Die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) regelt im Groben offene Vermögensfragen in Bezug auf Rechtsgeschäfte die Immobilien betreffen. Betroffen hiervon sind Gebiete, die in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichnet werden (neue Bundeslländer).
Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO ist erforderlich bei
- Auflassung eines Grundstückes
- Bestellung/ Übertragung eines Erbbaurechtes
Generell ist eine Grundstücksgenehmigung notwendig, wenn das Grundstück nach dem 28. September 1990 zum ersten Mal verkauft werden soll und der Eigentümer nicht seit 1933 durchgängig Eigentümer war oder in nachweisbarer Erbfolge Eigentümer wurde.
Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte zuständig.