Diskussion:MLP SE

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. Oktober 2006 um 14:36 Uhr durch Anonymous Verschwindibus Desperadus (Diskussion | Beiträge) (MLP-Außendienstler sind KEINE Makler sondern Vertreter!). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von DuesenBot in Abschnitt Bildwarnung

Archivierte Diskussion

Archiviert

Ich habe die ausufernde Diskussionsseite archiviert, wer an den alten Diskussionen interessiert ist, kann ja im Archiv nachlesen.

Neuanfang

Jeder unvoreingenommene Beobachter wird bestätigen, dass weder die alte "Pro"- noch die "Contra"-Version von Inhalt und Stil einem Enzyklopädieartikel entsprechen. Ich sehe auch gar keinen Grund, überhaupt ein so großen Artikel über dieses Unternehmen, deswegen habe ich ihn auf ein Minimum gekürzt.

Er kann natürlich wieder (schrittweise!) erweitert werden, aber unter Beachtung von en:WP:NPOV, en:WP:NOR, en:WP:V und en:WP:RS. Weder eine Selbsdarstelung noch Enthüllungsjournalismus ist gewünscht.

Pjacobi 10:47, 1. Sep 2006 (CEST)

Danke! --Seewolf 11:02, 1. Sep 2006 (CEST)

Bildwarnung

Die unten genannten Bilder, die in diesem Artikel verwendet werden, sind auf Commons gelöscht oder zur Löschung vorgeschlagen worden. Bitte entferne die Bilder gegebenenfalls aus dem Artikel oder beteilige dich an der betreffenden Diskussion auf Commons. Diese Nachricht wurde automatisch von CommonsTicker erzeugt.

{{Logo-Germany}} after october 2 , 2006;

-- DuesenBot 04:18, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

MLP-Außendienstler sind KEINE Makler sondern Vertreter!

Das ist ein himmelweiter Unterschied, denn der Vertreter tritt im Namen seiner Firma (z.B. MLP) auf und ist dieser gegenüber weisungsgebunden. Ein Makler ist gewerbsmäßig für seine Kunden tätig und diesen (und nicht einem Finanzdienstleister) verpflichtet.

Hier die entsprechenden Auszüge aus dem HGB:

HGB § 84 Begriff des Handelsvertreters Fassung vom 22. Juni 1998

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.


HGB § 93 Begriff Fassung vom 22. Juni 1998

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen , ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen , Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers .

(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Aus diesem Grund sollte der Begriff "Makler" in "Handelsvertreter" geändert werden!

Überschrift ist unpräzise: Sie sind keine "Vertreter", sondern "Handelsvertreter". Sie sind Abschluss- bzw. Vermittlungsagenten nach § 84 Abs. 1 HGB.