Amtskirche

von kirchlichen Amtsträgern und hauptamtlichen Führungskräften repräsentierte Kirchen, die eine öffentliche Institution darstellen
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. November 2006 um 16:05 Uhr durch Wolfgang1018 (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Als Amtskirche bezeichnet man diejenige christliche Religionsgemeinschaft innerhalb eines Staates, die vorherrschend ist (Volkskirche) und vom Staat anerkannt bzw. auch beeinflusst wird. Eine vom Staat monopolisierte Kirche ist eine Staatskirche.

In Deutschland sind dies vor allem die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelische Kirche in Deutschland, die den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 Grundgesetz (Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften) erlangt haben. Aber auch andere Glaubensgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne jedoch als Amtskirche zu gelten, so z. B. die Altkatholische Kirche.

Der Begriff ist sehr deutschlandlastig und findet außerhalb Mitteleuropas kaum Anwendung.