Arbeitszeitgesetz

Bundesgesetz in Deutschland
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Arbeitszeitgesetz

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Das deutsche Arbeitszeitgesetz setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Basisdaten Titel: Arbeitszeitgesetz Abkürzung: ArbZG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Arbeitsrecht FNA: 8050-21 Datum des Gesetzes: 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) Inkrafttreten am: 1. Juli 1994 Letzte Änderung durch: Art. 5, 6 G vom 14. August 2006(BGBl. I S. 1958, 1964) Inkrafttreten derletzten Änderung: 1) 1. September 2006 Das Arbeitszeitgesetz beruht auf der Europäischen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993. Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland in der Arbeitszeitordnung geregelt.

Gesetzeszweck 

Zweck des Gesetzes ist nach dessen § 1, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Anwendungsbereich [Bearbeiten] Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer; ausgenommen sind folgende Personengruppen und Branchen: · leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes, · Chefärzte, · Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, · Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, · der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften, · Personen unter 18 Jahren, für diese gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, · Arbeitnehmer auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder, für diese gilt das Seemannsgesetz, · Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen, für diese gilt die Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät. Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten. Arbeitszeitregelungen [Bearbeiten] Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche (Werktag) Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbzG innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen hergestellt werden. Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann. Sonn- und Feiertagsregelungen [Bearbeiten] Grundsätzlich dürfen gem. § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. § 9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. § 10 ArbZG enthält lebenswichtige Arbeiten (Rettungssanitäter, Ärzte, Krankenschwestern, Mitarbeiter der Feuerwehr) oder für dringende oder sonstige Arbeiten, die zwingend nicht auf Werktage verschoben werden können, einen Katalog von Ausnahmen. Auch in diesem Zusammenhang sind abweichende Regelungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich Gesetzesverstöße [Bearbeiten] Verstöße des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind nach dem Katalog des § 22 ArbZG umfassend als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Begeht der Arbeitgeber Verstöße gegen materielle Regelungen des Gesetzes (und nicht nur gegen Aushang- und Informationspflichten) vorsätzlich und wird dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder wiederholt der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich, so begeht er eine Straftat des Nebenstrafrechts.