Reisepreis-Sicherungsschein
Um Urlauber vor finanziellen Nachteilen zu schützen, hat der Gesetzgeber Veranstalter von Reisen und Reiseleistungen verpflichtet, eine Insolvenzversicherung zugunsten der vorausbezahlten Kundengelder abzuschließen. Zu diesem Zweck ist dem Kunden vor Zahlung ein sog. Reisepreis-Sicherungsschein auszuhändigen.
Erstattet werden im Falle einer Insolvenz des Veranstalters der gezahlte Reisepreis, sonstige gebuchten Reiseleistungen sowie notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters für die Rückreise entstehen.
Gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie, die seit 1994 auch in deutsches Recht umgesetzt ist, sind die gesetzlichen Vorschriften in § 651kBGB geregelt.
Die Absicherung gilt sowohl für Reiseveranstalter als auch für Reisevermittler.