Der Begriff Kreditnehmereinheit ist im Kreditwesengesetz kurz KWG als sog. Schutzparagraph (§ 19 KWG in Verbindung mit den §§ 13 und 14 KWG) verankert. Dieser Paragraph zwingt Kreditinstitute zu einer besonderen Prüfung bei wirtschaftlich eng verflochtenen Kreditnehmern (Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften) - sofern diese sog. Großkredite oder Millionenkredite in Anspruch nehmen bzw. in Anspruch nehmen wollen. Großkredite sind Kredite, die 10 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstitutes übersteigen.
Derartige Kredite sind der Evidenzzentrale der Bundesbank anzuzeigen. Übersteigt das Kreditvolumen auch die 25 % - Grenze des haftenden Eigenkapitals, so ist dieses Kreditvolumen darüber hinaus durch das BaFin genehmigungspflichtig.
Verschiedene wirtschaftlich eng verflochtene Kreditnehmer sind somit als ein einziger Kreditnehmer zu betrachten und als solcher zu einer Kreditnehmereinheit zusammen zu fassen. Der Hintergrund davon ist folgender: Wird ein Kredit eines dieser wirtschaftlich eng verflochtenen Kreditnehmer notleidend, dann hat das zumeist gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf die anderen Kreditnehmer - die Gefahr, dass weitere Kredite notleidend werden ist somit sehr groß.
Bei einer Häufung derartiger Fälle, könnte dabei das Kreditinstitut sehr schnell selbst insolvent werden und müsste durch den Sicherungsfond gestützt werden.
Geht beispielsweise bei einem kleinen Kreditinstitut mit 10.000.000 € haftendem Eigenkapital der Wunsch nach einem Großkredit von 1.500.000 € ein, muss das Institut diesen Kredit genehmigen lassen.