Benutzer:Elkawe/Abfahrtkontrolle für Berufskraftfahrer

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 29. Oktober 2022 um 12:07 Uhr durch Elkawe (Diskussion | Beiträge) (Abfahrtkontrolle ist ein sehr wichtige Angelegenheit für Berufskraftfahrer). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

1.) Rechte und Pflichten

„BKF Pflichten“ ergeben sich aus dem Berufsbild der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV).

Nichts währt so ewig, wie die Geduld vom BKF, obwohl diese auch Endlich ist und damit begrenzt !

Der beruflich arbeitsvertragliche „Dienst“ des BKF ergibt sich bis zu 95 % aus der lenkenden tatsächlichen versicherungspflichtigen und haftungsrechtlichen Angestellten-Tätigkeit am LKW-Steuer, die speziell im berufsspezifischen und erlernten Fachbereich der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung, inkl. Klassifikation 52122 und FeV iVm. Code 95, regelmäßig sowie überwiegend ausgeübt wird.

Nicht mehr und nicht weniger !

Ansonsten besteht beim BKF ein Zusatz-Anhang im Arbeitsvertrag nach dem NachwG für extra Tätigkeiten.

Der BKF Dienst am LKW-Steuer während der angeordneten „Dienst-Reise“, besteht bis zu 95 % bei seiner berufsbedingten und arbeitsvertraglichen Tätigkeit aufgrund vom § 3 Ausbildungsberufsbild des BKF gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) laut Bundesgesetzblatt = (BGBl. I 2001 S. 642).


Natürlich muss der BKF mehr „können“, wie er berufsbedingt eigentlich nur machen „soll/muß/darf“ !

Beruflich müssen BKF bis zu 95 % bzw. 195 Std. nur lenken und 13 Stunden bleiben von 208 Std. nur für die Vor- und Abschlusskontrolle im Monat übrig. Das bedeutet, dass der BKF nur eine Dienst-Reise am LKW Lenkrad tätigt und die Sicherheit zur Zulassung vom LKW für den öffentlichen Straßenverkehr kontrolliert.

Kontrolle: = W.O.L.K.E. = Wasser, Öl, Luft, Elektrik. Das macht normal die digitale Kontroll-Anzeige im LKW.

So einfach ist für die meisten BKF die berufliche rechtliche Sichtweite bei seinen „Rechten und Pflichten“, denn er sitzt ja nur noch den ganzen Tag vor seinem Bett und schaut aus dem Fenster und somit hat er nur 13 Stunden im Monat die Zeit zu kontrollieren um die Zulassung vom LKW zum öffentlichen Straßenverkehr nach der StVZO garantieren zu können, was zum teil die digitale Elektronik - außer der Sicht- Kontrolle – erledigt. Also arbeitet der BKF zu 95 % seiner gesamten arbeitsvertraglichen Tätigkeit auch nicht, weil er eigentlich „nur“ lenkt und kontrolliert. Deshalb sind die BKF auch Angestellte und bekommen ein Gehalt, obwohl nach dem NachwG ein Arbeitsvertrag besteht.

Der Begriff: Berufkraftfahrer -kurz „BKF“-, wurde ab dem 10.09.2014, aufgrund der Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003, überall innerhalb der EU gleich rechtsgültig. In Deutschland wurde ab dem 19.04.2001 die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer als Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung „BKV“ erlassen und durch das BBiG bundeseinheitlich beschlossen (BGBl. I S. 642). Alle BKF mit dem Titel: Fernfahrer, Trucker, Driver, Chauffeur Routier, besitzen in der EU ein Recht auf eine menschenwürdige berufliche Tätigkeit und ein gutes Leben für sich und ihre Familien. Trotzdem wird leider jeden Tag und fast Überall in Deutschland, die berufliche, arbeits- und tarifvertragliche Tätigkeit des BKF zu über 90 % aufs neue auf eine harte Probe gestellt, indem ihm die Anerkennung, gute Behandlung und seine Würde, fast nirgendwo ordentlich gewährt und auch zu Be- und Entladung inkl. Ladungssicherung von Industrie und Handel genötigt wird, sowie teils unbezahlten Arbeitsbereitschaften nicht anerkannt werden.

Vor Beginn“ der täglichen Tour innerhalb von 24 Std. muss der BKF zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr beachten:

1.) § 31 StVZO iVm. § 36 (1) UVV (Unfall-Verhütungs-Vorschriften)

2.) DGUV Nr. 70 - BGV D29 (Berufsgenossenschaft-Vorschrift „Fahrzeuge“)

3.) § 23 StVO (Sonstige Pflichten vom Fahrzeugführer „Straßenverkehrsvorschrift“)

2.) Ausführungen

1.) § 31 StVZO verpflichtet für Halter und Fahrer das der LKW entsprechend zum öffentlichen Straßenverkehr überprüft wurde und somit zugelassen ist, so dass iVm. § 36 (1) UVV die Unfallverhütungsvorschriften und deren Prüfpunkte für die gesetzliche Fahrzeug-Kontrolle vor Beginn der täglichen Tour erledigt wurden. Daher sind im § 36 die Zustandskontrolle, Mängel am LKW beinhaltet und beim Abs. (1) muss der BKF „vor Beginn“ jeder täglichen Arbeit die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen prüfen. Beim neuen LKW sind viele Kontrollen als BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915) digital durchführbar. Auch die Überprüfung der Gegenstände zu Sicherheit wie Warnweste, Sicherheitsschuhe, Taschenlampe usw. und das äußere und technische Erscheinungsbild des gesamten LKW gehört dazu.

2.) Die DGUV Nr. 70 „Fahrzeuge“ (BGV D 29) besagt u.a., dass die VO der Berufsgenossenschaften für Fahrzeuge, nach dem der Transport-Unternehmer seine Angestellten BKF bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. wegen Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzumelden hat. Nach dem NachwG gilt grundsätzlich immer bei allen beruflichen BKF Tätigkeiten der Grundsatz:

„Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit“

Das beutet das überprüfen, dass die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen gesichert ist.

3.) Der § 23 StVO bedeutet, dass dort die sonstigen Pflichten des BKF beinhaltet sind und die Verantwortlichkeit „im“ öffentlichen Straßenverkehr beachtet werden müssen. Dabei ist die verkehrssichere Ladung als Haftungsrechtliche Berücksichtigung mit beinhaltet. Die Verantwortung für den Betrieb der LKW, hat natürlich auch der Unternehmer iZm. §§ 22, 23 StVO als LKW-Halter, indem er beweisbar dafür Sorge zu tragen muss, dass sich der BKF auch tatsächlich für diese Aufgaben in Bezug auf Verkehrs- und Ladungssicherheit eignet.

Der BKF haftet auch dafür dass der LKW unfallversichert ist, denn vor Antritt der Tour müssen alle zuständigen Dokumente für den LKW und für den Transport vorhanden sein. Beim § 31 StVZO, der zur Verantwortung für den Betrieb zum öffentlichen Straßenverkehr vom LKW besteht, ergibt sich auch die berufsbedingte Haftung des BKF durch den Arbeitsvertrag.

Der Halter oder der Verkehrsleiter haftet für den BKF, denn er muss sich nachweislich persönlich davon überzeugen, dass der BKF alle vorschriftsmäßigen Tätigkeiten auch beruflich beherrscht und ordentlich ausführen kann, indem deswegen der BKF kontrolliert, geschult und gegebenenfalls sanktioniert werden muss.

3.) Urteile zur Abfahrtkontrolle

Tenor von Urteilen

1.) Verantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit ist nach § 31 (1) StVZO der BKF, allerdings auch der Halter § 31 (2) StVZO. Insbesondere für alle LKW-Mängel vor Antritt der Fahrt auf öffentlichen Strassen ist der BKF arbeitsvertraglich bei der Abfahrt-Kontrolle zuständig, die er auf Weisung vom Halter tätigt und Mängel erkennen muss, oder bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.

2.) Bei technischen Mängeln am LKW entspricht es nicht der StVZO und somit wäre der LKW nicht verkehrssicher und damit nicht „betriebssicher“.

3.) Wenn keine Verkehrs- und Betriebssicherheit lag vom BKF vor § 31 (1) StVZO zur LKW Beschaffenheit nachweislich vorlag und der Halter seine Verantwortung § 31 (2) STVZO dem BKF dafür arbeitsvertraglich übertragen hatte, so hat der BKF bei der Abfahrt-Kontrolle vor der Fahrt auf öffentlichen Strassen den LKW nicht überprüft und hätte den LKW nicht fahren dürfen.

Ein Fall einer Abfahrt-Kontrolle beim AG Landstuhl betraf ein Transport-Unternehmer:

*“Der Betroffene hat sich daher eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 (2) StVZO iVm. § 69a StVZO, § 24 (3) Nr. 5 StVG aufgrund eines zugrundeliegenden Verstoßes gegen § 41 StVZO zu verantworten.

Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Pflichtverletzung eines Kfz-Halters nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden kann; vielmehr sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten (gegenüber dem BKF) ergeben.

Zur Überwachungspflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen (vom BKF) auch beachtet werden.

Eine stichprobenartige Kontrolle ist auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter (als BKF) des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge (LKW) häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene (Transport-Unternehmer) muss dann eben den Fahrzeugzustand ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs (LKW am BKF Wohnort) überprüfen. Dies ist hier nicht geschehen und führt zur Pflichtverletzung des Betroffenen.“

Tatsache war, dass der BKF die Verkehrs- und Betriebssicherheit gem. § 31 (1) StVZO beim LKW nicht mit einer Abfahrt-Kontrolle geprüft hatte. Somit ist der Transport-Unternehmer und der BKF in gleicher Weise haftbar zu machen und zu verurteilen. Der § 31 StVZO ist für Halter und Fahrer eine Verpflichtung das der LKW entsprechend zum öffentlichen Straßenverkehr überprüft wurde und somit dort zugelassen ist, so dass iVm. § 36 (1) UVV die Unfallverhütungsvorschriften und deren Prüfpunkte für die gesetzliche Fahrzeug-Kontrolle „vor Beginn“ der täglichen Tour erledigt wurden um §§ 22, 23 StVO gewährleisten zu können. Allerdings ist der Halter für seine LKW und deren Zustand verantwortlich und hat durch organisatorische Maßnahmen die Auswahl vom zuverlässigen BKF zu treffen und sich gelegentlich - auch überraschend – mit Stichproben selbst zu überzeugen. Er kann auch durch Weisungen sicherzustellen, dass die BKF die Abfahrt-Kontrolle ordentlich iSd. StVZO durchführen und damit sich die LKW in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden.

vgl. zur Problematik

- AG Landstuhl - 2 OWi 4211 Js 1018/22 vom 15.03.2022

- OLG Hamm - III-4 RBs 491/17 vom 25.1.2018

- KG Berlin - 2 Ss 289/06 (3 Ws (B) 60/07) vom 31.7.2007

- OLG Frankfurt - 2 Ss-OWi 1077/18 vom 01.07.2019