Verwaltungsakt (Deutschland)

Handlungsform der öffentlichen Verwaltung in Deutschland
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Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe. Das ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die unten genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind Bescheide von Behörden. Aber auch Maßnahmen, bei denen man nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt vermuten würde, sind darunter zu zählen. So zum Beispiel auch die Handzeichen eines Polizisten. Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35-52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie den entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118-133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung im 10. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich fast nicht von denen des VwVfG.

Voraussetzungen

Die hoheitliche Maßnahme muss (§ 35 VwVfG; § 118 AO)

  • von einer Behörde ausgehen
  • einen Einzelfall regeln (Regelung: anordnende Willenserklärung)
  • öffentliches Recht betreffen (bzw. Steuerrecht nach Abgabenordnung)
  • auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein.

Arten des Verwaltungsakts

Man unterscheidet folgende Arten des Verwaltungsakts:

  • Einzelverfügung
  • Allgemeinverfügung (§ 35 Abs. 2 1. Alt. VwVfG)
  • Sachbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 Abs. 2 2. Alt. VwVfG)
  • Mehrstufiger Verwaltungsakt (Mitwirkung anderer Behörden erforderlich, vgl. Einvernehmen)
  • Mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt (z.B. Antragstellung oder Entgegennahme einer Ernennungsurkunde erforderlich)
  • Begünstigender Verwaltungsakt (Begründung oder Bestätigung eines Rechts, Beseitigung einer Belastung oder Rechtsbeschränkung)
  • Belastender Verwaltungsakt (verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen, lehnt einen Antrag ab, beschränkt oder entzieht ein Recht)
  • Verwaltungsakt mit Drittwirkung (neben dem Empfänger ist auch ein Dritter betroffen, der eine ist begünstigt, der andere belastet)
  • Gestaltender Verwaltungsakt (Rechtsverhältnis wird begründet oder geändert)
  • Feststellender Verwaltungsakt (Feststellung eines Rechtsverhältnisses, ohne es zu ändern)
  • Dauer-Verwaltungsakt (Entstehung eines dauerhaft wirkenden Rechtsverhältnisses, z.B. Widmung)

Formvorschriften

Ein Verwaltungsakt muss (§ 37 VwVfG, § 119 AO)

  • inhaltlich hinreichend bestimmt sein
  • schriftlich, mündlich oder konkludent erlassen werden
  • die erlassende Behörde und den zuständigen Leiter oder Beauftragten erkennen lassen
  • grundsätzlich begründet werden (§ 39 VwVfG, § 121 AO).

Ein Verwaltungsakt sollte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt (§§ 58ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsakts erheblich. Sie beträgt dann grundsätzlich ein Jahr, § 58 VwGO.

Wirksamkeit

Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. In der Regel gelten sie drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben (§ 41 VwVfG).

Schreib-, Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG, § 129 AO).

Keine Wirksamkeit entfaltet der nichtige Verwaltungsakt, der jedoch ein absoluter Ausnahmefall ist. Für die Nichtigkeit ist insbesondere nicht der einfache Rechtsverstoß ausreichend. Vielmehr muss der Verwaltungsakt unter einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leiden (§ 44 VwVfG).

Rechtsschutz

Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, hat der Empfänger einen Monat nach Bekanntgabe Zeit (also das Datum des Bescheides plus drei Tage (falls dieser mit normalem Brief zugestellt wurde, sonst gilt das Datum der Zustellung) plus einen Monat (heißt NICHT immer 30 Tage! - und auch nicht vier Wochen) (§ 70 VwGO)), Rechtsmittel einzulegen. Die Frist bemißt sich im Allgemeinen nach den §§ 187, 188 BGB.

Rechtsmittel sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und analog nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):

  • das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
    Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. Einspruch nach §§ 347 ff. AO))
    Innerhalb der Frist von einem Monat (§ 70 VwGO bzw. § 356 AO) kann der Empfänger Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen, daraufhin überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es ergeht entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt wird oder ein Widerspruchsbescheid. In Finanzsachen ergeht eine Rücknahme des Einspruches
  • die Anfechtungsklage (§§ 42 VwVfG, §§ 40 Finanzgerichtsordnung (FGO))
    War der Widerspruch bzw. Einspruch nicht erfolgreich, kann der Empfänger des Verwaltungsaktes die Entscheidung anfechten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in Abgabenangelegenheiten die Finanzgerichtsbarkeit überprüft dann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
  • Ist der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden, so bieten sich je nach Art des Verwaltungsaktes die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO.