Distanzunterricht ist eine Form des Schulunterrichtes, die sich juristisch aus der Beschulungspflicht des Staates sowie dem Recht von Kindern auf schulische Bildung[1] und damit zur Aufrechterhaltung des Unterrichts vor allem bei Auftreten einer Pandemie ergibt. Distanzunterricht kann aber auch dann angeordnet werden, wenn der Präsenzunterricht witterungsbedingt ausfällt.[2] Der Begriff wird in Deutschland seit der COVID-19-Pandemie 2020 durch die Bildungsministerien der Bundesländer verwendet, zur Abgrenzung gegen Hausunterricht und Fernunterricht.
Allgemeines
Die Beschulungspflicht umfasst den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates. Zum Distanzunterricht werden die vorhandenen technischen Möglichkeiten genutzt, um eine räumliche Distanz aller am Unterricht beteiligten Menschen zum Zweck der Minimierung von Infektionsgefahren herzustellen. Er ist eine Maßnahme der Kontaktvermeidung, möglichst ohne eine soziale Isolation. Der Distanzunterricht ersetzt damit zeitweilig, teilweise abrupt, den Präsenzunterricht, in den er wiederum (ebenfalls oft abrupt) zurückgeführt werden kann.[3] Die Lernprozesse sind bewusst so zu gestalten, dass sie didaktisch und methodisch nicht von der Präsenz im Klassenzimmer abhängig sind.
Wechselunterricht besteht aus (idealerweise nicht kurzfristig angeordneten) Wechseln zwischen Präsenz- und Distanzphasen. Der Distanzunterricht unterliegt nicht den Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Zur genauen Formulierung bzw. Abgrenzung verwenden die Bildungsministerien der Bundesländer daher den Begriff Distanzunterricht. Umgangssprachlich wird jedoch auch Fernunterricht als Synonym für den Distanzunterricht verwendet.
Schulpflicht und Recht auf Bildung bei Distanzunterricht
Der angeordnete Distanzunterricht dient dazu, die Beschulungspflicht zu erfüllen (als Pflicht des Staates, kontinuierlich gesetzkonformen Unterricht zu organisieren), er bildet damit die Grundlage der Einforderung der Schulpflicht während seiner Durchführung. Die Teilnahme am Distanzunterricht ist für Schüler ebenso verbindlich wie beim Präsenzunterricht. Es ist Pflicht der Schulen und der betroffenen Lehrkräfte, auch im Distanzunterricht die Nicht-Anwesenheit bzw. Nicht-Erreichbarkeit einzelner Schüler festzustellen und den Gründen für das Fernbleiben vom Unterricht nachzugehen.
Die Bezirksregierung Münster nennt als unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass die Anwesenheit jedes einzelnen Schülers einer Lerngruppe jederzeit festgestellt werden kann, dass „[d]ie Lehrerinnen und Lehrer […] die Ausstattung der Elternhäuser mit Endgeräten und WLAN“ kennen und die Schule mangelhaft ausgestatteten Haushalten ggf. Endgeräte zur Verfügung stellt.[4] Außerdem seien Lehrkräfte verpflichtet, sich auch im Distanzunterricht Lernenden persönlich zuzuwenden und sie zu beraten.[5] Von April bis August 2020 wurden bundesweit Deutschlehrer nach ihrem Kommunikationsverhalten während der COVID-19-Pandemie befragt. 38,6 % der Befragten gaben an, sie hätten während des Distanzunterrichts alle ihre Schüler erreichen können. Die Nicht-Erreichbarkeit von Schülern durch die übrigen Lehrkräfte habe sich aus der schlechten Ausstattung der Haushalte mit Endgeräten, aus schlechten Internetverbindungen sowie aus der mangelnden Unterstützung durch das Elternhaus ergeben.[6]
Das vom Bundesverfassungsgericht im November 2021 festgestellte „Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems“ wird garantiert, wenn staatlich organisierter Unterricht außerhalb von Schulferienzeiten kontinuierlich bereitgestellt wird.
Konzeptionen und Varianten des Distanzunterrichts
Zu unterscheiden ist zwischen synchronem und asynchronem Distanzunterricht. Zu Beginn der COVID-19-Pandemie nutzten viele Lehrkräfte und Schulen vorwiegend E-Mails, um den Schülern Aufgaben zu übermitteln und mit ihnen in Kontakt zu bleiben.
Diese Variante der asynchronen Kommunikation hält Detlef Steppuhn, IT-Beauftragter eines Berufskollegs und Autor einer Website von Microsoft,[7] für nicht sehr lernfördernd, da die Schüler zum einen zu Hause die Aufgaben ohne direkte Lehrerunterstützung allein bearbeiten müssten. Sie hätten die asynchrone Nachfragemöglichkeit per Mail – wann dann die Antwort komme, sei nicht vorhersehbar. Zudem bestehe die Möglichkeit des „Abtauchens“ einzelner, nur noch schwer erreichbarer Schüler. Daraus zieht Steppuhn den Schluss, dass „[a]synchroner Distanzunterricht […] keine Alternative zum Präsenzunterricht“ sei,[8] im Gegensatz zum synchronen Distanzunterricht, sofern dieser bestimmte technische, organisatorische, pädagogische und didaktische Voraussetzungen erfülle. Synchroner Distanzunterricht finde idealerweise in der Variante des Unterrichts nach Stundenplan über eine Lernplattform durch eine Audio-/Videokonferenz statt.
Dem widerspricht die Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen: „Da in Distanz-Phasen der vorgegebene schulische Rhythmus nicht unmittelbar relevant ist und es nicht empfehlenswert ist, den schulischen Rhythmus eins zu eins auf Distanz-Phasen zu übertragen, muss die zeitliche Gestaltung der Lehr-Lern-Situation überprüft, bewusst geplant und ggf. angepasst werden. Eine wiederkehrende Struktur ist empfehlenswert. Individuelle Bedürfnisse der Schüler*innen wie auch räumliche und personelle Situation der Schule müssen berücksichtigt werden.“ Keine Variante des synchronen oder asynchronen Distanzunterrichts und keine Mischform gilt im Land Bremen a priori als illegitim, wenn sie Ergebnis örtlicher Rahmenbedingungen ist.[9] Es gilt dort der pragmatische Grundsatz für die Unterrichtsplanung: „Plane den Unterricht stets so, dass er mit möglichst wenigen Änderungen sowohl im Präsenz-, als auch im reinen Distanzlernen lernförderlich umsetzbar ist.“[10]
Auch das Niedersächsische Kultusministerium widerspricht der These, asynchroner Distanzunterricht sei keine Alternative zum Präsenzunterricht. In seinen „Didaktische[n] Hinweise[n] für Lehrkräfte und Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder“ fordert es für den Distanzunterricht in Niedersachsen im Gegenteil: „So viel asynchrone Kommunikation wie möglich, so viel synchrone wie nötig.“[11] Denn „[s]pätestens dann, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig an Videokonferenzen teilnehmen sollen, kommt es zu Problemen.“
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft fordert, dass „Lehrkräfte von Schulen bzw. Klassen mit höheren Anteilen an benachteiligten Schüler*innen den Distanzunterricht so organisieren, dass das Lernen zuhause so wenig wie möglich an (technischer) Ausstattung, Vorkenntnissen und elterlicher Unterstützung bedarf, um bildungsbenachteiligten Schüler*innen entgegenzukommen“. Ein derartiges Lehrerverhalten bewirke aber wahrscheinlich eine „Nivellierung nach unten“ und könne zur Verstärkung von sozialen und ethnischen Disparitäten zwischen Klassen/Schulen beitragen.[12]
Fakten zum Ausfall von Präsenzunterricht in Deutschland 2020/2021
Nach Angaben des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung zu dem Umfang der pandemiebedingten Beschränkungen des Präsenzschulbetriebs waren bereits im ersten Lockdown vom 23. März 2020 bis zum 5. Mai 2020 an insgesamt 44 Tagen die Schulen weitgehend geschlossen. Anschließend erfolgte eine partielle Öffnung, wobei aber in mehreren Ländern die Sekundarstufen länger geschlossen waren und es teilweise bis zu den Sommerferien Wechselunterricht gab. Im Mittel waren die Schulen bis zum 3. Juli 2020, dem durchschnittlich letzten Schultag vor den Sommerferien, an 59 Tagen partiell geschlossen. Für die meisten Schüler fand in einem Zeitraum von insgesamt zwischen eineinhalb und drei Monaten gar kein Präsenzunterricht statt[13]
In der Zeit von Dezember 2020 bis Februar 2021 gab es weitgehend vollständige Schulschließungen an insgesamt 61 Tagen. Anschließend wurde partiell der Präsenzschulbetrieb, insbesondere für Grundschulkinder, wieder aufgenommen, wobei es bei den Sekundarstufen erhebliche Unterschiede nach Ländern gab. Bis zum 7. Juni 2021 folgten partielle Schulschließungen an 112 Tagen. Insgesamt summierten sich die vollständigen und partiellen Schulschließungen bis Anfang Juni 2021 auf 173 Tage. Für die Grundschüler betrug die Zeit ohne Präsenzunterricht mindestens zwei Monate. In einigen Ländern waren Schüler der siebten bis zwölften Klasse von Mitte Dezember 2020 bis Mitte Mai 2021 nicht in der Schule. Mehrere Millionen Kinder und Jugendliche besuchten in dieser Zeit vier oder fünf Monate keine Schule in Präsenz. Der Vorsitzende des Deutschen Lehrerverbands gab im Mai 2021 an, dass seit März 2020 zwischen 350 und 800 Stunden Präsenzunterricht für jeden Schüler ausgefallen seien. Dies ist im Schnitt ein halbes Schuljahr, wenngleich im Einzelnen große Unterschiede bestehen.
Der Präsenzunterricht wurde nach Aussagen des Bundesverfassungsgerichts vorwiegend nicht durch Digitalunterricht, sondern durch die Bereitstellung von Aufgaben ersetzt. Eine Schülerbefragung zum Distanzunterricht ergab, dass der Anteil an Schülern, die bei einem Wegfall von Präsenzunterricht täglich gemeinsamen Unterricht für die ganze Klasse hatten, von 6 % im Frühjahr 2020 auf 26 % Anfang 2021 anstieg.[14] 2000 Eltern von Schulkindern wurden vom ifo-Institut Anfang 2021 befragt, wie ihre Kinder Unterrichtstage während des Lockdowns verbracht hätten. Im Durchschnitt verbrachten diese demnach 4,3 Stunden pro Tag mit schulischen Tätigkeiten. Das ist eine knappe Dreiviertelstunde mehr als während der ersten Schulschließungen im Frühjahr 2020, aber immer noch drei Stunden weniger als an einem üblichen Schultag vor Beginn der Pandemie. Fast jeder vierte Schüler (23 %) beschäftigte sich nicht mehr als zwei Stunden am Tag mit schulischen Belangen. Die Schüler verbrachten täglich mehr Zeit mit Fernsehen, Computerspielen und Handy (4,6 Stunden) als mit dem Lernen für die Schule. Ein Viertel (26 %) der Schüler hatte täglich gemeinsamen Unterricht für die ganze Klasse (z. B. per Videokonferenz), aber 39 % hatten diesen nur maximal einmal pro Woche. 21 % der Schüler nahmen seit den ersten Schließungen an Maßnahmen wie Förder- oder Nachhilfeunterricht oder Ferienkursen teil, um entgangenen Schulstoff nachzuholen. Die Mehrzahl der Eltern (56 %) meint, dass ihr Kind pro Stunde zu Hause weniger lerne als im regulären Unterricht in der Schule, 22 % nehmen das Gegenteil an.[15]
Der realisierte Distanzunterricht wurde im Frühjahr 2020 im öffentlichen Diskurs nicht als gleichwertiger Unterricht wahrgenommen, und massive Lernrückstände wurden als unvermeidliche Folge vorausgesagt.[16] Am 24. März 2020 stellte die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft über den Ist-Zustand des Lernens außerhalb von Schulen fest: „Die wenigsten Schülerinnen und Schüler kommen derzeit per Videokonferenz mit ihren Lehrkräften virtuell im digitalen Klassenzimmer zusammen. Stattdessen sind Eltern gefordert, Kindern beim Lernen zu Hause zu helfen.“[17] Im 2. Schulhalbjahr 2020/2021 wurden hingegen Stimmen laut, die von einer massiven Forderung der Schüler sprachen. Zwar sei der Stundenplan in der Regel ausgedünnt. Dennoch müssten Schüler in vielen Schulen bis zu vier „Großkonferenzen“ an einem Unterrichtstag absolvieren, zwischen denen ihnen die selbstständige Abarbeitung von Arbeitsaufträgen abverlangt werde.[18]
Heinz-Peter Meidinger, Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, bilanzierte zu Beginn des Jahres 2022 den Ist-Stand in Sachen „Durchführbarkeit des Distanzunterrichts in Deutschland“. Fast alle Schüler und Lehrkräfte seien mittlerweile mit eigenen oder Leihgeräten für Zuhause ausgestattet. Probleme gebe es allerdings immer noch durch ein örtlich zu langsames Internet und nicht optimal funktionierende Lernplattformen. Vor allem jüngere Schüler, die noch nicht selbstständig zu Hause arbeiten könnten, oder Brennpunktschulen hätten mit Distanzunterricht große Probleme. Deshalb sei dieser „auch in Zukunft nicht vergleichbar mit Präsenzunterricht“.[19]
Öffentliche Diskussion
Aus den Erfahrungen des Schuljahres 2019/2020 heraus, während der COVID-19-Pandemie in Deutschland Distanzunterricht anzubieten und umzusetzen, erwiesen sich die Einschätzungen dazu zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 als sehr unterschiedlich: Im 8-Punkte-Konzept der Kultusministerkonferenz zum regulären Schulbetrieb nach den Sommerferien nahm Distanzunterricht einen eigenen Punkt ein: „Die Länder werden die Digitalisierung des Lehrens und Lernens weiter vorantreiben. Sie werden auf den in der Corona-Krise gemachten Erfahrungen aufbauen und die für den Distanzunterricht benötigten, verlässlichen und rechtlich sicheren Kommunikationsinstrumente und Lernplattformen weiter ausbauen. Sie werden im Rahmen des Digitalpakts Schule und der KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ eng zusammenarbeiten. Sie werden die nötige Fortbildung der Lehrkräfte zügig ausbauen. Um soziale Disparitäten zu vermeiden und Bildungsgerechtigkeit herzustellen, werden die Länder auch besonderes Augenmerk auf den Zugang von Schülerinnen und Schülern zu digitalen Unterrichtsformen sowie auf spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungsbedarf legen.“[20] Das oberste Ziel sei es, wie Bundesbildungsministerin Anja Karliczek betonte, einen zweiten Lockdown in Form von flächendeckenden Schulschließungen zu verhindern; mittels einer bundesweiten Bildungsplattform und digitalen Kompetenzzentren sollen Lehrkräfte für die Arbeit mit den digitalen Hilfsmitteln geschult werden.[21] Bayerns Kultusminister Michael Piazolo stellte ein „Rahmenkonzept für den Distanzunterricht“ vor, in dem auch geregelt wurde, dass die aktive Teilnahme von Schülerinnen und Schülern im Fall eines Distanzunterrichts verpflichtend ist.[22]
Simone Fleischmann, die Präsidentin des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes (BLLV) zeigte sich dagegen skeptisch zur angekündigten Versorgung der Schulen mit Laptops oder Tablets und betonte, dass es noch viele offene Fragen zum Distanzunterricht gäbe.[23] Der Bayerische Elternverband (BEV) mahnte, dass es bei der Digitalisierung nicht schnell genug voranginge und es kein strukturelles Konzept für einen möglichen weiteren Fernunterricht gebe; dazu käme die Unübersichtlichkeit zu vieler unterschiedlicher Anwendungen und Apps, die an den Schulen zum Einsatz kommen.[24] Kritische Stimmen zum Schulstart wurden auch aus anderen Bundesländern laut; Lehrerverbände und Politiker aus Mecklenburg-Vorpommern warnten davor, dass viele Schulen nicht für Distanzunterricht gerüstet sind.[25]
Auch aus Industrie und Wirtschaft kam Kritik am bisherigen Umgang mit Distanzunterricht auf: Der deutsche Digitalexperte Michael Pickhardt wies auf das „hohe Maß an IT-Sicherheitslücken vieler jetzt schnell eingesetzter Konferenzsysteme“ hin. Er forderte dazu auf, Distanzunterricht nicht als „unerwünschten Corona-Notnagel“ anzusehen und ihm nur eine Nebenrolle bei pädagogischen Konzepten einzuräumen, sondern Online-Unterricht „endlich als Standard-Baustein im Zuge der Digitalisierung unserer schulischen Einrichtungen“ in der „Schule von heute“ zu nutzen.[26] Jochim Maiß, Bundesvorsitzender des Bundesverbandes der Lehrkräfte für Berufsbildung (BvLB), plädierte dafür, Distanzunterricht in die duale Berufsausbildung einzubinden, z. B. im Rahmen von Modellprojekten bei rheinland-pfälzischen und saarländischen Gerüstbauern.[27] Eine im September 2020 veröffentlichte Sonderauswertung der Pisa-Studie ergab bei einer Befragung von Schulleitern im Jahr 2018, dass Deutschland beim digitalen Lernen im internationalen Vergleich zu den Schlusslichtern gehört; besonders auffällig seien ungenügende technische Ausstattung, der fehlende Zugang zu Online-Plattformen sowie mangelndes Know-how.[28] Auch die Diskussion dieser Ergebnisse führte zu einem breiten Medienecho.[29][30][31][32]
Der Vorsitzende des Bundeselternrates, Stephan Wassmuth, wünscht sich Präsenzunterricht gekoppelt mit qualifiziertem Fernunterricht, bei dem die Eltern bewusst außen vor gelassen werden sollen.[33]
Am 27. Oktober 2020 wendet sich der Deutsche Lehrerverband mit dringlichen Forderungen und Lösungsvorschlägen an die Politik. „Schulen im Vollbetrieb um jeden Preis: Nein!“ Forderung nach einheitlichen Regeln zum Übergang auf Distanzunterricht.[34] Es wird eine einheitliche und verbindliche Orientierung an den Inzidenzwerten des RKI gefordert. Diesen Forderungen wurde am 22. April 2021 mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entsprochen. Mit der Allgemeinverfügung vom 28. Dezember 2021 des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport können die Schulleitungen in Thüringen selbst darüber entscheiden, ob sie Distanzunterricht für einige Schüler (Klassen) anordnen. Für Distanzunterricht der ganzen Schule ist die Zustimmung des Schulamtes vorgeschrieben. In einer schulischen Lageeinschätzung ist wochenweise die Weiterführung des Distanzunterrichtes zu prüfen.
In seinem Beschluss vom 19. November 2021 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dann, wenn Präsenzunterricht nicht möglich sei, Länder nicht das Recht hätten, autonom zu entscheiden, ob sie Distanzunterricht anordnen wollen oder nicht. Sie müssen es: „Entfällt der schulische Präsenzunterricht aus überwiegenden Gründen der Infektionsbekämpfung für einen längeren Zeitraum, sind die Länder nach Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung so weit wie möglich zu wahren. Sie haben dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von Präsenzunterricht nach Möglichkeit Distanzunterricht stattfindet.“[35] Eher stelle sich die Frage, ob es wirklich kein milderes Mittel zur Infektionsbekämpfung gebe, als Präsenzunterricht ausfallen zu lassen. Denn vor allem Grundschulkinder würden durch Anforderungen an ihre Selbstständigkeit überfordert, mit denen sie zwangsläufig im Distanzunterricht konfrontiert würden.
KriSta, das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte, kritisiert, dass die Notwendigkeit von Lockdowns, also auch des Ausfalls von Präsenzunterricht, nie wissenschaftlich bewiesen worden sei. Es erscheine im Gegenteil nicht möglich, in dem steilen Auf und Ab der „Wellen“ (= der in Form einer Grafik dargestellten 7-Tage-Inzidenzen von Infektionen mit SARS-CoV-2) über den Jahreswechsel 2020/2021 hinweg eine kausale Wirkung der Lockdown-Maßnahmen zu erkennen; diese weitgehend konstant bleibenden Maßnahmen müssten ansonsten von völliger Wirkungslosigkeit schlagartig zu beeindruckender Wirksamkeit und wieder zu völliger Wirkungslosigkeit gewechselt haben. Die Infektionswellen scheinen KriSta zufolge unbeeinflusst von den Maßnahmen abzurollen.[36]
Rechtliche Probleme bei der Planung von Distanzunterricht
„Recht auf Distanzunterricht“
In einem Eilbeschluss stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 22. September 2021 fest, dass einzelne Schüler (und deren Eltern) nur bei einer besonderen individuellen gesundheitlichen Gefährdung ihrer selbst oder ihrer Haushaltsgemeinschaft geltend machen können, im angeordneten Präsenzunterricht einer unzumutbar hohen Gefährdung durch das die Pandemie auslösende Virus ausgesetzt zu sein. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, haben einzelne Schüler keinen Anspruch darauf, im Distanzunterricht beschult zu werden, und müssen am Präsenzunterricht ihrer Schule teilnehmen.[37]
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin hingegen teilte am 24. Januar 2022 in einem Schreiben an alle Schulleitungen im Land Berlin mit, dass die Präsenzpflicht im Land vom 25. Januar bis zum 28. Februar 2022 ausgesetzt sei. Eltern bzw. volljährige Schüler erhielten damit das Recht, selbst über die Teilnahme am Präsenzunterricht entscheiden zu können.[38] Am 24. Januar 2022 betrug die 7-Tage-Inzidenz bei Berliner Kindern im Alter von 5 bis 14 Jahren 3667 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Daraufhin hatten die Berliner Amtsärzte angekündigt, die Kontaktnachverfolgung für Schüler zu beenden und direkte Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne zu schicken.[39] Das allerdings, so ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt,[40] führe dazu, dass Ansprüche von Schülern nur noch schwierig durchzusetzen sein werden, die ein Interesse daran haben, dass die Infektion als Arbeitsunfall eingestuft wird. Denn nur dann können sie im Fall von Long COVID eine Unfallrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.[41] Zu diesem Zweck müssten sie glaubhaft machen können (vor allem durch die sichere Identifizierung von Mitschülern oder in der Schule beschäftigten Erwachsenen als Infektionsquelle durch einen PCR-Test), dass sie sich nicht außerhalb der Schule infiziert haben.
Heinz-Peter Meidinger sah im Januar 2022 die übrigen Länder in Deutschland angesichts steil ansteigender 7-Tage-Inzidenzen gerade bei Schülern in „Zugzwang“.[42]
Urheberrecht und geistiges Eigentum
Für Digitalisate gelten im Prinzip dieselben Regeln wie für analog präsentierte Quellen. Vor dem Einsatz von Material im Unterricht ist stets (auch im Präsenzunterricht) die Frage zu klären, ob möglicherweise Rechte von Urhebern verletzt werden. Als Faustregel gilt, dass nicht mehr als 15 % eines längeren Werks wörtlich übernommen werden dürfen. Eine Ausnahme bilden ältere Artefakte, bei denen durch den Tod des Urhebers vor Jahrzehnten urheberrechtliche Ansprüche erloschen sind.
Vor allem für Schüler ist bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen die Versuchung verlockend, fremdes Gedankengut als eigenes auszugeben, indem sie fremde Materialien in eigene Darstellungen kopieren, was digital technisch besonders einfach ist. Besonders im Sinn der Wissenschaftspropädeutik ist es wichtig, Schüler für die Gefahren zu sensibilisieren, die in ihrem späteren Leben z. B. zur Aberkennung eines Doktortitels als Reaktion auf gehäufte Plagiate führen können.
Zulässigkeit des Software-Einsatzes
Jede Software, bei der personenbezogene Daten der Schüler erhoben werden, bedarf der Zulassung durch das betreffende Land. Für die Genehmigung von im Unterricht eingesetzter Software ist das Bildungsministerium des jeweiligen Landes zuständig.
Schüler und ihre Eltern dürfen nicht gezwungen werden, eine Einwilligungserklärung abzugeben, durch die die Schüler in die Anwendung einer bestimmten Software einbezogen werden dürfen. In Nordrhein-Westfalen kann die Verweigerung einer Einwilligung durch einzelne Eltern oder Schüler dazu führen, dass die betroffene Schule sich zur Durchführung von Distanzunterricht auf E-Mails und Telefonate beschränken oder sogar auf analoge Medien ausweichen muss.[43] Aus einem entsprechenden Verhalten dürfen Schülern und deren Eltern keine Nachteile erwachsen.
Datenschutz
Problematisch ist generell die Verwendung von Software, z. B. zur Organisation von Videokonferenzen, bei der Daten in die USA transferiert werden.[44] Der thüringische Datenschutzbeauftragte Lutz Hasse hat ausdrücklich den Einsatz von WhatsApp für Unterrichtszwecke in Thüringen verboten.[45] Laut einem Urteil der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020 gehören nämlich die USA nicht zu den Staaten, die einen Datenschutz auf dem von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU verlangten Niveau garantieren können.[46] Hasse droht thüringischen Lehrkräften mit der Verhängung eines Bußgelds, wenn sie nicht garantieren können, dass nicht „die Grundrechte von Kindern verletzt werden, [indem] Daten über sie herausgegeben werden.“
Da es den meisten Lehrkräften an Fachwissen zu der Frage mangelt, auf welche Weise die von ihnen und ihren Schülern für Unterrichtszwecke genutzten privaten Endgeräte die dort gesammelten Daten verarbeiten, empfehlen Datenschützer die Verwendung von Dienstgeräten durch Lehrkräfte, die ihnen der Schulträger zur Verfügung stellen müsste und für deren einwandfreien Zustand schuleigene Administratoren verantwortlich wären. Eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über „Leihgeräte für Lehrkräfte“ wurde am 19. Januar 2021 unterzeichnet. Der Leistungsumfang beträgt in Niedersachsen etwa 520 Euro pro Gerät für jede hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkraft.[47]
Auch die Rechte von Schülern wären nach Ansicht von Datenschützern besser geschützt, wenn sie im Unterricht nicht mit ihren privaten Smartphones arbeiten würden. Sinnvoll sei es z. B., ihnen einen Klassensatz mit Endgeräten im Eigentum der Schule ohne Listen mit Telefonnummern und E-Mail-Adressen auszuleihen, deren Benutzer regelmäßig wechseln.
Aufzeichnungen und Screenshots sind während Video-Konferenzen im Distanzunterricht verboten. Das Recht am eigenen Bild gilt auch für Videokonferenzen.[48]
Witterungsbedingter Distanzunterricht
In einem Schreiben an der niedersächsischen Kultusminister bedauerte der Landrat des Landkreises Emsland, dass er nicht die rechtliche Option besessen habe, anstatt des von ihm angeordneten witterungsbedingten Unterrichtsausfalls am 17. Februar 2022 Distanzunterricht vorzuschreiben. Der Landrat bedauerte, dass der Landkreis nur aufgrund von Infektionsgeschehen das Distanzlernen anordnen dürfe.[49]
Auf einer Pressekonferenz wies Kultusminister Grant Hendrik Tonne den Vorschlag zurück.[50] Wetterlagen wie Sturm träten sehr kurzfristig auf. Die Schulen bräuchten dann Zeit zum Organisieren, um zum Beispiel die Eltern zu informieren und eine Notbetreuung einzurichten. Die Erwartung, dass sie zusätzlich noch auf Distanzlernen umstellen sollen, überfordere in dieser Situation viele Schulen. Denn nicht alle Schulen seien digital gut genug aufgestellt, um Distanzunterricht erteilen zu können. Einige Schulen in Niedersachsen erhielten von der für sie zuständigen Kreisverwaltung im Februar 2022 die Erlaubnis, witterungsbedingt einen Distanzunterricht durchzuführen.[51]
Im Februar 2022 wurde auch außerhalb Niedersachsens, vor allem in Nordrhein-Westfalen, Distanzunterricht als Ersatz für witterungsbedingt nicht möglichen Präsenzunterricht durchgeführt.[52]
Medienkonzept
Das Medienkonzept einer Schule ist ein technisch-pädagogisches Konzept zur Nutzung von Medien. Seine Erstellung ist für Schulen in Deutschland Voraussetzung für eine finanzielle Förderung im Rahmen des Digitalpaktes. In ihm können die Anforderungen des Distanzunterrichtes berücksichtigt sein. Die nordrhein-westfälische Bezirksregierung Münster hat im Februar 2021 „Qualitätskriterien zur Beschreibung des Standes der schulischen Medienkonzeptentwicklung“ als Unterstützungsangebot für Schulen, Schulaufsichten und Medienberater herausgegeben.[53] Die Handreichung enthält Arbeitsschritte, die, nach und nach abgearbeitet, im Ergebnis zu einem Medienkonzept der jeweiligen Einrichtung führen sollen, die der Bezirksregierung unterstellt ist. Da aber Digitalisierungsprozesse zu keinem Zeitpunkt als abgeschlossen anzusehen seien, könnten mit der Evaluation des Medienkonzepts zu einem bestimmten Zeitpunkt die Prozesse nicht als beendet gelten.
Zur „lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht“ hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Handreichung herausgegeben.[54] Die Bezirksregierung Münster hat hieraus eine Checkliste für weiterführende Schulen abgeleitet.[55]
Siehe auch
Literatur
- Detlef Fickermann, Benjamin Edelstein, Julia Gerick, Kathrin Racherbäumer (Hrsg.): Schule und Schulpolitik während der Corona-Pandemie: Nichts gelernt? Die Deutsche Schule. Beiheft 18 (Hrsg.: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)). Waxmann 2021. 176 S. ISBN 978-3-8309-4458-4. (online)
Weblinks
- Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen. Referat Qualitätsentwicklung und Standardsicherung: Lernsituationen in Präsenz und Distanz gestalten und verknüpfen. Handreichung für Lehrkräfte und Schulleitung. 2020
- UNESCO: Distance learning solutions. Links zu Plattformen und Apps weltweit. 2021 (englisch)
- Werner Klein: Lehren aus der Pandemie – Warum jetzt neue Konzepte für Hausaufgaben gefragt sind Deutsches Schulportal. 15. November 2021
Einzelnachweise
- ↑ Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021. Bundesnotbremse II (Schulschließungen) - 1 BvR 971/21 - - 1 BvR 1069/21 -. bundesverfassungsgericht.de, 19. Dezember 2021, abgerufen am 12. Januar 2022.
- ↑ z. B. Informationen zum witterungsbedingten Schulausfall. Justus-von-Liebig-Schule BBS III Vechta, abgerufen am 18. Februar 2022.
- ↑ Wie wird der Schulunterricht bis zum Schuljahresende organisiert? https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus
- ↑ Aspekte zur Begleitung der Entwicklung eines Konzeptes der lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz– und Distanzunterricht an Schulen. Vorgabe A 4. Bezirksregierung Münster, 16. Februar 2021, S. 4, abgerufen am 20. Januar 2022.
- ↑ Aspekte zur Begleitung der Entwicklung eines Konzeptes der lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz– und Distanzunterricht an Schulen. Vorgabe C 2. Bezirksregierung Münster, 16. Februar 2021, S. 6, abgerufen am 20. Januar 2022.
- ↑ Nicola König, Clara Greffin: Digitaler Deutschunterricht – mehr als die bloße Übertragung der Arbeitsformen in ein anderes Medium. In: Das Bildungssystem in Zeiten der Krise. Empirische Befunde, Konsequenzen und Potenziale für das Lehren und Lernen. Christian Reintjes, Raphaela Porsch, Grit im Brahm, S. 34 f., abgerufen am 20. Januar 2022.
- ↑ Grundlagen des Distanzunterrichts am Beispiel des Erich-Gutenberg-Berufskolleg. Modul 3: Distanzunterricht – asynchron versus synchron. education.microsoft.com, abgerufen am 18. Januar 2022.
- ↑ Detlef Steppuhn: Grundlagen des Distanzunterrichts. zukunft-der-schulen.de, abgerufen am 14. Januar 2022.
- ↑ Lernsituationen in Präsenz und Distanz gestalten und verknüpfen. Handreichung für Lehrkräfte und Schulleitung. Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen. Referat Qualitätsentwicklung und Standardsicherung, S. 6 (10), abgerufen am 15. Januar 2022.
- ↑ Lernsituationen in Präsenz und Distanz gestalten und verknüpfen. Handreichung für Lehrkräfte und Schulleitung. Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen. Referat Qualitätsentwicklung und Standardsicherung, S. 3 (7), abgerufen am 15. Januar 2022.
- ↑ Axel Krommer, Philippe Wampfler, Wanda Klee: Distanzlernen. Didaktische Hinweise für Lehrkräfte und Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. Niedersächsisches Kultusministerium, S. 5, abgerufen am 5. Februar 2022 (durch Anklicken auf der rechten Spalte der Website erreichbare pdf-Datei).
- ↑ Christoph Weber, Christoph Helm, David Kemethofer: Bildungsungleichheiten durch Schulschließungen? Soziale und ethnische Disparitäten im Lesen innerhalb und zwischen Schulklassen. In: Die Deutsche Schule. Beiheft 18. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), S. 87, abgerufen am 16. Januar 2022.
- ↑ vgl. Belastungen von Kindern, Jugendlichen und Eltern in der Corona-Pandemie. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, S. 8, abgerufen am 17. Januar 2022.
- ↑ Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021. Bundesnotbremse II (Schulschließungen). bundesverfassungsgericht.de, 19. Dezember 2021, S. 48 f. (RN 139 ff.), abgerufen am 13. Januar 2022.
- ↑ Ludger Wößmann, Vera Freundl, Elisabeth Grewenig, Philipp Legetporer, Katharina Werner, Larissa Zierow: Bildung erneut im Lockdown: Wie verbrachten Schulkinder die Schulschließungen Anfang 2021? ifo.de, abgerufen am 17. Januar 2022.
- ↑ Detlef Fickermann, Benjamin Edelstein, Julia Gerick, Kathrin Racherbäumer: Editorial: Schule und Schulpolitik während der Corona-Pandemie: Nichts gelernt? In: Die Deutsche Schule. Beiheft 18. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), S. 29, abgerufen am 16. Januar 2022.
- ↑ Coronavirus und Homeschooling: Mit diesen 10 Tipps klappt das Lernen zu Hause. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), 24. März 2020, abgerufen am 17. Januar 2022.
- ↑ Ulrike Ammermann: Distanzunterricht: Verlangen wir zu viel von den Kindern? deutsches-schulportal.de, 11. Februar 2021, abgerufen am 17. Januar 2022.
- ↑ Verlängerte Weihnachtsferien, Schulschließungen oder Distanzunterricht. rtl.de, 3. Januar 2022, abgerufen am 17. Januar 2022.
- ↑ KMK: Regulärer Schulbetrieb spätestens nach den Sommerferien. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ Bernhard Junginger, Sarah Ritschel: Regierung will Lockdown an Schulen verhindern. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ Bayerns Schulen bieten beste Bildung auch in Pandemie-Zeiten. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ Minister vor Schulstart optimistisch - Lehrerverband skeptisch. 4. September 2020, abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ So digital starten Bayerns Schulen nach den Ferien. 9. September 2020, abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ NDR: Kritik: Schulen in MV nicht für Distanzunterricht gerüstet. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ Tobias Grießer: Landshuter Wochenblatt. 30. September 2020, abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ Variableres Gerüst für die Beschulung. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ PISA 2018 Results (Volume V): Effective Policies, Successful Schools. Abgerufen am 2. Oktober 2020 (englisch).
- ↑ Pisa-Studie - GEW: Bildungserfolg darf nicht von der Postleitzahl abhängig sein. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ Sabine Menkens: Pisa-Studie: Das große Problem der deutschen Lehrer. In: DIE WELT. 29. September 2020 (welt.de [abgerufen am 2. Oktober 2020]).
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- ↑ Silke Fokken, DER SPIEGEL: Was sich an Deutschlands Schulen ändern sollte - DER SPIEGEL - Panorama. Abgerufen am 2. Oktober 2020.
- ↑ ZDF-Meldung, am 29. Juli 2020
- ↑ Deutscher Lehrerverband Forderungen und Lösungsvorschläge zur zweiten Welle https://www.lehrerverband.de/forderungen-loesungsvorschlaege/
- ↑ Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021. Bundesnotbremse II (Schulschließungen). bundesverfassungsgericht.de, 19. Dezember 2021, S. 1, abgerufen am 13. Januar 2022.
- ↑ Stellungnahme zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (Bundesnotbremse I und Bundesnotbremse II). netzwerkkrista.de, 8. Dezember 2021, abgerufen am 13. Januar 2022.
- ↑ OVG NRW zur Schule in der Pandemie: Kein Anspruch auf Distanzunterricht. lto.de (Legal Tribune Online), 22. September 2021, abgerufen am 20. Januar 2022.
- ↑ Präsenzpflicht ab 25. Januar 2022 vorerst bis zum 28. Februar 2022 ausgesetzt. Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Familie Berlin, 24. Januar 2022, abgerufen am 27. Januar 2022.
- ↑ Kinder-Inzidenz 3.667! Berlins Bildungssenatorin setzt Präsenzpflicht an Schulen aus. news4teachers.de, 24. Januar 2022, abgerufen am 27. Januar 2022.
- ↑ Landkreis verzeichnet Kinder-Inzidenz von fast 5.500! Statt mehr Schutz: Schüler werden künftig weniger PCR-getestet. news4teachers.de, 23. Januar 2022, abgerufen am 29. Januar 2022.
- ↑ COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), abgerufen am 29. Januar 2022.
- ↑ Streit um Präsenzpflicht: Darf der Staat Kinder in die Schulen zwingen, wenn er sie dort nicht schützt? newes4teachers.de, 25. Januar 2022, abgerufen am 27. Januar 2022.
- ↑ Wie ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht für Schüler und Lehrkräfte zu verstehen? Welche datenschutzrechtlichen Auswirkungen haben die Vorgaben des Schulministeriums? Nordrhein-westfälisches Schulministerium, 2. Oktober 2020, S. 5 (Frage 5), abgerufen am 19. Januar 2022.
- ↑ Sören Siebert: Weitreichendes Urteil: EuGH erklärt Privacy-Shield-Abkommen für ungültig. e-recht24.de, 21. Dezember 2021, abgerufen am 18. Januar 2022.
- ↑ Annette Kuhn: Was Lehrkräfte beim Datenschutz beachten müssen. deutsches-schulportal.de, 28. August 2021, abgerufen am 18. Januar 2022.
- ↑ Der Gerichtshof erklärt den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig. Europäischer Gerichtshof (EuGH), 16. Juli 2020, abgerufen am 18. Januar 2022.
- ↑ Bund-Länder-Vereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ unterzeichnet. Niedersächsische Staatskanzlei, 19. Januar 2021, abgerufen am 19. Januar 2022.
- ↑ Distanzunterricht und Datenschutz. Philologenverband Niedersachsen, 8. Februar 2021, abgerufen am 19. Januar 2022.
- ↑ Wiebke Pollmann: Digitales Lernen bei Schulausfall – Landrat Burgdorf fordert Änderung von Rechtsgrundlage. Ems-Vechte-Welle, 18. Februar 2022, abgerufen am 18. Februar 2022.
- ↑ Landrat fordert Distanzlernen statt Schulausfall bei Sturm. ndr.de, 18. Februar 2022, abgerufen am 19. Februar 2022.
- ↑ z. B. Leere im Klassenzimmer. Sturmtief „Ylenia“: Distanzunterricht und Schulausfall im Landkreis Rotenburg. kreiszeitung.de, 18. Februar 2022, abgerufen am 19. Februar 2022.
- ↑ Schulfrei bei Sturm: Unterrichtsausfälle auch am Freitag möglich. rnd.de, 17. Februar 2022, abgerufen am 18. Februar 2022.
- ↑ Qualitätskriterien zur Beschreibung des Standes der schulischen Medienkonzeptentwicklung. Bezirksregierung Münster, 16. Februar 2021, abgerufen am 20. Januar 2022.
- ↑ Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht. Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 20. Januar 2022.
- ↑ Aspekte zur Begleitung der Entwicklung eines Konzeptes der lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz– und Distanzunterricht an weiterführenden Schulformen. Bezirksregierung Münster, 16. Februar 2021, abgerufen am 20. Januar 2022.