Das Prinzip „de minimis“ leitet sich aus dem Grundsatz „de minimis non curat lex“ des römischen Rechts ab, der übersetzt „Um Geringfügigkeiten kümmert sich das Gesetz nicht“ lautet.
Dieser Grundsatz gilt zwar im deutschen Rechtssystem nicht, findet aber z. B. im Bereich des Strahlenschutzrechts Anwendung bei der Festlegung von Freigrenzen und Freigabegrenzwerten („de-minimis-Konzept“).