Das Windenergie-auf-See-Gesetz, kurz WindSeeG regelt den Rechtsrahmen für Offshore-Windparks neu. Insbesondere wird die Förderhöhe nun per Ausschreibung bestimmt.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See |
Kurztitel: | Windenergie-auf-See-Gesetz |
Abkürzung: | WindSeeG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 13. Oktober 2016 (Ungültige Jahreszahl (Hilfe)) BGBl. |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2017 |
Letzte Neufassung vom: | 3. Dezember 2020 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das WindSeeG wurde mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien beschlossen, das am 18. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Inhalt
Nach § 2 Abs. 5 S. 1 des EEG in der Fassung von 2014 sollten die finanzielle Förderung und ihre Höhe für Strom aus erneuerbaren Energien bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Hintergrund ist, dass dis bisherige Förderung über Einspeisevergütungen nach Ansicht der Europäischen Kommission mit zunehmender Marktreife als staatliche Beihilfe nicht mehr zu rechtfertigen war.[1] Den Übergang von Einspeisevergütungen auf ein Ausschreibungs-Modell setzt das WindSeeG für die Offshore-Windkraft um.
Nach einer Übergangsphase finden ab 2021 Ausschreibungen für Offshore-Windparks, die ab 2026 in Betrieb genommen werden im sog. zentralen Modell statt.
Grundlage des zentralen Modells ist der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern zu entwickelnde Flächenentwicklungsplan (FEP). Der Flächenentwicklungsplan löst den bisherigen Offshore-Netzentwicklungsplan ab, der von den Übertragungsnetzbetreibern erstellt wurde. Hinzu kommt der Netzentwicklungsplan, in dem Planungen für die Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte auch für die Offshore-Windenergie enthalten sind.
Auf den im Flächenentwicklungsplan bestimmten Flächen werden vom Staat die notwendigen Voruntersuchungen vorgenommen und die Flächen anschließend für den Bau von Windparks ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält der Projektentwickler, der den niedrigsten Fördersatz bietet, also den produzierten Strom am günstigsten anbietet. Der Bieter, der den Zuschlag bekommt, erhält neben der seinem Gebot entsprechenden Marktprämie das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen und einen Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung.[1]
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum WindSeeG
Im Juni 2020 entschied das BVerfG, dass das WindSeeG verfassungswidrig ist, soweit es keinen Ausgleich für frustrierte Investitionen der Vorhabenträger vorsieht, deren Windkraftprojekte durch das Gesetz beendet wurden.[2]
Geklagt hatten mehrere Windpark-Projektentwickler, die noch nach der bis Ende 2016 geltenden Seeanlagenverordnung die Zulassung von Offshore-Windparks in der Nordsee beantragt und dafür auf eigene Kosten die für ihre Projekte notwendigen Planungen und Untersuchungen durchgeführt hatten. Mit Inkrafttreten des WindSeeG wurden die noch laufenden Planfeststellungsverfahren ohne Kompensation beendet. Das Gericht entschied, dass der Staat den Entwicklern die Kosten für ihre Planungen und Untersuchungen ersetzen muss, wenn sie ihre Daten herausgeben und für die entsprechenden Flächen bis 2030 ein Zuschlag erteilt wird.[3]
Novelle 2020
Ende 2020 wurde das WindSeeG novelliert und an das gestiegene Ausbauziel von 20 GW bis 2030 (vorher 15 GW) und 40 GW bis 2040 angepasst. Die Menge der jährlich ausgeschriebenen Flächen wird flexibler und die Realisierungsfristen werden gestrafft. Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde eine Regelung zur Kostenerstattung für Untersuchungen von Altinhabern von Projektrechten eingeführt.
Zudem wurde ein Losverfahren für den Fall von mehreren Null-Cent-Geboten eingeführt. Eine ursprünglich angedachte zweite Gebotskomponente, bei der neben der Höhe der gebotenen Marktprämie noch der Beitrag des Projektentwicklers zu den Kosten des Netzanschlusses Teil des Gebots gewesen wäre, wurde im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Der Umgang mit Null-Cent-Geboten wird 2022 evaluiert.[4]
Literatur
- Pflicht, Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergieanlagen auf See, EnWZ 2016, 550
- Uibeleisen, Das neue WindSeeG, Überblick über den zukünftigen Rechtsrahmen für Offshore-Windparks, NVwZ 2017, 7
- Dannecker/Ruttloff, Kein Vertrauensschutz für Offshore-Windparkprojekte?, EnWZ 2016, 490
Weblinks
Übersicht des Bundeswirtschaftsministerium zum Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des WindSeeG 2020. In: bmwi.de. Abgerufen am 21. März 2022.
Einzelnachweise
- ↑ a b Böhme/Bukowski, Auswirkungen der 0-Cent-Offshore-Ausschreibungen, EnWZ 2019, 243, später hat der EuGH diese Ansicht verworfen.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020, 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17
- ↑ BVerfG: WindSeeG teilweise verfassungswidrig. In: lto.de. Abgerufen am 21. März 2022.
- ↑ Dr. Christine Bader: Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes. In: windkraft-journal.de. 3. Dezember 2020, abgerufen am 21. März 2022.