Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, die nach § 212 des StGB unter Strafe gestellt ist. Das StGB formuliert in seinem sechzehnten Abschnitt unter der Überschrift "Straftaten gegen das Leben" wie folgt:
§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Der Totschlag unterscheidet sich vom Mord durch das Fehlen von Mordmerkmalen wie etwa Heimtücke, oder niedrigen Beweggründen wie Habgier.
Zentrales Merkmal ist der Taterfolg, also die Tötung eines anderen Menschen. Entscheidend kommt es dabei auf die Subjektsqualität des Opfers an, die in Grenzbereichen fraglich sein kann. Aus strafrechtlicher Sicht beginnt das Leben und damit die Existenz des Menschen mit Eintritt der Geburtswehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Vernichtung des Embryos allenfalls als Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB strafbar.
Das Leben endet mit dem eingetretenen Hirntod, also dem Erlöschen jeglicher Aktivitäten des Gehirns unabhängig davon, ob andere Körperfunktionen noch aufrechterhalten werden.
In § 213 StGB findet sich der minder schwerer Fall des Totschlags:
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 213 stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern eine sogenannte Strafzumessungsregel dar, die den Regelstrafrahmen des Totschlages von mindestens fünf Jahren absenkt.
Für die Kindestötung (früher § 217 aF StGB) soll regelmäßig vom Sinngehalt her der minder schwere Fall des Totschlags (§§ 212, 213) angewandt werden, nachdem der Gesetzgeber diese Vorschrift abgeschafft hatte.