Ein Ehrenbeamter ist nach § 5 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) jemand, der in ein Beamtenverhältnis berufen wird, um „hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen“ (§ 4 BBG), ehrenamtlich wahrzunehmen. Regelungen bezüglich Nebentätigkeit, Besoldung und Beförderung gelten für Ehrenbeamte nicht oder nur eingeschränkt.
Die Landesbeamtengesetze enthalten jeweils ähnliche Regelungen.
Ehrenbeamte sind z.B. Honorarkonsularbeamte, Ortsvorsteher oder ehrenamtliche Bürgermeister.