Ladenschluss

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Der Begriff Ladenschluss beschreibt allgemein eine Regelung, dass in einer Volkswirtschaft Ladengeschäfte nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen. Beispielsweise nachts und an Sonn- und Feiertagen ist dort eine Öffnung der Geschäfte nicht erlaubt. Näheres regeln Ladenschlussgesetze bzw. Ladenöffnungsgesetze. Regelungen zum Ladenschluss bestehen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Argumentation

Kritik an einer Lockerung von Ladenschlussgesetzen kommt von den Gewerkschaften, die die Zerstörung bestehender Schutzregelungen für Arbeitnehmer befürchten, und von konservativen Kreisen und weltanschaulichen Gruppen, die den Sonntag als Ruhetag erhalten wollen.

Pro

Befürworter eines Ladenschlussgesetzes sehen darin einen Schutz für die Mitarbeiter. Sie argumentieren, dass eine Lockerung zu einer Ausbeutung der Mitarbeiter durch Nachtarbeit ohne Lohnzuschlag führen könnte. Auch die Mitarbeiter der Läden wollen sich an Feiertagen oder Wochenenden erholen, mit ihrer Familie beschäftigen, oder, etwa an Weihnachten, feiern.

Die Befürworter eines Ladenschlussgesetzes lehnen das Argument, dass eine Ausweitung zu mehr Umsatz im Einzelhandel führen würde, mit der Begründung ab, dass sich dadurch nur die vorhandene Kaufkraft auf eine längere Öffnungszeit verteilen würde. Sie verweisen darauf, dass sich durch bisherige Lockerungen (beispielsweise in Deutschland wochentags von 18:30 Uhr auf 20 Uhr und samstags von 16 Uhr auf 20 Uhr) der Umsatz nicht erhöht habe.

Mehr Freiheit für den Unternehmer hätte uneinheitliche Öffnungszeiten zur Folge. Das wäre nachteilig für die Kunden, die sich nicht mehr darauf verlassen könnten, dass ein Laden geöffnet wäre.

Ein lockeres Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit zu geringeren Verdienstspannen, somit zu mehr Insolvenzen.

Zudem wird argumentiert, dass nur große Ketten es sich leisten können, ihre Mitarbeiter rund um die Uhr anzustellen. Kleinere Familienbetriebe könnten der neuen Konkurrenz nicht standhalten und müssten schließen. Es habe erhebliche Folgen auf die Struktur der Städte, wenn die Umsätze sich aus den Innenstädten in die Außenbezirke verlagern und die Läden in den bisherigen Fußgängerzonen leerstehen würden.

Kontra

Gegner eines Ladenschlussgesetzes sehen die Möglichkeit, Nischen auszufüllen und damit potenziell auch die Möglichkeit, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Von dieser Möglichkeit könnten gerade auch kleine Anbieter profitieren.

Ein weiteres marktwirtschaftliches Argument zeigt sich darin, dass Unternehmen selbst bestimmen können, wann sie öffnen. So ist keineswegs damit zu rechnen, dass Geschäfte rund um die Uhr öffnen, sondern nur zu Zeiten, zu denen sich eine Öffnung der Geschäfte auch lohnt, also mit Gewinnen zu rechnen ist. Dieses könnte die Gewinne erhöhen und somit zur Beschäftigung weiterer Mitarbeiter beitragen. Dass bereits jetzt nicht alle Läden alle möglichen Ladenöffnungszeiten ausschöpfen zeige, dass der Markt alleine fähig sei, wirtschaftliche Öffnungszeiten selbst herbeizuführen. Zudem wirken die zahlreichen Ausnahmen (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen usw.) wettbewerbsverzerrend.

Ein gelockertes Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit möglicherweise zu mehr Kundenfreundlichkeit.

Gegner eines Ladenschlusses sehen in der Lockerung auch die Möglichkeit, die Nachfrage zu beleben. Sie rechnen mit mehr Einkäufen, weil die Möglichkeit zu Spontankäufen verbessert werde.

Als weiteres Argument gegen ein Ladenschlussgesetz wird auch die „Freiheit des Bürgers zum Einkauf“ hervorgehoben, und zwar in dem Sinne, dass eine Minderheit der Bevölkerung (Angestellte im Einzelhandel, in Deutschland bspw. etwa 2,5 Millionen) auf Kosten des Rests der Bevölkerung bevorteilt werden, wohingegen in anderen Branchen Arbeitszeiten ohne solche Einschränkungen die Regel sind. Weiterhin ist es einem Großteil der Bevölkerung laut der Argumentation nicht möglich, ohne Zeitdruck einzukaufen, da die Geschäfte nur dann geöffnet sind, wenn diese selbst am Arbeitsplatz sein müssen.

Fallbeispiele

Deutschland

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz
Abkürzung: LadschlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
FNA: 8050-20
Datum des Gesetzes: 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)
Letzte Änderung durch: Art. 2 Gesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I 2005, S. 1954, 1968)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2005
(Art. 4 Gesetz vom 7. Juli 2005)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Historie

Die Geschäfte hatten in Deutschland in der Regel zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet, sieben Tage die Woche. 1879 wurde in Stralsund das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Mit den Warenhäusern veränderte sich die Struktur des Verkaufspersonals ganz erheblich, so dass sich seitens der SPD, aber auch der Gewerkschaften ein Interesse an einer Vertretung der Arbeitnehmerschaft im Einzelhandel ergab. Nur zwölf Jahre später, also 1891 wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf. Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft. Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen - dieses galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.

Am 28. November 1956 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das "Gesetz über den Ladenschluss" verabschiedet, das ab 1957 galt. Geschäfte durften nun montags bis freitags von 7 bis 18:30 Uhr und samstags bis 14 Uhr geöffnet sein; ausgenommen waren Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.

Ab dem 17. Juli 1957 konnte man zusätzlich am ersten Samstag im Monat bis 18 Uhr einkaufen.

Im Jahr 1960 wurde das Öffnen an den vier Adventssamstagen bis 18 Uhr erlaubt. Danach wurde das Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht verändert, bis im Oktober 1989 der "Lange Donnerstag" als "Dienstleistungsabend" eingeführt wurde, an dem Geschäfte bis 20:30 Uhr geöffnet sein durften.

Zur Zeit der Wende bestand eine kurzzeitige Ausnahmeregelung in Hessen, dessen Regierung am 13. November 1989 wegen des wachsenden Stroms von DDR-Reisenden über vier zusätzliche Grenzübergänge die Ladenschlusszeiten aufhob.

Am 1. November 1996 wurden die Ladenöffnungszeiten erneut gelockert; Wochentags durfte zwischen sechs und 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr geöffnet werden. Der "Lange Donnerstag" entfiel.

Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot).

Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Sonderregelungen gelten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten und Messen sind vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten, muss um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.

Diskussion

Verschiedene Konzepte zur Wirtschaftsbelebung sehen die gänzliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag vor. So unter anderem das neue Konzept der CDU. Allerdings kommt gerade von wertkonservativen Kreisen und weltanschaulichen Gruppen, die ein wichtiges Klientel dieser Partei darstellen, der größte Widerstand. Sie wollen den Sonntag als Ruhetag erhalten. Insbesondere die FDP setzt sich immer wieder für eine Freigabe des Ladenschlusses ein. 2004 wurden Pläne vom damaligen Bundesminister für Wirtschaft Wolfgang Clement bekannt, die auf eine Lockerung des Ladenschlusses abzielten.

Am 9. Juni 2004 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ab, die das Unternehmen Kaufhof AG 2002 gegen das Ladenschlussgesetz eingelegt hatte. Die drei wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung waren:

  • Das Öffnungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wurde einstimmig für verfassungskonform erklärt, da diese als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ durch das Grundgesetz geschützt seien. „Seelische Erhebung“ müsse dabei nicht Religionsausübung bedeuten, sondern umfasse auch „die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung“.
  • Die Richter waren uneinig, ob das Öffnungsverbot an Werktagen nach 20 Uhr verfassungsgemäß ist. Zwar akzeptierten sie das Argument, das Ladenschlussgesetz sei das wirksamste Instrument, die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer vor Nachtarbeit zu schützen, die „dem menschlichen Biorhythmus zuwiderläuft“, Nachtarbeiter würden „aus dem Rhythmus des öffentlichen Lebens und der Freizeitgestaltung anderer herausfallen“. Die Hälfte der Richter hielt die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch den Ladenschluss um 20 Uhr dennoch nicht für gerechtfertigt.
  • Das Gericht bestätigte zwar, dass der Bund die Kompetenz zur Änderung des Ladenschlussgesetzes hatte – und nicht die Länder (was seit einer Grundgesetzänderung von 1994 unklar war). Jedoch wies es ausdrücklich darauf hin, dass der Bund diese Kompetenz an die Länder abgeben könne. Dieser Aspekt bestimmte im folgenden einen großen Teil der Debatte um den Ladenschluss. Schon kurz nach dem Urteil forderten mehrere Bundesländer eine solche Änderung, und im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde sie als Vorhaben festgeschrieben.

Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu, und somit auch der Übertragung der Gesetzesgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit ist der Ladenschluss Ländersache und jedes Bundesland kann ein eigenes Gesetz einführen oder kein Gesetz einführen, was dazu führen würde, dass die alte Regelung des Bundes noch gilt. Das Bundesland Hessen hat angekündigt, dass das neue, auf Landesebene geltende Gesetz nicht mehr Ladenschlussgesetz sondern Ladenöffnungsgesetz heißen soll.

Ebenfalls in Hessen formiert sich gegen das geplante Gesetz eine Allianz der Kirchen, und des hessischen Einzelhandelsverbands, dessen Vorsitzender Frank Albrecht für die Beibehaltung des bisherigen Status eintritt. Unterstützung kommt auch von den Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Organisationen.

Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hatte der Einzelhandel länger geöffnet, teils sogar bis 24 Uhr. Es kam zwar zu Mehreinnahmen, jedoch reichten diese oft nicht aus, um den finanziellen Aufwand für die längere Öffnung wieder hereinzuholen.

Pläne der Bundesländer für einen neuen Ladenschluss

In den meisten Bundesländern ist nur für die Werktage eine Liberalisierung geplant, nicht für Sonn- und Feiertage. Als erstes Bundesland entschied sich NRW 2006 für die Abschaffung eines Ladenschlusses an Werktagen.

Liberalisierung
  • Mecklenburg-Vorpommern:

7 x 24-Regelung (Montag bis Sonntag 0 Uhr bis 24 Uhr) -Freigabe der Ladenöffnungszeiten an allen Wochentagen als einziges Bundesland.

Teilliberalisierung
  • Bayern: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Berlin: 6 x 24 Regelung; möglicherweise soll die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage erhöht werden.
  • Brandenburg: 6 x 24 Regelung; möglicherweise soll die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage erhöht werden.
  • Bremen: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Hamburg: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Hessen: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Niedersachsen: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Nordrhein-Westfalen: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben. NRW könnte die Neuregelung als erstes Bundesland bereits im November umsetzen.
  • Rheinland-Pfalz: Montag bis Samstag 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Sachsen: 6 x 24-Regelung; beide Koalitionspartner haben sich für eine Liberalisierung an Wochentagen ausgesprochen. (4. August 2006)
  • Sachsen-Anhalt: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Schleswig-Holstein: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben.
  • Thüringen: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben. 1. Advent verkaufsoffen.
Beibehaltung
  • Saarland: keine Änderung des status quo
Liberalisierung (Mo - Sa) Verschärfung (So)
  • Baden-Württemberg: 6 x 24-Regelung; die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage soll von vier auf zwei verringert werden. Ein Gesetzentwurf ist in Vorbereitung und soll am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

Meinung der Bevölkerung (Umfragen)

Nach den Sonderöffnungszeiten bei der Fußball-Weltmeisterschaft haben die Deutschen nach der Studie zu urteilen Gefallen am Spätabend-Shopping gefunden: 70 Prozent aller Kunden sind nun für eine generelle Aufhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladenöffnungszeiten an Werktagen. Im Jahr 2000 waren noch 72 Prozent der Kunden mit den Ladenöffnungszeiten zufrieden, jetzt sind es nur noch die Hälfte, so die GfK.

Weitere gesetzliche Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten

Selbst bei Erlass eines Ladenöffnungsgesetzes, das eine 7 x 24-Regelung vorsieht, sind die Ladenöffnungszeiten durch zwei weitere Gesetze eingeschränkt:

  • Sonn- und Feiertagsgesetz: Dieses ist ein Gesetz auf Landesebene. Wahrscheinlich wird es dem neuen Ladenöffnungsgesetz angepasst, um das Ladenöffnungsgesetz nicht zur reinen Formsache werden zu lassen.

Nach neueren Informationen soll das Arbeitszeitrecht nun von den Ländern selbst geregelt werden, damit es keine Probleme gibt.

Österreich

Die Öffnungszeiten sind in Österreich hauptsächlich im „Öffnungszeitengesetz 2003“ geregelt. Generell dürfen Geschäfte an Wochentagen von 5 bis 21 Uhr und an Samstagen von 5 bis 18 Uhr geöffnet sein, wobei die Wochenöffnungszeit höchstens 66 Stunden betragen darf.

Die Landeshauptleute können jedoch bei Bedarf innerhalb der Zeit von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr davon abweichende Offenhaltezeiten festlegen.

Für Verkaufstätigkeiten an Wochenenden, d. h. von Samstag 18 Uhr bis Montag 5 Uhr und an Feiertagen können die Landeshauptleute weitere Zeiten nach Bedarf und gegebenenfalls örtlich und saisonal begrenzt festlegen, wobei die Wochenöffnungszeit 72 Stunden nicht überschreiten darf, außer z. B. bei Bäckereibetrieben, für die noch längere Wochenöffnungszeiten festgelegt werden können.

Für den 24. und 31. Dezember, die ab 12 Uhr als Feiertag gelten, gibt es Sonderregelungen, falls sie auf einen Werktag fallen. Am 24. Dezember können Geschäfte bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren und Frischblumen können bis 18 Uhr und Christbäume bis 20 Uhr verkauft werden.

Am 31. Dezember können Geschäfte bis 17 Uhr und Lebensmittelläden bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Süßwaren, Frischblumen und Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

Weitere Ausnahmen gibt es z. B. für Lebensmittelläden in Bahnhöfen oder Zollfreiläden auf Flughäfen. Außerdem ist der Warenverkauf im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bei Tankstellen, in Kasernen usw. von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen.

Langjährige Debatten gab es um die Ladenöffnungen am 8. Dezember, der in Österreich im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern ein Feiertag (Maria Empfängnis) ist. Dadurch befürchteten viele Kaufleute einen Kaufkraftabfluss ins benachbarte Ausland. Seit einigen Jahren dürfen Handelsbetriebe geöffnet halten, allerdings bekommen die Beschäftigten Feiertagsstunden zusätzlich bezahlt.

Ein neuer Vorschlag ist Geschäfte ohne Zeitrahmen von Sonntag 14:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr oeffnen zu lassen.

Schweiz

In der Schweiz definiert jeder Kanton seine gesetzlichen Öffnungszeiten. Übliche Ladenschlusszeiten sind traditionell Montag bis Freitag 18:30 Uhr und Samstag 16:00 oder 17:00 Uhr. Oft kommt noch ein Tag mit Abendverkauf bis 20:00 oder 21:00 Uhr dazu, in grossen Städten meistens der Donnerstag, in kleineren der Freitag. Im Augenblick ist eine leichte Liberalisierung im Gang. Üblich ist die Verlängerung der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr.

Sonntagsverkauf ist nur an grösseren Bahnhöfen erlaubt.

 
Öffnungszeiten eines Supermarktes in Finnland: werktags 8–21, samstags 8-18, im Sommer auch sonntags 12–21

Rest der Welt

In vielen anderen Ländern der Welt, insbesondere in Asien, ist die Existenz eines Ladenschlussgesetzes oder Ladenöffnungsgesetzes gänzlich unbekannt.

In den angelsächsischen Ländern sind die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag nicht beschränkt, es gibt aber häufig Einschränkungen am Sonntag, meistens mit Ziel des Schutzes der so genannten Sonntagsruhe:

In den USA sind die Regelungen je nach Bundeststaat und häufig zusätzlich Kommune unterschiedlich. In den meisten darf geöffnet werden, teilweise aber erst ab z.B. 13 Uhr. In einigen Bundesstaaten gilt außerhalb von lizenzierten Gaststätten ein generelles Sonntagsverkaufsverbot für Alkoholika, in anderen lediglich am Vormittag.

In Kanada gibt es ebenfalls unterschiedliche Regelungen, wobei in der Mehrzahl der Provinzen geöffnet werden darf, teilweise aber nur mit Sondererlaubnissen und zu eingeschränkten Zeiten.

Siehe auch

Literatur

  • Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26-44.

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