Computersabotage

Art von Vergehen
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Computersabotage ist in Deutschland gemäß § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Wortlaut

Der Wortlaut des § 303b StGB ist:

  • (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
    • 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 (Datenveränderung) begeht oder
    • 2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • (2) Der Versuch ist strafbar.


Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik (§§ 303a, 303b StGB)

  Anzahl der Delikte (§§ 303a, 303b StGB)
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2003 1.705
2004 3.130
2005 1.609

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte von Datenveränderung bzw. Computersabotage erfasst. Die Fallzahlen letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003-2005) entnommen werden.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Siehe auch