Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten

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Die Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten war die Rechtsgrundlage für die Anlage und Führung der Grundbücher im Königreich Preußen. Sie wurde am 20. Dezember 1783 erlassen und fand mit der preußischen Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 ihre Erledigung.

Sie bezog sich zunächst nur auf die königlichen Amtdörfer und galt nicht für die adligen und Stadtgüter. Es wurden erstmals Grund- und Hypothekenakten eingeführt, die bei dem neu geschaffenen Gericht, dem Domainen-Justiz-Amt, geführt und hinterlegt wurden. Um 1810 wurden solche Akten auch für die adligen Güter und deren Pächter vorgeschrieben. Dieses Gericht hieß

  • 1806-1849 Land- und Stadt-Gericht,
  • 1849-1879 Kreisgericht,
  • ab 1879 Amtsgericht.

Landkontrakte (Kauf- und Erbrezesse) wurden ausgehandelt und aufgesetzt in Anwesenheit von Landgeschworenen, die vom Gericht eingesetzt waren und den Besitz ("imo- und mobilar") mit den zugehörigen "Pertinentien" bewerteten ("taxirten").

1783-1784 wurde bei jedem Erbpächter ein Gerichtsprotokoll aufgenommen zur Festellung der Erbbesitzverhaeltnisse. Dabei wurden festgestellt:

  1. Lage, Grenzen und "Pertinentien" (=Zubehör) des Grundstücks.
  2. Besitzer und dessen "titulus possessonis" unter Vorlage der Kauf- oder Erbkontrakte. Diese Kontrakte wurden als Copia vidimata (beglaubigte Abschrift) bei den Beilageakten geführt und geben oft Auskunft über Jahrzehnte der Vergangenheit vor 1783.
  3. Wert des Grundstücks.
  4. Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera).

Nach Aufnahme des Protokolls wurde dem Hof eine Akten-Nummer zugeteilt, die der Besitzer binnen 8 Tagen anzuschaffen und über seiner Haustür anzuschlagen hatte. Diese Nummer war anfangs identisch mit der Nummer in der Praestations-Tabelle.

Literatur

  • Adalbert Goertz: Zur Einrichtung der Grund- und Hypothekenakten, in Altpreußische Geschlechterkunde, Hamburg 2006, Bd.36, 265-278)