Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst versteht man die Arbeit der Beamten, Angestellten und Arbeiter von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Ende 2005 arbeiteten rund 3,8 Millionen Menschen in Deutschland im öffentlichen Dienst, die Zahl der Beschäftigten ist seit vielen Jahren rückläufig.
Arbeitgeber (bzw. bei Beamten Dienstherr) können Kommunen, Bundesländer, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes sein. Bundesämter und Landesämter sind dabei Bundes- oder Landesbehörden (z.B. Hauptzollämter, Versorgungsämter, Finanzämter usw.). Die meisten "Ämter" im umgangssprachlichen Sinne (Sozialamt, Jugendamt, Standesamt, Ordnungsamt usw.) sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen von Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen, gehören somit zur mittelbaren Landesverwaltung.
Zum öffentlichen Dienst gehören beispielsweise neben der Tätigkeit in der Verwaltung meist die Arbeit in Schulen, Hochschulen und staatlichen Krankenhäusern. Die Müllabfuhr und Verkehrsbetriebe sind oft schon privatisiert. Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehört auch die Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) sowie die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landeszentralbanken.
Bislang galten für den öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge, der bekannteste ist der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Seit 1. Oktober 2005 besteht diese Tarifeinheit so nicht weiter. Nunmehr ist für Beschäftigte beim Bund und den Kommunen der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) wirksam, für einige Bundesländer gilt einstweilen das bisherige Tarifrecht weiter.
Nach über 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst der Länder haben sich die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 19.Mai 2006 in Potsdam auf einen neuen Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Länderbereich (TV-L) geeinigt. Dieser sieht bei einer einheitlichen Entgelttabelle jedoch unterschiedliche Arbeitszeiten von 38,70 bis 39,73 Wochenstunden in den Ländern West vor.
Nicht direkt öffentlicher Dienst sind die Kirchen. Diese haben zwar auch den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, jedoch gelten hier aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen bisweilen andere Rechtsnormen (siehe auch Arbeitsrecht der Kirchen).