Europäische Menschenrechtskonvention

internationaler Vertrag, der Menschenrechte und Freiheitsrechte in Europa schützt
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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechte und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 1950-11-04 unterzeichnet und trat am 1953-07-03 in Kraft. Jeder Mitgliedsstaat des Europarats muss die Konvention baldmöglichst ratifizieren. Derzeit haben alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Serbien und Montenegro, das die Konvention unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, die Konvention ratifiziert (Stand: 2003-07-28).

Rechtsschutz

Zur Durchsetzung der gewährten Rechte wurde mit der Konvention auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR, Straßburg) geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen. Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen einzigartig und unterscheidet die EMRK z.B. von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO.

EMRK und EG

Nicht Mitglied der Konvention ist die Europäische Gemeinschaft, obwohl alle ihre Mitgliedsstaaten die Konvention ratifiziert haben. Grund hierfür ist, dass weder die Konvention die Aufnahme von Internatioalen Organisationen vorsieht nocht die Gemeinschaft im EG-Vertrag zum Abschluss eines solchen Vertrags ermächtigt wurde. Dieser Umstand führte unter anderem zum Entwurf der Europäischen Grundrechtecharta.

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