Belästigung der Allgemeinheit

Stören der Öffentlichen Ordnung
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Belästigung der Allgemeinheit (alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, sodass die Öffentlichkeit belästigt wird.

Deutschland

In Deutschland war der grobe Unfug bis in die späten 1960er Jahre noch als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder Haft an. Heute ist die Übertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG (Vorlage:Zitat de §) mit Geldbuße zwischen fünf und tausend Euro bewehrt ist.

Als grober Unfug galt nach früherer Rechtsprechung:

Grundsätzlich sollte die Vorschrift keine Ahndbarkeit für sämtliche Handlungen bedeuten, die die polizeirechtliche Generalklausel (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) berührten. Die Einschränkungen der Strafbarkeit fanden durch die Merkmale des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung, der Unmittelbarkeit der Handlung und der Beeinträchtigung der Öffentlichkeit (des Publikums) Niederschlag. Dennoch rührte die Vorschrift von einer antiquierten obrigkeitsstaatlichen Rechtsetzung her, die jederzeit gesellschaftlich regulierend eingreifen wollte und sollte.

Siehe auch:

Belästigung, Betteln