Rürup-Rente

steuerbegünstigte private Altersvorsorge
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Als Rürup-Rente oder auch Basisrente wird umgangssprachlich eine seit 2005 staatlich subventionierte Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück und beruht auf einem Rentenversicherungsvertrag. Sie entspricht in ihren Leistungskriterien der gesetzlichen Rente, allerdings nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung gibt es ähnlich wie bei der Riester-Rente (nur 30% Teilauszahlung bei Rentenbeginn) bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht, d.h. der angesparte Betrag darf nicht in einer Summe ausgezahlt werden, sondern wird lebenslang verrentet.

Vorteile

  • Der Sparer kann eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Vorsorgeaufwendungen) aufbauen.
  • Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt, bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II), bei der Anrechnung von Vermögen, unberücksichtigt.
  • Schutz vor Pfändung. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsgrenzen liegende Teil gepfändet werden.

Nachteile

  • Kein Kapitalwahlrecht - Die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Rentenbeginnjahr, versteuert werden.
  • Rürup-Verträge können nicht vererbt, beliehen, übertragen oder verschenkt werden.
  • Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Häufig wird das Kapital aber als Hinterbliebenen-Rente ausgezahlt. Ebenso werden steuerlich ungeförderte Risikoversicherungen angeboten, die den Kapitalverlust ausgleichen sollten.
  • Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht. Sofern der Sparer aber schon verheiratet ist kann jedoch eine Hinterbliebenrente für den Ehegatten vereinbart werden.

Voraussetzungen

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

Steuerliche Behandlung

Während der Ansparphase

Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen gestaffelt von 2005 an steuerlich geltend gemacht werden können. Im Jahre 2005 sind davon 60 % steuerlich ansetzbar. Bis 2025 steigt dieser Anteil jährlich um 2 %-Punkte auf 100 %. (Im Jahr 2006 also 62%).

Vorlage:Highlight1 | Beispiel: Vorlage:Highlight1 | Steuerlich Absetzbarer Prozentsatz Vorlage:Highlight1 | Beispielhafter Beitrag 4.200 Euro
2005 60% (60% von 4.200 Euro) = 2.520 Euro
Vorlage:Highlight4 | 2006 Vorlage:Highlight4 | 62% Vorlage:Highlight4 | (62% von 4.200 Euro) = 2.604 Euro
2007 64% (64% von 4.200 Euro) = 2.688 Euro
...
2025 100% (100% von 4.200 Euro) = 4.200 Euro

Jedoch gelten hierfür die Höchstsätze der Vorsorgeaufwendungen.

Selbständige

Die Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben ist etwas kompliziert. Die abzugsfähigen Sonderausgaben sind einmal nach dem geltenden Recht und einmal nach dem Ende 2004 geltenden Recht (altes Recht) zu berechnen. Der höhere Abzugsbetrag wird vom Finanzamt angesetzt (Günstigerprüfung von Amts wegen).

Beispiel:
Ein lediger Selbständiger hat jährliche Beiträge zur Krankenversicherung und Kfz-Haftpflicht von 6.000 Euro. Im Jahr 2005 schließt er einen Vertrag über eine kapitalgedeckte Rentenversicherung ab - Jahresbeitrag 8.000 Euro.

Sonderausgabenabzug 2005:
Nach "alten Recht" wirken sich von den 6.000 Euro Vorsorgeaufwendungen höchstens 5.069 Euro steuermindern aus. Nach neuem Recht würden sich aber nur 4.800 Euro steuermindernd auswirken. Das Finanzamt setzt von Amts wegen den höheren Betrag, also 5.069 Euro an.

Sonderausgabenabzug 2006 (voraussichtlich):
Wenn das Einkommensteuergesetz so geändert wird, wie im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 vorgesehen, wirken sich von den insgesamt 14.000 Euro Vorsorgeaufwendungen 10.029 Euro steuermindern aus.
Wird das Einkommensteuergesetz nicht geändert, wirken sich von den 14.000 Euro Vorsorgeaufwendungen nach wie vor nur 5.069 Euro steuermindern aus, der Abschluss einer freiwilligen Rentenversicherung brächte also keine zusätzliche Steuerminderung.

Vorlage:Highlight1 | Günstigerprüfung Vorlage:Highlight1 | Alte Regelung Vorlage:Highlight1 | Neue Regelung mit Rürup Vorlage:Highlight1 | Voraussichtlich ab 2007
Vorsorgeaufwendungen (Alleinstehende) max. 5.069 Euro max. 2.400 Euro max. 5.069 Euro
Vorlage:Highlight3 | Beispiel Rürup-Beitrag (2006 = 62% von 4.200 Euro) Vorlage:Highlight3 | Vorlage:Highlight3 | 2.604 Euro Vorlage:Highlight3 | 2.688 Euro
Vorlage:Highlight3 | Gesamt absetzfähiger Betrag bei 4.200 Euro Vorlage:Highlight3 | 5.069 Euro Vorlage:Highlight3 | (2.400+2.604) = 5.004 Euro Vorlage:Highlight3 | (5.069+2.688) = 7.757 Euro
Vorlage:Highlight4 | Beispiel Rürup-Beitrag (2006 = 62% von 8.000 Euro) Vorlage:Highlight4 | Vorlage:Highlight4 | 4.960 Euro Vorlage:Highlight4 | 5.120 Euro
Vorlage:Highlight4 | Gesamt absetzfähiger Betrag bei 8.000 Euro Vorlage:Highlight4 | 5.069 Euro Vorlage:Highlight4 | (5.069+4.960) = 10.029 Euro Vorlage:Highlight4 | (5.069+5.120) = 10.189 Euro

Hinweis:

  • Die Höhe der Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.


Während der Rentenphase

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente sind steuerpflichtig. Bis 2040 ist ein Teil der Rente allerdings steuerfrei. Dieser Teil wird nach dem für das Jahr der ersten Rentenzahlung gültigem Besteuerungsanteil festgelegt und dann als Freibetrag lebenslang steuerfrei gestellt.

Ab 2005 erstmalig ausgezahlte Renten müssen zu 50% versteuert werden. Bis 2020 steigt dieser Steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um 2% ab, danach bis 2040 um 1%. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten demnach voll zu versteuern.

Förderungsfähige Sparformen

Rürup- oder Basisrenten werden angeboten als:

Wem nutzt die Rürup-Rente?

Vorrangige Zielgruppe sind Selbstständige mit einer relativ hohen Steuerbelastung. Sie haben bei Neuabschlüssen keine andere Möglichkeit (mehr), steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, denn die Förderung der Riester-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge können sie nicht nutzen. Beiträge zu einer klassischen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapitallebensversicherung sind ab 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, die Laufzeit dieser Versicherungen hat vor dem 1. Januar 2005 begonnen und ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

Auch Angestellte profitieren von der Rürup-Rente. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000,- EUR pro Jahr und Person kann auch ein Angestellter zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen.

Eine Rürup-Rente ist vor fremdem und eigenem Zugriff gesichert

Aufgrund der Regelungen zur Rürup-Rente kann ein Versicherungsvertrag vor Rentenbeginn nicht aufgelöst werden. Aus diesem Grunde ist der Wert des Vertrages z.B. beim Arbeitslosengeld II nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist eine Rürup-Rente während der Ansparzeit unpfändbar. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. Eine spätere Rentenzahlung kann natürlich - wie jede andere Geldzahlung auch - grundsätzlich oberhalb des pfändungsfreien Teils gepfändet werden.

Leistung im Todesfall

In der Ansparphase

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d.h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:

  • Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
  • Es kann eine zusätzliche - steuerlich jedoch nicht geförderte - Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden.
  • Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

In der Rentenphase

Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht.

Sofern der Sparer bereits verheiratet ist kann jedoch eine Lebenspartner-, oder Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.

Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:

  • Die Lebenspartnerrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 60%) der Hauptrente.
  • Die Hinterbliebenenrente kann einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Gilt diese Leistung für 10 Jahre und verstirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 jahren noch zu zahlenden Renten (hier der Renten für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
  • Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in dem nicht die Renten einer bestimmten Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenen-Rente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.

Welche Zusatzversicherungen sind möglich?

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind. Vorgesehen sind folgende Zusatzversicherungen:

  • Eine Berufsunfähigkeitszusatz- oder Erwerbsminderungs-Versicherung (Aufgrund der steuerlichen Förderung eine sehr lukrative Möglichkeit, wenn sowohl ein BU-Schutz als auch eine Altersvorsorge vorgenommen werden soll).
  • Hinterbliebenenrenten - Rente für Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in gültiger Ehe lebt und Kinder (Bedingung: Kindergeldanspruch). Problematisch ist hierbei, das bei Änderung des Familienstandes (Scheidung, Wegfall des Kindergeldanspruchs) eine Leistung aus der Zusatz-Versicherung nicht möglich ist. Eine Absicherung von eingetragenen Lebenspartnern ist ebenfalls nicht möglich.

Der Beitrag für diese Zusatzversicherungen muss kleiner als der Beitrag für die Altersvorsorge sein, damit der Vertrag steuerlich gefördert bleibt. Zum Beitrag für die Altersvorsorge zählt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings auch der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung (im Gegensatz zum Beitrag für die Rentenzahlung im Invaliditätsfall).

Siehe auch