folgten 1809. Das Hamburger Postamt, es regelte den Verkehr mit überseeischen Ländern, Bremen und Lübeck, blieb vorerst noch bestehen. Um die Fahrpost nach Russland in die Hand zu bekommen, wurde zwischen dem Senat der Stadt Hamburg und der bergischen Postverwaltung ein Vertrag geschlossen. Gegen eine Pachtsumme von 100.000 Mark jährlich wurde dieser Kurs am 8. Dezember 1807 auf 25 Jahre übernommen.

In Bremen übernahm das neue bergische Oberpostamt am 15. Februar 1807 den Betrieb der Taxisschen, preußischen und hannoverschen Postämter und Postkurse. Nur noch das stadtbremische Postamt, es besorgte den Kurs nach Holland und Hamburg und nach Übersee, blieb bestehen. Der Vertrag vom 4. Juni 1808 brachte dann auch das bremische Postamt, gegen 4.000 Taler, an die bergische Postverwaltung. Den Fahrpostbetrieb behielt die Stadt Bremen in ihrer Verwaltung.

Wenig später wurde auch in Lübeck ein bergisches Postamt eingerichtet, wieder wurden die Taxisschen, hannoverschen und braunschweigischen Postämter geschlossen.

Grund für die Übernahmen war die Überwachung der Kontinentalsperre. So konnte Napoleon den Briefverkehr der Nordseegebiete genau überwachen um den Verkehr mit England möglichst zu unterbinden.

Im Frieden von Tilsit am 9. Juli 1807 wird Friedrich Wilhelm von Preußen gezwungen besetzte Gebiete an Frankreich abzutreten. Es waren dies die ehemaligen Abteien Elten, Essen und Werden, die Grafschaft Mark mit dem Teil der Stadt Lippstadt, soweit sie dem König von Preußen gehörten, das Fürstentum Münster mit Kappenberg, die Grafschaften Tecklenburg und Lingen sowie die Grafschaft Dortmund wurden dem Großherzogtum Berg zugesprochen. In Münster unterschreibt am 6. Mai 1808 der Ober-Postmeister und Hof-Kammer-Rath Duesberg die Eidesformel. Das Großherzogtum Berg war nun ein zusammenhängendes Staatengebilde und hatte seine größte Ausdehnung erreicht. Am 26. Februar 1808 wurde die Festung Wesel dem französischen Departement 103 /La Roer [Ruhr]) zugeschlagen. Kleine Gebiete wurden mit Holland getauscht.

Bei den bergischen Postanstalten unterschied man zwischen Postämtern (directions) und Postexpeditionen (expéditions). Am 1. Januar 1809 gab es im Bereich der Generalpostdirektion 30 Postämter und 97 Postexpeditionen. Die Postexpeditionen wurden von Postexpeditoren verwaltet, die einem Postamt unterstanden. Für Postillione, Briefträger (facteurs), Packer (emballeurs) und Fahrpostschaffner (conducteurs) sowie Bürodiener (garcons de Bureaus) war das Tragen der Uniform vorgeschrieben.

Schließlich übernahm, Ende 1809, die bergische Postverwaltung noch die Post im Herzogtum Aremberg und im Fürstentum Salm.

 
Karte des Großherzogtum Berg um 1810

Ein besonderes Problem bildete das alte Münz- und Währungssystem des Herzogtums Berg und der hinzugekommenen Gebiete. Um dem Missstand abzuhelfen wurde zum 1. Januar 1810 das französische System im Großherzogtum Berg eingeführt. Der alte Bergische Taler entsprach dem Reichstaler, war aber in 60 Stüber = 8 Heller, unterteilt. In Frankreich war das Dezimalsystem bereits 1795 eingeführt worden. Vom 1. Januar 1810 galt der „France und dessen Dezimal-Theile“ im Großherzogtum Berg.

Fahrpost

Zuerste einmal blieben, 1806, die Thurn und Taxisschen Hauptkurse in Betrieb. Es waren dies Kurse nach Frankfurt, nach Münster, Osnabrück sowie nach Essen. Der französische Post fehlten die Voraussetzungen, sie hatte keine Postwagen, keine Pferde und Geschirre. Die Reitpost von Düsseldorf nach Hamburg konnte aber bereits zum 1. November 1806 übernommen werden, weitere Übernahmen folgten. Die neuen Kurse waren aufgeteilt nach Fahrpoststrecken (Messageries) und Stecken zur Personenbeförderung (Diligences).

Ein Erlass Napoleons vom 25. Februar 1809 regelte die Organisation der reitenden, fahrenden und Extra-Posten im gesamten Großherzogtum. Neue Poststationen durften nur durch die von Generalpostdirektion ausdrücklich ermächtigten Posthaltern eingerichtet werden. In den Poststationen konnten Pferde gewechselt, und Reisende von einer Station zur anderen befördert werden. Mit diesen Posthaltern gab es Verträge zur raschen Beförderung der Brieffelleisen und der Postwagen. Der Abstand zwischen den Stationen sollte 3 Meilen (27 km) nicht übersteigen. Für einen Platz in der Postkutsche waren 24 Stüber für die Meile zu bezahlen. Jeder Reisende konnte 30 Pfund an Gepäck mit sich führen, darüber wurde die Taxe für Pakete verlangt. Das Extrapostwesen bleibt unverändert. Seit dem 1. Januar 1809 war ein gleichförmiger Dienst der Briefposten im ganzen Land verordnet und in knapper Form Einrichtung, Vorschriften sowie Gebühren der Personen und Waren festgelegt. So wurde für die Extrapost 35 Stüber für Pferd und Meile verlangt, für eine Chaise 20 Stüber je Meile, festgelegt. Für eine Person, die mit einer offenen Kalesche mit Deichsel reisen wollte, waren zwei Pferde zu nehmen, für 2 Personen 3 Pferde.

Briefpost

 
Brief aus der bergischen Zeit

Die Briefpost lief weitestgehend über feste Reitpostkurse. Der Kurs von Düsseldorf nach Hamburg (siehe oben), nach Kassel ins Königreich Westphalen, nach Elberfeld usw. bildeten das Rückgrat, von diesen Hauptkursen aus gingen viele Botenlinien ab.

In einer Publikation vom 10. Juli 1807 wurden die Gebühren für die Feldpost für einfache, an Militärpersonen gerichteten Briefe auf 3 Stüber festgelegt, gleich wohin der Brief gehen sollte.

Am 25. Februar 1809 wurde die Brieftaxe festgesetzt. Für einen einfachen Brief (unter ½ Lot, 7,4 g) bei einer Entfernung bis fünf gewöhnliche Stunden (3,9 km, fast 20 km) waren 2 Stüber (60 Stüber = 1 Reichstaler), bis 10 Stunden 4 Stüber, bis 20 Stunden 6 Stüber, bis 30 Stunden 8 Stüber und darüber bis 50 Stunden 10 Stüber, zu zahlen. Die Gewichtsprogression stieg bis ¾ (1¼ mal Porto), 1, 1½, 2 und weiter je ½ Lot bis 4 Lot, für jede Stufe kam ein Briefporto; nach der Entfernung, hinzu. Für Warenproben war ⅓ der Taxe, jedoch mindestens die Gebühr für einen einfachen Brief zu entrichten. Zeitungen mussten mit 1/5 Stüber für jeden Bogen, im voraus bezahlt werden. Für eingeschriebene Briefe zahlte man doppeltes Porto, Bei Verlust wurden 40 Stüber vergütet. Für Fahrpostsendungen wurden bis 2 Pfund und 3 Meilen 3 Stüber, bis 5 Meilen 2 Stüber und über 5 Meilen 1 Stüber verlangt. Pakete bis 50 kg durften nur mit der Post befördert werden. Wertsendungen wurden nach Wert und Entfernung berechnet. Man zahlte bis 10 Reichstaler, je Meile 1 Stüber, bis 100 Reichstaler 2 Stüber, je 50 Reichstaler 1 Stüber mehr und über 900 bis 1.000 Reichstaler 15 Stüber die Meile. Für Wertpapiere nur die Hälfte. Für Fahrten mit dem Postwagen waren 24 Stüber je Meile und Person zu zahlen, bei der Extrapost, unverändert, 35 Stüber je Pferd und Meile. Hinzu kamen 15 Stüber je Meile als Trinkgeld für den Postillion während der Posthalter für eine Chaise 20 Stüber berechnete. Die Portofreiheit wurde auf Minister, Präfekten und Unterpräfekten in dienstlichen Angelegenheiten beschränkt. Gerichtspräsidenten und Generalprokuren konnten die Portobeträge für Dienstpost bis zum Monatsende stunden lassen. Der Tarif war, wie im Königreich Westphalen, sehr hoch, schließlich wollte man Gewinne machen, die dann allerdings nicht eintrafen. In Folge eines kaiserlichen Dekrets werden am 13. Juli 1809 die Entfernungen zwischen den Poststationen publiziert. Wieder eine Verbesserung durch die französische Post. Nun konnte, wenn auch kompliziert, Jedermann sein Porto voarausberechnen.

Das Ende

Der Bruder Napoleons, König Louis von Holland hatte am 3. Juli abgedankt und sein Land mit unbekanntem Ziel verlassen. Dies nahm Napoleon zum Anlass die gegen England gerichtete Kontinentalsperre zu verschärfen. Ganz Holland und die deutschen Nordseehäfen mit ihrem Hinterland wurde dem französischen Kaiserreich einverleibt. Ein Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 bestimmte, dass Holland, die Hansestädte, Lauenburg und alle Länder, die zwischen der Nordsee und einer vom Einfluss der Lippe in den Rhein über Haltern, Telgte, Stolzenau und Boitzenburg bis Lübeck gezogene Linie lagen, zum französischen Staatsgebiet gehörten.

Das Großherzogtum Berg verlor damit ein Fünftel seines gesamten Staatsgebietes. Von 130 Postanstalten fielen 48 an das Kaiserreich, darunter die ertragsreichen Postämter in Münster, Bremen, Hamburg und Lübeck. Die großherzoglich bergische Postverwaltung mit eigener Postdirektion blieb jedoch bestehen.

Nach der Schlacht bei Leipzig wurde das gesamte Großherzogtum Berg von Alliierten Truppen besetzt. Am 15. November 1813 findet die großherzoglich bergische Post, nach siebenjähriger Tätigkeit, ihr Ende. Nach einigem Hin und Her übernahm Thurn und Taxis die Post im Generalgouvernement Berg bis die Post am 30. Juni 1816 von der Preußen übernommen wurde. Nach den Pariser Friedensschlüssen war am 10. November 1814 das Großherzogtum Berg an Preußen gefallen.

Postgeschichte des Königreich Westphalen 1807 - 1813

Geschichte

In der Doppelschlacht von Jena und Auerstedt am 14. November 1806 wurde Preußen vernichtend geschlagen. Durch den Frieden von Tilsit am 4. Juli 1807 verlor Preußen daraufhin das Kurfürstentum Hannover wieder. (Napoleon hatte das Kurfürstentum Hannover Ende Mai 1803 besetzen lassen. Am 12. Dezember 1805 im Vertrag von Schönbrunn gegen das preußische Kleve, Neuenburg (Neufchatel) und Ansbach-Bayreuth eingetauscht. Ein rechtsgültiger Vertrag über den Tausch wurde nie abgeschlossen).

Napoleon hatte nicht nur Hannover und den größten Teil Preußens besetzt, sondern gleichzeitig auch das Herzogtum Braunschweig und Kurhessen, beides Staaten die sich geweigert hatten dem Rheinbund beizutreten. Aus Teilen dieser besetzten Gebiete bildete Napoleon das Königreich Westphalen. Er machte seinen Bruder Jerome zum König und rief dies unnatürliche Gebilde am 07. Dezember 1807 aus.

Das Postwesen

Die kurze Zeit des Bestehens des Königreichs Westphalen war für die Entwicklung der Post in Deutschland von großer Bedeutung. Napoleon holte Fachleute in seine besetzen Gebiete um seine Vorstellungen eines modernen Postwesens zu verwirklichen. In Deutschland hatte sich die Post, anders als in Frankreich, nicht als einheitliches Ganzes entwickeln können. Die Interessen der deutschen Landesherren, der Könige, Herzöge und Kurfürsten, die auf Ihre Posthoheit pochten, hatten dies verhindert.

Postalisch blieb erst einmal alles beim Alten. Die General Post-Direktion in Hannover, wie die Post- Direktion in Braunschweig arbeiteten ebenso weiter wie die Oberpost-Direktion in Kassel. Von Hannover aus wurden auch die nicht zum Königreich Westphalen gehörenden Gebiete der alten Landesteile weiter verwaltet.

Aus den zusammengewürfelten Landesteilen eine geschlossene Einheit, mit einer einheitlichen Postorganisation, zu bilden, war keine leichte Aufgabe. Das französische Postrecht konnte nicht ohne weiteres eingeführt werden. In Frankreich war das Fahrpostenwesen (Paket- und Personenpost) privater Initiative überlassen während es in Deutschland Sache der staatlichen Post war.

In das Gebiet der westphälische Postverwaltung waren eingebunden: Anhalt-Dessau mit Dessau, Gröbzig, Radegast, Sandersleben und Zerbst; Anhalt-Cöthen mit Cöthen, Güsten und Roslau; Anhalt-Bernburg mit Ballenstedt, Bernburg, Coswig, Harzgerode und Hoym: Lippe-Detmold mit Alverdissen, Bösingfeld, Detmold, Lemgo und Salzuflen; Schaumburg-Lippe mit Bückeburg, Hagenburg und Stadthagen; das Fürstentum Waldeck mit Arolsen, Corbach und Pyrmont; das Herzogtum Lauenburg mit Büchen, Hamfeld, Lauenburg, Mölln und Ratzeburg; Mecklenburg-Schwerin mit Boizenburg und Lübten; Sachsen-Meinigen mit Meinigen und Salzungen; das Herzogtum Hessen der Orte Stadtberge; sowie Postanstalten in den freien Städten Bremen, Hamburg, Hamburg-Bergedorf und Lübeck.

Hinzu kamen die wichtigen Verbindungen mit dem Ausland. Das Königreich nahm Verhandlungen über den Postaustausch und Transit mit Preußen (Juli 1808), dem Großherzogtum Berg, Sachsen (Dezember 1808), Bayern (September 1808) usw. auf und schloss Postverträge (mit Preußen 9. April 1809). Von besonderer Wichtigkeit war naturgemäß der Vertrag mit Berg, da die meiste Post nach und aus Frankreich durch das Großherzogtum zu leiten sind.

Die Organisation der Posten regelte ein königlichen Decret vom 11. Februar 1808. Die bereits bestehenden Pferdeposten wurden beibehalten. In größeren Orten unterhielt ein vom Finanzminister eingesetzte Director ein Briefpostbüro während der Posthalter das Fuhrwesen besorgte. In kleinen Orten wurde die Brief- und Pferdepost von einem Postmeister betrieben welcher, ebenfalls vom Finanzminister, in sein Amt berufen wurde. An Orten ohne Postanschluss war mit einem geeigneten Ortsbewohner ein Kontrakt auf der Grundlage des Postreglements abgeschlossen worden.

Die Portofreiheit war großzügig geregelt. Sehr zum Schaden der Postkasse. Die Portofreiheit erstreckte sich ausschließlich auf Briefe und Briefpakete im Inlandsverkehr. Bei Sendungen ins Ausland war das fremde Porto zu zahlen.

Ein Dekret vom 31. Oktober 1808 brachte den ersten einheitlichen Tarif, er trat am 1. Januar 1809 in Kraft trat. Länger als ein Jahr hatten die Postbüros unter der Bezeichnung „Königlich Westphälische Postbureaus“ nach den alten Postgesetzen weiter gearbeitet.

Die neuen Tarife waren so hoch, dass spöttisch bemerkt wurde, darin kann die Post allerdings in Deutschland nicht übertroffen werden. Die schlecht unterhaltenen Verwaltung, die große Zahl der Beamten, die enorme Höhe der Gebühren, verhinderten einen Gewinn aus der Post. Die Verluste an Postsachen veranlasste die Verwaltung jeder Post eine militärische Eskorte beizugeben.

Die wichtigsten Vorschriften seien hier kurz angeführt: Alle Briefe waren vom 1. Januar 1809 an in Franken und Centimen zu berechnen. Das Porto der Briefe und Brief-Pakete in den Tarifen, war nach den kürzesten Entfernungen und ihrer Schwere nach angezeigt. Die Entfernungen war nach den Postkarten von Büreau zu Büreau auszumessen, so wie die Couriere solchen zu passieren hatten.

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Tarif vom 1. Januar 1809

Postdienst

Als Entfernung war der kürzeste Weg zu berechnen. Dabei galt es einen Weg innerhalb des Königreichs zu finden, um die Transitkosten durch ein fremdes Postgebiet zu vermeiden. Alle Briefe und Pakete wurden in einem Journal und aus diesen in Postkarten eingetragen. Auf diesen Postkarten war die Anzahl der Briefe und die entsprechenden Adressen eingetragen und wurden den Bestimmungspostanstalten zur Kontrolle mit zugesandt.

Um eine größere Sicherheit zu erhalten konnten Briefe „recommandiert“ aufgegeben werden. Diese Einschreibsendungen wurden in Gegenwart des Absenders in die Postkarten eingetragen und ein Postschein darüber ausgestellt. Recommandierte Briefe kosteten doppeltes Porto. Im Verlustfalle werden 50 Franken ersetzt.

Wertsendungen bis 3.000 Franken waren zur Beförderung mit der fahrenden Briefpost, zugelassen. An Porto entsprach dem doppelten Briefporto nach der Fahrposttaxe, jedoch nicht mehr als 5% des auf dies Weise zu versendenden Werts.

Für Pakete mit Warenproben, bis maximal ½ Pfund (=256 Grammen = 16 Loth), war ⅓ der Briefgebühr zu zahlen. In keinem Fall durfte das Porto höher als das für einen einfachen Brief mit gleichem Gewicht sein. „Über dieses Gewicht hinaus sollten solche Paquete durch die fahrenden Post versandt werden, und alsdann, den gewöhnlichen, durch den Tarif für Paquete bestimmten Preis bezahlen.“, Dies galt bis zum 1. Oktober 1810.

Für Briefe aus oder in das Königreich Westphalen galt bis oder von der Grenze ab das Inlandporto, sofern nicht Verträge, die mit auswärtigen Postverwaltungen geschlossen oder noch zu abzuschließen waren, anderes ergeben.

Für den Versand von Büchern, Prozess-Akten, Lebensmittel und gebrauchte Sachen war ein um ⅓ geringeres Porto zu zahlen. Wurde noch rechtzeitig vor in Kraft treten auf Lebensmittel und gebrauchte Sachen beschränkt.

Ein „Königliches Decret vom 22sten December 1808, durch welches das Porto von Rechnungssachen, Proceß-Acten u.s.w. bestimmt wird.“ trat ebenfalls am 1. Januar 1809 in Kraft. Bei Anwendung der Entfernungs-Progression für Briefe war zu zahlen (siehe Tabelle oben).

Nach dem Circular 78, vom 15. September 1809 wurde die Ermäßigung von einem Dritteil, für Bücher und alte Sachen nur bei einem Gewicht über 13 Pfund gewährt. Die Ermäßigung bestand darin, dass man zwei Dritteil statt drei erhebt. Wenige Tage später (8. Dezember 1809) war für Bücher und alte Sachen über 13 Pfund für jedes Pfund 3 Centimen je 4 Meilen zu zahlen.

  • z.B. Paket 20 Pfund, Entfernung 30 Meilen: (20 Pfund x 3 Centimes = 60 Centimes) x (30 Meilen / je 4 Meilen = 8) = 8 x 60 = 4 Fr. 80 Ct.

Für den Transport von Wertsendungen mit der Fahrpost waren 14% oder 25 Centimes je 100 Franken und je 10 Meilen zu zahlen. Für Summen unter 401 Franken war je 10 Meilen pro 12,50 Franken 1 Centimes Porto zu zahlen (maximal also 32 Centimen). Gilt bis zum 1. Oktober 1810.

Bei der Auslieferung von Wertsendungen und Paketen wurde ein Postschein an den Absender gesandt, für diesen Rückschein hatte er 5 Centimen zu zahlen.

Pakete durften nicht schwerer sein als 150 Pfund, Geldfässer nicht über 120 Pfund und Beutel oder Geldkästchen nicht über 50 Pfund.

Eine Fahrt mit den Postwagen wurde auf 1,30 Franken pro 1 Meile und Person festgelegt. 50 Pfund Gepäck konnten kostenlos mitgeführt werden. Zusätzlich hatte jeder Reisende für jede Station dem Postillion 30 Centimes an Trinkgeld und weitere 30 Centimes als Schmiergeld an den Wagenmeister zu zahlen.

Der Postbeamte hatten in jedem Fall die für die Postkasse günstigste Taxe in Anwendung zu bringen. Private Postbeförderung war verboten und wurde hart bestraft.

Im Königreich lief die Post zunehmend schlechter, die Verwaltung arbeitet sehr nachlässig, Briefe wurden trotz der unmissverständlichen Vorschrift geöffnet Die Post war dem ständig steigenden Postaufkommen nicht gewachsen. In schlechten Zeiten ist das Bedürfnis zur Nachrichtenübermittlung bekanntlich besonders groß. Westphälische Untertanen forderten in Zeitungen ihre auswärtigen Briefpartnern öffentlich auf, ihnen nicht zu schreiben, da das Porto unerschwinglich sei. Nicht nur die Inland-Taxen gaben Grund zur Klage. Die Postgrenz-Verbindungs und Transitverhältnisse waren äußerst kompliziert und erforderten ein gründliches Studium der Vorschriften.

Trotz der fortschrittlichen Postordnung ging es immer langsamer, in den Nachbarländern dagegen immer besser. Die Missbräuche nahmen im Königreich weiter zu, die Einnahmen ab und dies obwohl das Porto, gegenüber den Tarifen in den Nachbarländern, verdoppelt und verdreifacht war. Die Schreiberei bei den Postmeistern war unglaublich umfangreich. Die 256 Postanstalten hatten pro Jahr etwa 40.000 Berichte, Etats usw. zu schreiben. Acht General-Inspektoren und 27 Postkontroleure waren mit der Überwachung der Postanstalten beschäftigt.

König Jerome annullierte schließlich alle Postverordnungen und gab durch Dekret vom 30. September 1810 dem Postwesen eine neue Organisation. Die Tarife werden gesenkt und sind dennoch immer noch die höchsten in Europa. Ein sichtbarer Erfolg dieser Bemühungen bleibt bis zum Ende der westphälischen Post aus.

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Tarif vom 1. November 1810

Diese Dekret wurde am 1. November 1810 gültig. Das Reglement und der Tarif der Posten werden ebenso wie die Verwaltung und die Portofreiheit im Königreich einer neuen Regelung unterzogen. Eine General-Direktion unterstand dem Finanzminister, unterstellt waren Kreis-Post-Direktionen denen eine gewisse Anzahl Postämter, Postexpeditionen und Posthaltereien untergeben waren. Der besondere Wirkungskreis der Kreis-Post-Direktionen wurde am 19. Mai 1811 bereits wieder aufgehoben.

  • Recommandierte Briefe kosteten wie bisher doppeltes Porto.
  • Warenproben unter 30 g kosteten das einfache, bis 60 g das eineinhalbfache Briefporto. Sendungen über 60 g unterlagen bei der Beförderung mit der Briefpost dem Briefporto, mit der Fahrpost der niedrigeren Pakettaxe.
  • Pakettaxe, je 4 Meilen und 1 Pfund (485 Gramm) 3 Centimes, Für Lebensmittel und Sachen ohne Wert nur 2 Centimes, mindestens aber doppeltes Briefporto.
  • Gold oder goldwerte Sachen zahlten bei einem Wert von über 200 Franc 1/4 der Geldtaxe.

Sendungen mit einer Wertangabe wurden entweder nach der Gewichts- oder der Geldtaxe berechnet. Es gilt der für die Postkasse günstigere Tarif. Bei Verlust wurde der angebene Wert aus der Postkasse erstattet.

  • Postscheine für Wertsendungen kosteten 5 Centimes.
  • Postvorschuss (Nachnahme) konnte auf Gefahr des Postbeamten genommen werden. 1. Porto wie bei Versendung der Summe durch die Post - zur Postkasse - 2. Procura: unter 20 Franc je Franc 5 Centimes, über 20 Franc je 4 Franc 5 Centimes - für den Beamten -

Allgemeine Vorschriften: Die Taxe soll in Franc und in der laufenden Münzsorte, sowie das Gewicht in Gramm und Loth ausgeworfen werden. Geldfässer, Ballen und Pakete über 150 Pfund, ebenfalls Geldbeutel und Geldpakete über 50 Pfund sollen nicht angenommen werden. Der Schein für recommandierte Briefe war frei. „Poste restante“ angekommene Sendungen werden nach drei Monaten zurückgesandt. Bei Rücksendung unbestellbarer Sendungen wurde nur bei Paketen Rückporto eingefordert.

Ein Dekret vom 18. Mai 1811 befasste sich mit der Feldpost, alle einfachen Briefe an Unteroffiziere und Soldaten unter der Fahne ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 25 Centimen frankiert werden sollten, sofern das gewöhnliche Porto nicht geringer ist.

Am 4. Juni 1811 wurde die Garantie der Post für die in Postgesetz vom 30. September 1810 aufgeführten Sendungsarten geregelt. Für Sendungen mit angegebenem Wert haftete die Post in voller Summe. Für verloren gegangene Waren, Akten, Dokumente und andere Gegenstände wurden höchstens 40 Franken ersetzt.

Napoleonische Post in Norddeutschland

Die Handelssperre

Am 21. Oktober 1806 erklärte Napoleon die britischen Inseln zum Handelssperrgebiet. Zum Machtbereich des Kaisers gehörten die mit Frankreich verbündeten Länder Holland, Spanien, in Deutschland der Rheinbund und das Großherzogtum Berg. Alle aus oder über England importierten Waren wurden bei ihrer Entdeckung im Hafen oder im Inland beschlagnahmt. Die aus England ankommende Briefpost oder dorthin adressierte bzw. englisch geschriebene Post musste zurückgehalten und vernichtet werden. Jeder Engländer, der in Frankreich oder in den besetzten Gebieten und in den alliierten Ländern aufgegriffen werden konnte, wurde zum Kriegsgefangenen erklärt. Jedes Schiff, das nur in einem Hafen einer englischen Kolonie oder in England Station gemacht hatte, durfte weder einen französischen, einen alliierten, noch einen Hafen in den französischen Kolonien anlaufen. Lag eine falsche Warenliste vor, wurde das Schiff dem freien Zugriff ausgesetzt. Ein Dekret hierüber wurde von Napoleon eigenhändig konzipiert und verfasst. Seine Gültigkeit in den Ländern Holland, Spanien und Italien begann ab sofort. Marschall Mortier erhielt die Order, sich um die Anwendung in den hanseatischen Städten, den mecklenburgischen Häfen sowie im Gebiet von Schwedisch-Pommern (bis zur Odermündung) zu kümmern.

Die englische Regierung verschärfte nun auch ihrerseits die Seeblockade. Portugal befürchtete so den Verlust der eigenen Kolonien in Amerika an England und zögerte, dem Kontinentalblock beizutreten. Napoleon setzte das Herrscherhaus Branganca im November 1807 kurzerhand ab und Junot, einen seiner Epigonen, als Regenten ein. Seit diesem Zeitpunkt ordnete Napoleon die gesamte eigene Politik der Festigung der Kontinentalsperre unter. Es folgten die Besetzung von Rom, Annexionen in Italien, Kriege in Spanien usw. Erlasse ermöglichten die Verbrennung von Waren englischer Herkunft. Herkömmliches Recht brechend, verlangte er die Vernichtung von Lebensmitteln, die aus englischen Kolonien stammten. Die Preise fur diese Waren kletterten auf ungeahnte Höhen im französischen Einflussbereich und das bei einer ohnehin schon kritischen Wirtschaftslage. Die sozialen und wirtschaftlichen Nöte der unterdrückten Völker waren groß, doch mussten Alliierte wie Besiegte den despotischen Auswüchsen hilflos zusehen. Das Handelswesen wurde zerstört, die Bevölkerung wurde unter Missachtung ihrer menschlichen Würde ins Elend gestürzt, doch Napoleon, taub für die Beschwerden. verfolgte unbeirrbar die Verwirklichung seines Planes. Nur, Frankreichs Kräfte waren in dem Versuch, die Kontinentalsperre auf ganzer Breite durchzusetzen, überfordert. Sie wurde immer mehr durchlöchert. Damit brachen, zur Schadenfreude der Engländer, goldene Zeiten der Gegner an, mit Zulauf aus allen Schichten, sogar aus dem kaiserlichen Palast.

Dennoch führte Napoleon seine Machtpolitik weiter. Als eine der geplanten Maßnahmen wurde die deutsche Nordseeküste am 1. Januar 1811 durch ein Dekret vom 12. Dezember 1810 von Frankreich annektiert. Mit Holland und den Hansestädten entsprach es damit die Größe seines Reiches der des Heiligen Deutschen Reiches unter Kaiser Karl dem Großen nach dessen Sieg 804 gegen die Sachsen. Das Herzogtum Oldenburg gehörte dem Vater der Zarin von Russland (Gemahlin von Alexander 1.), aber Napoleon besetzte auch das Gebiet seines Alliierten und fügte es in das bestehende Departement der Wesermündung ein. Daraus resultierte eine unversöhnliche Feindschaft der Zarin gegen den französischen Herrscher; wie bekannt, folgten der Krieg 1812, die Niederlage der Franzosen in den Feldzügen 1813 und 1814 und die dadurch mögliche Aufhebung der Kontinentalsperre.

 
Karte des norddeutsch-französischen Kaiserreichs mit seinen Postorten

Die Postorganisation in den annektierten Gebieten

Es brauchte einige Zeit, bis die französische Postverwaltung die hinzugekommenen Postanstalten mit der nötigsten Ausrüstung versorgt hatte. Sofort nach der Verkündung wurden Stempel in Paris in Auftrag gegeben. Bis zu ihrem Eintreffen standen dle alten Stempel weiter in Verwendung, soweit überhaupt welche in Verwendung waren. In den französischen Staatsschöpfungen, im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen, waren bereits Stempel eingeführt worden. Von den deutschen Postverwaltungen waren nur solche von Thurn und Taxis zum Gebrauch gekommen und dies aufgrund von Postverträgen mit Frankreich.

Von den zuerst gelieferten Stempeln gab es solche mit falscher Schreibweise. Sie ersetzte man schon bald durch neue. Bei größerem Postaufkommen bestanden sie dann wahrscheinlich noch für einige Zeit weiter. Es gab keine Vorschrift über die Stempelfarbe. Am häufigsten sind die Abgangsstempel in Schwarz und die Port-Paye-Stempel in Rot abgeschlagen worden. Es sind aber auch Abschläge in Grün und Blau bekannt. Jede Postanstalt erhielt einen gewöhnlichen Abgangsstempel mit der Nummer des Departements in der oberen und dem Namen des Postorts in der unteren Zeile. Dieser Stempel wurde verwendet, wenn das Porto, wie zu jener Zeit üblich, vom Empfänger noch zu bezahlen war.

Wurde das Porto jedoch vom Absender entrichtet, kam der Port-Paye-Stempel zur Anwendung. Ihn kennzeichnet jeweils ein „P“ vor und nach der Departement-Nummer. Fehlgeleitete Briefe erhielten einen „Debourse“-Stempel an dem Ort, zu dem sie fehlgeleitet worden waren und sicherten dieser Postanstalt das nun fällig werdende Porto. Er wurde auf der Rückseite abgeschlagen. Briefe aus der späteren Zeit zeigen den Debourse-Stempel auch auf der Vorderseite in Verbindung mit handschriftlichen Wertangaben. Es ist anzunehmen, dass auf diese Weise sogenannte Postvorschüsse kenntlich gemacht wurden. Postvorschüsse leistete der Postbeamte; an ihm war es, die Gebühr vom Empfänger einzuziehen. Für eine solche Postvorschrift, die diese Möglichkeit eröffnet, konnte bisher der Nachweis nicht erbracht werden, wohl aber die Ermahnung an die Posthalter, die Handhabung des Stempels nur bei fehlgeleiteten Briefen zu verwenden. Bei den handschriftlichen Angaben kann es sich aber auch um eine Datumsangabe handeln, hier muss man sehr genau diese Vermerke prüfen.

Für eingeschriebene (rekommandierte) Briefe wurde der Nebenstempel „Charge“ verwendet. In seinem Fall war die Stempelfarbe, nämlich Schwarz, vorgeschrieben, folglich war auch ein solches Stempelkissen vorhanden. Der älteste bekannte Nummernstempel der hanseatischen Departements ist vom 1. August 1811 bekannt, hierzu muss aber gesagt werden, dass der genaue Verwendungszeitraum nur sehr schwer zu ermitteln ist. Mit der Vertreibung der Franzosen gingen die meisten Stempel verloren oder wurden eingezogen. „Vergessene“ Stempel waren nach den Wirren noch einige Jahre in Gebrauch, bei ihnen ist meistens die Departements-Nummer entfernt worden.

Über die Portofreiheit wurde sehr sorgfältig gewacht. Hierzu wurden besonders schöne Cachets (Abb.2) von Büros hergestellt. Man nimmt an, dass sie von privaten Stempelmachern hergestellt wurden. Natürlich galten auch handschriftliche Franchisevermerke als zulässig.

 
Früher portofreier Brief aus Münster mit Absenderstempel

Organisation

Als Leiter der Generalpostdirektion in den hanseatischen Departements und für Lippe wurde der französische Kommisser Juillac mit Sitz in Hamburg ernannt. Die Organisationsstruktur war in diesen Departements identisch. Je zwei unterstanden einem „lnspektor“, die Leiter der Postbüros in Hamburg und Bremen führten die Amtsbezeichnung „Erster Postdirektor“, wohingegen diejenigen in den anderen Städten nur „Postdirektor“ genannt wurden. Eine Anordnung Napoleons verlangte, darüber hinaus, die vorhandenen deutschen Postvorsteher durch Franzosen zu ersetzen, ebenso wie in den anderen Verwaltungseinheiten. Die Postbüros in Hamburg, Lübeck, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Münster waren den heutigen Leitpostämtern vergleichbar. Die anderen Postanstalten bestanden oft nur aus einem berittenen Boten, der gleichwohl über eigene Stempel verfügte. Der Bote trug die Post auch in Orte ohne Post-anstalt aus.

„Holländische“ Departements in Deutschland

 
Beispiel eines Ortsstempels

Schon am 9. Juli 1810 wurde beschlossen, das Königreich Holland, das seit 1806 von dem Bruder Napoleons, Ludwig Bonaparte, regiert wurde, Frankreich anzugliedern. Gleich mit vereinnahmt wurde der nördliche Teil des Königreiches Hannover und Gebiete westlich der Ems aus dem Großherzogtum Berg. Diese Regelung war nur von kurzer Dauer. Die bergischen Arrondissements Münsten Rees und Steinfurt bildeten seit dem 27. April 1811 das Departement 131 Lippe.

120- Isselmündung

Seit dem 26. Dezember 1810 gehörte der südliche Teil des Arrondissements Steinfurt zu diesem Departement. Neben Postanstalten in Burgsteinfurt, Rheine, Coesfeld und Bentheim waren Nebenstellen (Distributionen) in Horstmar, Maxhafen, Nottuln, Neuenkirchen und Emsdetten. Sie, wie die der anderen Arrondissements verfügten über keine Stempel. Departementsstempel sind nur von Rheine bekannt. Für die anderen Orte sind Stempel möglich, bislang aber noch nicht nachgewiesen.

121- Oberissel

Ebenfalls aus dem Großherzogtum Berg wurden die Arrondissements Münster und Rees herausgelöst und dem holländischen Departement zugeschlagen. Postanstalten waren in Münster, Ahaus, Bocholt, Emmerich und Rees, Nebenstellen in Elten, Borken, Haltern und Telgte. In Anholt gab es ein Grenzpostamt.

123- Westlich der Ems

Zu diesem Departement gelangte der nördliche Teil des Arrondissements Steinfurt. Postanstalten sind aus Nienhuys (Neuenhaus) und Nordhorn bekannt. Stempel aus dieser Zeit konnten bisher nicht nachgewiesen werden.

Der April 1811 bedeutete das Ende der drei Departements 120,121 und 123. Mit Wirkung des Senatsbeschlusses 6700 vom 27. April 1811, Artikel 1, werden die Arrondissements von Rees und Münster (Departement „Obere Issel“), das Ärrondissement Steinfurt (zum Departement „Isselmündung“ gehörend), das Arrondissement von Neuhaus (zum Department Westlich der Ems gehörend) von diesen Departements getrennt. Sie bildeten das neugeschaffene „Departement de Ia Lippe“ (131). Sein Hauptort war Münster.

124- Östllch der Ems

Das Departement 124 „Östlich der Ems“ setzt sich mit seiner Schaffung am 9. Juli 1810 aus Teilen des Königreiches Holland und dem nördlichen Teil von Hannover zusammen. Im Jahre 1801 war das Königreich Hannover von England getrennt worden. Das Departement gliederte sich in drei Bezirke, in Aurich, Emden und Jever mit insgesamt 108 Gemeinden in 14 Landkreisen. Als zentraler Ort wurde Aurich ausersehen. Nach einem Dekret aus Fontainebleau vom 18. Oktober 1810 entstanden 7 Postämter und zwar in Aurich, Emden, Esens, Jever, Leer, Norden und Wittmund. Bis 1811 war die Stempelfarbe Schwarz und wechselte 1812, mit Ausnahme von Esens, in Rot. Als frühestes Datum ist für „124 Norden“ der 25. März 1811 und für „124 Aurich“ der 31. März 1811 bekanntgeworden.

Die hanseatischen Départements

Das auf Grund eines Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1810 annektierte Gebiet entlang der Nordsee und einer Linie von Haltern über Telgte, Stolzenau, Ratzeburg bis etwa Lübeck umfasste die Herzogtümer Lauenburg und Oldenburg, die Hansestädte Bremen, die Grafschaft Bentheim-Steinfurt, Besitzungen des Herzogs vom Aremberg und des Prinzen von Salm, der nördliche Teil von Hannover, Teile des Königreich Westphalen und der Bistümer Osnabrück und Minden.

Napoleon ordnete am 1. Januar 1811 die Einteilung in die drei hanseatischen Departements an, am 27. April 1811 kam das Dep. der Lippe hinzu. Das ebenfalls kontrollierte Schwedisch-Pommern mit dem Hauptort Stralsund blieb unverändert erhalten.

128 Département der Elbmündung

Die Verwaltung des Großherzoglich Bergischen Oberpostamt war bereits am 4. August 1808 französisch geworden. Durch Dekret vom 18. Dezember 1810 wurde es nun Hauptpostamt des neuen Departements. Die bisher verwendeten Stempel mit Rayonbezeichnung wurden noch bis August 1811 engesetzt. Die neuen Herkunftsstempel sind dagegen schon seit April 1811 bekannt.

  • In Hamburg hat es zwei Aufgabestempel „128 Hamburg“ gegeben. die sich durch eine geringe Verschiebung der „128“ gegenüber der unteren Zeile voneinander unterscheiden. Die Port-Paye-Stempel wurden wie die Déboursé-Stempel rot abgeschlagen. Während der Zeit der Besetzung vom 18. März bis 5. Mai 1813 war ein kleiner Einzeiler, wahrscheinlich preußischer Herkunft, in Gebrauch. Nach der Wiederbesetzung durch die Franzosen am 30. Mai 1813 waren einige Stempel in Verlust geraten. So wurde anstelle des Port-Paye-Stempels bis September ein Nebenstempel Post-Paye zum rot abgeschlagenen „128 Hamburg“ beigesetzt. Ebenfalls unauffindbar war der Herkunftsstempel für Post aus Dänemark. Bis der neue Stempel zur Verfügung stand, kam ein Thurn & Taxis-Stempel zu neuen Ehren. Es wurden jedoch bald neue Stempel benutzt. Man nimmt an, dass diese Stempel von lokalen Stempelschreibern gefertigt wurden.

Das Département bestand aber nicht nur aus dem Hauptort Hamburg, 14 weitere Postorte zählen dazu. Der Stempel Neuhaus „128“ ist bisher zweifelsfrei nur auf einem Brief vom 2. Mai 1811 bekannt.

129 Departement der Wesermündung

Die Schaffung dieser Verwaltungseinheit geht gleichfalls auf des Dekret vom 1. Januar 1811 zurück. Der Hauptort war Bremen, das Großherzoglich Bergische Postamt wurde übernommen. Dem Département gehören 26 Postanstalten an.

  • Zu Bremen: Der kleine Stempel existierte bis zum Ende der Besatzungszeit.
  • Zu Burgförde: Dieses Postamt lag an der Straße von Oldenburg nach Aurich. Im Jahr 1813 wurde es aufgehoben und in Westerstede neueröffnet.
  • Zu Lehe: Während der Kämpfe der napoleonischen Truppen gegen die Russen, ging der Abgangsstempel verloren. So verwendete man für kurze Zeit den Westfälischen Stempel mit handschriftlicher „129“. Genau dieser Stempel ist aus dem Jahr 1811 als Vorläufer bekannt.
  • Zu Rotenburg: Es gibt zwei Serien. Beim Einmarsch der Russen gingen alle Papiere und Stempel verloren. Der Postmeister Watenberg soll mit den Kosaken Tentenborgs kollaboriert haben und wurde deshalb zum Tode verurteilt, später jedoch begnadigt. Am 26. April 1813 wurde Rotenburg von den französischen Truppen unter Davot „befreit“. Die Herkunft der neuen Stempel ist umstritten.

130- Département der oberen Ems

Dieses am 1. Januar 1811 geschaffene und am 4. Juli 1811 in Saint Cloud bestätigte Département hatte Osnabrück als Hauptort und Verwaltungssitz von insgesamt 19 Postanstalten.

  • Hinweis zum Stempelort Osnabrück: Bis die Département-Stempel eintrafen, war der Westphälische Stempel in Gebrauch.

131 - Département derLippe

 
Beispiele für Ortsstempel

Es existierte mit Wirkung des Senatsbeschlusses vom 27. April 1811. Es setzte sich aus den Arrondissements Münster, Rees und Steinfurt, die ihrerseits seit dem 26. Oktober 1810 den holländischen Départements unterstellt gewesen waren. Die neue Verwaltungseinheit besaß als Hauptort die Stadt Münster, ihr unterstanden weitere 13 Postanstalten.

  • Zu Steinfurt: Dieser Stempel ist auch in roter Farbe bekannt.
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Seltener, vorausbezahlter Brief „P 131 P Steinfurt“

Die Völkerschlacht bei Leipzig vom 16. - 19. Oktober 1813 hatte eine für Preußen günstige Entscheidung gebracht. Napoleon war geschlagen und musste seinen Truppen über den Rhein zurück führen.

Der Zusammenbruch der napoleonischen Herrschaft in Deutschland bedeutete auch ihr unwiderrufliches Ende. Ihre Wirkung ging jedoch weit über das Jahr 1813 hinaus. Die erstmalige Einführung von Briefstempeln mit all den hiermit verbundenen durchgreifenden Neuerungen und der Briefbehandlung und Briefbeförderung und die sonstigen zweckmäßigen und grundlegenden Änderungen im Postdienst, hatten eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die weitere Entwicklung der Post in Deutschland. Sie schufen die Grundlage für die Reform und Vereinheitlichung des Deutschen Postwesens.

Baden

In Baden behält Taxis 1805 die Nutznießung des Postwesens gegen eine jährliche Anerkennungsgebühr von 24.000 Gulden. 1811 nimmt Baden die Post in Staatsbetrieb. Der Fürst erhielt eine Entschädigung von 10.000 Gulden auf Lebenszeit, für das Haus Thurn und Taxis wurden 25.00 Gulden gezahlt. 1820 erschien eine Instruktion über den Briefdienst (Briefpost) für die Großherzoglich Badischen Posten. 1824 wurde eine Fahrpostdienstordnung erlassen. 1854 wurde eine Direktion der Großherzoglichen Verkehrsanstalten eingerichtet, vier Jahre später die Landpost eingeführt.

siehe auch: Baden (Postgeschichte und Briefmarken)

Bayern

 
Posthausschlid Bayern 1885.1898
  • 1805 Der Kurfürst von Bayern nimmt die Post in Staatsbesitz.
  • 1806 Der König von Bayer erteilt dem Fürsten von Thurn und Taxis die Würde eines Erbland-Postmeister, und behält einstweilen die Regie des bayerischen Postwesens gegen eine Pacht von 25.000 Gulden
  • 1808 28. Februar: Abtretungsvertrag zwischen Bayern und Taxis. Der Fürst von Thurn und Taxis behält den Titel und erhält eine Entschädigung in Kronlehen und jährlich 100.000 Gulden
  • 1808 17. September: Einrichtung einer General-Postdirektion als Abteilung des auswärtigen Ministeriums. Ober-Postämter in München, Augsburg, Nürnberg und Innsbruck (1810 weggefallen).
  • 1810 Ober-Postamt in Würzburg, 1816 in Speyer eingerichtet.
  • 1825 Es wird die Generaladministration der Bayerischen Posten eingerichtet, am 31. Dezember 1826 dem Innenministerium unterstellt, am 13. Januar 1834 wieder dem Außenministerium.
  • 1837 3. Juli: Beziehung zwischen Bahn und Post werden geregelt (Beförderung der Brief, Zeitungspakete und Estafetten Sendungen ohne Vergütung, der Fahrpost gegen Pauschsumme).
  • 1847 Post und Eisenbahnen vereinigt, am 1. Dezember Der General-Verwaltung der Kgl. Posten und Eisenbahnen dem Finanzministerium unterstellt. Ab 1. Oktober 1848 dem Handelsministerium unterstellt.
  • 1849 22. Februar: Bayern führt als erster deutscher Staat Briefmarken ein.
  • 1850 Abschluss des deutsch-österreichischen Postvertrages zwischen Preußen und Österreich, Bayern ist sofort beigetreten. Am 1. Juli in Kraft getreten.
  • 1851 Bildung einer Generaldirektion der Kgl. Verkehrsanstalten, als Abteilung des Handelsministeriums. 1.Januar Briefe mit Bareinzahlung eingeführt.
  • 1860 Landbestelldienst (Landpost) in Bayern eingeführt.

Braunschweig

Hannover

 

  • 1816 22. Mai: Hannover führt Aufgabestempel ein.
  • 1848 Einführung eines Landbestelldienstes.
  • 1850 1. Oktober: Postgesetz und Posttaxgesetz erlassen.
  • 1867 1. Oktober Preußen übernimmt die Postverwaltung in Hannover.

Mecklenburg-Schwerin

  • 1849 Es wird eine General-Postdirektion eingerichtet (Bis dahin Leitung durch Kammerkollegium)

Sachsen

  • 1859 7. Juni: Sächsisches Postgesetz, unter anderem Einführung des Landbestelledienstes.

Thurn und Taxis

  • 1803 Der Fürst von Thurn und Taxis erhält im Reichsdeputationshauptschluss (§ 13) die Zusicherung, dass seine Posten in den Zustand wie zur Zeit des Luneviller Friedens erhalten werden sollen. In Preußen werden die Taxischen Posten aufgehoben, Durchgang der Felleisen gegen Bezahlung gestattet.
  • 1804 Taxische Verträge mit Nassau und Hessen-Darmstadt zur Gewährleistung seines Postbesitzstandes.
  • 1805 dsgl. mit Baden, Württemberg, Pfalzbayern, Würzburg, Sachsen-Hildburgshausen, -Meiningen,- Coburg, - Gotha. -Weimar und Reuß.
  • 1806 Der König von Bayer erteilt dem Fürsten von Thurn und Taxis die Würde eines Erbland-Postmeister, und behält einstweilen die Regie des bayerischen Postwesens gegen eine Pacht von 25.000 Gulden
  • 1815 Wiener Kongress. Artikel 17, Das Haus Taxis erhält seine Posten zurück, sofern nicht durch freie Übereinkunft andere Verträge abgeschlossen werden. Taxis hat Württemberg (seit 1819), den beiden Hessen und Nassau, den thüringischen Staaten, den lippischen Fürstentümern, dem oldenburgischen Birkenfeld (seit 1817), in Hohenzollern und der freien Stadt Frankfurt (Main)

Württemberg

 
Posthausschlid Württemberg um 1880
  • 1805 Im Dezember nimmt der Kurfürst von Württemberg die Post in Staatsbesitz.
  • 1806 In Württemberg richtet eine Ober-Postdirektion ein. Taxis erhält keine Abfindung.
  • 1807 27. Januar: In Württemberg werden Amtsboten eingestellt, am 25. April folgt eine Postinstruktion
  • 1819 Das württembergische Postwesen wird an Taxis verpachtet. Oberste Führung bleibt beim Staat, ausgeführt durch das General-Direktorium der württembergischen Posten, die am 15. November mit der General-Postdirektion in Frankfurt (Main) vereinigt wird.
  • 1822 Eilpostwagen werden eingeführt.
  • 1851 Postwesen verstaatlicht, Zentralbehörde für die Verkehrsanstalten dem Finanzministerium unterstellt Eisenbahn-, Postkommission, Telegraphenamt).
  • 1852 Briefe mit Bareinzahlung eingeführt.
  • 1862 Landbestelldienst in Württemberg eingeführt.

Deutsch-Österreichischer Postverein

Postgeschichte Preußen

 
Posthausschlid Preußen 1776

Am 16. Dezember 1808 wurde die Verfassung der obersten Staatsbehörden in bezug auf die innere Landes- und Finanzverwaltung geändert. War bisher die Post dem Departement für Fabriken und Handel unterstellt, wurde nun das General-Postamt der 1. Abteilung des Ministeriums des Inneren (Allgemeine Polizei) zugeteilt. Die technische Verwaltung blieb weiterhin selbständig. Schon am 27. Oktober 1810 bildete das General-Postamt eine besondere Abteilung (4.) innerhalb des Innenministeriums.

Am 03. Juni 1814 wird die Postverwaltung vom Ministerium losgelöst und dem General-Postmeister allein untergeordnet. Die Kontrolle und Oberleitung blieb jedoch noch dem Staatskanzler vorbehalten. Mit dem Tode Hardenbergs am 26. November 1822 blieb die Stelle des Staatskanzlers unbesetzt. Die Postverwaltung unter dem General-Postmeister von Nagler wurde nun selbständig und unterstand unmittelbar dem König (Kab. Ordre v. 4. März 1823). Zu dieser Zeit gab es keine Provinzialbehörde. Die Postämter unterstanden unmittelbar dem General-Postamt in Berlin. Der Vorsteher eines Postamts war der Postmeister. Die Amtsbezeichnung Ober-Postdirektor und Postdirektor waren Ehrentitel für die Vorsteher der Postämter an Regierungssitzen und bei den Grenzpostämtern, jedoch waren sie ohne weitergehende Befugnisse.

  • Die Postämter, zu diesen zählten auch das Hofpostamt und die Oberpostämter, hatten für die richtige Portoerhebung und die Berechnung der Postgebühren zu haften. Sie mussten auch Ersatz leisten, wenn von untergeordneten Behörden Fehler gemacht worden waren. Sie vermittelten den Verkehr von Personen, Briefen, Geldern und Paketen auf den Postkursen und waren für die Sicherheit auf diesen Kursen verantwortlich. Für Sendungen von hohem Wert war der Postmeister befugt, bewaffnete Männer als Postbegleiter mitreisen zu lassen. Zur Überwachung des Portos hatte der Postmeister oder sein Stellvertreter die ankommende und abgehende Post genau zu prüfen. Weiter hatte der Postmeister dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen schnell und richtig zugestellt wurden. Den Postämtern waren Nebenpostämter zugeordnet. Die Postwärterämter, auch Postverwaltungen und Post-Expediteurs genannt, wurden in der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. (1713-1740) begründet Sie waren hinsichtlich des Kassen- und Rechnungswesens dem nächstgelegenen Postamt zugeteilt, standen aber sonst unmittelbar unter dem General-Postamt. Die Verwaltung der Postwärterämter wurde in der Regel Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung übertragen. Gelegentlich der Stein-Hardenbergischen Verwaltungsreform, die auch einige Änderungen in der Behördenverfassung der Post brachte, erhielten die Postwärterämter den Namen Post-Expeditionen, ohne dass an ihrer rechnungsmäßigen Unterstellung unter die Postämter etwas geändert wurde. Der Postwärter hatte nur einen verhältnismäßig kleinen Geschäftskreis zu verwalten. Für jeden durch sein Versehen entstandenen Verlust hatte er Ersatz zu leisten und hatte daher dem vorgeordneten Postamt eine Kaution zu stellen. Er hatte die Ankunfts- und Abgangszeiten der Post im Stundenzettel zu vermerken, die aus dem Orte hinzukommenden Poststücke aus dem Frachtzettel ins Manual einzutragen, die durchgehenden Sachen jedoch nur summarisch aufzuzeichnen, um Zeit zu sparen. Die eingehenden Karten hatte er selber aufzurechnen und sie jeden Tag an das vorgesetzte Postamt einzusenden. Zu seinen Pflichten gehörte weiter die Bereithaltung von Pferd und Wagen für die Extraposten oder zumindest die schnelle Abfertigung. Noch schneller waren Staffettendepeschen zu versorgen. In kleineren Orten waren Briefsammlungen eingerichtet worden. Wie schon der Name sagt, beschränkte sich der Geschäftskreis nur auf die Abfertigung des Postboten oder auf die Abgabe der vorhandenen Briefe an die durchgehenden Posten, die Sammlung und Aushändigung der Lokalkorrespondenz und auf die Berechnung des eingenommenen Portos.
 
1816 Preußische Aufgabestempel

Ab 1816 wurden in Preußen Aufgabestempel eingeführt. Diese Stempel sollten von den Postämtern für alle Sendungen nach dem Auslande verwendet werden. Die von den Postwärterämtern eingehenden, nach dem Auslande bestimmte Briefe, wurden mit dem Stempel des Postamts bedruckt von welchem sie abgingen. Diese Briefe waren mit dem Binnenporto zu belegen. Schon ab März 1817 wurde bestimmt alle Briefe abzustempeln, das Binnenporto wurde nicht mehr erhoben. Alte Stempel, z.b. in den neu hinzugekommenen Gebieten, konnten verwendet werden.

Im Jahre 1819 wurde die erste Schnellpost von Berlin nach Magdeburg eingerichtet, weitere sollten folgen.

Postgebühren 1. Januar 1822

Die Gebührensätze stammen bis 1824 zum größten Teil noch aus der Zeit der französischen Postregie, waren durch eine Unzahl von Sonderabmachungen auf einigen Kursen unübersichtlich und zu dem noch recht hoch angesetzt. Zudem war durch das Münz-Edikt vom 30. September 1821 zu kleinen Gebührenerhöhungen gekommen, als man sich entschlossen hatte, den Taler auf 30 Silbergroschen (statt 24 gute Groschen) umzustellen. Gleichzeitig sollten im Grundsatz nur noch halbe Brüche im Tarif verwendet werden. Die kleineren Brüche wurden nach oben abgerundet. So wurden aus 6 guten Pfennigen (Pfg), die durch die Währungsumstellung nun 7½ Pf geworden waren, zu 1 Sgr aufgerundet.

Einen ersten Anfang machte man mit den Gebühren für Zeitungen, deren Verbreitung einen ziemlichen Aufschwung genommen hatte. Es kamen folgende Gebühren für Zeitungen zum Ansatz:

 
Tarif für Zeitungen ab 1822
  • A. inländische Zeitungen, unter Kreuzband.
  • B. ausländische Zeitungen mit Ausnahme der französischen Blätter (regelt Postvertrag mit Frankreich) [nächste Änderung 01.10.48].

Die Gebühr wurde nach der Zahl der Bogen berechnet, die jede Zeitung im jährlichen Durchschnitt aufweist. Gleichzeitig wird die Versendung von Drucksachen unter Kreuzband gestattet. Zu den Drucksachen zählen Bücher, gedruckte Schriften, Noten, Preisverzeichnisse, offene gedruckte Rundschreiben und Warenproben. Als gewöhnlichen Druckbogen gelten auch 8 Blätter kleiner als Oktav-Format. Landkarten dürfen nicht gerollt aufgeliefert werden. Es sind ausschließlich broschierte Bücher gemeint, nie gebundene. Die Absender sind verpflichtet, auf dem Kreuzbande ihre Namen und die Zahl der Bogen zu bemerken. Die Portosätze waren innerhalb des Landes für alle Entfernungen gleich.

Am 4. April 1823 wird das General-Postamt, unter dem General-Postmeister von Nagler, selbständig. Es untersteht unmittelbar dem König.

  • Alle Postanstalten unterstehen unmittelbar dem General-Postamt in Berlin. Einem Postamts steht der Postmeister vor. Die Amtsbezeichnung Ober-Postdirektor und Postdirektor sind Ehrentitel. Den Postämtern sind Nebenpostämter zugeordnet. Die Postwärterämter, auch Postverwaltungen und Post-Expediteurs genannt sind hinsichtlich des Kassen- und Rechnungswesens dem nächstgelegenen Postamt zugeteilt, stehen aber sonst unmittelbar unter dem General-Postamt. Die Verwaltung der Postwärterämter wird in der Regel Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung übertragen. Später erhalten die Postwärterämter den Namen Post-Expeditionen. In kleineren Orten sind Briefsammlungen eingerichtet worden. Der Geschäftskreis beschränkte sich auf die Abfertigung des Postboten oder auf die Abgabe der vorhandenen Briefe an die durchgehenden Posten, die Sammlung und Aushändigung der Lokalkorrespondenz und auf die Berechnung des eingenommenen Portos.

Zur Portoberechnung wurden die Luftlinienentfernungen aller Postorte des Landes voneinander ermittelt. Die Vermessung und Herstellung, der dazu notwendigen genauen Karten, dauerte von 1823 bis 1825. Zur Feststellung der Entfernungen waren 8 Landmesser 1½ Jahre unterwegs und hatten 1.386.596 Entfernungen festzustellen.

Um 1825 wurden die ersten Preußischen Poststempel eingeführt. Die Briefsammlungen und Postwärterämter erhielten einen Zweizeiler mit der Angabe von Tag und Monat in Ziffern unter dem Ortsnamen. Bei den Zweizeilern für die Postämter erfolgt die Angabe des Monats, abgekürzt, in Buchstaben

 
1825 preußische Stempelform

Postgebühren 1. Januar 1825

Eine größere Reform wird erarbeitet und am 18. Dezember 1824 verabschiedet. So können die neuen Gebühren am 1. Januar 1825 in Kraft treten. Es ist dies die erste umfassende Postordnung.

Die Hauptbestimmungen des ersten vollständigen Grundgesetzes über das Postwesen sind die folgenden: Der Brief-, Paket- und Geldtaxe zwischen sämtlichen Postanstalten wird lediglich die direkte Entfernung, nicht aber die von der Post zurückgelegten Wege zu Grunde gelegt. Somit hörte auch das Binnenporto auf. Zwischen allen Preußischen Postanstalten wird das Porto nur in einer Summe berechnet und erhoben. Alle ausnahmsweisen Porto-Erhöhungen, Zuschläge wie Ermäßigungen für einzelne Course und Orte fallen weg. Das neue Posttax-Gesetz kommt für alle Staatsbürger gleichmäßig zur Anwendung Verschiedenheit der Pakettaxe nach Maßgabe des Inhalts der Sendung (Kaufmannswaren, Victualien) finden nicht mehr statt; auf alle Pakete findet ein gleicher Tarif Anwendung, so dass lediglich Gewicht und Entfernung für die Taxierung maßgebend sind, bei Geldsendungen die Entfernung und der Wertbetrag. Statt der unbestimmten Taxe für Papiere au porteur wird eine Taxe für alle kurshabenden Papiere eingeführt; das Vorzeigen der Papiere und das Versiegeln des Briefes im Postbüro, sowie die modifizierte Verschiedenheit der Taxe fällt fort.

 
1825 Preußisches Briefpost

Abschnitt I. Brief, Paket und Geld-Porto A. Briefporto Die Briefgebühr wird nach der Entfernung und dem Gewicht berechnet, wobei der „einfache Brief“ ¾ Lot schwer sein durfte (1 Lot = 4 Quentchen = 14,606 g). Bei höchster Entfernung im Preußischen Postgebiet kam man auf 19 Sgr. für den einfachen, bis ¾ Lot schweren Brief [vorher 18 Sgr.]. (§ 8) Briefe bis 2 Lot incl. schwer, gehören ausschließlich zur Reitpost. Bis zu diesem Gewicht findet die Gewichtsprogression statt, ohne Unterschied, ob die Beförderung streckenweise oder ganz mit der Reit-, Schnell-, Fahr- oder Botenpost geschieht. (§ 9) Alle im Inland zur Post gegebenen Briefe über 2 Lot schwer gehören zur Fahrpost, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung mit der Reit- oder Schnellpost schriftlich auf der Adresse verlangt hat. Porto- und Progressionssätze von Akten und Schriften, mit den Fahr-, Kariol- und Botenposten. (§ 11) Gehören mehrere dergleichen Sendungen zu einer Adresse, so wird für jedes einzelne das Porto nach der Progression erhoben. Das Porto für Sendungen gedruckter und anderer nicht geschriebener Gegenstände in Briefform verpackt, mit Ausnahme derjenigen unter Kreuzband und Wertsachen wird nach der Pakettaxe bezahlt. [bis 1827] (§ 14) Porto für Sendungen unter Kreuzband kosten den vierten Teil der Aktentaxe. Es besteht Frankozwang. Auf Wunsch auch mit der Briefpost, dann ¼ Briefgebühr. Höchstgewicht 16 Lot, darüber nach der Pakettaxe. 1848 sind Datum und Unterschrift als handschriftliche Zusätze erlaubt. (§ 17) Warenproben in Briefen, oder den Briefen angehängt, insofern sie als solche kenntlich sind, und der Brief ohne die Proben nicht über ¾ Lot wiegt, wird [zusammen gewogen] bis zu 1½ Lot die einfache Briefgebühr erhoben. Wird das Gewicht überschritten, so kommt auf der Reit- und Schnellposten die Hälfte der tarifmäßigen Briefgebühr zur Anrechnung. [bis 1852] Zum eingeschriebene Brief (1821 im Rheinland eingeführt,zum doppelten Briefporto) kam, neben der Briefgebühr noch 2 Sgr für die Ausfertigung des Postscheins und noch die einfache Briefgebühr für den zurückkommenden Empfangsschein. Die Scheine sind mit einem Gebührenstempel versehen und werden bei den Postanstalten wie bares Geld behandelt (Cirkular Nr.47, des Generalpostamts von 1824). 1839 wurde verfügt, dass Einschreibbriefe ohne Ausnahme innerhalb von 6 Stunden zugestellt werden müssen, ohne Rücksicht auf vorliegende Abholungserklärung [Schwarz]. Ab 1844 wird der Empfangsschein nur noch auf Verlangen des Absenders zurückgegeben, gegen eine Zustellgebühr von 6 Pfg. (§ 20) Der Absender erhält einen Aufgabeschein. Auf den inländischen Post-Anstalten stellt der Empfänger des Briefes eine Bescheinigung aus, welche an die kolligierende Postanstalt zurückgesandt, und dem Absender gegen Rückgabe des Aufgabescheins ausgehändigt wird.

 
1825 Preußisches Paketporto

B. Paketporto (§ 22) Das Paketporto reguliert sich

  • a) nach der Entfernung (wie bei Briefen) und
  • b) nach dem Gewicht des Paketes

(§ 23) Das Paketporto steigt nach einer Progression von 5 zu 5 Meilen mit ¼ Sgr oder 3 Pfg. für jedes Pfund. Für kleinere Pakete wird jedoch die Briefportotaxe in der Art angewandt, das bis zum Gewicht von 4 Pfund 2 faches, über 4 Pfund das dreifache Briefporto erhoben wird, insofern das Porto nach den Progressionsätzen für Pakete nicht mehr beträgt. (§ 24) Wenn mehrere Pakete zu einer Adresse gehören, wird das Gewicht zusammengezogen. Beträgt das Porto nach dem Gesamtgewicht weniger als das 3 fache Briefporto, so ist das zu erheben. (§ 26) Kleinere Pakete können, wenn möglich, mit den Schnellposten versandt werden. Es tritt dann eine Erhöhung des Portosatzes von 50% ein. (§ 28) Der zu einem Paket gehörige Brief ist bis zu dem Gewicht von ¾ Lot frei. Nur vom Übergewicht wird Porto berechnet — bei den Schnellposten nach der Gewichtsprogression für Briefe, bei den Fahrposten über 2 Lot auch nach der Aktentaxe. (§ 29) Gegenstände deren Wert für das Pfund 10 Taler oder mehr beträgt, müssen deklariert und der Wert auf der Adresse angegeben werden. Bei Gegenständen von geringerem Wert, kann, nach Wahl des Absenders, der Wert angebeben werden oder nicht. (§ 30) Das Porto ab 10 Taler, wird nach der Goldtaxe, — unter 10 Taler nach der Paket-Taxe erhoben.

 
1825 Geldporto in Preußen

C. Geldporto (§ 31) Das Geldporto berechnet sich a) nach der Entfernung und b) nach dem Wertbetrag (§ 32) Für gemünztes und ungemünztes Silber und Scheidemünzen nach der Tabelle, Summen bis 100 Taler nach der Briefgebühr. Bei Summen von und über 100 Talern tritt eine Taxprogression ein, welche von 5 zu 5 Meilen mit 4 Sgr. für jedes Hundert, und mit 2 Sgr. für jedes ½ Hundert bis die Sendung 1.000 Taler voll erreicht, fortschreitet, von wo ab für jede weiteren 100 Taler 3 Sgr. und für jede 50 Taler 1½ Sgr von 5 zu 5 Meilen erhoben werden. Fremdes Silber wird umgerechnet: 12 Gulden Reichsgeld nach dem 24 Guldenfuß werden 7 Taler, – und 111 Mark Hamburger Banco 56 Taler Preußisches Silbergeld gleich gesetzt. (§ 34) Für Kupfermünzen wird das Porto nach der Paket-Taxe bezahlt. (§ 35) Für Gold- und Wertstücke wird erhoben: bis 50 Taler = zweifaches Briefporto – über 50 Taler bis 100 Taler wie für 100 Taler. jedoch muss das doppelte Briefporto erreicht werden. Das Gewicht spielt dabei keine Rolle. Bei Summen von 100 Talern und darüber tritt die Taxprogression ein welche von 5 zu 5 Meilen mit 3 Sgr für jedes 100 und mit 1½ für jedes halbe Hundert fortschreitet. Auch hier tritt bei Überschreitung der ersten 1.000 Taler eine Ermäßigung des Satzes auf 2 Sgr. bzw. auf 1 Sgr. ein.

 
1825 preußischer Tarif für Goldsendungen

Bei der Berechnung des Goldwertes wird ein Friedrichsd`or zu 5 Taler, ein Dukat zu 2¾ Taler angenommen. [1826 auf die ½ Silbertaxe geändert] (§ 37) Papiergeld und Kurs habende Papiere. Alles inländisch und ausländische Papiergeld, sowie alle Kurs habenden Papiere müssen vom Absender auf dem Kuvert deklariert werden und zwar:

  • a) das inländische Papiergeld nach dem Nennwerte
  • b)das ausländische Papiergeld und alle kurs habenden Papiere nach dem jedesmaligen Kurse in Preuß. Kurant, –

wird das festgesetzte Porto für Briefe oder Akten nach dem Gewicht nicht erreicht, wird das Porto für Silbergeld erhoben. [1825 auf 1/10 des Silbertarifs gesenkt]. (§ 39) Bei vorhandenem Verdacht auf unterlassener oder unrichtige Deklaration haben die Postbeamten das Recht, die Öffnung der Briefe oder Pakete im Postkomptoir vom Absender oder Empfänger zu verlangen. Ggf. wir Strafantrag erhoben. (§ 43) Dagegen darf kein Postbeamter sich erlauben, irgend einen Brief, um dadurch den Inhalt zu erforschen, oder in einer anderen Absicht eigenmächtig zu verletzen. (§ 44) Porto für vermischte Sendungen — Das Verpacken verschiedenartiger Gegenstände, als Gold, Kurant, Papiergeld etc. zu Schriften, in einen Brief, wird nur bis zu einem Gewicht von 8 Lot erlaubt, es sei denn, das Porto des getrennt berechneten wäre nach der Geldtaxe höher. (§ 46) Bei Sendungen von größerem Gewicht wird, eine Vermischung solcher Gegenstände, wofür eine verschiedene Taxe besteht, nicht gestattet, wenn sie auch zu einer Adresse gehören, besonders verpackt, und alsdann ebenso behandelt werden, als wenn solche mit verschiedenen Adressen zur Post gegeben worden wären. (§ 48) Sendungen der Gelder und geldwerter Papiere werden in der Regel nur mit der Fahrpost versandt. Wenn die Post die Möglichkeit hat solche Sendungen auch mit der Schnellpost zu befördern, steigt der Tarif um 50%. (§ 50) Der zu den Geldsendungen gehörige Begleitbrief wird mit derselben Art, wie bei Paketsendungen festgesetzt behandelt. (§ 51) Landporto. – An Orten, woselbst keine Postanstalten sind, die aber von der durchgehenden Post berührt werden, ist den Kommunen, wenn sie den Durchgang der Posten benutzen will, solche Anordnung zu treffen [z.B. den Austausch von Posttaschen], dass die Abgabe von Briefen ohne Aufenthalt der Post und ohne dass Schirrmeister oder Postillions den Wagen zu verlassen müssen, geschehen kann. (§ 52) Für die Beförderung der Briefe solcher Orte a) von und bis zur nächsten Station, b) von und bis zu den Orten, welche zwischen der nächsten und der darauf folgenden Station belegen sind, wird das Porto nach der niedrigsten Taxe erhoben. Dieses Porto wird Landporto genannt. Geht die Korrespondenz weiter oder kommt weiter her, so dass zwei und mehrere Stationen berührt, so wird nur das gewöhnliche Porto erhoben und kein Landporto zugeschlagen. (§ 53) Porto Erhöhung bei eintretender Fourage-Teuerung ist nie zum Tragen gekommen [Moch]

Abschnitt II. (§ 54) Scheingeld — Die Postanstalten sind verpflichtet, Einlieferungsscheine zu erteilen: a) über Geld, Papiergeld, Kurshabende Papiere, wenn der Betrag 1 Taler übersteigt, Wertstücke und rekommandierte Briefe b) über gewöhnliche Pakete.Diese jedoch nur auf Verlangen des Absenders, welches auf der Adresse durch die Bemerkung: „gegen Schein“ ausgedrückt sein muss. Für den Einlieferungsschein muss der Absender 2 Sgr. entrichten. Dieser Schein führt den Stempel: „Zwei Silbergroschen“, [sie gelten bei den Postanstalten wir bares Geld]. Dieser Schein wird vom Empfänger oder der Postanstalt unterschrieben und besiegelt, wofür nichts zu entrichten ist. [1827 für Pakete auf 1 Sgr.ermäßigt].

 
Bestellgeld

Abschnitt III. (§ 56) Bestellgeld — Die Postanstalten haben sich erstmals verpflichtet, im Orte alle mit der Post ankommenden Briefe, den Empfängern ins Haus zu senden. Dies gilt für unbeschwerte Briefe und Pakete bis 16 Lot sowie für Geldbriefe bis 1 Taler für die ½, für alle anderen ist 1 Sgr. zu zahlen ist. Das Bestellgeld muss auch von den Behörden und für portofreie Korrespondenzen etc. bezahlt werden. Briefe können, auf schriftlicher Erklärung hin, auch selbst abgeholt werden, das Bestellgeld wird dann nicht erhoben. Pakete können, wenn es die Umstände zulassen, ebenfalls zugestellt werden. Landzustellung: Briefe bis 16 Lot auf 1½ Meilen 1 Sgr. – bis 2 Meilen 2 Sgr. und bis 3 Meilen 2½ Sgr.. Für kleine Pakete bis max. 6 Pfund sowie für Scheine zu Geldsendungen den doppelten Satz. In ungünstig gelegene Orte alle 8 Tage bis zu 5 Sgr. 1833 wurde gestattet auch Gelder zuzustellen. [Moch] Für Zeitungen sind bei der 2 oder 3 x Zustellung 12 Sgr., öfter 20 Sgr. jährlich zu entrichten. [Moch]

 
Packkammergeld

Abschnitt IV. (§ 60) Packkammergeld (Lagergeld) — Bis 1825 in größeren Städten eine Nebengebühr der Packkammerbeamten. Beginnend einen Tag nach der Zustellung der Begleitadresse für die ersten 4 Tage nach nebenstehender Tabelle. (§ 62) Nach 4 Tagen waren pro Woche die doppelten Beträge zu entrichtet. Nach 14 Tagen werden Pakete zurückgesandt. Ist der Absender nicht zu ermitteln so wird die Beschreibung des Paketes ausgehängt und im örtlichen Intelligenzblatt „inseriert“. Nach drei Monaten gehen sie an das General-Postamt.

 
Postvorschusssendungen

Abschnitt V. (§ 66) Postvorschuss — Eine Verbindlichkeit von Seiten der Postanstalten, Geldvorschüsse auf Briefe zu leisten findet nicht statt. Es bleibt dem Postbeamten überlassen einen Vorschuss zu leisten oder zurückzuweisen. Der Vorschuss soll nicht sofort ausgezahlt werden, sondern ist so lange á Conto notieren, bis Gewiss ist, dass der Vorschuss angenommen ist. (ab § 69) Es kann Niemand zu Einlösung gezwungen werden. Wird ein Paket vor Entrichtung des Vorschusses ausgehändigt, haftet das General-Postamt. Rücksendung des nicht angenommenen Vorschusses nach spätestens 10 Tagen

(§ 73) Rückbriefe bis 2 Lot waren für den Rückweg kostenfrei, schwerere Briefe, Pakete und Gelder erforderten jedoch für den Rückweg das volle Porto. So kostete ein nicht angenommener oder nicht zustellbarer Brief doch einiges an Porto. (§ 77) Laufzettel — In Fällen, wo wegen richtiger Beförderung zur Post gegebener Gegenstände Zweifel bestehen, ist dem Absender gestattet, offene Requisitionen (Laufzettel) zu erlassen, worin von den Postanstalten über den Verbleiben der Sendung Auskunft gegeben werden muss. Der Aufgeber hat eine Gebühr von 5 Sgr. zu zahlen, die, wenn eine Unregelmäßigkeit der Post stattgefunden hat, zurückgezahlt wird.

Abschnitt VI. — Regeln bei Geld- und Paketversendung (§ 83) Beschwerte Briefe werden bis 16 Lot angenommen. (§ 88) Unförmige oder schlecht verpackte Pakete werden zurückgewiesen. Verlangt der Absender die Beförderung dennoch, so geschieht solches lediglich auf seine Gefahr, und ist auf dem Postschein zu vermerken.

 
Umrechnungstabelle

Abschnitt VII. — Zahlung und Berechnung des Postgeldes (ab § 90) Alle Postgefälle und Gebühren, mit Ausschluss des Briefbestellgeldes, werden auf den Adressen und Scheinen in Silbergroschen notiert, und in preußischer Währung entrichtet. Wenn bei der Berechnung Pfennige vorkommen, so werden sie nach nebenstehender Tabelle erhoben und berechnet. Über bezahltes Postgeld wird keine Quittung erteil. Kreditiert der Postbeamte Porto so kann er dafür eine Kontogebühr für sich erheben. Falsch berechnetes Porto unter 15 Sgr. kann vom Absender nicht zurückgefordert werden. Nicht bezahltes Porto kann vor Gericht eingeklagt werden. Wegen der Portofreiheit erfolgt ein besonderes Regulativ. Gegeben, Berlin d. 18 Dez. 1824 General- Postmeister v. Nagler

Veränderungen von 1825 bis 1850

Soweit die Veränderungen von 1825. Für die Folgezeit ist von folgenden Veränderungen zu berichten.

In diese Zeit fällt die Einführung der sogenannten Fingerhutstempel, kleine Einkreisstempel bei der die Ortsangabe der oberen Kreislinie angepasst und der Angabe für Tag und Monat in der Mitte zu lesen war. Etwa zur gleichen Zeit wurde ein Zweikreisstempel mit dem Ortsnamen zwischen den Kreisen und im Innenkreis die Angaben für Tag und Monat ausgeliefert. Einige dieser Stempel wurden noch zur Entwertung der Marken des Deutschen Reiches verwendet.

 
1830-1850 Fingerhut und Doppelkreisstempel

Den Gerichtsbehörden wird auf Verlangen mit einem Aktenschein die ordnungsgemäße Zustellung von Verfügungen oder Insinuatios-Documenten bescheinigt. Gebühr 3¾ Sgr.[Moch]

Das Fürstentum Birkenfeld war vollständig von preußischem Gebiet umgeben. Auf Grund eines Vertrages mit der oldenburgischen Regierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis mit Preußen ging das Postwesen zum 1. November 1837 auf Preußen über.

Es dauerte nach der großen Gebührenänderungen nicht lange, und schon kamen die ersten Änderungen. So war die Gebühr für kursmäßige Papiere zu hoch, sie wurde am 6. März 1825 von ¼ auf 1/10 des Silbertarifs gesenkt, ebenso das auslandische Papiergeld, beides konnte fortan auch im eingeschriebenen Brief versandt werden.

 
Änderungen zwischen 1825 und 1840

Die Gebühr für Goldsendungen wurde am 19. März l826 auf die Hälfte des Tarifs für Silbersendungen ermäßigt. Gleichzeitig konnte der Generalpostmeister seinen Großkunden für Silbersendungen von 25.000 bis 50.000 Talern einen Rabatt von l0% der Gebühr einräumen, über 50.000 Talern wurden sogar 15% eingeräumt. Das gleiche war für Pakete möglich, bei einer Versendungsmenge von 10.000 Pfd. bis 20.000 Pfd. 10% und über 20.000 Pfd. 15%. Natürlich handelt es sich hier jeweils um den Versand innerhalb eines Jahres.

Am 5. November 1827 wurde der Tarif für Akten und Schriften über 16 Lot auf die doppelte Paketgebühr ermäßigt, in der gleichen Verordnung wurde auch das Scheingeld für Pakete auf 1 Sgr gesenkt.

Seit 1840 konnten Kassenanweisungen in eingeschriebenen Briefen versandt werden. 1842 fiel bei Einschreibsendungen die Gebühr für den Behändigungs-(Rück)schein fort, ebenso wurde das „Geldporto“ bei mit Postvorschuss belegten Briefen abgeschafft. Das Porto bestand damit nur noch aus dem Briefporto und der Prokuragebühr für den Beamten. 1843 hob man die Vorschrift für die Versendung von Kassenanweisungen, allen Arten von Papiergeld und kursmäßigen Papieren auf, sie konnten nun auch ohne Wertangabe in einem gewöhnlichen Brief versandt werden.

 
1844Umgestaltung des Brieftarifs

Zu einer deutlichen Senkung des Briefportos kam es 1844 durch die Änderung der Entfernungsstufen. Da diese Änderung als Vorgriff auf die vollständige Umarbeitung des bisherigen Tarifs verstanden wurde, war der Geltungsbereich auf Briefe und Schriftsendungen beschränkt. Bei Paket- und Geldsendungen, sofern der Brieftarif zugrunde gelegt war, blieb der alte Tarif weiterhin gültig. Natürlich sanken dadurch auch die Auslandsbriefgebühren.

Ab 1844 wird bei Einschreibsendungen der Empfangsschein (Rückschein) nur noch auf Verlangen des Absenders zurückgegeben, gegen eine Zustellgebühr (Rückscheingebühr) von 6 Pfg. 1847 erfolgte die Gleichstellung des Portos für ausländisches Papiergeld mit dem Porto für inländisches Papiergeld.

Das Eisenbahngesetz vom 03. November 1838 regelte die unentgeltliche Beförderung der Briefe, Gelder und aller postzwangpflichtigen Sendungen. Grund dafür waren „die aus dem Postregale entspringenden Vorrechte des Staats, an festgesetzten Tagen und zwischen bestimmten Orten Personen und Sachen zu befördern“.

 
Änderungen zwischen 1843 und 1848

Durch die Beförderung der Post mit den neu erbauten Eisenbahnen und der damit verbundenen billigeren Beförderungsweise war schon 1842 auf einigen Strecken versuchsweise eine Ermäßigung der Paketgebühr auf 1½ Pf je Pfd. und 5 Meilen eingeführt worden. Dieser Satz wurde ab 1847 auf allen Strecken der Bahn angewendet. Der Tarif für die nicht mit der Bahn beförderten Pakete wurde 1848 auf 2 Pf je Pfd. und 5 Meilen gesenkt, ferner war der Mindestbetrag (doppelte Briefgebühr) nicht mehr nach dem Tarif von 1824 sondern nach den neuen von 1844 zu berechnen.

 
1848 Tarif für Geldsendungen

Zur Erleichterung des Verkehrs wird 1848 der Tarif für Geld- und Wertsendungen umgestaltet. Der Deklarationszwang wird vollständig beseitigt, Alle Pakete werden einer gleichmäßigen Gewichtsgebühr unterworfen und bei Wertangabe eine Assekuranzgebühr (Versicherungsgebühr) erhoben.

  • I Das Porto für Geldsendungen aller Art sowie für Sendungen deren Wert angegeben ist, soll sich zusammensetzten aus:
    • a) aus dem Porto für das Gewicht der Sendungen nach der Brief- oder Päckereitaxe und nach Maßgabe der Entfernung des Bestimmungsortes
    • b) aus der Assekuranzgebühr für den angegebenen Wert. Die Versicherungsgebühr soll betragen: auf 1.000 Taler

Bei Papiergeld und Staatspapieren die Hälfte dieser Sätze. Der Betrag für den Einlieferungsschein ist in der Assekuranzgebühr enthalten. Es wird nur für den angegebenen Wert der Sendung Ersatz geleistet. Das gilt auch bei Beschädigungen. Betrügereien werden hart geahndet. Der Begleitbrief muss die Adresse des Empfängers und folgende Angaben enthalten. Äußere Beschaffenheit des Paketes (z.B. Paket in Leinen), die Signatur, u.U. die Wertangabe und den Siegelabdruck wie auf dem Paket. Er darf keine Wertsachen enthalten. (Amtbsl.Verfg. Nr. 46/1849). Für gemische Sendungen (Geld und Papiergeld) kommt das Paketporto, die Versicherungsgebühr bis 100 Taler nach dem größten Anteil zur Anrechnung. Bei einem Wert über 100 Taler ist jede Teil einzeln zu berechnen.. [Moch]

 
Tabelle nach dem Gesetzestext

Eine Porto-Restitution (Ermäßigung) für jährliche bedeutende Versendung findet in der Folge nicht mehr statt. Der General-Postmeister wird ermächtigt, die Garantieprämie in Beträgen von mehr als 1.000 Taler vorübergehend auf drei Monate auf die Hälfte des gesetzlichen Betrages zu ermäßigen. — Ein Erlass vom 25. Juni 1848 hebt die Beschränkung auf, bestimmt aber das Summen unter 1.000 Taler den vollen Tarif und erst danach eine Reduzierung des Portos um 50% stattfinden soll.

Eine Cabinetsordre vom 8. April 1848 hebt das Scheingeld auf. Einlieferungsscheine werden nur noch für Einschreiben, Wertsendungen und später für die Bareinzahlung erteilt. Für eingeschriebenen Briefe wird die Einschreibgebühr von 2 Sgr. erhoben. Seit Mai 1848 können Postsendungen jeder Art eingeschrieben werden. In August 1848 endet der Frankierungszwang für Einschreibsendungen [Moch].

Auf Beschluss des Staatsministeriums wird die Provision für Zeitungen ab 1. Oktober 1848 allgemein und gleichmäßig auf 25% des Einkaufpreises bemessen. Um eine Verteuerung zu vermeiden wurde als Höchstgebühr der Tarif von 1822 herangezogen. Die Gebühr für die Überweisung einer Zeitung beträgt 5 Sgr. wenn der einfache Betrag der Provision erhoben werden soll. wenn dieser auf die Dauer der Bezugszeit geringer ist [Moch].

 
1848 Kosten für die Bareinzahlung

Seit 1848 ist die Post verpflichtet bei der Aufgabe von Briefen oder Briefadressen, auf Verlangen baare Einzahlung bis zu 25 Taler einschl. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger innerhalb des preußischen Postverwaltungsbezirkes anzunehmen. Die Gebühren betragen ½ Sgr. für jeden Taler oder einen Teil davon.

Die Tax-Bestimmungen für die Reit- und Schnellposten wurden vom 1. Oktober 1848 aufgehoben. Der Unterschied zwischen Reit- und Fahrpost besteht nun nicht mehr. Damit wird die Gleichstellung von Schriften und Aktensendungen mit dem Brieftarif erreicht und für beide Sendungsarten neue gleiche Gewichtsstufen eingeführt. Aktensendungen werden sämtlich mit den Schnellposten versandt, wenn keine Schwierigkeiten entstehen. Werden Akten oder Schriften in Paketform verschickt, unterliegen sie gleichwohl der Briefgebühr [Schwarz].

 
1848 Neue Gewichtsprogression für Briefsendungen

Am 1. Mai 1849 wurden acht neue, dem Generalpostamt direkt unterstellten, „Post-Speditions-Ämter“, die alleine für den Bahnpostbetrieb zuständig waren, geschaffen. Dem Generalpostamt waren die in den Zügen tätigen acht „Post-Speditions-Bureaus“ (Bahnposten) unterstellt. Früher gehörten sie zum Dienstbetrieb des Hofpostamtes in Berlin.

Die Berechnung des Portos war im Laufe der Zeit immer einfacher geworden; Schwierigkeiten bereitete im großen Maße das völlig ausgeuferte Gebührenfreiheitswesen. Das Generalpostamt gab 1847 für die Postanstalten eine gedruckte Übersicht der Gebührenfreiheitsverhältnisse heraus, ein Buch von 403 Paragraphen und 254 Seiten, das nach kurzer Zeit wieder zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfuhr. Der Einnahmen-Ausfall berechnete sich damals auf etwa 2 Mio. Taler bei Einnahmen der Post von etwa 3 Mio. Talern im Jahre 1849.

 
1850 erneuter Briefportotarif, gültig bis 1860

Mit einem Gesetz vom 21. Dezember 1849 wurde mit Gültigkeit von 1. Januar 1850 die Briefgebühr innerhalb des preußischen Postgebiets geändert und vereinfacht. Entfernungsstufen wie auch Gewichtsstufen wurden neu geregelt. (§ 3) Die Postverwaltung hat die Anfertigung und den Verkauf von Stempeln (Postwertzeichen) einzuleiten, mittels deren durch Befestigung auf dem Briefe das Frankiren von Briefen nach Maßgabe des Tarifs bewirkt werden kann. (§ 4) Gleichermaßen berechnete sich auch die Gebühr für Schriften, Akten, Urkunden, Papiergeld usw., wobei bei Papiergeld mit Wertangabe die Versicherungsgebühr hinzutritt. (§ 5) Das Zustellgeld für Begleitadressen und Scheine wird, wie für Briefe, auf ½ Sgr gesenkt. Das Gesetz trat mit dem 1. Januar 1850 in Kraft.

Mit der Bildung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 1848, mit der Post als 1. Abteilung, Postdepartement, wurde die Stelle des General-Postmeisters nicht besetzt, seine Aufgaben übernahm der Minister. Seit dem 1. Oktober 1849 ist die oberste Leitung der Post auf den Handelminister von der Heydt übergegangen. Unter ihm wirkt General-Postdirektor Schmückert, der bereits unter seinem Vorgänger von Nagler an der Gestaltung der Post teilhatte. Der Übergang der Leitung bezeichnet auch den Beginn eines neuen Abschnitts.

Am 6. April 1850 kam der erste deutsch-österreichische Postvereinsvertrag zu Stande. war G. H. Schmückert der Leiter des Generalpostamts der General-Postdirektor. Mit ihm begann eine Neuordnung des Postwesens, sowohl in der Verwaltung als auch im Dienstbetrieb.

Bis zum 1. Januar 1850 war in Preußen die Verwaltung des Postwesens zentralisiert. Sämtliche Postanstalten unterstanden dem General Postamt in Berlin. Nun traten 26 Oberpostdirektionen ins Leben. Die Verwaltung wurde dezentralisiert.

  • Für jeden Regierungsbezirk und für Berlin je eine Ober-Post-Direktion eingerichtet. Sämtliche Postanstalten des Bezirks wurden der Oberpostdirektion untergeordnet nur das Ober-Postamt in Hamburg blieb dem General-Postamt unterstellt. Für die anderen Ober-Postämter fiel diese Bezeichnung weg.
  • Mit Amtsblattverfügung 147 vom 21. Juli 1850 wurden vier Klassen für die untergeordneten Postanstalten eingeführt. Die Postämter 1. und 2. Klasse wurden von pensionsberechtigten Provinzialbeamten 1. bzw. 2. Klasse geleitet. Als Vorsteher der Postexpeditionen 1. Klasse wurden Provinzialbeamte 3. Klasse vorgesehen. Die Postexpeditionen 2. Klasse wurden Ortseinwohnern übertragen. Alle diese Postanstalten rechneten mit der Bezirks-Ober-Postkasse ab. Die General-Postkasse in Berlin war schon 1849 aufgehoben worden. Als Ausnahme waren die Speditionsämter in dieser Klasseneinteilung nicht berücksichtigt. Sie wurden auf Grund besonderer Aufträge im Einzelfall verwaltet, an ihrer Spitze stand der Postdirektor. Die Vorsteher der Postämter 1 erhielten die Amtsbezeichnung Postdirektor und den Rang der höheren Provinzialbeamten V. Klasse, die Vorsteher der Postämter II die Amtsbezeichnung Postmeister und den Rang der III. Klasse der Subalternen.
  • Die Postexpeditonen waren nun selbständige Postanstalten geworden, sie unterstanden unmittelbar der Oberpostdirektion. Die Vorsteher der Postexpeditionen 1. Klasse waren kündbare Fachbeamte mit der Amtsbezeichnung Postexpeditient, die der II. Klasse nebenamtlich tätige Ortseinwohner mit der Bezeichnung Postexpediteur. Die Amtsbezeichnungen Post-Speditionsämter bzw. Post-Speditions-Bureaus wurden mit Amtsblatt Verfügung 20 vom 29. Januar 1856 in Eisenbahn-Postämter bzw. Eisenbahn-Postbüros umbenannt.
 
unterschiedliche Bahnpoststempel

Am 15.November 1850 gab die preußische Post seine ersten Briefmarken heraus. Zur Entwertung wurde ein Vierringstempel herausgegeben. Eine Nummer, in der Mitte des Stempels, war jeweils einem Postbüro zugeordnet. Bei der Einführung wurden die Nummern alphabetisch vergeben, Aachen erhielt die Nummer “1". Um die gleiche Zeit kamen die wohl am häufigsten vorkommenden Rahmenstempel in Gebrauch. In einem rechteckigen Rahmen steht oben der Name der Postanstalt und darunter Tag und Monat, von der Stundenabgabe durch einen Punkt, Stern oder Rosette getrennt. War zur Ortsbezeichnung noch ein Hinweis notwendig, gab es diese Stempel auch dreizeilig. Abschläge dieser variantenreichen Stempelform sind bis 1879 bekannt.

 
1850 preußische Rahmenstempel

Gesetz über das Postwesen zum 1. September 1852

Das Gesetz über das Postwesen hob den Postzwang für Reisende und für Pakete über 20 Pfund (vorher 40 Pfund) auf. Für alle durch das preußische Gebiet auf einer Strecke unter 5 Meilen ohne Umladung transitierenden Gelder und Päckereien wird der Postzwang aufgehoben. Bei Versendung durch Expressen und bei Versendung und Reisen von Orten, von wo ab, und nach Orten, wohin keine Postbeförderung stattfindet, fielen die Beschränkungen aus dem Postzwang schon nach der bisherigen Gesetzgebung (bis zur nächsten auf dem Wege gelegenen Postanstalt) fort. Ebenso findet der Postzwang nicht statt auf solche Sachen, welche die Posten anzunehmen nicht verpflichtet sind (Glas, Flüssigkeiten, Explosivstoffe etc.) Dem Postzwang unterliegen, wie bisher: gemünztes Geld und Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen (alle ohne Unterschied des Gewichts !) sowie die einer Stempelsteuer unterliegenden Zeitungen und Anzeigenblätter.

Geregelt werden die Garantieansprüche: So zahlt man für einen in Verlust geratenen Einschreibbrief 14 Taler, für ein gewöhnliches Paket 10 Silbergroschen. für jedes Pfund der Sendung, Ersatz. Bei Wertsendungen wird der angegebene Wert ersetzt. Kann die Post aber nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger liegt, hat sie nur diesen zu ersetzen. Kann sie eine betrügerische Absicht annehmen, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadensersatz sondern wird auch bei Gericht angezeigt.

Nach dem Postgesetz war die Post befugt, die Bedingungen und Gebühren durch Reglement selbst zu bestimmen. Weitere Abschnitte beschäftigten sich mit den Vorrechten der Post. Der Strafbestimmungen bei Post- und Porto-Übertretungen, usw.

Gegeben, Bellevue, d. 5. Juni 1852

Reglement zum Postgesetz Für Kreuzbandsendungen, sie müssen frankiert sein, wird durch das Reglement zum Postgesetz das Porto, ohne Unterschied der Entfernung, auf 6 Pfg. für je 1 Zolllot festgesetzt. Höchstgewicht 16 Lot. [bis 1856]

 
Der Tarif seit 1852

Bei Warenproben und Muster darf, zusammen mit dem des einfachen Briefes, das Gewicht von 16 Lot nicht übersteigen. Für solche Sendungen wir je 2 Zolllot das einfache, maximal das 6fache Briefporto erhoben. Bei unfrankierten oder unzureichend frankierten Warenproben wird der Portozuschlag für je 2 Lot des Gesamtgewichts erhoben. Berechnung nicht mehr nach der Fahrposttaxe.

Einschreiben ist zugelassen bei gewöhnlichen Briefen, Kreuzbandsendungen und Warenproben, gegen eine Gebühr von 2 Sgr.. Es wird ein Einlieferungsschein erteilt. Durch den Vermerk “gegen Ablieferungsschein” wird ein Rückschein erteilt. Eine Gebühr dafür wird nicht erhoben. (Sauter)

Wertbriefe dürfen nicht über 16 Lot wiegen. Die Wertangabe muss in Preußischer Silberwährung, bei Briefen auf der Adresse des Briefes geschrieben sein, bei anderen Sendungen auf dem Begleitbrief und auf der Sendung bei der Signatur. Auch für Wertbriefe wird ein Einlieferungsschein erteilt. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert nicht übersteigen.

 
1852 Bestellgeld

Zugestellt werden alle von außerhalb kommenden Briefe, Kreuzbandsendungen und Warenproben, Begleitbriefe zu Paketen ohne Wertangabe und Ablieferungsscheine über Briefe und Pakete mit Wertangabe. Bei der Zustellung mit dem Landbriefträger beträgt das Landbrief-Bestellgeld, für Briefe und Pakete bis 16 Lot, Wertbriefe bis 1 Taler, Insinuationsdokumente, Adressen und Ablieferungsscheine und alle Retourbriefe zwischen ½ und 1 Sgr. Den doppelten Satz (2 Sgr.) für Briefe und Pakete über 16 Lot, Wertsendungen über 1 Taler, eingeschriebene Briefe, zusammen mit dem Ablieferungsschein und Briefe und Scheine auf bare Einzahlung, insofern das Geld gleich mit ausgeliefert wird. Für Zeitungen die doppelten Sätze der Ortszustellung.. Die für einzelne Orte und Kreise angeordneten ermäßigten Landbrief- bzw. Bestellgeldsätze bleiben bestehen. Annahme und Bestellung von Stadtbriefen, gegen Gebühr findet an einigen Orten statt. An anderen Orten werden nur undeklarierte Ortssendungen zugestellt. Bei gleichzeitiger Auflieferung von 100 Stadtbriefen und darüber, wird für jeden frankierten Brief nur ein Bestellgeld von 4½ Pfg. [bis 1868,dann 4 Pfg.], über 25 Briefe ½ Sgr. erhoben. Nur Express-Sendungen müssen auch “durch Expressen bestellt werden”, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen. Dafür werden besondere Gebühren erhoben. Der Vermerk “durch Expressen zu bestellen” kann nicht durch bloße Vorauszahlung des Bestellgeldes ersetzt werden.

Briefe mit dem Vermerk “poste restante” (postlagernd) werden bei der Post-Anstalt bis 3 Monate aufbewahrt bis der Empfänger sie abholt. Als "lnsinuationsgebühr" kamen 3 Sgr in Ansatz. (Sauter) Das Packammergeld blieb unverändert. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefesendungen, Insinuationsdokumente und gerichtliche Erlasse gegen Aufgabeschein werden nachgesendet. Andere Sendungen nur auf Wunsch.

 
Tarif für Bareinzahlungen

Die Post-Verwaltung übernimmt es, Beträge unter und bis zu 50 Taler in kassenmäßigem Geld von den Absendern anzunehmen und an Adressaten innerhalb des Preußischen Postverwaltungsbezirkes auszuzahlen. (baare Einzahlung). Jeder Einzahlung muss ein gewöhnlicher Brief oder ein leeres Kuvert beigebenen werden. darauf muss, neben der genauen Anschrift des Empfängers, der Vermerk “hierauf eingezahlt .... Rthlr. .... Sgr. ... Pfg.”. und die Talersumme noch einmal in Buchstaben angebenen sein. der Absender erhält einen Einlieferungsschein. Der Empfänger erhält einen Ablieferungsschein auf den er den Betrag ausgezahlt bekommt. Diese Sendungen können frankiert oder unfrankiert aufgeben werden. Zu dem tarifmäßigen Briefporto kommt die Einzahlungsgebühr von mindestens 1 Sgr., oder für jeden Taler oder Teile davon ¼ Sgr. [1865 durch Postanweisung ersetzt]

 
Tarif für Postvorschüsse (Nachnahme)

Die Post-Verwaltung übernahm es, Beträge in kassenmäßigem Geld bis zu 50 Taler von den Adressaten innerhalb des Preußischen Postverwaltungsbezirkes einzuziehen und an den Absendern auszuzahlen. (Vorschusssendungen, Postvorschüsse). Briefe und sonstige Sendungen, auf welche Beträge eingezogen werden sollten, durften weder frankiert noch eingeschrieben sein. Mit dem Vermerk “Vorschuss .... Rthlr. .... Sgr. ... Pfg.” versehen erhielt der Absender eine Bescheinigung, dass der Betrag ausgezahlt werden soll, sobald die Sendung eingelöst worden ist. Wurde sie nicht eingelöst war sie spätestens nach 8 Tagen zurückzusenden. Es waren zu zahlen: Das tarifmäßige Porto für den Brief und die Prokura-Gebühr.

In Fällen, wo das Porto kreditiert wird, ist dafür eine Kontogebühr von 5%, mindestens aber monatlich 5 Sgr. zu erheben.

Zu jedem Paket ist ein Begleitbrief oder Begleitadresse erforderlich. Mehrere Pakete zu einem Begleitbrief sind zulässig, jedoch entweder alle mit oder ohne Wertangabe.

Weiter geht es um Estafetten, die Personenbeförderung, Reisegepäck, Extraposten und Courier-Beförderung.

Das Reglement tritt am 1. September 1852 in Kraft.

 
Höchstwert der 1. Ausgabe im Stichtiefdruck

Die neuen Freimarken werden am 15. November 1850 in den Werten von ½, 1, 2 und 3 Silbergroschen ausgegeben. Sie könnten zunächst nur zur Freimachung von Briefen innerhalb Preußens und des deutsch-österreichischen Vereinsgebiet verwendet werden.

 
1852, das neue Paketporto

Der Tarifunterschied zwischen dem Bahnversand und dem Versand über die Straße für Pakete wird mit dem Gesetz zum 1.Juli 1852, durch die Einführung eines Einheitstarifs aufgehoben. Danach beträgt die Paketgebühr auf allen Strecken 1½ Pf je Pfd. und 5 Meilen, mindestens ist aber die doppelte Briefgebühr zu entrichten. Die überschießenden Lote werden als volles Pfund gerechnet. Mehrere an eine Adresse gehende Pakete werden einzeln berechnet. Auch bei den Begleitadressen kam es zu einer Änderung, so war der Brief bis zu einem Zollot (16,66 g) frei; war er schwerer, so wurde er vollständig als Brief berechnet. Das postzwangpflichtige Gewicht wurde von 40 auf 20 Pfd. gesenkt. Ermäßigung gab es dadurch natürlich auch für Wertpakete und für das Übergewicht bei Reisenden (30 Pfund waren frei). Der Portozuschlag von 50% für die Benutzung der Schnellpost wird abgeschafft [7.8.1852, Moch].

Von den Tariffestsetzungen vom Jahre 1824 waren nunmehr nur noch folgende Bestimmungen in Geltung: über die Briefeinlagen, unfrankierte Sendungen an Behörden, das Landporto, das Packkammergeld, die Postvorschüsse und die Abrundung der Postgefälle [Moch].

Letzte Änderungen

Für den preußischen Inlandsverkehr wird mit Amtsbl.Verf. Nr. 85 v. 31. Mai 1853 gestattet, dass Warenproben auch in einem versiegelten Umschlag verpackt dem Brief anzuhängen. Die Post hatte das Recht den Umschlag von Absender oder Empfänger öffnen zu lassen [Schwarz].

1854 wird die Höchstgebühr bei Kreuzbandsendungen auf die Briefgebühr beschränkt, und 1856 auch die preußische Inlandsgebühr auf 4 Pfg. ermäßigt, nachdem in Vereinsverkehr schon länger dieser Tarif galt und daher viele Geschäftsleute ihre Drucksachen im Ausland aufgaben.

Eine Erleichterung brachte das Gesetz zum 1. Januar 1853.

  • (§ 1) Für Papiergeld und Staatspapiere soll bei der Versendung durch die Post diesselbe Assekuranzgebühr, welche für bares Geld festgesetzt ist, erhoben werden.
  • (§ 2) Das Zollgewicht soll auch bei Gütern und Geldsendungen zur Ermittlung des Gewichts und zur Taxierung derselben in Anwendung gebracht werden.

Eine weitere Portoänderung war die Senkung des Drucksachentarifs von 6 auf 4 Pf je Zollot und die Gleichstellung des Orts mit dem Landtarif für Zeitungen auf den billigeren Ortstarif vom 12. August 1859. Es bestimmte, dass Drucksachen und Warenrpoben die gewöhnliche Briefgebühr nicht übersteigen dürfen. (Sauter)

lm Anschluss an die Frankfurter Konferenz des deutschösterreichischen Postvereins (1860) wurde das Höchstgewicht der Briefe, Drucksachen und Warenproben auf ein halbes Pfund = 15 Lot festgesetzt. Die Gebühr für Drucksachen und Warenproben war das gewöhnliche Briefporto nicht übersteigen. Es ließ die Rückscheine bei eingeschriebenen Briefen, wie bisher, frei, verlangte aber für 2 Sgr. einen Rückschein zur Fahrpost. Die Prokuragebühr bei Postvorschußsendungen ermäßigte sich auf ½ Sgr für jeden Taler oder Teile eines Talers, bei einem Mindestsatz von 1 Sgr.. In der Landzustellung wurden die Gewichtsgrenze, die ja für den Ansatz des einfachen und des doppelten Briefzustellgeld maßgebend war, auf 15 Lot festgesetzt und der Einschreibbrief den einfachen Briefen gleichgesetzt, also nur einfaches Zustellgeld.

 
Tarif für Stadtbriefe

Für die Orte der Postanstalt eingelieferten oder von den Landbriefträgern eingesammelten, für Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirk bestimmten Sendungen kommt 1 Sgr. zur Erhebung für: Briefe und Pakete bis zu 15 Lot (½Pfund), Einschreibbriefe und Wertsendungen bis zu einem Taler, Einschreibbriefe, Briefe mit Insinuations-Document, und für Begleitbriefe zu gewöhnlichen Briefen und für Ablieferungsscheine, wenn das Paket oder die Wertsendung abgeholt werden, 2 Sgr. Für Sendungen über ½ Pfund und Wertsendungen über ½ Pfund und über 1 Taler. Hinzu kommt ggf. die Einschreibgebühr von 1 Sgr. bzw. die Versicherungsgebühr. Postvorschuss und Bareinzahlungen sind nicht zugelassen. Bei der Auflieferung von mindestens 100 Stadtpostbriefen änderte sich der Vorzugspreis auf 4 Pf, statt wie bisher 4½ Pf.(Sauter). In Pakete durften zugehörige Rechnungen usw. eingelegt werden. Ab 1861 sogar Briefe und Schriften. (Schwarz)

 
Tarif für den Vorläufer der Postanweisung

Ein Reglement vom 21. Dezember 1860 setzte die Gebühr für die Einzahlung von barem Geld auf 1 Sgr bis 5 Taler, auf 2 Sgr von 5 bis 10 Taler und für weitere 5 Taler je 1 Sgr. mehr fest. Diese Gebührensätze lagen aber immer noch wesentlich höher als die Sätze für Wertsendungen, und so führte die preußische Post zum 1. Januar 1865 die Postanweisung ein und forderte bis 25 Taler nur noch 1 Sgr, und bei mehr als 25 bis 50 Taler 2 Sgr. Nun war aber die Gebühr für die Post zu niedrig, und so verdoppelte man im Juni 1866 die Gebühr, behielt aber die bisherigen Sätze im Ortsverkehr bei. Durch Verfügung vom 1. Mai 1865 wird die telegraphische Postanweisung eingeführt. Zur gewöhnlichen Gebühr kommt die Telegrammgebühr 6 Sgr. an Weiterbeförderungskosten, wenn das Telegramm von der Telegraphenstation mit der Post weiter befördert werden muss. Bei poste restante adressierte Telegramme kommt eine besondere Gebühr von 2 Sgr. hinzu. Schon wenige Tage später, am 25. Mai wird für die Weiterbeförderung für nicht eingeschriebene Telegramme das gewöhnliche Briefporto, für eingeschrieben Telegramme 4 Sgr. gefordert. Für telegraphische Postanweisungen wird eine Gebühr für die Übermittlung von der Postanstalt zum Telegraphenstation, falls sie sich nicht im gleichen Haus befand,, sowie für die Eilbestellung im Bestimmungsort eine besondere Eilzustellgebühr eingeführt [Moch]. Am 11. Dezember 1867 wird, ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe, die Postanweisungsgebühr auf 2 Sgr festgesetzt. (Sauter)

Zum 1. Mai 1861 vereinfachte ein Gesetz den seit 1850 bestehenden Brieftarif, indem er die Gewichtsstufen bis auf zwei abschaffte. Der einfache Brief durfte nun 1 Lot wiegen, das doppelte Porto wurde für Briefe über 1 Lot gefordert, damit war auch eine Ermäßigung bei Drucksachen, Warenproben, Einschreib- und Wertbriefen verbunden, da sie sich ja aus dem Brieftarif errechneten.

 
1861 Ein neues Briefporto

(§ 2) Für Pakete wird ohne Unterschied, ob dieselben Schriften oder andere Gegenstände enthalten, an Gewichtsporto das in dem Gesetz von 1852 festgesetzte Güterporto erhoben (Endgültige Abschaffung der Akten- und Schriften-Taxe). (§ 3) Die bisher bestandene Beschränkung in Betreff des Zusammenpackens verschiedenartiger Gegenstände in den mit der Post zu befördernden Briefe und Pakete werden aufgehoben. Im § 35 des Postgesetzes werden Strafen für Verstöße gegen das Postmonopol ausgesprochen. Die darin enthaltenen Strafbestimmungen fallen weg.

Nach einem Gesetz vom 16. September 1862 wird das Bestellgeld in 3 Stufen abgebaut.

(§ 1) Die 1824 bzw. 1849 festgesetzten Gebühren für die Bestellung der mit der Post angekommenen, an Adressaten im Orte gerichteten Briefe – nicht Wertbriefe – im gleichen Adressen zu Paketen und Geldern, sowie Auslieferungsscheine wird aufgehoben, und zwar: mit Publikation des Gesetzes (16.09.62) für die portofreien Sendungen und ab 1.Juli 1863 für frankierte Sendungen und vom 1.Juli 1864 an für unfrankiert aufgelieferte portopflichtige Sendungen. Zustellgeld wird nun nur noch erhoben für Pakete über 15 Lot (½ Pfund), Wertsendungen, für Ortssendungen (Ortsgebühren) für Eilsendungen und für Zeitungen.

Im Landzustelldienst wurde nach und nach das Briefbestellgeld auf ½ Silbergroschen bzw. auf das doppelte Bestellgeld auf 1 Silbergroschen zurückgeführt. Zum 1. Juli 1864 galt dies allgemein.

Mit Amtsbl.Verfg. Nr. 122 v. 28. Dezember 1863 wird der Versand von Warenproben bis 10 Lot zum 01. Januar 1864 neu geregelt. Es werden für Warenproben für je 2½ Lot = 4 Pfg. (⅓ Sgr.) verlangt. Die Muster dürfen keinen Kaufwert haben.

Amtsbl.Verfg. Nr. 3 v. 05. Januar 1864 erlaubte das Zusammenpacken beider Versandformen und erhöhte dazu das Höchstgewicht für Proben ebenfalls auf 15 Lot. [Schwarz]

1865 wurde die Drucksachenkarte zu einer Gebühr von 4 Pf, die in Freimarken zu begleichen war, eingeführt.

Vom 1. Januar 1867 an für Drucksachen die Gewichtssteigerung von 2½ zu 2½ Lot vorgenommen. Bei Warenproben war es schon seit dem 1. Januar 1863 eingeführt.

 
Drucksachenkarte

Die politischen Ereignisse führten zu einer durchgreifenden Umgestaltung der Postverhältnisse in Deutschland. Österreich scheidet aus dem deutschen Bund aus.

Hatten sich die Postverhältnisse in Preußen durch die Reformen von 1825 und 1850 zu einem modernen Postwesen entwickelt, so verlangte die Übernahme neuer Postverwaltungen eine Neuordnung des Postdienstes. Die Postverwaltung im Herzogtum Lauenburg kam am 1. Januar 1866 zu Preußen. Ein königlich preußischer Erlass vom 19. Dezember 1866 verkündete die Vereinigung des Postwesens des ehemaligen Königreichs Hannover mit dem Postwesen in den alten preußischen Landesteilen (Oberpostdirektion Hannover). Zum gleichen Zeitpunkt kamen die bis dahin mit Österreich gemeinsam geführte Verwaltung des Postwesens in den Herzogtümer Schleswig und Holstein. (Oberpostdirektion Kiel) zu Preußen. Ein Vertrag zwischen der preußischen Staatregierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis führte zur Übertragung des gesamten Fürstlich Thurn und Taxischen Postwesens auf den preußischen Staat. Die Übernahme wurde im Postamtsblatt Nr. 19 von 1867, unter der Amtsblattverfügung Nr. 40 bekanntgegeben. Die von bisher von Thurn & Taxis ausgeübten Postgerechtsame in achtzehn Ländern war auf Preußen übergegangen. Darunter auch Länder in denen der Gulden als Währung gilt. Neue Oberpostdirektionen entstanden in Kassel, Frankfurt a.M. und Darmstadt.

Die Verhandlungen um die Gründung des Norddeutschen Bundes waren im Gange. In einem Publikandum vom 26. Juli 1867 wurde die Verfassung des Norddeutschen Bundes veröffentlicht. Artikel 4, Ziffer 10 betraf die Post- und Telegraphengesetzgebung als Bundessache. Abschnitt VIII das Post- und Telegraphenwesen.

Norddeutscher Postbezirk

 
Posthausschlid Norddeutsche Bundespost 1868-71

In der Verfassung des Norddeutschen Bundes wird der Umfang, wie folgt beschrieben “Das Bundesgebiet, besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen- Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus den nördlich vom Main belegenen Teilen des Großherzogtums Hessen”. Diejenigen Teile des Großherzogtums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören, werden postalisch mit verwaltet.

In Artikel 48 heißt es: “Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet”.

Die Einnahmen flossen in die Bundeskasse. Die Verfassung, das Postgesetz, das Posttaxgesetz, das Reglement zum Taxgesetz und andere, traten am 1. Januar 1868 in Kraft.

Organisation

Die preußische Organisationsform wurde vorerste beibehalten. Unter Leitung des Bundeskanzlers Bismarck wurde das Post- und Telegraphenwesen vom General-Postamt und der General-Direktion der Telegraphen verwaltet. Dem Generalpostamt waren alle Ober-Postdirektionen des Bundes, die Ober-Postämter in Lübeck, Bremen und Hamburg mit ihnen nachgeordneten Postanstalten untergeordnet. Alle Post- und Telegraphendienststellen erhielten die Eigenschaft einer Bundesbehörde.

Neue Oberpostdirektionen entstanden zum 1. Januar 1868 in Braunschweig, Leipzig, Oldenburg und Schwerin. Am 10. Juni wurde die Oberpostdirektion Stralsund geschlossen. Im nächsten Jahr fielen die Oberpostdirektionen Minden (Westf.) zum 24. April und Bromberg zum 22. September weg. In Straßburg (Elsass, 1. Oktober) und Nanzig (6. Oktober) wurden vorläufige Oberpostdirektionen errichtet. Beide wurden am 13. Oktober 1870 nach Metz verlegte. Kurz vor Ende der Norddeutschen Postbezirks erhielt die Oberpostdirektion Aachen den Aufhebungsauftrag zum 28. Dezember 1870.

Briefpost

 
1868, Briefporto

Für Briefe gab es zwei Gewichtsstufen, bis 1 Zolllot zu 1 Silbergroschen (Sgr.) und darüber, bis zu 250g, zu 2 Sgr.. Für unfrankierte Briefe wurde ein Zuschlag von 1 Sgr. erhoben, es sei denn es handelt sich um Dienstbriefe. Diese Dienstsachen mussten “durch ein von der Reichspostverwaltung festzustellendes Zeichen auf dem Kuvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden” sein.

Die Einführung der Correspondenzkarte (Postkarte) erfolgte am 1. Juli 1870. Sie mussten mit 1 Sgr. bzw. 3 Kreuzern frankiert sein. Vordruck konnten von der Post bezogen werden, sie waren (noch) mit Freimarken beklebt, Kosten = Wert des Postwertzeichens. Als Nebengebühren war Einschreiben und Eilzustellung zugelassen.

Drucksachen mussten offen, unter Kreuzband oder zusammengefaltet eingeliefert werden und kosteten ⅓ Sgr. bzw. 1 Kr. je 2½ Lot. Außer der Adresse durften keine Veränderungen vorgenommen werden, ab 1869 wurden kleine nachträgliche Korrekturen gestattet. Das Höchstgewicht betrug 250 g. Drucksachen mussten frankiert sein. Das Porto für Drucksachenkarten betrug ⅓ Sgr. bzw. 1 Kr.

Als Warenproben waren nur wirkliche Proben zugelassen. Sie mussten den Vermerk “Probe” tragen. Das Höchstgewicht betrug 250 g. Warenproben mussten frankiert sein. Gebühr wie Drucksachen.

Fahrpost

 
1868, Paketporto

Das Paketporto wurde nach der Entfernung und nach dem Gewicht der Sendung erhoben. Die Entfernungen wurden nach geographischen Meilen bestimmt. Dazu war das Postgebiet in quadratische Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingeteilt. Eine Karte mit den Taxqaudraten löste die vielen einzeln berechneten Entfernungstabellen ab. Der Abstand der diagonalen Kreuzungspunkte dieser Felder gab die gegenseitige Entfernung an, wobei die Orte innerhalb eines Taxquadrats als gleich entfernt angesehen wurden. Die Berechnung der Entfernung war einigermaßen kompliziert.

Der Begleitbrief soll nicht schwerer als 1 Lot sein. Die Beförderung war kostenfrei. Für ein, durch Verschulden der Post, verlorengegangenes Paket wurden höchstens 1 Taler oder 1 Gulden je 500 g ersetzt. Neben dem errechneten Porto gab es eine Mindestgebühr zu beachten.

1874 wurde der Tarif umgestaltet. Man unterschied nun zwischen Paketen bis 5 kg, und schwerere Paketen, für sie wurde ein Zuschlag je Kilogramm, gestaffelt nach 6 Entfernungsstufen, erhoben. Auf einem Begleitbrief durften mehrere Pakete gleicher Art, also nur gewöhnliche oder Wertpakete, gehören. Bei Wertsendungen war der Wert eines jeden Pakets anzugeben. Seit dem 13. Februar 1870 durften “Correspondenzkarten” als Begleitbrief verwendet werden. Am 16. November 1873 wurden “Postpaketadressen” (Paketkarten) eingeführt.

 
1868, Porto für Wertsendungen

Für Brief-Sendungen mit angegebenem Wert wurde das Porto für Briefe aber ohne Unterschied des Gewichts nach fünf Entfernungsstufen erhoben. Bei Paketen kam das übliche Paketporto zur Anrechnung, hinzu kam die Versicherungsgebühr. Für Summen über 1.000 Taler (1750 Gulden) wurde für den Mehrbetrag die Hälfte der Versicherungsgebühr erhoben.

Nebengebühren

Einige Nebengebühren waren abgeschafft worden.

Ohne Rücksicht auf die Seitenzahl wurde die Zeitungsgebühr auf 25 Prozent des Einkaufspreises festgelegt, ermäßigt auf 12,5 Prozent bei Zeitungen, die seltener als viermal monatlich erschienen.

Unter Recommandation (Einschreiben) konnten Briefe, Drucksachen, Warenproben und Postkarten abgesandt werden. Für das Einschreiben wurde zusätzlichen 2 Sgr. oder 7 Kr. verlangt. Es wurde ein Einlieferungsschein erteilt. Für die Rücksendung eines vom Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung konnte eine Retour-Recepisse (Rückschein), für zusätzliche 2 Sgr. oder 7 Kr. angefordert werden. Für eine verloren gegangene Einschreibsendung wurden 14 Taler ersetzt.

“Die Postverwaltung übernahm es, die Versendung von Geldern bis zu einem Betrag von fünfzig Talern oder siebenundachtzig und einen halben Gulden einschließlich, im Wege der Postanweisung zu bewirken”. Sie musste frankiert werden. Es wurden gedruckte Karten verwendet. Der Betrag wurde bei der Einlieferung eingezahlt und dem Empfänger wieder ausgezahlt. Am 13. Februar 1871 kamen dazu Formulare zu Postanweisungen mit aufgeklebten Freimarken zur Anwendung. Für 27 Taler (43¾ Gulden) waren 2 Sgr. oder 7 Kr. darüber bis 4 Sgr. oder 14 Kr. zu zahlen. Im Stadtpostverkehr (ab 1871 im Ortsverkehr) wurde, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, der Satz von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. Auf Verlangen konnten Postanweisungen auch telegraphisch befördert werden. Auf dem Telegramm war eine Mitteilung an den Empfänger zugelassen.

“Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Höhe von fünfzig Talern oder siebenundachtzig und einen halben Gulden einschließlich, von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender auszuzahlen.” Bei Transportkosten durften die Beträge überschritten werden. Diese Nachnahmen waren für Briefe, Drucksachen und Warenproben zulässig, sie durften nicht Eingeschrieben sein. Für Drucksachen und Warenproben galt dabei der Brieftarif, diese Vorschrift fiel zum 13. Februar 1871 weg.

Die Eilzustellung war vielen Änderungen unterworfen, sie darzustellen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Nur soviel, für die Eilzustellung im Orts-Bestellbezirk wurden je Sendung 2½ Sgr. oder 9 Kreuzen erhoben. In den Land-Zustellbezirk der Postanstalt je Sendung und Meile 6 Sgr / 21 Kreuzer, je ½ oder ¼ meile entsprechend weniger.

Am 28. Januar 1868 wurden die Vergünstigungen für Soldatenbriefe neu geregelt. Gewöhnliche Briefe bis 60 g an Soldaten bis zum Feldwebel aufwärts waren portofrei. Postanweisungen bis 15 Mark waren mit 10 Pfg. und Pakete bis 3 kg mit einer Gebühr von 20 Pfg. zu belegen. Alle anderen Sendungen unterlagen der normalen Portoabrechnung.

Das General-Postamt verfügte am 1. Oktober 1869 eine Nebengebühr für das “Einsammeln von Sendungen auf den Bestellgängen der Landbriefträger” von ½ Silbergroschen Diese Gebühr wurde nicht erhoben bei gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Warenproben sowie bei portofreien Sendungen.

Den portofreien Sendungen rückte das Portofreiheitsgesetz vom 5. August 1869 entgegen. Dies war dringend nötig, denn im Jahre vorher waren dadurch der Post immerhin 3.855.000 Taler verlorengegangen. Die Portofreiheit beschränkte sich nur noch auf Dienstbriefe der Post und auf die Nichtzahlung der Zuschlaggebühr für unfrankierte Behördenbriefen sowie für Soldatenbriefe.

Dies machte es notwendig, die Gebühren für Sendungen mit Behändigungsschein (Insinuationsdokumente) neu festzusetzen. Für außergerichtliche Verfügungen, oder Schreiben mit Insinuations-Dokument (Behändigungsschein, Zustellurkunde) wurde für je Zustellung, außer dem Bestellgeld, eine Gebühr von 3 Sgr. bzw 11 Kreuzer erhoben. Geändert zum 1. Januar 1870 in “Schreiben mit Behändigungsschein”. Nun waren a) das tarifmäßige Porto für den Hinweg, b) eine Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. oder 4 Kr. sowie c) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins, und, falls erforderlich, d) ein Landbriefträgerbestellgeld von ½ Sgr. oder 2 Kreuzer, zu zahlen. Blieb die Sendung am Ort betrug die Insinuations-Gebühr 1 Sgr. oder 4 Kreuzer, ging sie in den Landbestellbezirk kam zum Landbriefträgerbestellgeld von ½ Sgr. oder 2 Kreuzer die Insinuations-Gebühr von 1 Sgr. oder 4 Kr..

Die Zeit der Norddeutschen Post endete am 31. Dezember. Am gleichen Tage wurde die Verfassung des Deutschen Bundes zum 1. Januar 1871 verkündet. Das Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches folgte am 16. April 1871.

Deutsche Reichspost

 
Posthausschlid Reichspost um 1900

Änderungen 1872 bis 1875

Vorbemerkung

Die Norddeutsche Bundespost war mit dem Gesetz betr., die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 seit dem 4. Mai 1871 in der Reichspost aufgegangen. Die Postwertzeichen des Norddeutschen Bundes waren bis zur Herausgabe von Freimarken der Reichspost am 1. Januar 1872 weiterhin gültig. Im Norden und in Elsaß-Lothringen war der Taler zu 30 Groschen und im Süden der Gulden mit 60 Kreuzern gültige Währung. Seit dem 1.Januar 1875 gab es im Gebiet der Reichspost die Mark zu 100 Pfennig als einheitliche Währung.

Die Reichsverfassung erklärte die Post zu einer einheitlichen Staats-Verkehrsanstalt. Elsaß-Lothringen war am 12. September 1870 annektiert und bereits ab Oktober 1870 von der Bundes-Postverwaltung geleitet worden. Das Postwesen im Großherzogtum Baden ging auf das Reich über. Bayern und Württemberg, obwohl zur Reichspost gehörig, behielten ihre eigene Post- und Telegraphenverwaltung und damit auch einige interne Ortstarife.

  • Schon kurz nach der Einrichtung der Deutschen Reichspost wurde durch das Amtsblatt 3 vom 23. Mai 1871 die Klasseneinteilung geändert. Eine Unterteilung in Postämter I. bzw. II. Klasse wurde aufgehoben. Aus den Postexpeditionen I. Klasse wurden Postverwaltungen. Die Postexpeditionen II. Klasse wurden entweder in Postexpeditionen oder in die neue Form der Postagentur umgewandelt. Postagenturen hatten zwar den Postbenutzern gegenüber die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie andere Postanstalten, waren aber in der Betriebs- und Kassenführung wesentlich einfacher gestaltet. Für den Betriebsverband und die Rechnungslegung sowie in Personalangelegenheiten waren die Postagenturen einem benachbarten Abrechnungs-Postamt zugewiesen. Seit dem 20. August 1871 sind sämtliche Postanstalten “Kaiserlich”.

Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wurde ein neues Reglement erlassen. Es löste das Postreglement der Norddeutschen Bundespost ab, behielt aber viele Bestimmungen bei.

Tarifwesen

Im “Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiet des Deutschen Reiches” waren u. a. das Porto für Briefe, das Paketporto, das Porto für Wertsendungen und die Provision für Zeitungen ab dem 1. Januar 1872 enthalten.

Die Reform der Maße und Gewichte erforderte eine neue Postordnung sie erschien am 8. Dezember 1871. In ihr waren folgende neue Bestimmungen getroffen worden: (Hier nur die wesentlichen)

  • Das Maximalgewicht eines Briefes war auf 15 g, einer Drucksache auf 500g und einer Warenprobe auf 250 g festgesetzt. Das Höchstgewicht eines Paketes betrug 100 Pfund.
  • Bei Büchersendungen konnte eine Widmung handschriftlich eingetragen werden.
  • Pakete ohne Wertangabe konnten unter Einschreiben abgesandt werden.

Zu einer weiteren Portoermäßigung kam es am 1. Juli 1872 durch die Erhöhung der Gewichtsstufen bei Drucksachen und Warenproben von 40 g auf 50 g sowie der Halbierung des Portos der Correspondenzkarten von 1 Silbergroschen (Sgr,) auf ½ Sgr. (1 Kreuzer (Kr.)). Die Formulare zu Postkarten wurden von der Post zu ¼ Sgr. (1 Kr.) abgegeben. Die Postkarte mit Rückantwort kostet naturgemäß die doppelte Gebühr, also 1 Sgr. (4 Kr.), die Formulare 1 Sgr. (2 Kr.)

Die Einführung von Postkarten mit eingedrucktem Wertzeichen erfolgte am 1. Januar 1873. Diese Ganzsachen wurden ohne Aufschlag zum Nennwert verkauft. Für Postkarten mit bezahlter Antwort galten die alten Bedingungen weiter, diese Formulare wurden weiterhin mit einer Briefmarke beklebt. Ein Eindruck von Wertmarken auf privaten Briefcouverts, Streifbändern und Postkarten durch die Staatsdruckerei Berlin wurde gestattet. Neben der postmäßigen Gebühr wurde jede durch den Stempel darzustellende Wertstufe mit je 17½ Sgr. für je 1.000 Stück oder für jedes angefangene Tausend berechnet. Der Kunde musste nicht lange warten, bis am 1. Oktober 1873 Postkarten mit bezahlter Rückantwort eingeführt wurden. Gleichzeitig kamen "Post-Paketadressen" (Paketkarten) die zum Preise von 3 Pfennig (Pfg.) für 5 Stück an den Schalter. Die Verwendung wurde vorerst noch dringend empfohlen.

Für den am 15. Oktober 1871 eingeführten Postmandatsdienst, (später Postauftrag zur Geldeinziehung) änderte sich am 1. Januar 1874 die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandat von 5 Silbergroschen auf 3 Sgr. (11 Kr.). Hinzu kam, wie bisher, die Postanweisungsgebühr für die Rücksendung des Geldes. Bei Nichteinlösung war die Rücksendung des Briefes kostenfrei.

Noch immer war das Paketporto aus dem Jahre 1867 gültig. Man war bei der Gründung des Deutschen Reiches einfach nicht dazu gekommen, hier Änderungen vorzunehmen. Es kam zum 1. Januar 1874 der folgende Pakettarif zur Anwendung: Pakete bis 5 kg im Nahbereich (10 Meilen) 2½ Sgr, darüber hinaus 5 Sgr. Pakete über 5 kg, die ersten 5 kg wie oben, danach für jedes weitere kg bis 10 Meilen (I Zone) ½ Sgr, bis 20 Meilen (II. Zone) 1 Sgr, bis 50 Meilen (III. Zone) 2 Sgr, bis 100 Meilen (IV. Zone) 3 Sgr, bis 150 Meilen (V. Zone) 4 Sgr, über 150 Meilen (VI. Zone) 5 Sgr. Sperrige Güter kosteten höchstens 50 Prozent mehr. Für unfrankierte Pakete bis 5 kg und unfrankierte Wertbriefe wurde ein Zuschlag von 1 Sgr. gefordert, ein Verfahren, wie es bei Briefen und Karten schon üblich war. Kein Zuschlag wurde bei Dienstbriefen erhoben.

Gleichzeitig, zum 1. Januar 1874, wurde dem Wertbriefporto zu Leibe gerückt. Bei weiten Strecken und bei größeren Summen kam ein recht hohes Porto und eine hohe Versicherungsgebühr zustande. Die größere Expansion der Firmen machte dies immer mehr fühlbar. Für Wertsendungen kamen folgende Tarife zur Anwendung: a) Porto für Briefe, ohne Unterschied des Gewichts, für Entfernungen bis 10 Meilen = 2 Sgr., darüber hinaus = 4 Sgr.. Bei Paketen kam das übliche Paketporto zur Berechnung. Bei Nichtfrankierung kam der Zuschlag von 1 Sgr. hinzu. b) Versicherungsgebühr ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Wertangabe ½ Sgr. für 100 Taler oder ein Teil davon, mindestens jedoch 1 Sgr..

Wie immer, wenn sich die Wertgebühr änderte, mußten die Porti für den Vorschussbrief auch neu geregelt werden. Durch Verfügung des General-Postamts vom 11. Dezember 1873 wurde das Porto dem der Wertbriefe gleichgestellt.

Erstmals wurde die Versandform des Bahnhofsbriefes durch Verfügung vom 27. Mai 1874 geschaffen. Bei dieser Versandform erhielt der Empfänger das Recht, seine Bahnhofsbriefe am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft des Eisenbahnzuges in Empfang zu nehmen. Für diese Möglichkeit kam eine monatliche Gebühr von 4 Talern zur Berechnung. Das Porto für den gewöhnlichen Brief kam täglich hinzu.

Die nächste weitgreifende Änderung des Tarifwesens brachte die Einführung der Markwährung zum 1. Januar 1876.

Die neue Postordnung zeichnete sich dadurch aus, dass Fremdworte wie “Recommadieren” durch “Einschreiben”, “Expressboten” durch “Eilbote”, “Postmandat” in “Postauftrag”, “poste restante” durch “postlagernd” , usw. ersetzt wurde.

Änderungen 1876 bis 1879

Grundlagen

Am 1.Januar 1875 wird bei der Reichs-Postverwaltung die Markrechnung eingeführt: An diesem Tage werden daher, an Stelle der bisherigen, im Allgemeinen neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwertzeichen (Freimarken, Franko-Kuverts, Postkarten, gestempelte Streifbänder) und Formulare zu Postanweisungen treten. Die Bestimmungen über die Einzelheiten bleibt vorbehalten. Um jedoch das Publikum in Stand zu setzen, bei Anschaffung von Vorräten auf die bevorstehende Änderung bei Zeiten Rücksicht zu nehmen, wird schon jetzt bekannt gegeben, daß sämtliche Postwertzeichen (Freimarken u.s.w.) in der Guldenwährung, ferner diejenigen zu ¼ und ⅓ Groschen der Talerwährung am 1.Januar 1875 ihre Gültigkeit zur Frankierung verlieren, und durch die neuen ersetzt werden, dass dagegen die Vorräte an Postwertzeichen zu ½, 1, 2, 2½ und 5 Silbergroschen auch nach dem 1.Januar 1875 noch verwendet werden dürfen, bis der vorhandenen Vorrat der Postanstalten aufgebraucht sein wird, worüber seiner Zeit weitere Benachrichtigung ergehen wird.

Berlin W., den 19.August 1874 Kaiserliches General-Postamt

Bei Berechnung des Paketportotarif für Sendungen nach und aus Österreich-Ungarn und an Porto bzw. an Versicherungsgebühr für Briefe mit Wertangabe und für Pakete nach und aus Österreich sind vom 1. Januar 1875 ab seitens derjenigen Postanstalt, bei welchen die Talerwährung besteht, die Beträge in die Reichsmarkwährung umzuwandeln mit der Maßgabe, daß die auf ¼ und ¾ Sgr auslaufenden Beträge auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abzurunden sind. Mit dem 1. Juli 1875 wird in Württemberg die Reichsmarkwährung eingeführt. Die Freimarken und die gestempelten Postanweisungskarten zu 7 bzw. 14 Kreuzer (gleich 20 bzw. 40 Pf) werden aufgebraucht. Die anderen Postwertzeichen der Süddeutschen Währung, deren Wertbetrag sich ohne Bruchpfennige in die Markwährung nicht übertragen lässt, werden außer Kurs gesetzt und an deren Stelle Wertzeichen der Markwährung eingeführt, welche den diesseitigen entsprechen.

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Alte und neue Stempelformen
  • "Die Reichswährung tritt im gesamten Reichsgebiet am 1. Januar 1876 in Kraft", dies verkündet der Deutsche Kaiser, Wilhelm, König von Preußen im Namen des Deutschen Reiches am 22. September 1875.
    • Ein Taler oder 1¾ Gulden gleich 3 Mark gleich 300 Pfennigen, mithin 10 Groschen oder 35 Kreuzer gleich 1 Mark gleich 100 Pfennigen, mithin 1 Groschen oder 3½ Kreuzer gleich 10 Pfennigen.

Organisation

  • Aus "Eisenbahnpostämter" wurden am 5. Januar 1875 "Bahnpostämter", aus Eisenbahn-Postbüros" - "Bahnposten".
  • Mit dem 1. Januar 1876 kam die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens, vom Ressort des Reichskanzlers unter Leitung des General-Postmeisters. Er war damit Chef einer obersten Reichsbehörde. Aus den "Post- und Telegraphen-Direktionen" wurden "Ober-Postdirektionen". Ihnen unterstellt waren die Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen.
  • Die Postämter wurden am 8. Januar 1876 wieder in drei Klassen eingeteilt. Dem Postamt I. Klasse stand der Postdirektor vor, der ehemaligen Postverwaltung, jetzt Postamt II. Klasse, ihr stand der Postmeister vor. Die Postämter III. Klasse, geleitet von einem Postverwalter, waren vorher Postexpeditionen. Bei den Postagenturen gab es keine Veränderung. In gleicher Form wurden die Telegraphenämter eingeteilt, soweit sie in größeren Orten bestehen blieben. Sind mehrere Postämter an einem Ort, erfolgt eine Unterscheidung durch arabische Ziffern.

Tarifwesen

Die Währungsänderungen hatte auf das Tarifwesen natürlich großen Einfluss, alle Tarife waren in die Reichsmarkwährung umzustellen. Die neue Postordnung vom 18.Dezember 1874 trug dieser Umstellung Rechnung. In ihr wurde aber nicht nur die Einführung der Reichsmarkwährung vollzogen.

 
Briefgebühren 1875

Die neue Postordnung trat am 1. Januar 1875 in Kraft. Die bisherigen Bestimmungen enthalten im Wesentlichen folgende Änderungen: (nur die wichtigsten)

  • Das Meistgewicht einer Drucksache ist auf 1 kg ausgedehnt,
  • Drucksachen dürfen auch in offene Briefumschläge gelegt, zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe eingeliefert werden,
  • die Versendung offener Karten als Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe war nur in der Form von Postkarten und Bücherzetteln zulässig,
  • zu einer Paketbegleitadresse dürfen nicht mehr als fünf Pakete gehören (bis 1876),
  • für Postanweisungen ist der Meistbetrag auf 300 Mark erhöht worden,
  • Postvorschüsse dürfen auf Einschreibsendungen jeder Art entnommen werden;
  • der für die Einziehung von Geldern durch Postauftrag (Postmandat) zulässige Meistbetrag ist auf 600 Mark festgesetzt. Aufträge über höhere Beträge werden als unbestellbar behandelt;
  • die Bezeichnung: "poste restante" lautete künftig "postlagernd"; "rekommandiert": "einschreiben!"; "per express": "durch Eilboten!"; "Postmandat": "Postauftrag".

Die Tarifänderungen sind in den nebenstehenden Tabellen aufgeführt.

 
Weitere Änderungen

Vom 1.Januar 1876 an durften nur noch drei Pakete zu einer Begleitadresse gehören.

 
Paketgebühren

Weitere, umfangreiche Änderungen , im Wesentlichen redaktioneller Art, wurden am 13. April 1877 verordnet:

  • bei Postvorschußbriefen, ist eine Gewichtsbeschränkung auf 250g neu eingeführt worden.
  • neu eingeführt wurden `Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepteń. Neben der Gebühr für den Postauftrag (30 Pf) wird eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. und das Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel von 30 Pf, zusammen also 70 Pf in voraus erhoben.
  • Die Staatdruckerei übernimmt es Briefbogen, Streifbänder, Briefumschläge und Postkarten mit den entsprechenden Postwertzeichen zu bedrucken. Privatganzsachen.
 
weitere Paketposttarife

Vom 1. Oktober 1878 an wird statt "Postvorschuss" die Bezeichnung "Nachnahme" eingeführt. Zur gleich Zeit werden für den Verkehr mit dem Weltpostverein Postkarten mit Frankostempel (10 Pf) eingeführt. Andere, als von von der Reichs-Postverwaltung ausgegebenen und unmittelbar mit dem Frankostempel versehene Postkarten waren im internationalen Verkehr zur Postbeförderung nicht zugelassen. In nicht Postvereinsländer mussten 10 Pfennig zugeklebt werden.

Am 01.Dezember 1876 wurde in Berlin das Rohrpostnetz für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Die Telegramme, Briefe und Postkarten mußten in die cylindrischen Behälter eingelegt werden können. Daher durften sie eine Länge von 12½, eine Breite von x 8 cm und ein Gewicht von 10 g nicht überschreiten. Entsprechende gestempelte Briefumschläge und Postkarten auf hellrotem Papier wurden bereitgehalten, eine Verpflichtung zur Verwendung dieser Ganzsachen bestand nicht.

Anfangs war der Verkehr nur innerhalb des Berliner Rohrpostnetzes vorgesehen. Das Porto betrug, incl. der Eilbestellung für Briefe - 30 Pf und für Postkarten - 25 Pf.. — Mit dem 1. Januar 1877 wurden die Sendungen auch über das Rohrpostnetz hinaus nach außerhalb Berlins weiterbefördert. Neben der Rohrpostgebühr war das übliche Porto zu zahlen: für Briefe (bis 10g) 30 + 10 = 40 Pf, für Postkarten 25 + 5 = 30 Pf.. Nach Verlassen des Netzes waren die Sendungen wie gewöhnliche zu behandeln. Eilbriefe waren am Bestimmungsort durch Eilboten zu bestellen. Den Eilbriefzettel hatte nicht das Aufgabepostamt, sondern die Bahnpost beizufügen. — Ab März 1877 konnten Sendungen von außerhalb Berlins zur Beförderung in das Rohrpostnetz aufgegeben werden, wenn sie den Bestimmungen für Rohrpostsendungen entsprachen. Sie waren mit dem Vermerk "Rohrpost" zu versehen. Auch in diesen Fällen war neben der Rohrpostgebühr das übliche Porto zu zahlen. Es war damit auch möglich Sendungen von außerhalb Berlins, innerhalb des Berliner Rohrpostnetzes (z.B. von einem Bahnpostamt zum anderen) befördern zu lassen, um dann weiter über Berlin hinaus weitergeleitet zu werden. — Versuchsweise wurden am 12.04.1877 Rohrpostkarten zu 50 Pf eingeführt.

Änderungen 1879 bis 1892

Vorbemerkung

Diese neue Postordnung war notwendig geworden um die für den inneren Deutschen Postverkehr bestehenden Vorschriften mit den bezüglichen Bestimmungen des am 1.April 1879 in Kraft tretenden Pariser Weltpostvertrages in Einklang zu bringen.

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Die gebräuchlichsten Stempel aus der Zeit

Organisation

Der General-Postmeister erhielt zum 23. Februar 1880 die Amtsbezeichnung Staatssekretär, sein General-Postamt die Bezeichnung Reichs-Postamt. (Reichsgesetzblatt S.25).

1881 kam es, bei der Umgestaltung des Landpostdienstes zur Einrichtung von Posthilfsstellen. Die Posthilfsstellen besorgten die Abgabe von Postwertzeichen und Formblättern sowie die Annahme von gewöhnlichen Briefen und Paketen. Bis 1888 wurden vom Posthalter keine Briefe zugestellt. Die Entgegennahme von Anweisungen, Einschreib- und Wertsendungen war Vertrauenssache des Absenders zum Inhaber der Posthilfsstelle. Die Sendung wurde erst im Postamt zur Postsendung. Der Inhaber der Posthilfsstelle besorgte seinen Dienst als unbesoldetes Ehrenamt, lediglich die Zustellgebühren blieben ihm. Zwischen 1881 und 1887 wurden insgesamt 7.560 Posthilfsstellen auf dem “platten Lande” eingerichtet, 1913 waren es schon 25.683.

In Bayern wurden “Postablagen” zum 1. November 1898 in Postagenturen oder in Posthilfsstellen umgewandelt. Die Posthilfsstellen erhielten einen amtlichen Gummistempel.

Tarifwesen

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Briefsendungen zwischen 1879 und 1892

Folgende wesentliche Bestimmungen waren mit der neuen Postordnung eingeführt oder abgeändert worden:

  • Für unzureichend frankierte Drucksachen oder Warenproben wurde dem Empfänger fortan nur der doppelte Betrag des fehlenden Portoanteils in Ansatz gebracht.
  • Der Meistbetrag für die Übermittlung von Geldern durch Postanweisungen wurde auf 400 Mark erhöht.
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Fortsetzung der Tarifzusammenstellung

Zur Ausführung der neuen Postordnung wurde folgendes bestimmt, dass:

  • Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streifbänder ausgeschnittenen Frankostempeln zur Frankierung von Postsendungen war nicht zulässig.
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Fortsetzung der Tarifzusammenstellung

Zum 1.Oktober des gleichen Jahres (1879) wurden die "Briefe mit Behändigungsschein" in "Briefe mit Zustellungsurkunde" umbenannt und die Vorschriften dafür geändert. Es wurde nicht mehr zwischen staatlichen oder privaten Absendern unterschieden, Zustellgebühr 20 Pf.

  • Für die Verzollung der Pakete vom Ausland wurde eine Gebühr von 20 Pf erhoben. Bei Paketen ohne Wertangabe bis 3 kg war die Verzollungsgebühr im Bestellgeld enthalten. Durch Verfügung vom 5. Juni 1886 wurde, nach Maßgabe der Pariser Übereinkunft und des Lissaboner Zusatzabkommen, angeordnet, daß für alle durch die Post verzollten Pakete bis zum Gewicht von 5 kg neben der Verzollungsgebühr von 20 Pf eine besondere Bestellgebühr nicht erhoben werden durfte.

Am 1.Januar 1882 wurden "Postaufträge zu Büchersendungen" als neue Sendungsart zugelassen: Den Büchersendungen (Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern), mit einem Gewicht von mehr als 250g, durfte, gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Pfennigen ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. Solche Sendungen durften eingeschrieben werden.

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Fortsetzung der Tarifzusammenstellung

Zum 1.Januar 1883 wurde zur einheitlichen Bezeichnung der Einschreibsendungen im Weltpostverkehr in den Aufgabezetteln bzw. in den besonderen Stempeln der Buchstaben "R" in lateinischer Schrift verabredet.

Eine Verfügung vom 24.März 1883 befasste sich mit der Beförderung von Postkarten zwischen dem Reichs-Postgebiet, Bayern und Württemberg. Vom 1.April ab sollten Postkarten, welche mit Wertzeichen der Reichspostverwaltung, der Königlich Bayerischen oder der Königlich Württembergischen Postverwaltung versehen waren und im Bezirk einer anderen deutschen Postverwaltung als derjenigen, welcher das Wertzeichen angehört, aufgeliefert wurden, gegen Erhebung von 5 Pfennig Porto und 5 Pfennig Zuschlaggebühr - zusammen 10 Pfennig - befördert werden. Sind jedoch dergleichen Postkarten nach demjenigen Gebiet bestimmt, welchem das Wertzeichen angehört, so war am Bestimmungsort von dem Empfänger nur der nach Abzug des Wertes der Marke usw. verbleibende Betrag einzuziehen. Beispielsweise war eine in Berlin aufgelieferte, mit einem Württembergischen Postwertzeichen von 5 Pfennig versehene Postkarte, wenn sie nach Stuttgart gerichtet war, mit 5 Pfennig, wenn sie nach München oder Köln gerichtet war, mit 10 Pfennig Zuschlag zu belegen.

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Fortsetzung der Tarifzusammenstellung

Am 12. März 1883 wurde eine umfangreiche Änderung der Postordnung verordnet. das wichtigste in Kürze:

  • Post-Paketadressen konnten zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden,
  • Pakete mit dem Vermerk "dringend" waren möglich, Gebühr 1 RM,
  • handschriftliche Widmungen waren bei Drucksachen zugelassen,
  • für telegraphische Postanweisung hatte der Absender die Postanweisungsgebühr und die Gebühr für das Telegramm zu zahlen. Außerdem a) 25 Pf für die Besorgung des Telegramms, wenn sich die Telegrafenanstalt nicht im Postgebäude befindet (bis 1. April 1886), b) Porto und Einschreibgebühr, sofern am Aufgabeort eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegrafenanstalt nicht vorhanden ist, c) Porto und Einschreibgebühr, falls die telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postort gerichtet ist, d) das Eilbestellgeld, falls die Sendung nicht mit dem Vermerk "postlagernd" versehen ist. Die Gebühren zu a + b sind im voraus zu entrichten.
  • Postaufträge zu Bücherpostsendungen wurden in die Postordnung aufgenommen,
  • die Vorschriften zur Eilbotenbestellung wurden in die Postordnung aufgenommen. Werden mehrere Briefsendungen etc. im Ort bestellt so ist nur der Bestellgang mit 25 Pf, nicht jede Sendug zu zahlen.
  • Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Pakete bis 2½ kg einschl., Postanweisungen und Wertbriefe zur Weitersendung an eine andere Postanstalt kam eine Nebengebühr von 5 Pf zur Erhebung. Für schwerere Pakete wird die Landbestellgebühr gerechnet, sie ist im voraus zu entrichten, [ab dem 01. August 1888 für schwerere Pakete - Gebühr 20 Pf]
  • Für die von Paketbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Pakete kommt eine Nebengebühr in Höhe des üblichen Bestellgeldes zur Erhebung, sie ist im voraus zu entrichten, [01. Juni 1889 zu 10 Pf]
  • die Einlieferung von Einschreibsendungen außerhalb der Dienststunden war bei einigen Postanstalten gegen eine Einlieferungsgebühr von 20 Pf möglich. Die Gebühr war im voraus zu entrichten,
  • für eine Unbestellbarkeits-Meldung, wenn z.B. ein Paket nicht zugestellt werden konnte, und der zu erteilenden Antwort hatte der Absender die Portokosten mit 20 Pf zu entrichten. Er konnte dann entscheiden was mit der Sendung zu geschehen hatte.

Die Postordnung wurde zum 1. April 1886 erneut geändert:

  • bei "dringenden" Paketen war eine Einschreibung oder eine Wertangabe nicht zulässig. Für sperrige und dringende Pakete war nur noch das Porto wie für dringende Pakete zu zahlen.
  • die Bezeichnung "Postkarten" durfte bei der Verwendung als Drucksachenkarte nicht verwendet werden, offene Karten waren weiterhin zugelassen.
  • bei telegraphischen Postanweisungen wurde die Gebühr von 25 Pf für die Beförderung von der Telegraphen- zur Postanstalt nicht mehr erhoben,
  • Postnachnahmen sind bis 400 Mark zulässig, (vorher 150 Mark),
  • bei Postaufträgen haftete die Post wie für einen eingeschriebenen Brief,
  • Pakete die außerhalb der Schalterstunden angenommen werden mussten als dringend bezeichnet sein. Es kam also die Gebühr für dringende Pakete und die besondere Einlieferungsgebühr (20 Pf) zu Anrechnung.
  • für die Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender war zu zahlen: wenn die Übermittlung des Verlangens brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief, für die Übermittlung auf telegraphischem Wege, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif,

Am 1.Januar 1889 trat eine weitere Änderungen der Postordnung in Kraft:

  • für Eilboten-Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk wurden für Briefsendungen, 60 Pf, für Pakete 90 Pf verlangt.

Zum 1.Juni 1889 wurde die Postordnung erneut geändert:

  • Postanweisungen zu Postaufträgen sind bis 800 Mark zulässig, die Gebühr für Postanweisungen über 400 Mark ist wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark zu berechnen.
  • Bahnhofsbriefe werden Gegenstand der Postordnung, sie dürfen maximal 250g wiegen, das Aussehen ist vorgeschrieben (roter Rand etc) und neben dem üblichen Briefporto ist eine monatliche Gebühr von 12 RM zu zahlen.
  • für die von Paketzustellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen Paketen wurde eine Nebengebühr von 10 Pf erhoben (bisher Zustellgeld)

Ein Jahr später, zum 1.Juni 1890 kommt es wider zur Änderung der Postordnung:

  • Postnachnahmen sind bis 400 Mark zugelassen, die Gebühr beträgt: a) das Porto für Briefe und Pakete ohne Nachnahme (bei Wertangabe oder Einschreibung die entsprechende Nebengebühr), b) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf und die Gebühr für die Übermittlung des eingezogenen Betrags an den Absender.

Zum 1.Juli 1890 ändert sich die Postordnung erneut: für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nach- oder Rücksendung das Porto und die Versicherungsgebühr vom Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf [unfrankiert] wird jedoch nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmen werden nicht noch einmal angesetzt.

Die letzte Änderung der Postordnung vom 1.Januar 1892 befasst sich mit den Eilboten, Die Gebühr für die ausnahmsweise durch Eilboten zu bestellende Pakete über 5 kg sind mindestens 30 Pf (vorher 40 Pf) zu zahlen.

Änderungen 1892 - 1900

Noch immer gehört das Elsass und Lothringen zur Reichspost. Bayern und Württemberg hatten ihre eigenen Verwaltungen und regelten unter Anderem die Tarife für Ortssendungen für ihren Verwaltungsbereich selbständig.

Tarifwesen

zwischen dem 1. Juli 1892 bis zum 31. März 1900

In der neuen Postordnung waren im Wesentlichen folgende Bestimmungen getroffen worden. - Postnachnahmen waren fortan auf Briefe, Drucksachen und Warenproben bis zum Gewicht von 250g, sowie bei Postkarten und Paketen zulässig. - Für Postaufträge zur Einziehung von Wechselaccepten wurde künftig weder eine Vorzeigegebühr, noch, im Falle der vergeblichen Vorzeigung, Porto für die Rücksendung des Postauftrags erhoben. - Das Verlangen der Beschaffung eines Rückscheins war nicht nur bei Einschreibsendungen, sondern auch bei Paketen ohne Wertangabe und bei Sendungen mit Wertangabe gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Pf zulässig. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankiert werden. [galt nicht für Postanweisungen]. - Am 1. Juni 1896 wurde die Sendungsart "Postaufträge zu Bücherpostsendungen" aufgehoben.

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Tarife zwischen 1892 bis 1900

Eine umfangreiche Änderung der Postordnung trat zum 1. Januar 1899 in Kraft: - Das Meistgewicht einer Warenprobe wurde von 250 auf 350g erhöht. - Auf der Außenseite von Briefen, Postkarten, Drucksachen und Warenproben waren, unter Bedingungen, Abbildungen zulässig. - Das Höchstgewicht für Mischsendungen, also zusammengepackte Drucksachen mit Warenproben wurde von 250 auf 350g erhöht. - Der Meistbetrag für Postanweisungen und Postnachnahmen wurde von 400 auf 800 Mark erhöht. - Pakete welche außerhalb der Schalterstunden eingeliefert werden, müssen nicht mehr als "dringend" bezeichnet sein. - Für jedes Paket ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf im Voraus zu entrichten. - Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf einen Rückschein auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen.

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Fortsetzung

Soweit die wenigen Änderungen der Postordnung vor der großen Neugestaltung zum 1. April 1900.

Änderungen 1900 - 1917

Tarifwesen

zwischen dem 1. April 1900 bis zum 30. September 1917

 
Postgebühren zwischen 1900 und 1919

Die Postordnung vom 20. März 1900, in Kraft getreten am 1.April 1900, brachte eine wesentliche Neugestaltung. Neben der Umgruppierung der einzelnen Paragraphen waren folgende Wesentliche Änderungen zu nennen: - Bei Postkarten waren Bilderschmuck und Aufklebung auf der Rückseite insoweit zugelassen, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wurde und die aufgeklebten Zettel etc. der ganzen Fläche nach befestigt waren. - Drucksachen in Form offener Karten waren bis zur ungefähren Größe der Formulare zu Postpaketadressen zugelassen. - Als neue Versendungsart wurden Geschäftspapiere unter den schon bekannten Bedingungen, in den inneren deutschen Verkehr eingeführt. (1875 im Weltpostvereinsverkehr eingeführt). - Das Gewicht der Mischsendungen (Drucksachen, Warenproben und nun auch Geschäftspapiere) wurde von 350g auf 1 kg erhöht. - Bei Briefen mit Wertangabe mussten die Umschläge aus einem Stück hergestellt sein und durften nicht farbige Ränder haben, man hätte sie mit Bahnhofsbriefen verwechseln können. - Die Gebühr für Bahnhofsbriefe betrug 4 Mark die Woche, wenn die Beförderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen sollte. - Bei Briefen mit Zustellungsurkunde konnte der Absender sich künftig auch in privaten Angelegenheiten der vereinfachten Zustellung bedienen. - Für Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben im Orts- und Nachbarortsverkehr wurden ermäßigte Gebühren festgesetzt, bereits zum 1. Juli 1906 auf Briefe beschränkt. - Eine Unbestellbarkeitsmeldung war künftig auch dann zu erlassen, wenn ein Brief mit Wertangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich war, weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, sofern der Absender sich auf der Sendung genannt hat.

Zum 1. August 1903 trat eine eigene Rohrpostordnung in Kraft, dies fand durch einen eigenen neuen § Niederschlag in der Postordnung.

Weitere für uns wichtige Änderung der Postordnung waren zum 1. Juli 1906 erschienen. Die besondere Gebühr im Orts- und Nachbarortsverkehr wurde auf Briefe beschränkt. Sie galt somit nicht mehr für Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und zusammengepackte Sendungen (Mischsendungen). Das Porto für Briefe blieb unverändert bei frankiert 5 Pf, unfrankiert 10 Pf.. Bei unzureichend frankierten Briefen wurde die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet. Vom 10. Oktober 1907 durfte auch die linke Seite der Vorderseite einer Postkarten beschrieben werden. - Seit dem 12. Dezember 1908 wurde eine Postausweiskarte (u.A. zur Abholung postlagernder Sendungen) zum Preise von 50 Pf ausgestellt.

Zum 1. Oktober 1908 wurde der "§ 18a Postprotest" eingefügt. Es waren zu erheben: a) für den Postauftragsbrief - 30 Pfg.. b) Für die Erhebung des Postprotestes, bei Wechseln bis 500 RM einschl. 1.- RM, bei Wechseln über 500 RM 1,50 RM c) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 Pfg., im Orts- und Nachbarortsverkehr 25 Pfg..

 
Postscheckgebühren

Durch Gesetz vom 30. März 1900 war der Reichskanzler ermächtigt worden, "den Postscheckverkehr einzuführen". Weiter hieß es im Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1900: "Das Postscheckwesen ist spätestens bis zum 1. April 1905 auf dem Wege der Gesetzgebung zu regeln." Der Postscheckverkehr wurde tatsächlich am 1. Januar 1909 eingeführt (RGBl. S.587). Wegen der Zinslosigkeit der Einlagen war man vom Erfolg dieser Einrichtung keineswegs überzeugt. Es wurden 9 Postscheckämter im Reichspostgebiet, 3 in Bayern und 1 in Württemberg eingerichtet. Folgender Tarif kam zur Anwendung a) bei Bareinzahlung mittels Zahlkarte für je 500 RM oder einen Teil davon 5 Pf, b) für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts oder durch Vermittlung einer Postanstalt eine feste Gebühr von 5 Pf, außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags (Steigerungsgebühr) c) für jede Übertragung von einem Konto auf ein anderes Postscheckkonto 3 Pf. Die Zahlung der Gebühr unter a ist der Zahlungsempfänger, zur Zahlung der Gebühr unter b und c der Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Auszahlung erfolgt. Bei mehr als 600 Buchungen jährlich kam, für jede weitere Buchung, eine Zuschlaggebühr von 7 Pfg. hinzu. Seit dem 1. April 1910 konnten Einzahlungen auf ein Postscheckkonto auch "durch Überweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind" erfolgen. In Folge konnten seit dem 1. Juni 1910 Übermittlung eingezogener Beträge bei Postaufträgen und Nachnahmesendungen auf ein Postscheckkonto erfolgen. Ebenfalls zum 1. Juni 1910 wurden Postlagerkarten gegen eine Gebühr von 25 Pf ausgegeben. Einen Monat später, seit dem 1. Juli 1910 konnten Einlieferungsscheine für gewöhnliche Pakete gegen eine Gebühr von 10 Pf verlangt werden. Mit der "Änderung der Postordnung" zum 1. Januar 1913 wurden Blindenschriftsendungen, bisher als Drucksache zugelassen eingeführt: Das Meistgewicht einer Blindenschriftsendung betrug 3 kg.. Die Gebühr betrug bis 50g - 3 Pfg., über 50 bis 100g - 5 Pfg., über 100 bis 1 kg - 10 Pfg., über 1 bis 2 kg - 20 Pfg. und über 2 bis 3 kg - 30 Pfg.. Seit dem 1. Januar 1914 wurde das Höchstgewicht für Warenproben von 350 auf 500g erhöht.

Das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 änderte die Gebühren: a) für eine Einzahlung mittels Zahlkarte, bei Beträgen bis 25 RM -5 Pfg., bei Beträgen von mehr als 25 RM - 10 Pfg., b) für jede Auszahlung eine feste Gebühr von 5 Pfg., und außerdem eine Steigerungsgebühr von 1/10 vom Tausend des ausgezahlten Betrags, und c) für jede Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes 3 Pf., letztere zum 1.April 1918 gebührenfrei. (Die nächste Änderung des Postscheckgesetzes erfolgte zum 1. April 1921)

Am 1.Mai 1914 wurde als neuer § 21a der Postkreditbrief in die Postordnung aufgenommen. Es wurden erhoben a) für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Überweisung von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr nach der Postscheckordnung, b) Für die Ausfertigung des Postkreditbriefes - 50 Pfg., und c) für jede Rückzahlung eine feste Gebühr von 5 Pfg. und eine Steigerungsgebühr von 5 Pfg, für je 100 RM oder Teile davon.

 
Tarife der Feldpost

Ab August 1914 werden die Vorschriften für Postprotestaufträgen aus Elsaß-Lothringen und einigen Kreisen in Ost- oder Westpreußen (z.B. verlängerte Fristen für die erneute Vorzeigung) häufig geändert, der Krieg hat begonnen. Am 1. August 1916 wurde, zur Finanzierung des Krieges, eine Reichsabgabe zu Post- und Telegraphengebühren erhoben. Aus diesem Grund war wieder die Postordnung zu ändern. So unterlagen Pakete mit Zeitungen oder Zeitschriften nicht der Reichsabgabe, sie mussten daher besonders gekennzeichnet sein. Für unfrankierte Briefe im Orts- und Nachbarortsverkehr waren nicht mehr 10 Pfg. (ein solcher Brief kostet nun 5 Pf + 2 1/2 Pf Reichsabgabe), sondern als Nachgebühr das Doppelte der Gebühr oder des Fehlbetrags unter Abrundung auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme zu zahlen. Zu guter letzt werden zum 1.September 1917 noch die Gebühren für die von der Post angebotenen Formulare geändert. Die neue Postordnung wurde zum 1. Oktober 1917 gültig.

Weimarer Republik

Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 schuf die Rechtsgrundlage für die Einheit des deutschen Post- und Telegraphenwesens. In der Ausführung wurden die bisher selbständigen Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs durch Staatsverträge, die das Reich mit diesen Ländern schloss, zum 1. April 1920 an das Reich übergeführt.

Das durch die verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung beschlossene Gesetz über Postgebühren vom 8. September 1919, dass die Nachkriegszeit einleitetete, gestaltete die Gebühren zeitgemäß um und wurde, infolge des fortschreitenden Währungsverfalls, zum Ausgangspunkt einer fast unübersehbaren Reihe beträchtlicher Gebührenerhöhungen.

Von den kurzfristig aufeinander folgenden Gesetzen verdienen, vom gebührenrechtlichen Standpunkt aus, das Gesetz vom 29. April 1920 besonderer Beachtung, weil es durch Aufhebung der Bestimmungen im § 50 Nr.6 und 7. des Postgesetzes die Zuständigkeit der förmlichen Gesetzgebung erheblich erweitert, das Gesetz vom 19. Dezember 1921, weil es den Reichspostminister (RPM) ermächtigt, die Gebührensätze fortan mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus 21 Mitgliedern bestehenden Reichtagsausschusses im Verordnungsweg zu erhöhen oder zu ermäßigen.

In der Zeit der schnellen Geldentwertung lag der Gedanke nahe, die Reichspost, die beträchtliche Zuschüsse aus der Reichskasse erforderte, auf eigene Füße zu stellen. Die Reichskasse befand sich durch die Reperationsverpflichtungen und durch die Folgen der Inflation schon in sehr desolatem Zustand. Die Reichspost, wie auch die Reichsbahn, mußten bereits im November 1923 aus der unmittelbaren Verbindung mit dem allgemeinen Reichshaushalt gelöst werden und war sich selber überlassen. Aus diesem Zustand hat das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGB 24, S.287) die rechtlichen Folgen gezogen. An dem Status der Deutschen Reichspost, als einer unmittelbaren Reichsverwaltung, hat das Postfinanzgesetz nichts geändert.

Postverkehr

Die Einrichtungen der Post wiesen nach dem Kriege viele Lücken auf und war in Teilen heruntergewirtschaftet. Die Eisenbahnen, sehr wichtig für den Posttransport, ging es nicht besser. In der Anfangszeit führte sie nur etwa drei Fünftel ihres Vorkriegsbetriebs aus. Das Postkurswesen abseits der Bahn lag völlig danieder, wurde aber von der Post gezielt gefördert und erweitert. Die örtlichen Einrichtungen für den Postannahme-, Ausgabe- und Zustelldienst waren eingeschränkt und wurden in den Jahren der Geldentwertung aus Sparsamkeitsgründen noch weiter verringert. Alle Zweige der Brief-, Paket- und Zeitungspost wiesen einen beträchtlichen Rückgang auf. Der Tiefstand der Leistungen im Postbeförderungsdienst trat in den Jahren 1922 und 1923 ein, wo auch die Ruhrbesetzung die Wirtschaft ungünstig beeinflusste. Allerdings wurde diese schwierige Zeit auch zur Einrichtung von Postversuchsabteilungen genutzt. In Folge wurden viele Geräte genormt, Förderanlagen neu konzipiert, der Bau von Kraftfahrzeugen für den Postdienst mitgestaltet, leistungsfähige Briefstempelmaschinen gebaut und die Herstellung brauchbarer Freistempel-Maschinen erreicht. Als neue Verkehrsgattung wurde 1920 das Päckchen im allgemeinen Verkehr eingeführt.

Postscheckverkehr

Das Bankwesen der Deutsche Reichspost umfasste den Postanweisungs-, Nachnahme-, Postauftrags- und als jüngster Zweig den Postscheckverkehr. Diesen seit 1909 bestehenden Träger des bargeldlosen Zahlungsausgleichs hat die anderen Zweige an Umfang und wirtschaftlichen Bedeutung weit überflügelt. In den ersten Jahren nach dem Kriege wurde seine Entwicklung durch die Inflation günstig beeinflusst, so dass die Zahl der Postscheckkunden, die im Jahre 1919 bereits 437.667 betragen hat, bis 1922 auf 913.789 anstieg. Die Entwicklung wurde durch rascher fortschreitende Geldentwertung verlangsamt, immerhin erhöhte sich die Kundenzahl bis November 1923 noch auf 999.196.

Telegraphen-, Fernsprech- und Funkwesen

Die Fernmeldetechnik hat in diesen Jahren große Fortschritte gemacht, die nach und nach eine völlige Umschichtung des Nachrichtenverkehrs herbeiführten. Der Telegraph wurde erst auf nahe, dann auf immer größer werdende Entfernungen vom Fernsprecher verdrängt, nachdem sich die Reichweite des Telefons schrittweise ausgedehnt hatte. In dieser Zeit wurde erkannt, dass die unterirdische Leitungsführung der oberirdischen betrieblich und wirtschaftlich überlegen ist. Beim Ausbau des elektrischen Nachrichtennetzes fand das entsprechende Berücksichtigung. In den Jahren 1920 bis 1922 entstand das sogenannte Rheinlandkabel von Berlin über Hannover an den Rhein und je ein Kabel von Hannover nach Hamburg und Bremen, sowie von Berlin nach Leipzig.

Aus dem Kriegsnachrichtendienst heraus entstand der Funkverkehr, der auf große Entfernungen eine unentbehrliche Ergänzung des Drahttelegraphen bildete und sich schließlich zum Weltfernsprechdienst führte.

Verkehr mit dem Ausland

Für die weltwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands ist ein gut eingerichtetes zuverlässiges Verkehrsnetz die wichtigste Grundlage. Der Weltkrieg hatte nahezu alle Verbindungen zwischen Deutschland und dem Ausland zerschnitten. Durch den Vertrag von Versailles verlor Deutschland die Seekabel nach überseeischen Ländern, seine Kolonien und einen großen Teil der Handelsschiffe, die in der Friedenszeit die Hauptgrundlage der internationalen Verkehrsverbindungen gebildet hatten. Zwar konnte der Weltkrieg den Bestand des Weltpostvereins und des Welttelegraphenvereins nicht ernstlich erschüttern; der Wiederaufnahme geregelter Verkehrsbeziehungen mit dem Ausland, besonders zu den früheren Feindstaaten, standen nach dem Kriege starke Hemmungen entgegen. Das Post- und Telegraphenwesen war die erste öffentliche Einrichtung, die geregelte Beziehungen mit dem Ausland erreichen konnte. Schon 1920 trat der Weltpostkongreß zu Madrid unter Beteiligung Deutschlands zusammen.

Neue Wege für den internationalen Verkehrsaustausch bot die Luftpost, die, 1919 bescheiden begonnen, im ständigen Aufwind lag.

Große Schwierigkeiten gab es bei der Einrichtung des zwischenstaatlichen Paketdienstes, eine Überwachung des Außenhandels war noch unerlässig.

Es ist schon eine schwierige Zeit gewesen. Das Rheinland von Franzosen, Belgiern, Engländern und Amerikanern besetzt , es kam zur Ruhrbesetzung, die Reparationsleistungen waren umfangreich, die Geldentwertung machte das Leben nicht leichter, über einige Gebiete kam es zu Volksabstimmungen. Die Leistungen beim Wiederaufbau der Verkehrseinrichtungen sind nur vor diesem Hintergrund ausreichend zu würdigen.

Änderungen 1917 - 1921

 
Posthausschlid Reichspost 1923

Tarifwesen

Die Postordnung zum 1. Oktober 1917, brachte nur unbedeutende Änderungen. Zum 1.Oktober 1918 wurden die außerordentlichen Reichsabgaben erhöht.

 
Postgebühren zwischen 1919 und 1921

Seit dem 11. August 1919 war die neue Reichsverfassung in Kraft. Zum 1. Oktober 1919 wurden im Gesetz die Tarife neu gestaltet. Noch immer finden die Bestimmungen auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung. Die wichtigsten Änderungen waren: - Es fallen die Reichsabgaben weg, - für nicht oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten wurde allgemein das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstbriefe- und Dienstpostkarten der einfache Fehlbetrag nacherhoben. Der Betrag wurde, auch für gebührenpflichtige Dienstsendungen, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet, - Drucksachen und Pakete mit Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichten genossen keine Gebührenermäßigung mehr, - die Gewichtsstufe bis 100g bei Warenproben war weggefallen, - der Meistbetrag der Postaufträge zur Geldeinziehung, der Postnachnahme und der Postanweisung war von 800 auf 1.000 RM festgesetzt, - Freimachungszwang bestand für Briefe mit Wertangabe und Pakete jeder Art [ist neu eingeführt], er erstreckt sich auch auf Sendungen von Behörden, - das Meistgewicht für Pakete war auf 20 kg herabgesetzt (vorher 50 kg), - jedem Paket mußte eine Paketkarte beigebeben werden, - die Paketgebühr für sperriges Gut wurde nach oben abgerundet, - das Bestellgeld, ausgenommen für Eilsendungen und Zeitungen, fiel weg. Neu eingeführt wurden, u.A.: - Gebühr für die Rücksendung der Zustellungsurkunde im Ortsverkehr, - Behandlungsgebühr für Postvollmachten, - Gebühr für umfangreiche Nachforschungen in Höhe der Selbstkosten, - Ausfertigung für Doppel zu Einlieferungsscheinen und Postanweisungen, bei den Paketgebühren wurde nur noch zwischen einer Nahzone bis 75 km und einer Fernzone unterschieden.

 
Postgebühren, Teil 2

Zum 1. Januar 1920 wurde, durch Änderung der Postordnung, das Päckchen bis 1 kg eingeführt. Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen eines Rückscheins und der Vermerk "Postlagernd" waren bei Päckchen unzulässig; Eilbestellung (Gebühr wie für Briefsendungen ) war zugelassen; Päckchen galten als Briefsendungen. Ab dem 6. Mai 1920 waren Päckchen auch in die Freie Stadt Danzig, ins Memelgebiet, nach Westpolen, ins Ausland und ins Saarland zulässig.

Und zuletzt wurde mit dem Gesetz über Postgebühren, gültig zum 1. April 1920 werden für unzureichend freigemachte gebührenpflichtige Dienstpostkarten und Dienstbriefe wird nur der einfache Fehlbetrag und ein Zuschlag von 10 Pf. nacherhoben. Mit der Änderung der Postordnung zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Paketlagergebühr für jedes Paket, das ohne Verschulden der Post lagert, neu eingeführt. Eine Änderung der Postordnung vom 1. Oktober 1920 erhöht den Meistbetrag für Nachnahmen von 1.000 auf 5.000 RM (ab 1. Mai 1921 wieder 1.000 RM).

Änderungen von 1921 - 1929

21. März 1919 war aus dem Reichs-Postamt das Reichspostministerium geworden. Am 1. April 1920 gingen das Postwesen von Bayern und Württemberg auf das Reich über. In München wurde eine besondere Abteilung des Reichspostministeriums eingerichtet. Oberpostdirektionen gab es in Bayern in Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Würzburg, in Württemberg in Stuttgart. Die erste gesamtdeutsche Postordnung löste die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28.Juli 1917, die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Württemberg vom 12. September 1917 ab. Alle drei verloren am 31.Dezember 1921 ihre Gültigkeit. Diese Postordnung, sie erfuhr 1929 lediglich eine redaktionelle Veränderung durch das Auswechseln von überholten Begriffen und einigen Umstellungen, blieb damit bis 1963 gültig.

vom 1. Januar 1922 bis 1. April 1923

 
Gebühren vom 1. Januar 1922 bis 1. April 1923

Es ergaben sich eine Menge neuer Bestimmungen. - Freigemachte, dienstliche Aktenbriefe von Behörden über 250 bis 500g wurden als Briefsendungen zugelassen. Sie unterlagen dem Freimachungszwang. Sie konnten mit gewöhnlichen Freimarken oder mit Dienstmarken oder (in Württemberg) mit Bezirkswertzeichen freigemacht sein. Nicht- oder unzureichend freigemachte Aktenbriefe waren zurückzugeben, andernfalls unterlagen sie der Paketgebühr. Es war die Absenderangabe der Behörden erforderlich. - Blindensendungen konnten auch Texte in gewöhnlichem Drucke beigefügt sein. Sie durften auch in Mischsendungen verschickt werden. - Mischsendungen müssen in der Aufschrift den Vermerk "Mischsendungen" enthalten. - Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung war es dem Absender freigestellt, ob er die Karte als Postkarte oder nach der Drucksachengebühr freimachen wollte. Als Drucksachenkarte, wenn lediglich der Betrag handschriftlich oder mechanisch angegeben war. - Die Ausfertigung eines Postkreditbriefes kann bei jedem Postscheckamt beantragt werden. Bei der Erhebung des letzten Teilbetrags eines Postkreditbriefs ist die Ausweiskarte an die Post zurückzugeben. - Der Vermerk "Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde" ist in der Aufschrift der Briefe mit Zustellungsurkunde in hervortretender Weise anzugeben. - Für das nachträgliche Verlangen der Beibringung eines Rückscheins ist die doppelte Rückscheingebühr zu entrichten. - Die unterwegs den Postbegleitern usw. übergebenen Briefsendungen werden als bei der nächstliegenden Postanstalt eingeliefert behandelt. - Die Post kann auch die Einlieferung gewöhnlicher Briefsendungen, ohne Nachnahme (mit Ausnahme der Päckchen) durch Straßenbahnbriefkästen gegen Entrichtung einer Nebengebühr zulassen. - Für die Bewohner von Einzelanwesen, deren Wohnstätten nicht in die Landbestellgänge einbezogen worden sind, kann die Post im Falle der Beförderung verschlossene Taschen eine ermäßigte Gebühr festsetzt. - Im Falle der Nach- und Rücksendung von Einschreibpaketen, Wertpaketen und Wertbriefen ist auch die Einschreibgebühr neu anzusetzen. - Die Bedingungen für die Luftpostbeförderung werden durch besondere Anordnungen der Post festgesetzt.

Soweit die Änderungen wie sie in der neuen Postordnung bestimmt worden sind. Die erste Änderung kam bereits am 1. Juli 1922, es wurden die Gebühr für Briefe bis 20g im Ortsverkehr herabgesetzt, gleichzeitig eine neue Gewichtsstufe für Briefe über 20 bis 100g eingeführt. - Drucksachenkarten fielen als Sendungsart weg, nun unterlagen die Karten der Gebühr für Drucksachen bis 20g (25g). Bei Drucksachen war eine Vorstufe für Sendungen bis 20g gebildet. - Die bisherige Gewichtsstufe für Pakete über 50 bis 10 kg ist geteilt in 2 Stufen über 5 bis 7½ kg und über 7½ bis 10 kg. Am 1. Oktober 1922 wurde das Meistgewicht der Blindenschriftsendungen von 3 auf 5 kg erhöht. Bei Drucksachen wurde am 1. März 1922 die erste Gewichtsstufe von 20 auf 25g erhöht. Die Paketgebühren wurden umgestaltet und seit dem 1. Dezember 1922 durften einzeln versandte, ungeteilte Druckbände über 1 bis 2 kg als Drucksachen aufgegeben werden. Für Pakete wurde ein neue Gewichtsgrenze mit 3 kg zum 15. Januar 1923 eingeführt.

 
Fortsetzung

Zum 1. März 1923 wurde das Höchstgewicht der Briefe auf 500g festgesetzt sowie ein neuer Gebührensatz über 250 bis 500g im Orts- und Fernverkehr eingeführt. - Der dienstliche Aktenbrief von Behörden fiel als besonderer Versendegegenstand weg. - Die Gebühr für Blindenschriftsendungen wurde von 10 Pfennig je 500g auf 1 Mark je 1 kg erhöht. - Die Nachgebühr für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefsendungen war vom Doppelten auf das Eineinhalbfache des Fehlbetrages ermäßigt. Für nichtfreigemachte Dienstpostkarten und Dienstbriefe war nur der einfache Fehlbetrag zu erheben, der bisherige Zuschlag von 30 Pfg. fiel weg. - Die Berechnung der Eilbestellgebühr wurden vereinfacht. - Einen Monat später, zum 1. April 1923 wurde bei Warenproben eine Vorstufe bis 100 g eingeführt. - Die Paketgebühr auf 3 Entfernungsstufen (75 km, über 75 bis 375 km und über 375 km) festgesetzt. -Das Paketbestellgeld und die Paketausgabegebühr sind aufgehoben.

vom 1. Juli 1923 bis 21. Dezember 1923

Im Jahre 1923 kam es zur Einführung einer neuen Klasse von Postagenturen, die sog. Postagenturen mit einfacherem Betrieb. Sie waren nur einige Zeit vor Ankunft und nach Abfahrt der Posten geöffnet, hatten aber im allgemeinen dieselben Annahmebefugnisse wie die Postagenturen mit Vollbetrieb, später erhielten sie die Bezeichnung Poststelle II, Land. Im gleichen Jahr waren aus den selbständigen Stadtpostanstalten Zweigpostämter geworden.

 
Gebühren vom 1. Juli 1923 bis 1. Oktober 1923

Am 1. Juli 1923 fiel der bisherige niedrigere Gebührensatz für Ansichtskarten, für Grüße mit höchstens fünf Worten, weg. Es folgten weitere Änderungen bei denen die Höchstsätze und Gebühren der Inflation angepasst wurden. Die bisherige Neureglung der Gebühren war regelmäßig hinter der Entwicklung der Geldentwertung zurückgeblieben. Die beratende Mitwirkung des Verkehrsbeirats und die Einholung der Zustimmung der gesetzlichen Körperschaften erforderte Zeit.

 
Fortsetzung

Am 1. September 1923 wurde daher die Anwendung einer Schlüsselzahl für die Festsetzung der Gebühren herangezogen. Diese Schlüsselzahl war an die Personalkosten bei der Postverwaltung angelehnt. Auf Grund dieser Schlüsselzahlen konnte der Reichspostminister die Gebühren festsetzen. Zu sonstigen Änderungen, insbesondere der Grundbeträge, blieb die Zustimmung des Reichsrats vorbehalten. Der Reichspostminister mußte die Gebühren auf diese Weise 10mal neu festsetzten.

Zu einer Verdopplung der Gebühren für Briefsendungen und Paketen sah man sich zum 1. November 1923 gezwungen. - Vom 15. November 1923 an galten im Paketverkehr mit der Freie Stadt Danzig die Bestimmungen über den Auslandsverkehr. Eine erneute Verdopplung sämtlicher Gebühren im Inlands- und Auslandsverkehr, mit kleinen Ausnahmen, erfolgte am 20. November 1923. Sechs Tage später, am 26. November 1923 wurden sämtliche Gebühren im Inlands- und Auslandsverkehr auf das 8fache der zum 12. November 1923 festgesetzten Sätze angehoben.

Der Reichshaushalt zwang die Postverwaltung die Gebühren in immer kürzeren Abständen zu erhöhen, um in ihrem Haushalt das Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben wenigsten annähernd zu erhalten. Dem Verkehrs- und Wirtschaftsleben folgend, sah sich die Reichspostverwaltung daher veranlasst das Gebührenwesen auf eine wertbeständige Grundlage zu stellen. Am 1.Dezember 1923 war es soweit. Die gesetzlich festgelegten Grundbeträge wurden in den für den Dienstgebrauch bestimmten Gebührenübersichten, der Einfachheit halber, mit Rentenmark und Rentenpfennig gezeichnet, weil nach damaliger Voraussicht die Rentenmark in der nächsten Zeit das den Verkehr beherrschende Zahlungsmittel bilden würde. Bei der Bezahlung der Gebühren mit Papiermark sind die Rentenmark- (Grund-) Beträge mit einem Umrechnungssatz zu vervielfachen. Das nötigenfalls auf volle Milliarden Mark aufzurundende Ergebnis bildete den Betrag, der in Papiermark zu entrichten war. Die für die Vervielfältigung anzuwendende Schlüsselzahl ist auch für die Postgebühren der Goldumrechnungssatz für Reichssteuern (die Steuermark), und zwar gilt der Montags bis Freitags bekanntgegebene Umrechnungssatz immer für den ganzen folgenden Tag, der Umrechnungssatz von Sonnabend für die nächsten beiden Tage (Sonntag und den ganzen Montag).

Gleichzeitig wurde die Zahl der Gewichts- und Gebührenstufen bei den Briefen im Orts- und Fernverkehr von 4 auf 2 (bis 20g und über 20g bis 500g) beschränkt. - Bei den Drucksachen und Warenproben zog man die ersten beiden Gewichts- und Gebührenstufen zu einer zusammen, für die beiden letzten Gewichtsstufen der Drucksachen ist ein weiterer Gebührensatz eingeführt worden - Für Wertsendungen wurde die Einschreibgebühr allgemein nicht mehr erhoben. - Für Blindenschriftsendungen bis zum Gewicht von 5 kg galt die Gebühr der ersten Drucksachenstufe (3 Pf.). - Die Nachgebühr für nicht- oder unzureichend freigemachte Sendungen betrug, wie bisher, das Eineinhalbfache des Fehlbetrags und ist auf volle 10 Reichspfennig aufzurunden. - Einige unrentable Nebengebühren werden abgeschafft, und zwar: die Einziehungsgebühr bei Postaufträgen und Nachnahmen, - die Gebühr für das wiederholte Vorzeigen von Postaufträgen und Nachnahmen, - die Gebühr für die Ausfertigung bei Rückforderung oder Aufschriftänderung von Postsendungen und Zahlkarten, - eine Gebühr für die Rücknahme noch nicht abgegangener Sendungen, - die Behandlungsgebühr für Postvollmachten, - die Zuschlaggebühr für postlagernde Sendungen oder Zahlungsanweisungen, - die Gebühr für die Nachfrage nach postlagernden Sendungen außerhalb der Postschalterstunden, - die Behandlungsgebühr für Abholungserklärungen, für besondere Abkommen wegen Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholers, die Postausgabegebühr für die gewöhnliche Abholung. - Weiter wurde der Ersatzbetrag für eine eingeschriebene Sendung auf das einhundertfache des Grundbetrags der Einschreibgebühr (100 x 0,20 = 20 Mark), für ein Paket ohne Wertangabe auf das vierfache des Grundbetrags für ein 5 kg Paket der ersten Zone (4 x 0,40 = 1,60 Mark) für jedes Pfund der ganzen Sendung, festgesetzt.

vom 1. Januar 1924 bis 1.02.1929

Mit dem Reichspostfinanzgesetz vom 28. März 1924 wurde die Deutsche Reichspost eine Reichsanstalt mit Sondervermögen, verbunden mit der Einrichtung eines Verwaltungsrates. Das Reichspostministerium besteht seit 1. April 1924 dem aus den Abteilungen I) Postwesen, II Fernsprech- und Telegraphenbauwesen, III Telegraphen- und Funkwesen, IV Personalwesen, V Haushalts-, Kassen- und Postscheckwesen und VI der Abteilung München. Am 25. Juli 1924 fällt die Klassenbezeichnung der Postämter weg. Am 23. Dezember 1924 erhielt die “Reichspost- und Telegraphenverwaltung” die Bezeichnung „Deutsche Reichspost (DRP)“

Als eine neue Gattung von Nebenpostanstalten, wurden ab dem 1. April 1927 Posthilfsstellen eingerichtet. Sie dienten der Neuordnung der Landversorgung, also der Versorgung der Postkunden auf dem “platten Landes”.

Nachdem am 2. Juni 1932 der damalige Reichspostminister Dr. Karl Stingl (1922-1923) zurückgetreten war, wurde am nächsten Tage Paul Freiherr von Eltz-Rübenach von der Eisenbahndirektion in Karlsruhe (Baden) zum neuen Reichspostminister und Reichsverkehrsminister ernannt. Im Jahre 1934, wir hatten eine neue “Regierung”, wurde die Bezeichnung “Oberpostdirektion” in “Reichspostdirektion” umgewandelt. Auf Grund des “Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung” (27. Februar 1934) wurden die Direktionen in Darmstadt, Halle (Saale), Konstanz, Liegnitz und Minden (Westfalen) zum 1. April aufgehoben.

Die Richtlinien für die Bemessung von Leistungen bei der DRP (Bemessungsrichtlinien) erschienen am 1. Oktober 1937. Die Bemessung richtete sich nach dem Geschäftsaufkommen. Die sich daraus ergebenen Richtlinien für die Bewertung der Dienstposten im Bereich der DRP (Bewertungsrichtlinien) traten am 14. April 1938 in Kraft. Daraus ergab sich eine neue Einteilung der Ämter und Amtsstellen. Ämter waren in die Buchstabengruppen A bis I eingeteilt, Amtsstellen und Zweigpostämter K, L und M, ferner die Poststellen I und II, je nachdem, ob es sich um Postagenturen mit Vollbetrieb oder um solche mit einfachem Betrieb (Poststellen) handelte, schließlich die Posthilfsstellen. Daneben bestanden noch “Amtsstellen II, Stadt” zur Verbesserung der Auflieferungsmöglichkeiten in den Außenbezirken der Großstädte.

 
Gebühren vom 1. Juli 1923 bis 1. Oktober 1923

Als die Postgebühren zum 1. Dezember 1923 auf die wertbeständige Renten- (Gold-) Mark umgestellt waren, konnten, an 1. Januar 1924 die entwertete alte Mark (Papiermark) noch nicht außer Kurs gesetzt werden. Die Papiermark behielt neben der Rentenmark als Zahlungsmittel Geltung und mußten deshalb auch an den Postschaltern entgegengenommen werden. Bei Zahlung mit Papiermark mußten die Gebühren nach dem jeweiligen Goldumrechnungskurs unter Aufrundung auf volle Milliardenbeträge - vom 15. Februar 1924 an auf volle 10 Milliarden - umgerechnet werden. Gleichzeitig galten auch noch andere Wertscheine und Notgeld als gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel. - In der Übersicht sind sämtliche Gebühren in Pfennigen angegeben. Bei der Umstellung der Währung entsprach eine Rentenmark oder eine Billionen Papiermark einer neuen Reichsmark.

 
Fortsetzung

Am 1. Februar 1924 wurde die Vorzeigegebühr für Nachnahmen von 20 Pfg auf 10 Pf. ermäßigt, am 15. Februar 1924 die Gebühren für Kreditbriefe wurden neu geregelt.

Die Gebühren für Drucksachen wurden am 1. Juni 1924 völlig neu gestaltet. In der ersten Gewichtsstufe, bis 50 g, unterschied man zwischen Volldrucksachen (zu 3 Pf.) und Teildrucksachen (zu 5 Pf.). Das entsprach in etwa der spätere Briefdrucksache). - Bei den Paketgebühren wurde als erste Gewichtsstufe wieder das Gewicht von 5 kg eingeführt (3 kg am 15. Januar 1923 eingeführt). Die Gebühren wurden den Kosten angepasst, aufgehoben wurde die Befreiung der sperrigen dringenden Pakete vom Sperrgutzuschlag (am 19. Dezember 1921 eingeführt), künftig war für solche Pakete die sechsfache Gebühr für gewöhnliche Pakete zu erheben, und außerdem, falls verlangt, die Eilzustellgebühr. - Für Wertsendungen wurde die bisher für Wertbriefe und versiegelte Wertpakete einerseits und für unversiegelte Wertpakete andererseits abgestufte Versicherungsgebühr für alle Wertsendungen einheitlich festgesetzt, daneben wurde aber eine abgestufte Behandlungsgebühr für Wertbriefe und versiegelte Wertpakete bis 100 Mark einschl. (40 Pfg), über 100 Mark (50 Pfg) und für unversiegelte Wertpakete (nur bis 100 Mark zulässig) (25 Pfg) eingeführt. Und zu guter Letzt wurde die Einschreibgebühr von 20 auf 30 Pf. erhöht., damit erhöht sich die Ersatzleistung für eine eingeschriebene Sendung, zum 1. Juni 1924 auf das Einhundertfache des Grundbetrags der Einschreibgebühr (100 x 0,30) auf 30 Mark.

Es folgten weitere kleine Änderungen. So wurde am 1. Januar 1925 die Gewichtsstufen für Briefe von 20 bis 250 g eingefügt. Es gab nun die Gewichtsstufen bis 20 g, 250 g und 500 g. - Es kam zu wesentlichen Ermäßigungen im Postscheckverkehr. - Die Verzollungsgebühren für Briefsendungen aus den Zollausschlüssen und dem Saargebiet sowie für Sendungen aus dem Ausland betrug gemeinsam 30 Pf.. - Für kurze Zeit wurde auch die telegraphische Übermittlung von eingezogenen Postauftrags- und Nachnahmebeträge zugelassen.

Am 1. April 1925 wurden versuchsweise Wurfsendungen als neue Art von Drucksachen zugelassen. Als Gebühr wurde ⅔ der tarifmäßigen Drucksachengebühr, aufgerundet auf volle 10 Pfg, festgesetzt. Zur Senkung der Flugzuschläge kam es am 1. Mai 1925 für Pakete bis 1 kg von 3 auf 2 Mark, und darüber für jedes angefangene ½ kg vom 100 auf 60 Pf. Künftig waren alle Luftpostpakete im Inlandsverkehr (auch Freie Stadt Danzig und Schweiz) bei der Beförderung mit andern Verkehrsmitteln als der Luftpost wie dringende Pakete zu behandeln. Am 1. Juli 1925 wurde die Einlieferung gewöhnlicher Briefe durch Straßenbahnbriefkasten in Hamburg auf 5 Pfg gesenkt.

Zum 1. Oktober 1926 wurde versuchsweise die Einführung zur Prüfung und Berichtigung von Anschriften (Anschriftenprüfung) eingeführt. Die Gebühr betrug 2 Pf. für jede Adresse unter Aufrundung des Gesamtbetrags auf volle 100 Pf.. Außerdem war Anfangs die Beförderungsgebühr für die Hin- und Rücksendung als Brief oder Paket bei doppelter Gebühr vorauszuentrichten. - Seit dem 1. November 1926 waren bei Wurfsendungen Druckstücke mit angehängter Warenprobe zugelassen, Höchstgewicht 20g, als Gebühr war ⅔ der Gebühr für Mischsendungen vorgesehen.

Seit dem 1. Januar 1927 wurde die Gebühr für Laufschreiben erst erhoben, wenn feststeht, dass die Post unverschuldet ist. Die Gebühr war von 20 auf 50 Pf. erhöht worden. Zum 1. Februar 1927 waren Wurfsendungen von mehr als 20 bis 50g zu einer Gebühr von 3 Pfg je Stück zugelassen.

Der 1. August 1927 brachte eine Erhöhung der Fernbriefgebühr von 10 auf 15 Pfg. gleichzeitig wurden viele Gebühren ebenfalls um 50 bis 60% erhöht. - Es wurde nicht mehr zwischen Voll- und Teildrucksachen unterschieden, gleichzeitig kam die Gewichtsstufe von 1 bis 2 kg für einzeln versandte, ungeteilte Drucksachen in Wegfall. Eingeführt wurden Drucksachenkarten, auch mit abhängender Antwortkarte mit eigener Gebühr zu 3 Pf.. - Die Postwurfsendungen waren nun Bestandteil der Postordnung. Als Gebühren wurde für Drucksachen bis 50g 3 Pf. und für Mischsendungen bis 20 g 6⅔ Pfg festgesetzt. - Die Unterscheidung zwischen “Briefpäckchen” und “sonstige Päckchen” wurde aufgehoben. - Für Rohrpostsendungen sind die Gebühr für die Sendung, ein Zuschlag von 10 Pf. für die Rohrpostbeförderung und eine Eilzustellgebühr, angegeben als Gesamtgebühr zu erheben. - Im Paketverkehr gabt es statt der 3 künftig 5 Entfernungsstufen. Für dringende Pakete wurde statt der bisher gültigen dreifachen Paketgebühr, neben der einfachen Gebühr für gewöhnliche Pakete, ein Zuschlag von 100 Pf. erhoben. Für sperrige Pakete verbleibt es beim alten Zuschlag von 100% der gewöhnlichen Paketgebühr. Im Paketverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Reichsgebiet wird die Gebühr der jeweils nächstniedrigeren Zone in Ansatz gebracht. Zeitungspakete gegen ermäßigte Gebühren gab es nicht mehr. - Bei Wertsendungen wurde die Versicherungsgebühr mit 10 Pf. je 500, statt bisher 100 RM, erhoben. - Im Postanweisungsverkehr wurde eine neue Beitragsstufe zu 10 RM eingeführt. - Für die Beförderung der gelben Postscheckbriefe war eine Gebühr von 5 Pf. neu vorgesehen. - Bei den Nebengebühren fielen weg die Gebühren für: die Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholers, die Ausfertigung von Doppeln zu Einlieferungsscheinen, die Beförderung verschlossener Taschen, diese Dienstleistungen werden von nun an unentgeltlich ausgeführt.

Am 1. Oktober 1927 wurden die Bestimmungen über Nachgebühren geändert; bisher war der eineinhalbfache Fehlbetrag auf 5 Pf., mindestens 10 Pf. aufzurunden, der Mindestbetrag von 10 Pf. fiel weg. - Versuchsweise wurde das Verfahren zur "Prüfung von Anschriften"(Anschriftenprüfung) unter Herabsetzung der Gebühr umgestaltet. Es konnte, neben der Karten, auch Zettel in Kartengröße benutzt werden, weiter konnten die Anschriften in Form von Listen - je Postanstalt eine Liste - eingereicht werden. Briefe mit diesen Listen konnten durch den Briefkasten aufgeliefert werden, nur Päckchen oder Pakete (ohne Paketkarte, bei der Rücksendung mit Paketkarte, nun mit Nachgebühr) . Bei umfangreichen Anfragen war das Paket mit den Listen zur Prüfung von Anschriften am Schalter aufzugeben. Die Gebühren wurden von der Bestimmungspostanstalt festgesetzt und in Form von Nachgebühren eingezogen. - Die Gebührenerhebung wurde neu geregelt; ohne Beförderungsgebühr waren für jede Prüfung der Anschrift 2 Pf., aufgerundete auf volle 10 Pf. mindestens 20 (statt bisher 100) Pf. zu zahlen. Für Einzelaufträge waren besondere Postkartenformblätter (sie waren selbst herzustellen) zu verwenden und mit 3 Pf. zu frankieren. - Drucksachenkarten waren seit dem 1. Juli 1928 nicht mehr "offen versandte Karten" sondern "ohne Umschlag versandte Karten". - Neu waren am 1. November 1928 die Auskunftsstellen über Postwurfsendungen. Die Antworten kosteten, einschließlich der Beförderungsgebühr, 50 Pf. die als Nachgebühr erhoben werden. Wenig später wurde die Gebühr für die Antwort auf je 5 Berufsarten beschränkt.

Änderungen von 1929 bis 1945

Durch die Postordnung vom 30. Januar 1929 wurde an dem sachlichen Inhalt der Postordnung vom 22. Dezember 1921 nichts geändert. Es sind jedoch an verschiedenen Stellen überholte Bezeichnungen durch zeitgemäße ersetzt und auch sonst Umstellungen und Änderungen vorgenommen worden. Die Postordnung von 1921 galt, wenn man so will, bis in Zeit der Bundespost, bis 1963.

 
Briefgebühren 1929 bis 1945

Am 1. März 31 kam es zur Herabsetzung einiger Gebühren. Die Gebühren für Drucksachen bis 20g, galt auch nach dem Saargebiet, Freie Stadt Danzig, Litauen und Memelgebiet, Luxemburg, Österreich und Ungarn. Postwurfsendungen und Pakete über mehr als 10 kg. wurden ebenfalls billiger, um nur die Wichtigsten zu nennen. Das Höchstmaß für Warenproben wurde neu festgelegt. Bei der Aushändigung der versehentlich an den Bestimmungsorten gelangten Briefe, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen, die das Höchstgewicht für diese Sendungen überschritten aber den Versendebedingungen für sonstige Päckchen entsprechen, wird vom 1. August 1931 an nicht mehr die Gebühr für Briefpäckchen (60 Pf.), sondern nur nach die Gebühr für sonstige Päckchen (40 Pf.) angerechnet.

Am 15. Januar 1932 sind ermäßigt worden, die Gebühren für Fernbriefe bis 250g, für Fernpostkarten und für Pakete. Für Pakete wird wieder eine Zustellgebühr erhoben. Diese wird mit 15 Rpf. für jedes Paket - ohne Rücksicht auf das Gewicht des einzelnen Pakets oder auf die Versendung mehrerer Pakete mit einer Paketkarte - im Falle der Zustellung vom Empfänger eingezogen. Die Paketabholungvergütung fällt weg. Der Freimachungszwang für gewöhnliche Pakete wird aufgehoben. Die neuen Inlandsgebühren für Briefe und Postkarten gelten auch im Verkehr mit dem Saarland, der Freien Stadt Danzig, Litauen und Memelgebiet, Luxemburg und Österreich. - Im Grenzverkehr mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz werden die Gebühren für Briefe und Postkarten geändert. Die Postkarten zu 8 und 8+8 Rpf. sind vom 15. Januar 1932 an zu 6 und 12 Rpf. zu verkaufen. Die neuen Karten sind erst zu verkaufen, nachdem die alten aufgebraucht sind.

 
Fortsetzung

Seit Beginn des Jahres 1932 wird der Postpaketverkehr mit dem Ausland durch wirtschaftliche Maßnahmen europäischer und außereuropäischer Länder zum Schutz gegen unerwünschte Einfuhr in steigendem Maße gehemmt. Unter der Bezeichnung Postzeitungsgut ist versuchsweise eine neue Versendungsart für Zeitungen gegen ermäßigte Gebühr zugelassen worden. Das Postgut folgt, zunächst versuchsweise, am 15. Januar 1933.

Für die Einlieferung und Beförderung von Postgut gelten folgende Bedingungen: Anfangs waren sie nur zwischen Berlin, Breslau, Chemnitz, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Karlsruhe (Baden), Kiel, Köln, Königsberg (Pr.), Leipzig, Ludwigshafen, Mannheim, München, Münster (Westf.), Nürnberg, Regensburg, Rostock, Schwerin (Mecklb.), Stettin und Stuttgart, zugelassen. Für diese Orte war die Anzahl der Postgutsendungen nicht vorgeschrieben. Bei Postgutsendungen an andere Postanstalten mussten gleichzeitig mindestens 5 Sendungen eingeliefert werden. - Das Höchstgewicht war auf 7 kg festgesetzt. - Die Einlieferung als unversiegelte Wertsendung oder als Nachnahmesendung war zulässig, dagegen nicht als versiegelte Wertsendung sowie Verlangen eines Rückscheins. - Es bestand kein Freimachungszwang, es wurde kein Zuschlag für nichtfreigemachte Postgutsendungen bis 5 kg erhoben. - Eine Eilzustellung war nicht zugelassen. Schon am 15. Februar 1933 wurden die Gebühren für Postgut gesenkt, ferner ist die

 
Luftpostgebühren

Mit der “Machtergreifung” kam es am 28. Februar 1933 zur Aufhebung des Post-. Telegraphen- und Fernsprechgeheimnises. Beschränkung der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahme sowie Beschränkung des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen, zulässig. ... Am 22. August 1933 wurde die Zugehörigkeit zur SPD verboten. “Infolge des landesverräterischen Charakters der sozialdomokratischen Bestrebungen muß diese Partei - als staatsfeindlich bewertet werden”.

Durch das “Gesetz über die Postabfindung” vom 15. Juli 1933 erhielten die Länder Bayern und Württemberg eine Postabfindung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, als Vergütung für die Übertragung der landesherrlichen Posten und Telegraphen.

Mit dem 1. August 1933 wurde bei Drucksachen die Anfangsstufe von 20 auf 50g erweitert. Für Warenproben, Geschäftspapiere und Mischsendungen ist eine Anfangsstufe von 100g für 8 Rpf. eingeführt worden. Der Zuschlag für sperrige Pakete wurde von 100 auf 50% ermäßigt. Postwurfsendungen für Drucksachen bis 20g wurde auf 1½ Rpf., für Mischsendungen auf 4 Rpf. gesenkt. Unverschlossene Postwurfsendungen, mit Sammelanschrift versehene Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben) über 20 bis 100g sollen versuchsweise gegen die Gebühr für Mischsendungen bis 100g (8 Rpf.) als Postwurfsendungen zugelassen werden. Versuch bis zum 1. März 1934.

Seit dem 1. Oktober 1933 wurde für sperrige Pakete ein Zuschlag von 50%, vorher 100%, der Paketgebühr erhoben. Der Betrag ist nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach unten zu runden. Am 1.Dezember sind folgende Veränderungen eingetreten. a) Die Briefgebühr für Sendungen über 20 bis 250g war im Ortsverkehr von 15 auf 16 Rpf. heraufgesetzt; im Fernverkehr von 25 auf 24 Rpf. ermäßigt worden; b) Die Gebühr für Drucksachen bis 20g war allgemein von 4 auf 3 Rpf. und c) die Gebühr für Drucksachen-Postwurfsendungen ist von 1½ auf 1 Rpf. ermäßigt worden; d) den Drucksachen durften unter bestimmten Bedingungen kleine Muster in geringer Stärke beigefügt werden. Für Briefpäckchen ist Einschreiben, Nachnahmebelastung und das Verlangen eines Rückscheins zugelassen. Anfang 1934 erhielten die Bildpostkarten für Sammlerzwecke einen Aufdruck, aus dem das Herstellungsjahr und die Nummer der Auflage, des Druckzylinders und des Bildes zu ersehen war. Zum 1. Juli 1934 wurden die Bestimmungen für Höchst- und Mindestmaße für Briefsendungen, über Drucksachen, Postwurfsendungen, Geschäftspapiere, Päckchen und den Zeitungsvertrieb in einigen Punkten geändert.

Die Rückgliederung des Post- und Fernmeldewesens des Saarlands in die Deutsche Reichspost erfolgte am 1. März 1935.

Seit dem 19. März 1938 untersteht die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und das Postsparkassenamt der Reichsverwaltung Deutsche Reichspost und unterstehen dem Reichspostminister. Die Einführung neuer Postgebühren für Briefe und Postkarten im Lande Österreich erfolgte am 04. April 1938. Am 1. August 1938 erfolgte die endgültige Einführung neuer Postgebühren und die Angleichung des Postdienstes im Lande Österreich. (RGBl. Nr. 110)

Seit dem 15. Mai 1938 gibt es keine Briefpäckchen bis 1 kg mehr. (Handwörterbuch des Postwesens, 1953). Rohrpost- und Luftpostsendungen werden am 15. Juli 1938 in die Postordnung aufgenommen. Um die Verwendung von Werbesendungen zu erleichtern und zu verbilligen, wurde vom 1. April 1938 an, zunächst versuchsweise, eine Sendungsart eingeführt, die die Bezeichnung ,,Werbeantwort" erhielt. Zugelassen waren gewöhnliche Briefe und Drucksachen bis 20 g, sowie Postkarten. Sie mußten als Aufdruck den Vermerk ,,Werbeantwort", die Adresse des Empfängers sowie die Aufforderung ,,Nicht freimachen, Gebühr zahlt Empfänger" tragen.

Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den sudetendeutschen Gebieten Sudetenland wurde am 29. Oktober 1938 in die Reichspostverwaltung eingegliedert. Am 20. Oktober 1939 erfolgte die Überleitung der Post- und Telegraphenverwaltung der bisherigen Freien Stadt Danzig auf das Deutsche Reich.. “wird in die Reichspostverwaltung eingegliedert, es gelten die Bedingungen und Gebühren des Inlandsdienstes. Im Paketdienst gilt, wie bei Ostpreußen, die nächstniedrige Gebührenstufe”. Am 1. Januar 1940 erfolgte die Einführung des Post- und Fernmelderechts in den eingegliederten Ostgebieten. .. mit Ausnahme der Freien Stadt Danzig. Es gelten u.A. die Postordnung und die Postscheckordnung. “Der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Dienstzweige oder Dienste der Deutschen Reichspost in den eingegliederten Gebietsteilen eingeführt werden, wird von dem Reichspostminister bestimmt und im Amtsblatt veröffentlicht”.

Der Nachrichtenverkehr wurde am 09. April 1940 in der “Verordnung über den Nachrichtenverkehr” neu geregelt. Auszug der wichtigen Bestimmungen. “§ 1 Als Nachrichtenverkehr im Sinne dieser Verordnung ist u.A. anzusehen: Briefe, Druckachen, Warenproben, Geschäftspapiere, Mischsendungen, Zeitungen, Maternbriefe, Postanweisungen, Briefe vom und zum Postscheckamt, Päckchen und Paketsendungen; der Brieftaubenverkehr. § 2 Der unmittelbare und mittelbare Nachrichtenverkehr mit dem feindlichen Ausland ist verboten. § 5 Der Nachrichtenverkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland ist grundsätzlich zulässig. Es dürfen jedoch keine Nachrichten über die militärische, wirtschaftliche oder politische Lage übermittelt werden.... keine Ansichtspostkarten, Blindenschrift, Sachaufgaben, Kreuzwort und andere Rätsel, gefütterte Umschläge. Inlandsnachrichtenverkehr § 9 Der Inlandsnachrichtenverkehr kann aus Gründen der Kriegsführung durch das Oberkommando der Wehrmacht Beschränkungen oder Auflagen unterworfen werden. § 11 Der Nachrichtenverkehr des Roten Kreuzes sowie der Kriegsgefangenen und Internierten ist durch besondere Bestimmung geregelt.

Das Amtblatt 33 vom 1. April 1940 befaßt sich mit der Gebührenvergünstigung im Feldpostverkehr. “Die Feldpost, dazu bestimmt, die Postverbindung zwischen der Kriegswehrmacht und der Heimat sowie innerhalb der Kriegswehrmacht aufrechtzuerhalten." Zugelassen waren gewöhnliche Postkarten und Briefsendungen (bis 250 g), Päckchen (bis 1 kg), Post- und Zahlungsanweisungen ins Feld bis 1000 RM, Postanweisungen und Zahlkarten vom Felde bis 1000 RM, einige Zeitungen Feldpostzeitungspakete und Telegramme. Gewichtsüberschreitungen wurden bei Briefen bis 25 g und bei Päckchen bis 100 g toleriert. Militärische Dienststellen konnten zusätzlich noch Sendungen unter Einschreiben oder als Wertbrief versenden, ebenso Pakete. Völlig ausgeschlossen waren Postaufträge, Postnachnahmen, Postwurfsendungen, Briefe mit Zustellurkunde, Rückscheinsendungen und telegraphische Zahlungsanweisungen. Diese Bestimmungen traten am 1.4. 1940 in Kraft

Die Kriegseinwirkungen verlangten den Ausschluss von sperrigen und umfangreichen Paketsendungen. Vom 15. August 1942 an wurden bis auf weiteres die folgenden Sendungen für den Inlandsdienst ausgeschlossen: Sperrige Paketsendungen mit Ausnahme von Sendungen mit lebenden Tieren, Bruteiern, Röntgenröhren und anderen Heilgeräten sowie der Pakete von Behörden oder im Auftrag von Behörden. - Paketsendungen, die in irgendeiner Ausdehnung 1,30 m überschreiten. - Paketsendungen, die in einer Ausdehnung 1 m und in einer anderen 0,50 m überschreiten. Für die Feldpost fand diese Verfügung keine Anwendung. 1943 wird die Sperre abgeändert. Ausgeschlossen waren nun auch die Pakete von Behörden. Pakete durften nun als Höchstmaß in irgendeiner Ausdehnung 2,50 m nicht überschreiten. Alle anderen Einschränkungen blieben erhalten.

Zum Schutze der Arbeitskraft der bei der Post in großer Zahl beschäftigten Frauen wurde das Höchstgewicht für Pakete vom 1. Oktober 1942 an auf 15 kg herabgesetzt. Am 15. Dezember 1942 wurde der Werbeantwortdienst von sofort an für die Kriegsdauer eingestellt. Für laufende Aktionen wurde eine Übergangszeit bis zum 28. Februar 1943 eingeräumt. Vom 12. Mai 1943 an wurde die förmliche Zustellung von gewöhnlichen Briefen auf Grund einer Verordnung des Reichsministers der Justiz über Kriegsmaßnahmen bis auf weiteres aufgehoben. Am 15. Oktober 1943 trat die Verordnung zur Änderung der Postordnung in Kraft. Es waren nur noch Briefsendungen bis 500 g unter Einschreiben anzunehmen, Päckchen, Bahnhofsbriefe und -zeitungen waren völlig von der Einschreibung ausgenommen. Die gleiche Vorschrift galt auch für die Feldpost und im gebührenpflichtigen Postverkehr ,,Durch Deutsche Feldpost”.

Am 15. Oktober 1943 trat die Verordnung zur Änderung der Postordnung in Kraft. Es waren nur noch Briefsendungen bis 500 g unter Einschreiben anzunehmen, Päckchen, Bahnhofsbriefe und -zeitungen waren völlig von der Einschreibung ausgenommen. Vom 10. Dezember 1943 an wurde der Einschreibdienst für Briefe an Behörden sowie von und an Dienststellen der NSDAP wieder bis 1000 g zugelassen.

“Um der Bevölkerung nach schweren feindlichen Luftangriffen einerseits Gelegenheit zu geben, ihren Angehörigen auswärts auf einfache und schnelle Weise ein Lebenszeichen zu übermitteln, und um andererseits von auswärts Eilnachfragen nach der Anschrift von Angehörigen usw. in den Luftnotgebieten zu ermöglichen, wird ein Eilnachrichtendienst eingerichtet". Zugelassen waren Eilnachrichtenkarten und Eilauftragskarten zur Prüfung einer Anschrift nach besonderem Muster. Voraussetzung war das Nennen der betroffenen Orte im Wehrmachtsbericht und sie waren innerhalb von vier Tagen bzw. bei den Nachfragen vom 4. bis 10. Tag gültig. Die Karten durften nicht durch Briefkasten eingeliefert werden. Der Eilnachrichtendienst war in beiden Richtungen gebührenfrei.

Eine große Einschränkung im normalen Postverkehr mußte im Amtsblatt 77 vom 14. August 1944 verkündet werden. Nicht mehr zum Versand zugelassen waren Päckchen, Postgüter und dringende Pakete, Pakete einschließlich der versiegelten und unversiegelten Wertpakete1 sofern sie nicht unbedingt kriegswichtig waren, Drucksachen, Warenproben, Geschäftspapiere und Mischsendungen. Aufgehoben wurde jede Eilzustellung, die Briefzustellung fand nur noch einmal am Tage und nicht mehr am Sonntag statt, die Briefkastenleerung wurde weitgehend eingeschränkt Die Zustellgebühr für Pakete fiel weg, und die Paketgebühr unterschied nur noch 2 Zonen, in der Nahzone bis 75 km wurden die Paketgebühren der bisherigen Zone 1 erhoben, für die Fernzone, über 75 km, die Gebühren der bisherigen Zone 3. Nicht berührt war die Feldpost und der Dienstpostverkehr. Offene Briefsendungen als Briefe freigemacht waren nicht zu beanstanden. Im Januar 1945 kam es zu größeren Einschränkungen durch den Ausfall der meisten Eisenbahnfernzüge. Es wurde nun im Briefdienst nach Orts-und Nachbarortspostdienst einerseits und Fernpostdienst andererseits unterschieden. Der Ortsverkehr umfaßte den Orts-und Landzustellbezirk, der Nachbarortsverkehr die Verbindungen mit verkehrsmäßig günstigen Orten. Welche als Nachbarort galten, stellte der Postamtsvorsteher fest. Die Leitung der Post über die Bahnpost war nur erlaubt, wenn genügend Platz in den Bahnpostwagen zur Verfügung stand. Für den Orts- und Nachbarortsverkehr waren nur noch Postkarten und Briefe bis 1000 g und eingeschriebene Briefe nach der Einschränkung von 1944 zugelassen. Danach war das Höchstgewicht auf 100 g begrenzt, und jedes Postamt hatte ein eigenes Kontingent. Eingeschriebene Briefe bis 500 g mußten offen am Schalter eingeliefert werden, damit der Beamte die dringende Notwendigkeit feststellen konnte, um die Beförderung doch noch zulassen zu können. Der Fernpostdienst ließ nur gewöhnliche Postkarten und Briefe bis 20 g für private Versender zu. Behörden konnten Briefe bis 500 g in dringenden kriegs- und lebensnotwendigen Fällen mit Genehmigung der zuständigen RPD versenden und erhalten. Von einem geregelten Postbetrieb konnte nun ja wohl nicht mehr geredet werden.

Die Postler, ob im Dienst der Reichspost oder bei der Feldpost, versahen ihren, durch den Krieg erschwerten Dienst, mit großem Fleiß im Dienste der Menschen, die auf eine Nachricht von ihren Angehörigen dringend angewiesen waren. Diesen Postlern und ihren Hilfskräften sei ausdrücklich gedankt.

Geschichte der deutschen Post zwischen 1945 und 1950

Vorbemerkung

Die letzte Schlacht war geschlagen, Russen, Engländer und Amerikaner hatten das Land besetzt. Es war die Rede von der Stunde „0“.

Anders als nach dem Ersten Weltkrieg 1918 war in Deutschland bereits in den letzten Kriegstagen und -wochen kaum noch ein geregelter Postdienst möglich. Viele Postdienste waren unter anderem im „Erlaß über den totalen Kriegseinsatz“ vom 25. Juli 1944 völlig eingestellt worden. Auf die Ausführung anderer Dienste bestand kein Anrecht mehr, so konnten Eilbriefe nur noch dann als Eilbrief zugestellt werden, wenn im Bestimmungsort noch ein Eilbotendienst bestand. In großen Orten war das unwahrscheinlich.

Die Militärregierung verbot durch das Gesetz Nr. 76, Zug um Zug mit dem Vorrücken der alliierten Streitkräfte den gesamten Nachrichtenverkehr. Alle Postsendungen waren anzuhalten und in Verwahrung zu nehmen. Zudem waren alle Verkehrsverbindungen zerrissen und die Betriebsanlagen zum größten Teil zerstört.

Das noch vorhandene Personal ging aber bereits daran, die entstandenen Schäden zu beseitigen und erst einmal seine Arbeitstelle aufzuräumen. Das Gros des Personals war vielfach noch nicht aus dem Krieg zurück. Eine zentrale Leitung fehlte.

Das gesamte Nachrichtenwesen war der Überwachung und den Anordnungsbefugnissen der vier Besatzungsbehörden unterworfen, die sie unterschiedlich handhabten. Entsprechend unterschiedlich in Zeit und Form konnten die unteren Postbehörden mit den ihnen vorgesetzten Militärs dringend notwendige Postdienste nach den gegebenen örtlichen Möglichkeiten vereinbaren und aufnehmen. Anfangs konnten nur Ortssendungen angenommen, befördert und zugestellt werden.

Zuerst wurde der Behördenbriefverkehr durch Kuriere in die nächste Umgebung eingerichtet und nach und nach erweitert. Dem folgte bald die Zulassung des privaten Ortsbriefverkehrs. Ab Juli 1945 wurde der Briefverkehr schrittweise auf die Ländergebiete, bis Oktober auf die gesamte Zone, und kurz darauf auch auf die übrigen Besatzungszonen ausgedehnt. Bei der Post waren in der Regel nur gewöhnliche Postkarten und offene Behörden-, Banken- und Geschäftsbriefe zugelassen.

Besonders stark gefördert wurden die Postverbindungen für die im Kriege als Fremdarbeiter nach Deutschland verschleppten Ausländer und für die Arbeit des Roten Kreuzes. Für den Postverkehr von Banken, Krankenhäusern, Feuerwehr und Polizei wurden Kurierdienste mit oder ohne Mitwirkung der Post eingerichtet.

War die örtliche Post in der Lage ein Fahrzeug aufzutreiben, wurde Anschluss an Nachbarbereiche oder zur nächstgelegenen Verteilerstelle aufgenommen.

Das Rückgrat der Postbeförderung, die Bahnpost, kam nur langsam wieder in Gang. Die Bahnstrecken waren durch Kriegseinwirkung weitgehend zerstört. Waren sie wieder befahrbar, fehlte es an Kohlen. Erst wenn diese beschafft war, konnten Züge mehr oder weniger regelmäßig fahren. Waren dann auch noch einigermaßen brauchbare Bahnpostwagen aufzutreiben, konnten die Bahnpostler ihren schweren Dienst wieder aufnehmen. Immerhin konnten so größere Postbezirke miteinander verbunden werden. Im Herbst 1945 bestanden auch bereits Verbindungen im Interzonenverkehr. Die erste deutsche Bahnpost, die über die Landesgrenze hinaus ging, fuhr am 1. September 1948 zwischen Frankfurt/Main nach Venlo (NL). Am 29. August 1946 wurde ein Luftpostverkehr von den USA nach Deutschland aufgenommen. Fast täglich besserte sich die Lage. Die Improvisationsfähigkeit der Postler an der Basis ist heute kaum zu ermessen.

Was nun die Gebühren angeht, so galt, mit kriegsbedingten Einschränkungen, immer noch die Postordnung von 1929, in deren Anlage die Postgebühren waren. Allerdings konnte die Postordnung nach der Kapitulation, am 8. Mai 1945, für einige Zeit nicht mehr angewendet werden, der Postverkehr war von den Alliierten eingestellt worden. Mit Wirkung vom 1. März 1946 wurde auf `Anordnung des Alliierten Kontrollrats' in allen vier Besatzungszonen einschließlich Groß-Berlin gleichmäßig sämtliche Postgebühren - ausgenommen die Postanweisungen, die Postscheckgebühren und die Wertangabegebühren - verdoppelt.

Vom 6. März 1947 an stand das Post- und Fernmeldewesen in der amerikanischen und britischen Zone (sogenannte Bizone) unter einheitlicher Leitung. Die vom „Direktor der Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen“ aufgrund des Artikels II des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Währungsreform vom 24. Juni 1948 erlassene „Zweite Anordnung über Gebühren im Post- und Fernmeldewesen“ vom 8. August 1948 brachte mit Wirkung vom 1. September 1948 eine grundlegende `Neuregelung der Postgebühren'. In dieser Anordnung wurden alle Gebühren im Postwesen (einschließlich der Postzeitungsgebühren, der Postreisegebühren, der Postscheckgebühren und der Auslandsgebühren) neu festgesetzt. Die Gebührensätze lagen im Durchschnitt um 50 v. H. über dem Stand von 1933 (letzte Gebührenneuregelung vor dem zweiten Weltkrieg). Die Postanweisungs- und die Postscheckgebühren blieben unverändert auf dem Stand von 1933. Die neuen Gebühren galten vom 4. Oktober 1948 an auch in der französischen Besatzungszone.

Die Postverwaltung in der sowjetischem Besatzungszone behielt die auf Anordnung des Alliierten Kontrollrats am 1. April 1946 festgesetzten Postgebühren zunächst noch bei und ging auch in der Folgezeit in der Gebührenfestsetzung ihre eigenen Wege. Es galt seitdem der Grundsatz: Im Verkehr nach der Deutschen Demokratischen Republik und nach Ostberlin gelten die Inlandsgebührenbestimmungen der Deutschen Bundespost. Für die in der Deutschen Demokratischen Republik und in Ostberlin eingelieferten Sendungen waren die Gebührenbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend.

Britische Zone

In der britischen Zone nahm bereits am 19. September 1945 die „Reichspost-Oberdirektion für die britische Zone“ (BZRPO) in Bad Salzuflen ihre Tätigkeit auf. Bis dahin war in den Oberpostdirektionen ab Anfang Juni 1945, unabhängig voneinander, ein beschränkter Postdienst von Briefen und Postkarten wieder aufgenommen worden.

Die Besatzungszone war aufgeteilt in die Bezirke Braunschweig, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel, Köln und Münster. Aufgabe dieser Behörde war es dafür zu sorgen, dass den Postverkehr innerhalb der britischen Zone - unter militärischer Oberaufsicht- nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden konnte.

Amerikanische Zone

In der amerikanischen Zone nahm am 1. März 1946 die Oberpostdirektion in München, mit ähnlichen Aufgaben, ihren Dienst auf. Ihr unterstellt waren die Oberpostdirektionen in Frankfurt am Main, Karlsruhe, München, Nürnberg, Regensburg und Stuttgart.

Französische Zone

In der französischen Zone gestaltete sich der Aufbau der Verwaltung schwieriger. Nach der Festlegung der Grenzen umfasste das Gebiet die Reichspostdirektions-Bezirke Koblenz und Saarbrücken, außerdem Teile, deren Verwaltungssitz in der US-Zone lag. Die Direktion Saarbrücken war bei der Räumung des Saarlandes verlegt worden und daher noch nicht wieder arbeitsfähig. Man begann im Juni 1945 damit, in Trier und Neustadt an der Weinstraße neue Oberpostdirektionen einzurichten. Die französische Besatzungszone machte eine völlige postalische Neuordnung des rechtsrheinischen Gebiets notwendig. Es kamen im Sommer 1945 Oberpostdirektionen in Freiburg im Breisgau und Tübingen hinzu. Die Leitung übernahm die französische „Direction des PTT du Gouvernement Militaire de la Zone Francaise d'occupation“ mit Sitz in Baden-Baden. Die Franzosen waren an der Bildung einer deutschen Zentralstelle zunächst nicht interessiert, mussten sich aber der Notwendigkeit beugen und am 01. September 1945 in Rastatt ein „Deutsches Postzentralamt in der französischen Zone“ (DPZ) eröffnen.

Vereinigtes Wirtschaftsgebiet (Bizone)

Anfang August 1946 sollte auf einer Tagung von Postfachleuten in Stuttgart der Aufbau einer zentralen Postverwaltung für die vier Besatzungszonen diskutiert und wenn möglich zur Beschlussfassung vorbereitet werden. Die Vertreter der französischen und sowjetischen Zone erschienen nicht. Nun beschloss die britische und amerikanische Militärregierung eine solche Zentrale Postverwaltung für ihre Zonen. Die „Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets“ (HVPF) mit Sitz in Frankfurt am Main nahm am 16. Oktober 1946 seine Tätigkeit auf. Die Zentralstellen in München und Bad Salzuflen stellten daraufhin ihre Tätigkeit ein.

Berlin

In Berlin waren die Verhältnisse zum Kriegsende (für Berlin am 2. Mai 1945) unvorstellbar schlecht. Es ist kaum vorstellbar, dass noch bis zum 21. April 1945 Bahnposten aus dem Westen eintrafen, das Postscheckamt noch buchte, bis zum 26. April 1945 noch Briefkästen geleert und Briefe zugestellt wurden. In einer Verfügung vom 14. Mai 1945 der „Reichspostdirektion Berlin“ hieß es: „Jede dienstliche Handlung im Post- und Fernmeldebetrieb hat vorerst zu unterbleiben“. Dennoch waren die verbliebenen Postler aufgerufen, zur Arbeit zu erscheinen, um schon mal die notwendigsten Aufräumungsarbeiten durchzuführen.

Am 19. Mai wurde die Zuordnung des Post- und Fernmeldewesen in Groß-Berlin zum Magistrat vollzogen, damit wurde Betrieb und Verwaltung eine städtische Angelegenheit. Berlin war zu dieser Zeit ausschließlich von Russen besetzt. Erst am 4. Juli 1945 zogen Amerikaner und Briten ein. Die Franzosen folgten erst am 12. August. Ihnen war nachträglich am 30. Juli 1945, auf Beschluss vom 12. September 1944 in London, die Verwaltungsbezirke Reineckendorf und Wedding (aus dem britischen Sektor abgetrennt) zugesprochen worden. Groß-Berlin unterstand nun der Alliierten Kommandantur.

Postalisch wurde der Gelddienst, Postanweisungen und Postscheckdienst, am 22. Juni aufgenommen. Seit dem 18. Mai 1945 bestand eine nicht öffentliche Stafettenpost. Seit dem 2. August 1945 gab es einen eingeschränkten, offiziellen Postdienst in Groß-Berlin. Zugelassen waren nur Postkarten. Briefsendungen bis 1000 g waren nur von Behörden und öffentlichen Betrieben abzusenden. Als Postwertzeichen wurden die „Berliner Bärenmarken“ mit der Ausgabelandsbezeichnung „Stadt Berlin“ eingeführt.

Die Sowjets richteten ihre Zentralverwaltung für die sowjetische Besatzungszone in Personalunion bei der Magistratspost ein. Damit sollte erreicht werden, dass die Berliner Magistratspost unter die Verwaltung der Sowjets kam. Das Gerangel endete schließlich mit der Verlautbarung der Alliierten Kommandanten, dass der Magistrat gegenüber der Reichspost die Stellung eines Kurators habe und dies so bleiben werde, bis die Reichspost neu organisiert sei. Bis dahin müsse der Leiter der Reichspost ein gewähltes Mitglied des Magistrats sein.

Die Briten und Amerikaner hatten ihre Bizone, die Russen wandelten die bisherige Zonenpostverwaltung zur „Hauptverwaltung Post- und Fernmeldewesen der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone“, ansässig im Ost-Berlin, um. Ihr unterstellt waren die Oberpostdirektionen Dresden, Erfurt, Halle, Potsdam und Schwerin. Man zeigte keine Hemmungen mehr, wenigstens den Sowjetischen Sektor von Groß-Berlin als unter seiner Regie stehend zu betrachten.

1948 wurde klar, dass die Sowjets die Viermächteverwaltung Berlins beseitigt sehen wollten. Immer wieder wurde der Zugang zum Westen unterbrochen. Technische Schwierigkeiten, der schlechte Zustand der Brücken und Schleusen, waren ebenso unglaubwürdige Begründungen wie die Abwehr von Flüchtlingen aus Westdeutschland in die Sowjetisch besetzte Zone. Konkret wurde man am 20. März 1948, als die sowjetische Delegation den Kontrollrat verließ und damit die Viermächteregierung Deutschlands beendete. Am 16. Juni 1948 zog die sowjetische Delegation demonstrativ aus der Sitzung der Alliierten Kommentatur Berlin aus. Zu dieser Zeit wurde der Paket- und Päckchenversand zwischen Berlin und den vier Besatzungszonen, im Mai 1947 zugelassen, unterbrochen. Wieder waren die Begründungen äuserst fadenscheinig. Einen Paketverkehr zwischen der Ostzone und den Westzonen gab es noch nicht. Die Ostzone bot den Berlinern die Dienste der Ostpost an, um einen Missstand abzuhelfen, da ja die Magistratspost offensichtlich unfähig sei. Westberliner sollten ihre Pakete in den Westen offen in den Ostsektoren aufgeben, auf eine Inhaltskontrolle wollte man nicht verzichten. Einen nennenswerten Erfolg hatte das Angebot nicht. Und so sammelten sich bis zur Eröffnung der Luftbrücke 500.000 Pakete an.

Die Währungsreform in Westdeutschland vom 20. Juni 1948 bot den Grund zur völligen Schließung der Verkehrswege zwischen Ost und West. Die Sowjets verfügten ihre Geldreform zum 23. Juni 1948 in der Ostzone und Groß-Berlin. Die westlichen Alliierten erklärten die Verfügung für „null und nichtig“ und wiesen die Dienststellen der Stadt an, den sowjetischen Befehl in den westlichen Sektoren nicht durchzuführen.

Am 25. Juni wurde die DM der Bank Deutscher Länder als gesetzliches Zahlungsmittel in den Westsektoren Berlins eingeführt. Kein Arbeitnehmer hatte jedoch das Recht, mehr als 25% seiner Einkünfte in DM-West zu erhalten. Die DM-West sollte lediglich den ungehinderten Handel zwischen Berlin und Westdeutschland ermöglichen. Die Entscheidung war nicht leicht gefallen, die Schwierigkeiten einer Misch- oder Doppelwährung waren bekannt.

Schon einen Tag vorher, am 24. Juni 1945, wurden an den Schaltern der Postämter in Berlin (West) die Marken der Bizone - Kontrollratsserie 1947 mit Posthörnchenaufdruck - gegen Ostmark abgegeben. Die Ostzone erkannt diese Postwertzeichen nicht an und erklärten sie und die ganze Postverwaltung in Berlin (West) für illegal.

Am 1. September 1948 gab man in Berlin (West) neue Briefmarken mit dem Aufdruck „BERLIN“ in Schwarz heraus, auch sie wurden für Ostgeld bei den Westberliner Postämtern verkauft und ebensowenig vom Osten akzeptiert. Der Berliner ist findig, Schreibwarenhändler usw. boten sowjetzonale Briefmarken zur Verwendung für Sendungen in den Osten an. Diese Marken wurden von Westberliner Postämtern entwertet. Der Osten reagierte prompt. Sie holten die Restbestände der „Bärenmarke“ mit der Ausgabelandbezeichnung „Stadt Berlin“, versahen sie mit dem Aufdruck „Sowjetische Besatzungszone“ und verkauften sie bei ihren Postämtern. Die so in Westberlin abgestempelten Marken erweckten in aller Welt den Eindruck, dass die Stadt Berlin zur sowjetischen Besatzungszone gehört. Sofort verboten die West-Alliierten die Verwendung ostzonaler Marken. Die Magistratspost gab am 1. Januar 1947 neue Marken mit Aufdruck „BERLIN“ in Rot heraus, die nur gegen Westgeld verkauft werden durften.

Die Spaltung machte sich auch im Postscheckdienst bemerkbar. Innerhalb von 14 Tagen musste ein Postscheckamt Berlin (West) eingerichtet werden. Es nahm am 9. August 1948 seine Tätigkeit auf. Bis zum 3. Dezember 1948 ausschließlich zuständig für Berlin (West), bei Kontoführung in beiden Währungen, dann auch für die Bizone und später für die französische Zone.

Neun Monate dauerte die Blockade Berlins, 9 Monate Luftbrücke der Alliierten, 9 Monate Postversorgung mit dem Westen auf dem Luftwege. Selbst nach Beendigung der Blockade musste weiter ein großer Teil der Post auf dem Luftwege befördert werden. Der Nachholbedarf an Kohle und Lebensmittel etc., während der Blockade musste alles durch die Luftbrücke befördert werden, überforderte die Frachtkapazität. Der Stau war erst abzuarbeiten.

Am 17. Dezember 1948 wurde Ernst Reuter, nach freien Wahlen in den Westsektoren, einstimmig zum Oberbürgermeister gewählt. Der Magistrat von Groß-Berlin war am 30. November 1948 von ostzonalen Vertretern abgesetzt worden. Sofort versuchte nun wieder die Ostberliner Post, das Post- und Fernmeldewesen in den West-Sektoren zu übernehmen.

Die DM-West wurde am 20. März 1949 in Berlin (West) alleiniges Zahlungsmittel. Westberlin war nun in das westdeutsche Wirtschafts- und Finanzsystem eingebunden. Die Ostberliner Postverwaltung erkannte Briefmarken aus Westberlin nicht an und belegte solche Sendungen in ihren Machtbereich mit Nachporto. Diesmal verhielt sich die Magistratspost ebenso. Das hatte Annahmeverweigerungen in nie gekanntem Umfang zur Folge. Der Streit wurde am 12. September 1949 beigelegt.

Der Weg war nun frei für eine Angleichnung im Verwaltungs- und Gebührenwesen mit der Bundespost. Noch gab es Unterschiede in der Gebührenerhebung. Die Postwertzeichen wurden gegenseitig zur Freimachung im andern Postgebiet anerkannt und vieles mehr war zu regeln.

Mit der Gründung der Bundesrepublik und der Wahl des Bundespräsidenten am 20. September 1949 gehörte der neuen Regierung auch der Bundesminister für Post- und Telegraphie an. Die HVPF in Frankfurt wurde mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Postministeriums beauftragt. Mit Wirkung vom 1. April 1950 wurden die Oberpostdirektionen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern (franz. Zone) von der Verwaltung des Bundes übernommen.

Bundespost

An dem Organisationsaufbau wurde bei der Wiederaufnahme nichts geändert. Es gab die Postämter, Zweigpostämter, Poststellen I und II und Posthilfsstellen. Als Sonderämter die Postscheckämter, Postsparkassenämter (seit dem 1. Januar 1939) und die Werkstätten der Post.

Am 1. Januar 1959 wurde die "Richtlinien über die Organisation der Postämter (V)“ vom Bundespostministerium erlassen. Bei Postämtern unterschied man zwischen dem Postamt mit Verwaltungsdienst (Postamt (V)) und dem Postamt. Die kleineren Postämter, die Poststellen und Posthilfsstellen, unterstanden nun einem Postamt (V) und gehörten zu seinem Amtsbereich.

 
Posthausschild der Bundespost bis 1995

Das Postamt (V) war als selbständiges Amt eine untere Bundesbehörde und wurde von einem Amtsvorsteher geleitet. Die Bezeichnung Postamt (V) wurde nur zur Unterscheidung im inneren Geschäftsverkehr angewendet. Ähnlich wie bei der Reichspost wurden die Postämter (V) und die Postämter auf Grund von Punktzahlen in Gruppen eingeordnet.

Bis zum Ende der Staatlichen Bundespost hat es hierin keine Änderungen mehr gegeben.

Deutsche Post der DDR

Vorbemerkung

Nach der Kapitulation im Mai 1945 löst am 23. Mai die Alliierte Kontrollkommission die Deutsche Reichsregierung ab. Deutschland wird aufgeteilt in die britische, amerikanische, sowjetische und französische Zone, Groß-Berlin in vier Sektoren. Amerikanische Truppen räumen Sachsen und Thüringen. In Berlin wird der Alliierte Kontrollrat eingerichtet. Die Gebiete östlich von Oder und Neiße werden unter polnische Verwaltung gestellt. Mit dem Wiederaufbau kann begonnen werden.

In der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) vollzieht sich der Aufbau des staatlich-politischen Lebens schneller als in den anderen Zonen. Die sowjetische Führung hatte vorgesorgt und schon während des Krieges die „Gruppe Ulbricht“ in Moskau geschult.

Am 9. Juni 1945 wird die Sowjetische Militär Administration in Deutschland (SMAD) eingerichtet. Die „Deutsche Zentralverwaltung“, darunter auch das Nachrichtenwesen, ist ab dem 27. Juli 1945 zuständig für die gesamte SBZ.

Die Einrichtung der „Deutschen Wirtschaftskommission“ (DWK) diente seit dem 14. Juni 1947 der Lenkung der Wirtschaft. Sie regelte u.a. die Zulassungen für Sendungen im Paket- und Geldverkehr mit den Westzonen, sorgte für Einschränkungen im Warenverkehr innerhalb der SBZ und im Verkehr mit dem sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin.

Nachdem im Kontrollrat Besprechungen über eine gemeinsame Währungsreform scheiterten, wird in den drei Westzonen unter größter Geheimhaltung eine Währungsreform vorbereitet und am 21. Juni 1948, in Berlin (West) am 25. Juni durchgeführt. Für die SBZ musste die Militärverwaltung nun schnellstens auch eine Währungsreform in der DDR durchführen. In so kurzer Zeit konnten keine neuen Banknoten gedruckt werden. Die Bürger der DDR erhalten zwischen dem 24. und 28. Juni, als Übergangslösung, die sogenannte Kuponmark. Offizieller Tag der Währungsreform ist der 26. Juni 1948. Briefmarken werden mit einem Bezirksstempel überdruckt. Die wirtschaftliche Trennung ist vollzogen. Die unterschiedlichen Formen der Wirtschaftslenkung, im Osten die Planwirtschaft, im Westen die Marktwirtschaft, führten zu noch größeren Gegensätzen.

Nach dem Auszug der Sowjets aus dem Alliierten Kontrollrat am 20. März 1948 beginnt am 24. Juni die Blockade Berlins, die bis zum 23. Mai 1949 dauert. Die Versorgung Westberlins erfolgt bis zum 30. September 1949 über eine Luftbrücke durch die westlichen Alliierten. Die westlichen Alliierten verfügen eine Gegenblockade. Die britische und die amerikanische Militärregierung sperren am 4. April 1949 den Transitverkehr für Güter aus Westdeutschland. Der Export von Gütern in die SBZ ist verboten. Die Postkunden in der Bizone zahlen ein Notopfer Berlin. Auf jede Postsendung muss ein zusätzliches 2-Pfennig-Postwertzeichen geklebt werden.

Dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (BRD) am 23. Mai 1949 folgt am 7. Oktober 1949, mit der Konstituierung des deutschen Volksrates, die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Aus der Zonengrenze wurde nun eine Staatsgrenze. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages treten in der DDR am 1. Juli 1953 in Kraft. Zwischen der BRD und der DDR kommt es 1972 zu einem ersten Staatsvertrag, den „Verkehrsvertrag“. Am 20. März 1976 wird das Abkommen über Post- und Fernmeldewesen zwischen der DDR und der BRD unterschrieben. Seit dem 3. Oktober 1990 gibt es ein geeintes Deutschland.

Postdienst

Nach dem Zusammenbruch wurde der Postdienst nur Schrittweise nach den Bestimmungen der Besatzungsmächte wieder aufgenommen. Die Aufnahme der verschiedenen Dienste vollzog sich im Laufe des Jahres 1945 jedoch in den Besatzungszonen und selbst innerhalb der OPD-Bezirke nicht einheitlich und gleichzeitig. Vielmehr bestehen in dieser Beziehung erhebliche Unterschiede. Für die zugelassenen Postsendungen wurden allgemein die tarifmäßigen Gebühren nach der Postordnung erhoben. Die während des Krieges angeordnet gewesenen Beschränkungen wurden, ohne dass dazu eine ausdrückliche Anordnung ergangen wäre, nicht mehr berücksichtigt.

Zugelassen waren nach dem Stand vom 1. August 1947

1. Innerhalb der sowjetischen Besatzungszone Briefe bis 1.000g, Postkarten, einfache und mit Antwortkarte, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Mischsendungen bis 500g, Blindenschriftsendungen bis 5 kg, Postwurfsendungen, Briefe mit Zustellurkunde, Bahnhofsbriefe, Bahnhofszeitungen bis 15 kg (15. Oktober 47 - bis 20 kg), Postzeitungsdienst, Päckchen bis 2 kg, gewöhnliche Pakete (einschl. Sperrgut) bis 20 kg, Wertbriefe bis 1.000 RM, Postanweisungen bis 1.000 RM, Telegraphische Postanweisungen (Betrag unbeschränkt), Postaufträge bis 1.000 RM, Nachnahme bei Briefsendungen einschl. Päckchen und bei Paketen bis 1.000 RM, Einschreiben bei Briefsendungen einschl. Päckchen, Rückschein bei Einschreibbriefsendungen und Wertbriefen sowie bei Paketen, Ein- und Auszahlungen im Postscheckverkehr (Betrag unbeschränkt, die Aufträge können auch telegraphisch erteilt werden), Postsparkassendienst, Anschriftensuchdienst. Anmerkung: Für Sendungen aus der SBZ, die in ihr verbleiben, war das Verlangen der Eilzustellung ausgeschlossen.

2. Nach Groß-Berlin: Wie unter 1 jedoch gewöhnliche Pakete (einschl. Sperrgut) nur bis 7 kg, ferner zugelassen Eilsendungen bei Briefsendungen, einschl. Päckchen und Postanweisungen, dagegen keine Bahnhofsbriefe, kein Postsparkassendienst und kein Anschriftensuchdienst. Anmerkung: Innerhalb Groß-Berlins beträgt das Höchstgewicht für Pakete 20 kg. Im Verkehr zwischen Berlin und den Westzonen sind gewöhnliche und eingeschriebene Päckchen bis 2 kg sowie Pakete bis 7 kg zugelassen. Sperrgut wird in Berlin nicht angenommen. Der Postzeitungsdienst ist aus der sowjetischen Besatzungszone nach Berlin, nicht zugelassen, aus Berlin in die sowjetischen Zone nur insoweit, als die Zeitungen im sowjetischen Sektor von Berlin erscheinen.

3. nach den Westzonen: Briefe bis 1.000g, Postkarten, einfache und mit Antwortkarte, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben, Mischsendungen bis 500g, Briefe mit Zustellurkunde, Blindenschriftsendungen bis 5 kg, Postwurfsendungen, Einschreiben bei Briefsendungen, Rückschein bei Einschreibsendungen, Eilzustellung bei Briefsendungen. Anmerkung: Im Verkehr mit den Westzonen sind nicht zugelassen: Bahnhofsbriefe, Postzeitungsdienst, Päckchen, Pakete, Wertbriefe, Postanweisungen, Postaufträge, Nachnahme sowie der Postscheckdienst, Postsparkassendienst und der Anschriftensuchdienst.

4. Nicht eingeführt sind Postgut, dringende Pakete, Rohrpostsendungen, Luftpostsendungen, Werbeantwortkarten, Anschriftenprüfung, Postreiseschecke, Postsparkarten und Postlagerkarten.

Bahnhofszeitungen (bis 20 kg) wurden am 8. September 1947 mit dem Westen zugelassen. Am 8. Oktober 1947 kam der Postzeitungsdienst hinzu, also auch Postzeitungsgut (bis 20kg). Am 15. Oktober 1847 folgte das Prüfen von Anschriften. Um nur einige der Veränderungen zu vermelden.

Briefsendungen

Bis zum Inkrafttreten der „Anordnung über den Postdienst - Postordnung„ vom 3. April 1959 zum 1. August 1959 galt noch immer die Postordnung von 1929 in vielfach geänderter Fassung. Als Briefsendungen galten Briefe (bis 500g), Postkarten, Drucksachen (bis 500g), Wirtschaftsdrucksachen (bis 500g), Postwurfdrucksachen (bis 50g), Werbeantworten (am 1. Juli 1951 eingeführt und zum 1. Januar 1967 gestrichen) sowie Blindensendungen (bis 7 kg).

Außer gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und Postkarten mussten alle Sendungen freigemacht werden. Die Nachgebühr für nicht- oder unzureichend freigemachte Sendungen betrug das eineinhalbfache der fehlenden Gebühr. Gewöhnlich waren diese Sendungen an den Absender zurückzugeben. Verweigerte der Empfänger die Zahlung der Nachgebühr und damit die Annahme, so war die Sendung als unzustellbar zu behandeln.

Eine Besonderheit bildeten Faltbriefe, sie waren aus Mangel an Briefumschlägen bis zum 1. Januar 1951 und ab 25. Januar 1955 erneut zugelassen. Seit dem 1. Juni 1951 wurden Luftpostleichtfaltbriefe zum Preise von 2 Pf. das Stück herausgegeben. Am 10. Januar 1957 gab die Deutsche Post Faltbriefe mit eingedruckten Wertzeichen heraus. Ausgeschnittene Wertzeichen durften ab 1959 nicht weiterverwendet werden. Seit dem 1. Dezember 1947 waren Drucksachen in Faltbriefform bis Dezember 1950 zugelassen, ab Januar 1955 erneut erlaubt. Die Postordnung von 1959 erwähnt Faltbriefe, Drucksachen nicht mehr.

Briefe sind verschlossene Sendungen bis zum Gewicht von 500g. Als Zusatzleistungen waren zugelassen: Eilsendung, Luftpost, Rohrpost, Bahnhofsendung (ab 1. Mai 1975 ohne Postzeitungsgut), Einschreiben, Wertangabe, Versicherung (bis 1. Januar 1967), Eigenhändige Aushändigung, Förmliche Zustellung, Rückschein und Nachnahme. Seit dem 1. Juli 1971 galten die Vorschriften des Weltpostvertrages für den grenzüberschreitenden Postverkehr, auch mit der Bundesrepublik und Westberlin.

Für Postkarten waren die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (1. Mai 1975 gestrichen), Rohrpost, Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein, und Nachnahme zugelassen.

Für Drucksachen waren die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (1. Mai 1975 gestrichen), Rohrpost und Nachnahme zugelassen; für Drucksachen in Kartenform außerdem die Zusatzleistungen Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung und Rückschein.

Die Wirtschaftsdrucksache entstand aus der Zusammenlegung der Versandarten Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen. Für Wirtschaftsdrucksachen waren die Zusatzleistungen Eilsendungen, Luftpost (30. April 1975 gestrichen), Rohrpost und Nachnahme zugelassen. Den Wirtschaftsdrucksachen konnten Warenmuster ohne Handelswert beigefügt werden.

Die Postwurfdrucksachen wurden nicht nach- oder zurückgesandt. Zusatzleistungen waren nicht zugelassen. Sie waren offen, unter Streif- oder Kreuzband oder umschnürt in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern. Warenproben in offenen Kästchen ober Säckchen waren erlaubt. Ein Verzeichnis der Empfängergruppen für Postwurfdrucksachen war zu 20 Pf. erhältlich. Seit dem 1. Mai 1975 standen Mischsendungen (Drucksachen und Warenproben) und das Verzeichnis der Empfängergruppen nicht mehr im Angebot, Zustellung von Postwurfdrucksachen nur noch an alle Haushalte eines bestimmten Territoriums. Beifügung von Warenproben ohne Handelswert unzulässig (Postordnung 1975). Am 1. Juli 1990 waren sie nur im Bereich der Deutschen Post möglich.

Als Werbeantworten wurden am 1. Juli 1951 gewöhnliche Briefe und Drucksachen bis 20g sowie Postkarten zugelassen. Die Werbeantworten wurden wie andere nachgebührenpflichtige Sendungen behandelt. Die Nachgebühr betrug aber nur so viel wie die Gebühr für eine gleichartige freigemachte Sendung zuzüglich eines festen Zuschlags.

Für Blindensendungen waren die Zusatzleistungen Einschreiben, Rückschein, Eilzustellung, Luftpost (30. April 1975 gestrichen) und Nachnahme, zugelassen. Seit dem 19. Mai 1949 bis 7 kg (vorher 5 kg), zum 1. Juli 1953 kam die Gebührenfreiheit für die gesamte Sendung. Seit dem 1. August 1959 waren Zusatzleistungen gebührenpflichtig, seit dem 30. April 1975 sind sie wieder mit Zusatzleistungen gebührenfrei, geändert erneut zum 1. Juli 1990, danach war die Eilzustellung gebührenfrei, die anderen Zusatzleistungen gebührenpflichtig.

Zusatzleistungen

Die Gebühren für Zusatzleistungen sind neben der Gebühren für die Beförderung einer gleichartigen Postsendung zu entrichten, wie Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen, ab 1951 auch Päckchen. Ab 1959 (PO) nicht für Drucksachen, (außer in Kartenform), Wirtschaftsdrucksachen, Postwurfdrucksachen, Werbeantworten, Blindensendungen und Bahnhofssendungen, bei Wertangabe und Förmlicher Zustellung.

Für Einschreibsendungen wurde zum 15. März 1968 Selbsbedienungsenrichtungen in Betrieb genommen die bis zum 13. Mai 1981 Bestand hatte.

Ein Rückschein war möglich bei eingeschriebenen Briefen und Postkarten, sowie bei Wertbriefen. Mit der Bundesrepublik und Westberlin durfte der Rückschein auch verlangt werden, obwohl seit 1948 Briefe mit Zusatzleistung Einschreiben und Wertangabe nicht erlaubt waren, sie wurden erst wieder am 8. Januar 1950 zugelassen. Keine Angaben waren zu einem nachträglich verlangten Rückschein zu finden.

Seit dem 26. Juli 1950 fiel bei telegraphischen Post- und Zahlungsanweisungen mit dem Vermerk Eigenhändig die besondere Gebühr von 20 Pf. für die verlangte Auszahlung an den Empfänger selbst weg. Es ist nur noch die Wortgebühr von 15 bzw. 20 Pf. für den telegraphischen Vermerk „MP“ zu erheben.

1947 waren Nachnahmen nur innerhalb der Sowjetisch besetzten Zone bei Briefsendungen einschl. Päckchen und bei Paketen bis 1.000 RM zugelassen, nicht zugelassen nach den Westzonen. Zur Beförderungsgebühr kam die Gebühr wie für eine gleichartige Sendung und die Vorzeigegebühr in Anwendung. (Die Postanweisungs- bzw. Zahlkartengebühr für die Übermittlung des eingezogenen Betrags wurde vom eingezogenen Betrag abgezogen).

Wertsendungen waren seit 1947 zwar erlaubt, aber strengen Vorschriften unterworfen. So war es z. B. seit 1950 nur möglich, Wertbriefe über 500g offen am Schalter aufzuliefern, wenn der Absender im Westen wohnte.

Beim Verlangen der Eilzustellung war außer der Gebühr für eine gleichartige Eilsendung die Zustellgebühr zu entrichten. Sie galt bei Vorauszahlung der Gebühr durch den Absender. Bei Nichtvorauszahlung wurden dem Empfänger die wirklichen Botenkosten, mindestens die Sätze bei Vorauszahlung erhoben.

Die Zustellungsurkunde dient der Zustellung an den Empfänger durch Beurkundung der Übergabe. Briefgebühr und Gebühr für die förmliche Zustellung sowie für die Rücksendung durch den Absender.

Für einen Postauftrag wurde die Gebühr wie für gleichartigen Einschreibbrief + Vorzeigebühr + Postanweisungs- bzw. Zahlkartengebühr für die Übermittlung des eingezogenen Betrags erhoben. / Protestgebühr bei Postprotestaufträgen / Zeugnis über die Protesterhebung. Zugelassen innerhalb Berlins, der Sowjetisch besetzten Zone und zwischen diesen Gebieten. Seit dem 1. Juni 1955 wurden Postprotestaufträge nicht mehr angenommen. Am 1. August 1959 fielen Postaufträge zur Geldeinziehung weg.

Die Rohrpost in Berlin wurde am 1. März 1949 wieder aufgenommen und erst 1977 eingestellt. Die Beförderungsgebühr betrug unverändert 20 Pfg. je Sendung.

Eine Luftpost gab es seit dem 1. August 1959 im Inlandsverkehr, zugelassen waren Briefsendungen (einschl. Postkarten), Post- und Zahlungsanweisung, Einzahlungsauftrag. Für jede volle oder angefangene 20g war ein Zuschlag von 5 Pfg. zu erheben, Päckchen und Pakete kosteten je volle oder angefangenen 500 g 50 Pfg., bei Verlangen der Eilzustellung außerdem die Gebühr für eine gleichartige Eilsendung. In den Jahren 1951, 1955, 1956 und 1957 gab es bereits die Messeflüge Berlin-Leipzig, 1958 und 1959 Berlin-Leipzig, Leipzig-Dresden, Leipzig-Erfurt und Leipzig-Karl-Marx-Stadt (nur 1958), sowie einen Sonderflug am 18. Februar 1962 Borkheide-Brück jeweils ohne Zuschlaggebühr. Die Gebühr änderte sich zum 1. Januar 1967, nun war je Briefsendung bis 20g (einschl. Postkarte), Post- und Zahlungsanweisung, Einzahlungsauftrag (5 Pfg.) und je Kleingutsendung für jede volle oder angefangene 500g (50 Pfg.) zu zahlen.

Bahnhofsbriefe durften maximal 5 kg wiegen, das Aussehen war vorgeschrieben (roter Rand etc), neben dem üblichen Briefporto war eine monatliche Gebühr von 36 Mark zu zahlen, wöchentlich 12 Mark. Sie waren zum 1. August 1947 innerhalb der Sowjetisch besetzten Zone zugelassen. Seit dem 8. Januar 1950 zwischen der Bundesrepublik und Westberlin, allerdings nur für den Pressedienst zugelassen, am 1. November 1953 eingestellt. Die Postordnung vom 1. August 1959 gibt die Bestimmungen für Bahnhofsbriefe bekannt. „Bahnhofssendungen werden mit vom Absender vorgeschriebenen Postverbindungen befördert. Sie müssen vom Absender zu einer vereinbarten Zeit bei einem bestimmten Postamt eingeliefert und vom Empfänger unmittelbar nach Ankunft am verabredeten Ort abgeholt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Abholung, werden die Sendungen mit der nächsten Brief- oder Paketzustellung zugestellt“. Am 1. Mai 1975 wurde der letzte Satz gestrichen. Die Behandlungsgebühr wurde bei regelmäßige Einlieferung für den Kalendermonat oder für die Kalenderwoche erhoben, bei unregelmäßiger Einlieferung dagegen je Postsendung. Die Beförderungsgebühr trat an die Stelle der Gebühr für die Beförderung einer gleichartigen Postsendung. Am 1. Juli 1990 nur im Bereich der Deutschen Post. Am 1. September 1990 wurde aus den Bahnhofssendungen die EMS/Datapost.

Kleingutsendungen

Zu den Kleingutsendungen gehörte das Päckchen (bis 2 kg), sie galten zeitweise als Briefsendungen. Ab dem 1. Januar 1967 gab es das Wirtschaftspäckchen (bis 2 kg). Das Paket (bis 20kg) und die Versandform Wirtschafts-Postgut (bis 15 kg), am 1. Januar 1967 vom Wirtschaftspaket abgelöst.

Päckchen sind verschlossene Postsendungen bis zum Gewicht von 2 kg. Eine Neureglung vom 1. Januar 1967 erlaubte nur Bürgern oder freiberuflich Tätigen den Versand von Päckchen. Alle anderen müssen Wirtschaftspäckchen versenden. Es sind die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (1. Mai 1975 gestrichen), Einschreiben, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein und Nachnahme zugelassen.

Pakete waren Postsendungen im Gewicht bis 20 kg. Vom 1. Januar 1976 bis 1. Juli 1990 nur bis 10 kg. Seit dem 1. Januar 1967 dürfen sie nur von Bürgern oder freiberuflich Tätigen versandt werden. Die Einlieferung wird bescheinigt (am 1. Mai 1975 aufgehoben). Für Pakete sind die Zusatzleistungen Eilsendung, Luftpost (am 1. Mai 1975 gestrichen), Wertangabe, Eigenhändige Aushändigung, Rückschein und Nachnahme zugelassen. Am 1. August 1954 wurde im Kleingutverkehr das Wirtschafts-Postgut (W-PG) eingeführt. Seit dem 1. Januar 1959 ist das Höchstgewicht für Wirtschaftspostgut und für unfreie Pakete auf 15 kg festgesetzt. Seit dem 1. August 1959 konnten gewöhnliche Pakete und Wirtschaftspostgut bis 500 Mark versichert werden. Am 1. Januar 1967 wurde die Versandart Wirtschafts-Postgut aufgehoben, neu einführt wurden Wirtschaftspakete, Wirtschaftspäckchen. Seit 1990 wird für sperrige Pakete und Wirtschaftspakete ein Zuschlag von 5,00 DM erhoben.

Poststücke waren Gegenstände bis zu einem Gewicht von 50 kg (ab 1. Januar 1976: 25 kg) die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten unabhängig von der Mitfahrt des Fahrgastes zur Beförderung eingeliefert werden können. Sie dienten der bessern Postversorgung auf dem Lande.

Zeitungsdruckachen waren freigemachte Sendungen mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verlegern und Zeitungsvertriebsstellen (Zeitungshändlern usw.) bis zum Höchstgewicht von 1 kg an beliebige Empfänger zu einer ermäßigten Gebühr versandt werden können. Sie waren am 8. Oktober 1947 in allen Besatzungszonen bis 1 kg zugelassen. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Drucksachen war für Zeitungsdrucksache kein Einschreiben, Nachnahme und Eilzustellung zugelassen.

Bahnhofzeitungen bis 20 kg waren in der sowjetisch besetzten Zone und im beiderseitigen Verkehr mit den übrigen Besatzungszonen Deutschlands und mit Groß-Berlin zugelassen. Die Sendungsart Bahnhofszeitung ist zum 1. Januar 1967 weggefallen.

Seit dem 23. September 1952 wurden Einlieferungsbescheinigung für ein gewöhnliches Paket oder Päckchen, eine Eilbrief- oder Luftpostsendung, ein Telegramm oder eine Bescheinigung über ein Ferngespräch erteilt. Die Gebühr betrug 10 Pf., mehrere an einen Empfänger (Sammelbescheinigung) ebenfalls 10 Pf., die Höchstgebühr (nur bei Vorlegung eines Posteinlieferungsbuches oder eines vorbereiteten Belegs) 50 Pf.

Geldverkehr

Die Gebühren für Postanweisungen blieben unverändert, eine drastische Erhöhung erfolgte am 1. Juli 1990. Wurden dem Telegramm weitere Mitteilungen angefügt, so war dafür die Telegrammgebühr zu zahlen. Am 1. April 1970 wurde die Höchstsumme von 1.000 erweitert bis 5.000 Mark, allerdings nur für Betriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Die Höchstsumme für telegraphische Postanweisungen war unbegrenzt.

Die Gebühren für Zahlkarten blieben unverändert, eine drastische Erhöhung erfolgte am 1. Juli 1990. Seit dem 1. November 1947 waren Überweisungen im Postscheckverkehr gebührenfrei.

Einzahlungsaufträge waren Postsendungen, durch die Geldbeträge mit einem Formblatt zur Gutschrift beim kontoführenden Kreditinstitut übermittelt werden. Die Höhe des Betrages ist nicht begrenzt. Die Gebühren entsprachen denen der Postanweisungen.

Zahlungsanweisungen waren Postendungen, durch die das Postscheckamt den von einem Postscheckkonto abgebuchten Betrag eines Postschecks zur Auszahlung an den im Scheck genannten Empfänger übermittelt. Neben einer festen Gebühr von 15 Pfg. wurden je 20 Mark ein weiterer Pfg. erhoben. Bei telegraphischen Anweisungen war die Gebühr gestaffelt.

Literatur

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  • Steven, Werner: “1917 - 1929, Postordnungen, Rohrpost, Luftpost, Gesetze, Verordnungen im Text. Zusammenstellungen etc.” unveröffentlicht
  • Steven, Werner: “1929 - 1945, Postordnungen, Rohrpost, Luftpost, Gesetze, Verordnungen im Text. Zusammenstellungen etc.” unveröffentlicht
  • Michel: “Postgebühren-Handbuch Deutschland”, Schwanenberger Verlag GMBH, München, 2001
  • Götz, Werner: “Bedarfsbriefe Deutschland nach 1945" gegliedert nach Postdiensten mit Angabe aller Portostufen, Augsburg 1980
  • Steven, Werner: “Postbuch für die Jahre 1945 – 1992, nach amtlichen Quellen bearbeitet”, Braunschweig, 1994
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  • Steven, Werner: “DDR Postbuch 1947 - 1989, nach amtlichen Quellen bearbeitet”, Braunschweig, 2001
  • Steven, Werner: “Postgebührenbuch 1991 bis 2001 – bis zum Ende der DM, nach amtlichen Quellen bearbeitet”, Braunschweig 2001