Kirchenrecht

Recht innerhalb von Religionsgemeinschaften
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. Juli 2004 um 20:35 Uhr durch 24-online (Diskussion | Beiträge) (Kategorie:Katholizismus). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Kirchenrecht ist das Rechtssystem, in dem die Beziehungen der staatlichen Rechtsordnung zur Religion und Religionsgemeinschaft und die innere Rechtsordnung der Kirche selbst geregelt werden.

Die zwischen Staat und Religion bzw. Kirche bestehenden Verknüpfungen werden als äußeres Kirchenrecht bzw. Staatskirchenrecht bezeichnet. Zwar hat die deutsche Rechtsordnung einen laizistischen Anspruch, jedoch bestehen direkte Verbindungen durch Art. 7 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit den Art. 137 ff. der Weimarer Reichsverfassung. Ferner bestehen völkerrechtliche bzw. Staatsverträge zwischen den Religionsgemeinschaften, die in der Regel als Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten (Völkerrechtliche Verträge mit der römisch-katholischen Kirche werden regelmäßig als Konkordate bezeichnet). Klassisches Beispiel für das Staatskirchenrecht ist das Recht über die Kirchensteuer.

Das innere Kirchenrecht (in der römisch-katholischen Lehre auch kanonisches Recht genannt) wird durch das göttliche Recht (sog. ius divinum) nach der Lehre der Scholastiker (insbes. Thomas von Aquin) beschrieben. Dies gilt jedoch in erster Linie nur für die katholische Kirche, während die evangelische Kirche zumeist ein in den einzelnen Kirchen über Gewohnheitsrecht gebildetes, unterschiedliches Recht aufweist. In der orthodoxen Kirche bilden die sogenannten Kanones, d.h. die Beschlüsse der Ökumenischen Konzilien sowie einige Äußerungen der Kirchenväter, den Kernbestand des Kirchlichen Rechts. Bischöfe dürfen hiervon aber abweichen, wenn die "kluge Haushaltung im Hause Gottes" (Ökonomia) dies verlangt.

Siehe: Codex Iuris Canonici, Kanonisches Recht