Polizei (Deutschland)

deutsche Polizeibehörden
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Die deutschen Polizeien sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, der Öffentlichen Sicherheit und teilweise auch der Öffentlichen Ordnung zuständig. Sie vertreten bei ihrem Handeln die Rechtsordnung als Exekutive. Hauptaufgaben der deutschen Polizei sind die Gefahrenabwehr (Prävention) und die Strafverfolgung (Repression).

Die in einigen Bundesländern bis Baujahr 2004 grün-weißen Fahrzeuge...
...werden in einigen Bundesländern seit dem Jahr 2000 in silber-grün...
...und (in Hamburg) ab Baujahr 2002, seit 2005 jedoch in immer mehr Bundesländern durch blau-silberne abgelöst.
Der Einsatz von Harley-Davidson-Motorrädern bei der deutschen Polizei blieb ein Pilotprojekt der Hamburger Polizei, da sich dieses Fabrikat als für deutsche Verkehrsverhältnisse zu langsam erwies.
Berliner Polizisten im Dienst
Die blauen Signalleuchten an den neuen Fahrzeugen der Polizei
Hessische Polizei (in Frankfurt)
Das Land NRW führt neue Landeskennzeichen bei seinen Fahrzeugen ein.
Polizeiinspektion von Ilmenau (Thüringen)

Geschichte

Entwicklung des Polizeibegriffs

Der Begriff Polizei hat in seiner geschichtlichen Entwicklung eine ständige Veränderung erfahren, welche letztlich zu seiner Einengung geführt hat.

Das Wort Polizei entstammt dem griechischen „politeia“, worunter die Griechen die gesamte weltliche Ordnung des griechischen Stadtstaates verstanden. Daran anknüpfend war „Polizey“ im ausgehenden Mittelalter der geordnete Zustand des Staatswesens und die hierfür notwendigen Maßnahmen der weltlichen Herrschaft. Der Begriff „Polizey“ umfasste die gesamte damalige Staatsverwaltung.

Eine Einengung erfuhr der Polizeibegriff im Laufe des 17. und 18. Jahrhundert dadurch, dass der absolutistische Landesfürst aus der Polizei die Justiz, Finanz- und Heeresverwaltung ausgliederte, wobei die fünf klassischen Verwaltungszweige Inneres, Äußeres, Justiz, Heeres- und Finanzverwaltung entstanden. Da der absolute Monarch sich im Zeitalter des Absolutismus in allen Bereichen für das Wohl der Allgemeinheit und der Bürger zuständig fühlte, beschränkte sich die ihm unterstehende Polizei nicht mehr auf die Ordnungsbewahrung, sondern umfasste die gesamte Pflege der Wohlfahrt.

Der Landesherr konnte auf Grund seiner unbeschränkten Souveränität schrankenlos in die Rechtssphäre seiner Untertanen eingreifen und die seiner Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Pflege der Wohlfahrt anordnen.

Dieser absoluten Staatsreform stand die Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrhunderts gegenüber. Sie erhob Forderungen nach der Gleichheit der Menschen (Jean-Jacques Rousseau), nach Anerkennung der natürlichen Menschenrechte und der Bindung des Monarchen an Recht und Gesetz (Thomas Hobbes, John Locke) sowie der Durchsetzung des Gewaltenteilungsprinzips (Montesquieu).

Aus diesen Anschauungen ergab sich ein gewandelter, zweigleisiger Polizeibegriff. Man differenzierte zwischen der auf Gefahrenabwehr gerichteten Tätigkeit (Sicherheitspolizei) und der auf die Gewährleistung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten und die Schaffung der hierfür notwendigen Einrichtungen (z.B. Schulen, Krankenhäuser) gerichteten Tätigkeit (Wohlfahrtspolizei).

Die Lehre des zweigleisigen Polizeibegriffs wurde in Preußen durch das Allgemeine Landrecht von 1794 Gesetz. Danach bestand die Aufgabe der Polizei darin, „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwehr der dem Publika oder einzelnen Mitgliedern derselben bevorstehenden Gefahren zu treffen“.

Allerdings spiegelte das Gesetz nicht den damals tatsächlich herrschenden Rechtszustand wider. Vielmehr wurden der Polizei bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts Aufgaben der Wohlfahrtspflege durch Gesetz übertragen. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts kehrte die Rechtsprechung zur Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr zurück[1].

Polizei von der Jahrhundertwende bis 1933

In Preußen wurde die Polizei nach dem Ersten Weltkrieg von dem Verwaltungsjuristen und späteren Staatssekretär Dr. Wilhelm Abegg neu organisiert. Abegg gilt damit als der Begründer der modernen deutschen Polizei.

Wegen der Spezialisierung des modernen Lebens wurden überdies Spezialgesetze geschaffen, deren Ausführung besonderen Behörden (Sonderpolizei) übertragen wurde (z.B. Hafen-, Fischereipolizei). Aufgrund dieser Entwicklung wurden auch von staatlichen Polizeibehörden wahrgenommene staatliche Aufgaben auf Gemeindenpolizeiverwaltungen übertragen.

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.

Das Motto „Die Polizei – Dein Freund und Helfer“ wurde spätestens durch eine 1926 gehaltene Rede Carl Severings etabliert. Severing arbeitete seinerzeit auf ein republikanisches Polizeiethos hin, wie es heute zum Selbstverständnis der deutschen Polizeien gehört. Der Ausdruck „Freund und Helfer“ wird oft fälschlicherweise mit Heinrich Himmler, dem damaligen Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei in Verbindung gebracht und gilt vielerorts daher mehr oder minder unverdient als diskreditiert. Die Maxime konnte sich jedoch nicht halten, da die Realität hierzu different war. Er dient heute nicht mehr als Slogan der Polizei.

In Deutschland gab es die kommunalen Polizeien in großen Städten (einschließlich Kriminalpolizei), den in Städte, Gemeinden und Landkreise abgeordneten Gendarmen, der historisch als Militärangehöriger im Rahmen des Preußischen Beamtenrechts zu sehen ist und die staatliche Polizei.

Für Preußen wurde die Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr durch § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 klargestellt, das eine rechtsstaatlich vorbildliche Regelung der polizeilichen Befugnisse und der Organisation der Polizeibehörden enthielt. Es ist damit Vorläufer der heutigen Generalklausel: „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“

Polizei im Nationalsozialismus 1933–1945

Im Dritten Reich wurde bereits sehr früh (Mitte der 1930er Jahre) die Polizei auf die Reichshauptstadt Berlin hin zentralisiert.

Mit der nationalsozialistischen Herrschaft kam 1933 die Abkehr vom rechtsstaatlichen Polizeibegriff. Geheime Staatspolizei und Machtverklammerung zwischen Polizei und Saat machten Willkürherrschaft auch im polizeilichen Bereich möglich.

Besetztes Deutschland 1945–1948

Nach Kriegsende formierte sich nur langsam wieder eine geordnete Verwaltung. Dies ging von Ort zu Ort höchst unterschiedlich voran. Daheimgebliebene überzeugte Parteigenossen räumten i.d.R. ebenso still und leise ihr Büros, wie Kriegsheimkehrer ihre ehemaligen Wachstuben wieder übernahmen und in ihren umgefärbten Wehrmachtsuniformen (ohne Abzeichen) oder in zivil mit selbstgebastelten Armbinden oder Polizeiabzeichen einen Dienstbetrieb aufnahmen.

Die Entwicklung der Polizei bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Deutschen Demokratischen Republik lief sehr unterschiedlich ab. Die Weichenstellungen, die die Besatzungsmächte in dieser Zeit machten, beeinflusst die Polizeiorganisation in den einzelnen Ländern teilweise noch heute.

Amerikanische Besatzungszone

Unmittelbar nach Einnahme der Gebiete durch die US-Streitkräfte übernahmen die US-Militärpolizeien die Polizeiaufgaben, wobei es hier ebenfalls sehr vielfältige Varianten gab. Jede amerikanische Teilstreitkraft besaß eine eigene Militärpolizei mit Kriminalpolizei. Zusätzlich wurde speziell für den Dienst in der Besatzungszone die United States Constabulary aufgestellt, die von 1946 bis 1952 bestand.

Britische Besatzungszone

Auch in der britischen Besatzungszone übernahm zuerst die Militärpolizei die Polizeiaufgaben.

Da das britische Oberkommando in Deutschland nur möglichst wenig Ansprechpartner bei den örtlichen Polizeien haben wollte, wurden kommunale Polizeien nicht zugelassen. Nach der Entnazifizierung wurde über die Schaffung von Ländern nachgedacht; damit einher ging die Idee von Länderpolizeien.

Französische Besatzungszone

In der französischen Besatzungszone übernahm zuerst nur die Militärpolizei die Polizeiaufgaben. Nach der Entnazifizierung wurde auch in der französischen Zone der Aufbau von kommunalen Polizeien begonnen. Französische Gendarmen waren außerdem mit den Polizeidiensten in den besetzten Gebieten betraut.

Sowjetische Besatzungszone

Auch in den durch die Sowjetarmee besetzten Gebieten und später den Gebieten, die durch den Tausch gegen (West-) Berlin an die anderen drei Kriegsalliierten gingen, wurden Polizeiaufgaben wurden von der sowjetischen Militärpolizei übernommen. Diese hatte noch bis zum 3. Oktober 1990 volle Polizeibefugnisse in der DDR.

Die deutsche Polizei wurde in der sowjetischen Besatzungszone nach der Entnazifizierung und der notwendigen politischen Schulung der Beamten sehr zentralistisch ausgerichtet organisiert.

Deutsche Demokratische Republik (DDR) 1948–1990

Hauptartikel: Deutsche Volkspolizei
In der Deutschen Demokratischen Republik war die Polizei sehr straff militärisch organisiert. Dennoch unterstand die Volkspolizei dem Innenministerium der DDR und war somit eine echte Polizei.

Die dem Verteidigungsministerium der DDR unterstellten Grenztruppen besaßen die alleinige Polizeigewalt im mehrere Kilometer breiten Grenzbereich. An der Schranke aus dem Inneren der DDR kommend zur Einfahrt in diesen Grenzbereich endete das Zuständigkeits- und Befugnisgebiet der Volkspolizei und begann das der Grenztruppen und der Grenzpolizei.

Die Volkspolizei wurde am 3. Oktober 1990 aufgelöst und zur Neuordnung des Polizeiwesens in den neuen fünf Bundesländern als jeweilige Länderpolizei übernommen. Die Grenztruppen und die Grenzpolizei hörten auf zu existieren, das Personal wurde teilweise vom Bundesgrenzschutz übernommen.

Bundesrepublik Deutschland von 1948 bis 1990

In den 1950er Jahren wurden in Westdeutschland etwa 90 % der Beamten des Dritten Reichs wiedereingegliedert. Dies betraf vorwiegend die Polizei. Es wurden Polizeien des Bundes (Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt, Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages (seit 1994: Polizei beim Deutschen Bundestag), Bahnpolizei und Betriebssicherungsdienst der Deutschen Bundespost) sowie die Landespolizeien nebeneinander gegründet. Zudem wurde die Bereitschaftspolizei durch ein Verwaltungsabkommen ins Leben gerufen.

Seit den 1980ern ist in der Bundesrepublik Deutschland auch Frauen der Zugang zum uniformierten Polizeidienst erlaubt, wobei die Öffnung dieses Berufes nicht bundesweit gleichzeitig geregelt wurde, sondern in den Bundesländern zeitlich unterschiedlich erfolgte. Bayern war hierbei das letzte Bundesland (1990).

Bundesrepublik Deutschland ab 1990

Datei:Einsatzfahrzeuge-Flughafen Hannover.jpg
Einsatzfahrzeuge heute (hier am Flughafen Hannover)

Seit 1994 nehmen Polizeibeamte und -beamtinnen der Länder an internationalen Einsätzen teil (z. B. UNMIK). Einsätze vor dieser Zeit waren Aufgaben wie die der Identifizierung von im Ausland bei Naturkatastrophen oder Flugzeugabstürzen umgekommenen Personen oder der Fahndung nach Personen, die sich ins Ausland abgesetzt hatten.

Aufgaben

Trennung der Polizeiaufgaben

 
Hamburger Polizisten mit Maschinenpistole Heckler & Koch MP5
 
Bayerische Polizeibeamte bei Geschwindigkeitskontrolle mit Laserpistole
 
Schiff der Wasserschutzpolizei Friedrichshafen auf dem Bodensee

Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der meisten Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es - vor allem in der amerikanischen Besatzungszone - auch noch die kommunale Polizei (Stadt-Polizei). Im Laufe der Jahre wurde die Polizei in Deutschland jedoch durchgängig Aufgabe der Bundesländer.

Die genaue Organisation der Polizei muss vor dem historischen Hintergrund, insbesondere der Besatzungszeit, betrachtet werden. Besonders in den Ländern der französischen Besatzungszone ist die Stellung der allgemeinen Polizei besonders stark. So ist z.B. in Rheinland-Pfalz der Bürgermeister dem Polizeivollzugsdienst gegenüber weisungsbefugt. Generell ist die Trennung aber mehr oder weniger stark ausgeprägt; so ist sie z.B. in Nordrhein-Westfalen sehr stark. Die sog. Ordnungsbehörden sind vollkommen vom Polizeivollzugsdienst getrennt. Es gelten jeweils unterschiedliche Gesetze (Ordnungsbehördengesetz bzw. Polizeigesetz). Dagegen ist in Baden-Württemberg die Trennung weit weniger stark. Die Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg als Polizeibehörde bezeichnet) sind generell für die Polizeiaufgaben zuständig, der Polizeivollzugsdienst ist ihr ausführendes Organ und für Situationen, in welchen sofort gehandelt werden muss, zuständig (§ 60 PolG BW).

Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg: Polizeibehörde, in Bayern: Sicherheitsbehörde) sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (früher Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen. Diese Definition ist für Baden-Württemberg nicht in vollem Umfang anzuwenden (s.o.).

Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Landespolizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei, die Bereitschaftspolizei und die Wasserschutzpolizei. Den Begriff der Vollzugspolizei gibt es jedoch nicht in allen Bundesländern (z.B. nicht in Schleswig Holstein).

Gefahrenabwehr

Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen des Bundes und der Länder zunächst die Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz (MEPolG) ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: „Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).“ Die Gefahrenabwehr ist originäre Aufgabe aller deutschen Polizeien. Der Teminus „Ordnung“ ist im Polizeigesetz von NRW nicht enthalten, dort ist dieses alleinige Aufgabe der Ordnungsbehörden.

Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden.

Diese Aufgaben werden durch Bestreifen der Gebiete und Einrichtungen wahrgenommen. Bei ad-hoc--Sicherheitsstörungen wird ein Einsatz durch die Einsatzzentrale aufgebaut, die einen Kräfteaufruf vornimmt (z.B. motorisierte Streifen des Einzeldienstes, Polizeiführer oder Einsatzhundertschaft).

Strafverfolgung

Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, das sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig (zugewiesene Aufgabe). In dieser Funktion können bestimmte Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO) wie z.B. Beschlagnahme, Durchsuchung angeordnet und durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter (Strafverfolgung).

Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben und so „Kopf ohne Hände“ sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzug, von den Polizeien erledigt.

Sonderfall Gemengelagen

Aufgrund dieser oben genannten Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei

beurteilt werden (vergleiche jedoch bei Maßnahmen: doppelfunktionale Maßnahme). Bei vorliegen einer Gemengelage hat jeweils die Gefahrenabwehr Vorrang vor einer Strafverfolgung. Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall muss der Fahrer aus dem Fahrzeug geborgen werden. Durch die Rettungsmaßnahmen könnten Spuren vernichtet werden, die Aufschluss über den Unfallhergang (und ggf Fremdbeteiligung) gegeben hätten. Dennoch geht die Rettung von Menschenleben vor.

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Wie die Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei u.U. im Auftrag der Staatsanwaltschaft als deren Ermittlungsperson.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt ihr lediglich einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat, und bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen.

Aufgabenschwerpunkte

Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.

Hierbei werden Einsatzmittel bestimmt (i.d.R. Streifen des Einzeldienstes), die sich meistens mittels eines Einsatzfahrzeuges zum Ereignisort begeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dort wird mittels einer Lagemeldung an die Einsatzzentrale berichtet, die ein Lagebild erstellt. Nahezu jeder Einsatz bedarf einer Sachbearbeitung, die teilweise sofort erledigt werden muss („Vorgangsfertigung“, z.B. Vernehmungen, Strafanzeigen, Unfallanzeigen, Ereignismeldungen und Berichtswesen).

Polizeiorganisation

Funktionell

Polizeien der Länder

Hauptartikel: Länderpolizei
Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der allgemeinen Polizei fällt den Bundesländern zu, vgl. Art. 30, 70 Grundgesetz.

Aufgrund der Länderkompetenz ist die Polizei in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich strukturiert.

Polizeien des Bundes

Bundespolizei

Hauptartikel: Bundespolizei
Die Bundespolizei (ehemaliger Name: Bundesgrenzschutz) nimmt Aufgaben wahr, für die der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei auf Grundlage des Bundespolizeigesetzes (BPolG).

Bundeskriminalamt

Hauptartikel: Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt besteht als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Polizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG und im BKA-Gesetz geregelt.

Polizei beim Deutschen Bundestag

Hauptartikel: Polizei beim Deutschen Bundestag
Die Polizei beim Deutschen Bundestag spiegelt die Gewaltenteilung wider. Sie begründet sich aus Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz, demzufolge der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages ausübt.

Ausbildung

Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei föderal geregelt ist, unterscheidet sich die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich kann im mittleren Dienst zum Polizeimeister ausgebildet werden. Allerdings ist auch der Direkteinstieg in den Gehobenen Dienst (Voraussetzung Fachhochschulreife) als Kommissar oder in seltenen Fällen auch der Direkteinstieg in den Höheren Dienst (Voraussetzung ist z.T. ein abgeschlossenes Jurastudium) als Polizeirat möglich. Dies regeln die Bundesländer eigenständig. Die Ausbildung unterteilt sich sich hauptsächlich in theoretisch-fachliche sowie praktische Anteile. Lehrinhalte sind Fächer wie Führungs- und Einsatzlehre, Strafrecht, Polizeirecht. Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Kriminologie, Kriminalistik usw.

Zur praktische Ausbildung gehören Schießtraining, polizeiliches Einsatzverhalten und Fahrsicherheitstraings, Einsatz in geschlossenen Verbänden, Sport sowie praktische Übungen beispielsweise zur Verkehrsunfallaufnahme.

Personal

Angehörige der Polizei sind zumeist Polizeibeamte und Polizeiangestellte. Im Jahr 1992 gab es 219.887 Länderpolizisten und 26.424 Bundespolizisten und somit insgesamt 246.311 Polizisten in der Bundesrepublik. Auf einen Polizisten kamen 1992 ca. 330 Bundesbürger.

Im Vollzugsdienst sind ausschließlich Polizeivollzugsbeamte zuständig. Diese bilden mit 265.000 Personen den hauptsächlichen Personalkörper. Die Beamten haben mitunter eine spezielle berufliche Funktion bei der Polizei.

Polizeigeschichtliche Sammlungen

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Polizeiähnliche Einrichtungen

Neben der Polizei gibt es Organisationen mit Exekutivbefugnissen, die lediglich den Polizeibegriff im Namen tragen, jedoch nicht den Innenbehörden als nachgeordnete Dienststellen unterstehen. Hierunter fallen:

Verschiedene Amtspersonen haben (eingeschränkte) Polizeibefugnisse: Bedienstete der

Literatur

Quellenangaben

  1. Kreuzbergurteil des Preußischen OVG von 1882, OVG E 9, 353 ff., indem eine Polizeiverordnung, die zum Schutz der Aussicht auf das Kriegsdenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin erlassen war, für ungültig erklärt wurde, weil sie nicht der Gefahrenabwehr i.S.d. § 10 II 17 ALR diente.
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