Nullum crimen sine lege

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 21. August 2004 um 20:51 Uhr durch Stw (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

nullum crime sine lege (lat.): wörtlich "kein Verbrechen ohne Gesetz". Eine Tat, die zum Tatzeitpunkt nicht durch Gesetz strafbewehrt war, kann nicht durch ein nachträglich erlassenens Gesetz "im Nachhinein" zur Straftat erklärt werden. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem ein Gesetz in Kraft tritt, ist eine Tat justiziabel.