Sicherer Herkunftsstaat

Begriff im Asylrecht
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Sicherer Herkunftsstaat ist ein Begriff aus dem Asylrecht, der in Artikel 16a Nr. 3 des Grundgesetzes definiert wird. Als sichere Herkunftsstaaten gelten demnach Staaten, in denen weder politische Verfolgungen noch sonstige menschenunwürdige Bestrafungen stattfinden. Der Asylantrag eines Ausländers, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wird in der Regel abgelehnt, wenn der Bewerber nicht besondere Umstände geltend machen kann. Um diese Folge zu umgehen, verschleiern Asylbewerbe oft ihre tatsächlichen Einreisewege.

Welche Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten gehören, wird durch Gesetz, das die Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt. Den Paragrafen hierzu enthält das Asylverfahrensgesetz (§ 29a AsylVfG), in dessen Anlage II die als sicher geltenden Staaten aufgeführt werden.

Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit (November 2006):