Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

kriminalpolitisches Instrument
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Vorratsdatenspeicherung, ein nur auf Deutschland bezogener Begriff, bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren.

Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungsrechtlich umstritten, da sie anlasslos in die Grundrechtspositionen sämtlicher Nutzer elektronischer Dienste eingreift. In dem Maße, in dem die Kommunikation über elektronische Medien zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.

Rechtsgrundlage

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland im „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG[1] enthalten, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten[2] [3] des Bundestags verabschiedet, am 26. Dezember 2007 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet wurde und mit dem 1. Januar 2008 in Kraft trat. Inwieweit dieses Gesetz mit dem Grundgesetz verträglich ist, soll durch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden,[4] allerdings bestanden bereits bei der Ratifizierung erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.[5]

Zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation, namentlich von

  • Telefonverbindungen (Rufnummern, Anrufzeit, bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen, und bei Prepaid-Karten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle, bei Internet-Telefondiensten auch die jeweilige IP-Adresse – jeweils die Daten des Anrufers aber auch des Angerufenen)
  • Verbindungsaufbau mit dem Internet (die abgerufenen Inhalte selbst werden nicht beim Provider gespeichert) sowie
  • E-Mail-Verkehr (u. a. IP und Mailadressen von Absender, Empfänger und Zeitpunkte jedes Zugriffs auf das Postfach, jedoch nicht die Betreffzeile oder weitere Inhalte),
  • Fax- und SMS-Nachrichten (bei SMS auch indirekt der Standort durch Speicherung der Mobilfunkzelle)

für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Unberührt davon sind die im deutschen Telekommunikationsgesetz bereits verankerten Pflichten, staatliche Behörden bei der Ermittlung von Straftaten zu unterstützen.[6] Diese Pflichten werden durch das neue Gesetz erheblich ausgebaut.

Erforderlichkeitsgrundsatz

Eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstößt nach geltendem Recht gegen den so genannten Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich sind, müssen gelöscht werden.

Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation

In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile als Synonym für die Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, die für Abrechnungszwecke erhobenen Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können.

Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt wird und somit kritische Berichterstattung erschwert wird. Dies käme faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit (Art. 5 GG) gleich. Auch die Schweigepflicht von Rechtsanwälten und Ärzten und das Seelsorge- bzw. Beichtgeheimnis von ordinierten Geistlichen ist davon betroffen.

Nach bisherigem Recht mussten die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken (§ 96 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz). Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen im Falle von Flatrates und E-Mail-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten waren auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen (§ 97 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz). Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 gegen T-Online hat das Landgericht Darmstadt eine darüber hinausgehende Speicherung der Verkehrsdaten ausdrücklich verboten.[7] Dieses Verbot wurde zunächst allerdings nur von wenigen Providern befolgt, wie eine Umfrage des Online-Magazins Telepolis zeigt.[8]

Der 15. Deutsche Bundestag hat in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss[9] eine Mindestspeicherfrist und damit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich abgelehnt. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, sich auch auf EU-Ebene in diesem Sinne zu verhalten.

Allerdings hat der 16. Deutsche Bundestag am 16. Februar 2006 die Bundesregierung aufgefordert, den so genannten Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.

Europäische Richtlinie

Hauptartikel: Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung

Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit[10] in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, beispielsweise über eine EG-Richtlinie.

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europäische Parlament schließlich mit den Stimmen der Christdemokraten und der Sozialdemokraten mit 378 Stimmen (197 Gegenstimmen, 30 Enthaltungen) für die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.[11]

Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.

Am 6. Juli 2006 hat Irland Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie 2006/24/EG eingereicht (Az. C-301/06) mit der Begründung, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Stützen kann sich Irland auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Fluggastdatenübermittlung in die USA, der zufolge Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und auf dem Gebiet der Strafverfolgung nichtig sind. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird für 2008 erwartet. Erklärt der Europäische Gerichtshof die Richtlinie für nichtig, bleibt ein deutsches Umsetzungsgesetz zur Vorratsdatenspeicherung gleichwohl bestehen.

Umsetzung in Deutschland

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 abgelaufen, darf allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu ist eine besondere Erklärung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.

Das Bundeskabinett hat im April 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung-Richtlinie. Das Gesetz wurde am 9. November 2007 vom Bundestag verabschiedet und ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Nach dem Gesetz müssen die folgenden Daten sechs bis maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:

  1. Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
    1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
    2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
    3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
    4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
      1. die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
      2. die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
      3. die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
      4. im Fall im voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
    5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
  2. Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
  3. Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
    1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
    2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
    3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
    4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
  4. Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
    1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
    2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
    3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
  5. Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
  6. Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergibt.

Der Gesetzestext nimmt auch Privatpersonen von der Pflicht zur Speicherung nicht aus, etwa wenn sie kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang oder einen E-Mail-Dienst anbieten. Dagegen sind Anbieter von Webseiten, Webspace (Hosting), Foren und Chat-Diensten nicht betroffen. Anbieter von Internetzugängen, Internet-Telefonie und E-Mail sind erst ab dem 1. Januar 2009 zur Speicherung verpflichtet; mehrere Provider haben angekündigt, diese Übergangsfrist wahrzunehmen.[12] Alle anderen Anbieter können erst ab dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkommen (§ 150 Abs. 12b TKG).

Übermittelt werden auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen.

Private Rechteinhaber haben keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie können aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.
Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste fehlen zurzeit noch Gesetze, die einen Zugriff auf Vorratsdaten erlauben. Auf dem Gebiet der Strafverfolgung sieht ein Beschluss der Bundesregierung vom 28. September 2007 vor, dass Deutschland dem „Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität“ beitreten soll. Dieser Beitritt wird 52 Staaten in Europa und weltweit den Zugriff auf die ab 2008 in Deutschland zu speichernden Vorratsdaten eröffnen – nicht nur zur Verfolgung von Computerstraftaten, sondern jeglicher im Ausland mit Strafe bedrohter Handlung.

Ausgeweitet worden ist die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern auf Nutzer sämtlicher dauerhafter Anschlusskennungen (§ 111 TKG). Darunter fallen etwa Telefonanschlüsse, Handykarten und DSL-Anschlüsse. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen; sofern sie allerdings Daten über die Identität ihrer Nutzer erheben, müssen sie diese Angaben für Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden auch speichern. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal, ebenso anonyme WLAN-Internetzugänge, Telefonzellen und Anonymisierungsdienste.

Die Anbieter der von der Identifizierungspflicht betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten in eine Datenbank einzuspeichern:

  1. vergebene Rufnummer bzw. E-Mailadresse
  2. Name und Anschrift des Inhabers
  3. Datum des Vertragsbeginns
  4. Geburtsdatum des Inhabers
  5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Bei dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§§ 95 Abs. 3, 111–113 TKG) anhängig (Az. 1 BvR 1299/05), die Telekommunikationsanbieter zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Bestandsdaten verpflichten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für 2008 erwartet.

Verabschiedung des Gesetzes

Die Abgeordneten des deutschen Bundestages haben am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung mit einer Anzahl von 366 Ja-Stimmen, davon

  • CDU/CSU mit 190 Ja-Stimmen (4 Nein-Stimmen, 30 Mal keine Stimmabgabe),
  • SPD mit 176 Ja-Stimmen (7 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen, 37 Mal keine Stimmabgabe),
  • FDP mit 0 Ja-Stimmen (58 Nein-Stimmen, 3 Mal keine Stimmabgabe),
  • Die Linke mit 0 Ja-Stimmen (41 Nein-Stimmen, 12 Mal keine Stimmabgabe),
  • Bündnis 90/Die Grünen mit 0 Ja-Stimmen (45 Nein-Stimmen, 2 Mal keine Stimmabgabe) und
  • Fraktionslose mit 0 Ja-Stimmen (1 Nein-Stimme, 1 Mal keine Stimmabgabe)

das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ beschlossen. Die Liste der namentlichen Abstimmung ist verfügbar. [13] Am 30. November 2007 stimmte der Bundesrat der Vorratsdatenspeicherung zu[14]. Am 26. Dezember 2007 hat Bundespräsident Horst Köhler das umstrittene Gesetz zur Telefonüberwachung unterzeichnet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 31. Dezember 2007[15].

Erklärung der 26 SPD-Abgeordneten

Die SPD-Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer, Niels Annen, Axel Berg, Lothar Binding, Marco Bülow, Siegmund Ehrmann, Gabriele Frechen, Martin Gerster, Renate Gradistanac, Angelika Graf, Gabriele Groneberg, Gabriele Hiller-Ohm, Christel Humme, Josip Juratovic, Anette Kramme, Ernst Kranz, Jürgen Kucharczyk, Katja Mast, Matthias Miersch, Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Ernst Dieter Rossmann, Bernd Scheelen, Ewald Schurer, Wolfgang Spanier und Ditmar Staffelt haben nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Erklärung abgegeben, wieso sie für den Gesetzesentwurf gestimmt haben:

„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“

Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht der 124. Sitzung, Anhang 4, Seite 90

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion stimmt dieser Rechtfertigung jedoch nicht zu:

„Vorratsdatenspeicherung hat mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun. Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe.“

Verfassungsbeschwerden

Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a, 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. In der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[16] wird auch beantragt, die Datensammlung wegen "offensichtlicher Verfassungswidrigkeit" durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben rund 30.000 Menschen einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Da die Erfassung und Auswertung der Vollmachten noch nicht abgeschlossen werden konnte, ist die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht worden.[17]

Eine separate Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz haben FDP-Politiker rund um Burkhard Hirsch angekündigt.

Begründung

Die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung werden mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet.

Kriminalitätsbekämpfung

Zur Begründung der Vorratsdatenspeicherung verweist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodellen wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.

Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge auf Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.

Basierend auf den Zahlen des Bundeskriminalamts würde sich die Aufklärungsquote im besten Fall um 0,006 Prozentpunkte erhöhen[18], siehe Darstellung unter Eingeschränkter Nutzen.

Binnenmarkt

Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.

Beschränkter Anwendungsbereich

Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits vor der Verabschiedung zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.

EG-Richtlinie

Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weitergehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung sei Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgegangen.

Kritik

Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien und Vertreter verschiedener Berufsgruppen protestierten und stellten den Sinn einer solchen Maßnahme zur Debatte, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.

 
Plakative Offenlegung sensibler Informationen.

Eine Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei zu befürchten, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Die im Antrag der Regierungsfraktionen vom 7. Februar 2006 enthaltene Formulierung der Verwendung der gespeicherten Daten „zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten” scheint diese Befürchtungen zu bestätigen. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.[19]

Viele Kritiker betrachten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenklichere Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung.

Während das Kabinett des Bundestages am 18. April 2007 den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Brigitte Zypries beschloss, kam es zu Protestdemonstrationen[20] vor dem Reichstagsgebäude.

Im Einzelnen werden die folgenden Kritikpunkte genannt:

Eingeschränkter Nutzen

Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen. Durch eine Vorratsdatenspeicherung hätten weder die Anschläge am 11. September 2001 noch die Attentate in Großbritannien im Juli 2005 verhindert werden können. Auch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 hätten nicht verhindert werden können.

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 für die ohne Vorratsspeicherung verfügbaren Kommunikationsdaten festgestellt: "Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur für etwa 2 % der Abfragen nach, dass sie wegen Löschungen ins Leere gehen."[21] In einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005[22] wurden 381 Straftaten vor allem aus den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl erfasst, die in den vergangenen Jahren aufgrund fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. Diesen 381 Fällen stehen jährlich 6,4 Millionen Straftaten gegenüber, von denen laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben. Einer Stellungnahme des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zufolge ließe sich die durchschnittliche Aufklärungsquote demnach „von bisher 55 % im besten Fall auf 55,006 % erhöhen“[23] (wobei der Erhebungszeitraum des Bundeskriminalamts mehrere Jahre beträgt, sich also auf ein Jahr bezogen ein noch geringerer Nutzen ergibt). Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei. Während die durchschnittliche Aufklärungsquote 2006 bei 55,4 % lag[24], werden im Bereich mittels Telekommunikation begangener Straftaten schon ohne Vorratsdatenspeicherung 78,5 % der Fälle von Verbreitung pornographischer Schriften via Internet, 86 % der Fälle von Internetbetrug und 85,5 % der Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen im Internet aufgeklärt.[25]

Missbrauchs- und Irrtumsrisiko

Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen, seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen, könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten.

Aktuelles Beispiel der Gegner ist das Bekanntwerden einer Abhöraktion des BKA gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk im Vorfeld des G8-Gipfels. Mit der Begründung, man ermittele gegen eine terroristische Vereinigung, hatte das BKA Telefone von Reportern der ARD abgehört. Weder die abgehörten Journalisten noch die Verlagshäuser wurden über die Maßnahme informiert. Die beiden betroffenen NDR-Mitarbeiter erfuhren zunächst nur durch Dritte über die Aktion.

Verursachung von Hemmungen, Abschreckungswirkung

Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirke abschreckend. Dieses Wissen könne Menschen in Not davon abhalten, die Hilfe von Beratungsstellen, Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten oder Seelsorgern in Anspruch zu nehmen, ja sogar die Polizei oder Feuerwehr zu informieren, um Rückschlüsse zu auszuschließen. Whistleblower (Informanten) könnten davon abgehalten werden, Mißstände an die Presse, Behörden oder anderen gesellschaftsregulierenden Einrichtungen zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die Unbefangenheit, Kommunikationsfähigkeit und Mündigkeit der Bürger voraussetze.

Kontraproduktive Wirkung

Eine Vorratsdatenspeicherung begünstige die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren. Dies könne eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.

Ein Beispiel ist das Onion-Routing Verfahren, angewandt z.B. durch einen Tor-Client, der zum privaten Internet-Zugang genutzt wird: Damit wird nicht nur der Traffic verschlüsselt, sondern es werden sogar Traffic-Analysen geblockt.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Eine Vorratsdatenspeicherung ziehe Investitions- und Unterhaltungskosten in dreistelliger Millionenhöhe nach sich. Dies könne die Insolvenz kleiner Anbieter, die Einstellung kostenloser und die Verteuerung kostenpflichtiger Dienste zur Folge haben.

Juristische Argumente

Juristisch wird argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit, gegen die Berufsfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und gegen das Recht auf Achtung des Eigentums.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99% der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001% der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.[26]

Oft wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 330/96)[27] zitiert, in dem es heißt:

„Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392>)[28]. Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. […] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>)[28]. Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>)[28].“

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.

In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 3. August 2006 zur „Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht“[29] heißt es: „Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie [über die Vorratsdatenspeicherung] in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.“ Weiter sei „zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.“

Demonstrationen

 
Am 22. September 2007 demonstrieren 15.000 Menschen in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ gegen Vorratsdatenspeicherung und staatliche Überwachung.

Gegen die Vorratsdatenspeicherung fanden eine Reihe von Demonstrationen statt, darunter in Bielefeld, Berlin und Frankfurt am Main, die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstaltet wurden.

Die bisher größte Demonstration mit etwa 15.000 Teilnehmern fand am 22. September 2007 in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ statt. Dabei wurden die Demonstranten von Polizisten mit Handvideokameras gefilmt.[30][31]

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rief kurzfristig zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am 6. November auf[32], nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass im Bundestag am 9. November 2007 über den Gesetzentwurf abgestimmt werden würde. Protestkundgebungen fanden neben Berlin, Köln, Leipzig, Frankfurt (Main) und Dresden in über 40 deutschen Städten statt[33].

Historischer Kontext

Der historische Kontext für ausgedehnte Überwachung in Deutschland war schon immer sehr negativ. Kritiker verweisen auf Erfahrungen mit einer totalitären Überwachung im Dritten Reich von der Gestapo und in der DDR von der Stasi. Sie befürchten, dass der Ausbau von Überwachungsinstrumenten die Demokratie erneut aushöhlen und letztlich de facto abschaffen wird.

Literatur

  • Albrecht, Jan Philipp: Sicherheit statt Rechtsstaat – Der Konflikt bei der Vorratsdatenspeicherung spitzt sich zu. In: ForumRecht (FoR) 1/2007, S. 13–15. Download als PDF-Datei
  • Breyer, Patrick: Vorratsdatenspeicherung – Die totale Protokollierung der Telekommunikation kommt. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 1/2006, S. 17–20.
  • Breyer, Patrick: Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland (Vorratsspeicherung, traffic data retention). Dissertation. Rhombos Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937231-46-3. Download als PDF-Datei (1,5 MiB)
  • Breyer, Patrick: Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland. In: Strafverteidiger (StV) 4/2007, S. 214–220. Download als PDF-Datei
  • Gitter, Rotraud und Schnabel, Christoph: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In: Multimedia und Recht (MMR) 7/2007, S. 411–417. Download als PDF-Datei.
  • Glauben, Paul J.: Vorratsdatenspeicherung schießt über das Ziel hinaus. In: Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2/2007, S. 33–35. Lesen im Internet
  • Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine: Vorratsdatenspeicherung – Ein vorprogrammierter Verfassungskonflikt. In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1/2007, S. 9–13.
  • Puschke, Jens: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 2/2006, S. 65–73.
  • Uhe, Bianca und Herrmann, Jens: Überwachung im Internet – Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat durch Internet Service Provider. Diplomarbeit. Berlin 2003. Download als PDF-Datei
  • Wüstenberg, Dirk: Die Speicherung von Internetverbindungsdaten nach § 100 TKG im Lichte des EU-Rechts. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2007, S. 136–139.
  • Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und § 100 TKG. In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 2007, S. 595.
  • Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und Grundrechte. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2006, S. 91–97.
  • Wüstenberg, Dirk: Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung. In: Recht der Datenverarbeitung (RDV) 2006, S. 102–104.
  • Westphal, Dietrich: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der 'Post-9/11-Informationsgesellschaft'. In: Europarecht (EuR) 5/2006, S. 706–723.
  • Westphal, Dietrich: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: Privatsphäre und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck'. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 17/2006, S. 555–560.
  • Zöller, Mark: Vorratsdatenspeicherung zwischen nationaler und europäischer Strafverfolgung. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA) 2007, S. 393–414.
  • Zöller, Mark: Grundrechtseingriffe auf Vorrat: Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 3/2006, S. 21–30.

Weitere Literatur (SWB Online-Katalog)

Siehe auch

Quellen

  1. Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
  2. Ergebnisliste der namentlichen Abstimmung über Telekommunikationsüberwachung (9. November 2007) (PDF)
  3. Golem.de – Bundestag stimmt für Vorratsdatenspeicherung
  4. Artikel bei ZEIT Online, 27. Dezember 2007
  5. Verfassungsrichter hält Speicherung der TK-Verbindungsdaten für verfassungswidrig – heise-online
  6. Telekommunikationsgesetz Teil 7 Abschnitt 3 insb. §110 ff.
  7. Kommentar zum Darmstädter T-Online-Urteil Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 25. Januar 2006
  8. Wer die Verbindungsdaten speichert Telepolis, 18. Januar 2007
  9. Beschluss der Bundestagsdrucksache 15/4597 Plenarprotokoll 15/157, Seite 14733
  10. www.vorratsdatenspeicherung.de 3. Absatz, Satz 3
  11. www.vorratsdatenspeicherung.de 1. Absatz, Satz 1
  12. Tagesschau.de
  13. Liste der namentlichen Abstimmung als PDF-Dokument
  14. Tagesschau: Bundesrat stimmt über Vorratsdatenspeicherung ab -Bald muss gespeichert werden
  15. Verkündung im Bundesgesetzblatt (PDF)
  16. http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Verfassungsbeschwerde_Vorratsdatenspeicherung.pdf
  17. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/184/55/
  18. heise.de: Vorratsdatenspeicherung für eine 0,006 Prozentpunkte höhere Aufklärungsquote, 16. Juli 2007
  19. vorratsdatenspeicherung.de
  20. Filmbeitrag der Märkischen Allgemeinen
  21. Rechtswirklichkeit der Auskunfterteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/mpi-gutachten.pdf, 407.
  22. Bundeskriminalamt: Mindestspeicherungsfristen für Telekommunikationsverbindungsdaten – Rechtstatsachen zum Beleg der defizitären Rechtslage (PDF). 15. November 2006.
  23. Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Stellungnahme: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig. 16. Juni 2007.
  24. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf, 65.
  25. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf, 243.
  26. Uhe/Herrmann, Überwachung im Internet, http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf, 161.
  27. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, 1 BvR 330/96, Absatz-Nr. (1–135) 3. Absatz, Satz 3
  28. a b c BVerfG, Urteil v. 14. Juli 1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 3. Absatz, Satz 3
  29. http://www.bundestag.de/bic/analysen/2006/zulaessigkeit_der_vorratsdatenspeicherung_nach_europaeischem_und_deutschem_recht.pdf
  30. Aufruf zur Demo in Berlin am Samstag, den 22. September
  31. Sonderlinkliste zur Demonstration „Freiheit statt Angst“
  32. Aufruf zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am Dienstag, den 6. November 2007
  33. Tausende demonstrieren bundesweit gegen die Vorratsdatenspeicherung (7. November 2007)