Ein Software-Patent ist ein Patent auf eine Erfindung implementiert in Software.
Software-Patente sind sehr umstritten. Lange Zeit waren sie nirgendwo zugelassen, bis die USA diese Praxis geändert hat.
In Deutschland wird diskutiert, ob diese Patente die Patentierbarkeitsvoraussetzungen verletzen, da nach §1 Abs. 2 Ziff. 3 PatG "Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als Erfindungen gelten. Im Gegensatz dazu ist auf europäischer Ebene Software nur "as such" ausgeschlossen, siehe Article 52(3) European Patent Codex.
Hintergrund ist § 1 Abs. 1 PatG, der für Patent nur für Erfindungen zulässt. Nach der Definition muss eine Erfindung jedoch technisch sein, was seinerseits bedeutet, dass sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes von Naturkräften bedient wird. Nach nunmehr wohl als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes und des Bundesgerichtshofes ist aber lediglich die bestimmungsgemäße Benutzung des Computers kein Einsatz von Elektrizität als Naturkraft. Technisch und damit patentierbar sind daher nur Software-Erfindungen, die entweder gleichzeitig eine Hardware-Erfindung bedeuten (etwa automatisch gesteuertes Garagentor) oder aber tatsächlich Hardware unmittelbar gesteuert wird (Speicherverwaltung, Druckwegoptimierung usw.).
Die derzeitige Praxis ist international sehr uneinheitlich. Eine Änderung der Gesetzeslage ist angedacht.
Hiervon nicht betroffen ist der Schutz von Software nach dem Urhebergesetz.