Kriegsverbrechen

schwere Verstöße gegen die Regeln des Kriegsvölkerrechts und meistens auch gegen die Menschlichkeit
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Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen das Völkerrecht, die bei der Führung eines Kriegs von den Krieg führenden Parteien begangen werden oder in engem Zusammenhang mit der Kriegsführung stehen. Verbrechen, die lediglich in zeitlichem oder örtlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen stehen, aber keine oder nur eine schwache ursächliche Verbindung damit haben, werden nicht als Kriegsverbrechen bezeichnet.

US-Flugzeuge versprühen das hochgiftige Agent Orange über Vietnam.

Begriffsbestimmung und gesetzliche Regelungen

 
Gefangenenerschießung im Finnischen Bürgerkrieg. Länkipohja, Finnland 1918

Heute versteht man unter Kriegsverbrechen im Allgemeinen Verstöße gegen die Genfer Konventionen oder die Haager Landkriegsordnung. Als solche Verstöße gelten seit Ende des Zweiten Weltkrieges aufgrund neuerer weltweiter Übereinkünfte dazu zum Beispiel die gezielte Tötung von Zivilisten, Zerstörung von Wasser- und Elektrizitätswerken, Aushungern der Zivilbevölkerung, Behinderung humanitärer Hilfe, Flächenbombardements, Angriff und Bombardierung unverteidigter Städte, Wohnungen oder Gebäude, Einsatz biologischer oder chemischer Waffen, Verwendung von Antipersonenminen und unterschiedslosen Waffen (z. B. Streubomben) oder Bombenteppich, die Tötung von Gefangenen, Geiselerschießungen, die Ausplünderung besetzter Gebiete oder der systematische Raub von Kulturgütern sowie Völkermord oder andere Massentötungen (Demozide).

In der Bundesrepublik Deutschland sind Kriegsverbrechen als Straftaten in §§ 8–12 des Völkerstrafgesetzbuches geregelt.

Seit Verabschiedung des Rom-Statuts am 1. Juli 2002 können Kriegsverbrechen vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag strafrechtlich verfolgt werden. Eine Reihe von Staaten, darunter die über Atomwaffen verfügenden Staaten China, Indien, Pakistan, Russland und die USA sowie Israel haben jedoch das Statut noch nicht ratifiziert (2006).

Historische Einordnung

Die völkerrechtliche Definition und Bewertung von Kriegsverbrechen änderte sich im Laufe der Zeit. Insbesondere als Reaktion auf Handlungen im Zweiten Weltkrieg wurden internationale Abkommen revidiert und an die neuen Gegebenheiten und Vorstellungen angepasst. Unter anderem wurde der Begriff des Völkermords als Reaktion auf die Verbrechen der Nationalsozialisten entwickelt.

Bei den Nürnberger Prozessen, die allgemein als Prototyp internationaler Kriegsverbrecherprozesse gelten, wurde zum Teil nach Recht geurteilt, das bis Ende des Zweiten Weltkrieges nicht weltweit verbindlich war, zum Teil ohne jede Rechtsgrundlage. Dies gilt ebenso für die sog. Tokioter Prozesse, die vor dem am 19. Januar 1946 eingerichteten Internationalen Militärgerichtshof für den Fernen Osten stattfanden. Bei diesen von den Alliierten eingeleiteten Prozessen wurde jeweils über einen Kriegsgegner (Deutschland sowie Japan), und nur über diesen einen, geurteilt, wobei die Verteidigung erheblich in ihren Möglichkeiten eingeschränkt worden war und nur die vom Gerichtshof zugelassenen Beweismittel zur Verfügung hatte; andere wurden nicht anerkannt. Die Anklage hingegen mußte zumeist keine Beweise vorlegen.[1] Sämtliche Ermittler, Ankläger, Untersuchungsrichter und Richter der Hauptverhandlungen waren Angehörige der Siegermächte. Der altrömische Rechtsgrundsatz „keine Strafahndung ohne vorhergehendes Gesetz“ wurde also nicht immer eingehalten.

Rechtshistorisch sind der für die Durchführung des sog. Nürnberger Prozesses eingerichtete Internationale Militärgerichtshof und der am 19. Januar 1946 eingerichtete Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten Vorläufer des 2003 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag.

Siehe auch

Artikel über

und weitere Artikel in der

Fußnoten

  1. Artikel 19 und 21 des IMT-Statuts

Literatur