Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 86 StGB normiert ist. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Die Vorschrift wird als Staatsschutz- und abstraktes Gefährdungsdelikt klassifiziert und soll Propaganda für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern.[1]
Wortlaut
§ 86 StGB lautet seit der letzten Änderung[2] vom 1. Januar 2021:
(1) Wer Propagandamittel
- 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
- 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
- 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
- 4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.Schutzgut, Verfassungsgemäßheit, Deliktsnatur
Der Straftatbestand richtet sich im Gegensatz zur Vorgängervorschrift (§ 93 StGB alter Fassung) nicht gegen individuelle Meinungsäußerungen, sondern gegen verfassungsfeindliche Propaganda.[3]
Er ist nach herrschender Meinung[4] inklusive Rechtsprechung[5] verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Geschützte Rechtsgüter sind nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur die in Absatz 2 beschriebenen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gedanken der Völkerverständigung.[6][3][7] Der Bundesgerichtshof nennt 1969 den Schutz des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates als Ziel.[5]
Das Delikt ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt,[3][6] eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist nicht nötig. Es wird auch als mittelbares Organisationsdelikt[5] bezeichnet, da es Propaganda für verfassungswidrige Organisationen verbietet.[3]
Vergehen und fehlende Versuchsstrafbarkeit
Die Straftat stellt ein Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einen Jahr Freiheitsstrafe liegt (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) wegen fehlender ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.
Es werden aber teilweise [ergänze: materielle] Vorbereitungshandlungen „zur Verbreitung im Inland oder Ausland“ zu vollendeten Straftaten erklärt.[8]
Objektiver Tatbestand
Tatgegenstände
Die Vorschrift erfasst ein Propagandamittel, bei dem es sich um einen Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB handelt. Dies „sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“
Wie in § 86 Abs. 2 StGB normiert, muss es sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies bedeutet, dass es entweder die tragenden Grundsätze des demokratischen Verfassungsstaates unterminieren oder dem Ziel des friedlichen Zusammenlebens der Völker widersprechen muss.
Der Begriff freiheitliche demokratische Grundordnung wurde aus den Artikel 18 und Artikel 21 des Grundgesetzes übernommen.[9] Es kann daher auf diejenige Definition zurückgegriffen werden, die das Bundesverfassungsgericht[10] schon 1952 im SRP-Urteil aufstellte.[9][11] Umfasst sein sollen jedenfalls die Verfassungsgrundsätze, die in § 92 Abs. 2 aufgezählt werden.[12] Das Angehen gegen lediglich einen der Grundsätze, die in ihrer Zusammenschau die freiheitlich demokratische Grundordnung ausmachten, soll nach einer Ansicht[9] nicht ausreichen. Nach einer anderen Meinung[13] sind aber diese Grundsätze ineinander verschränkt und bedingen sich gegenseitig, so dass schon das Angehen gegen einen der Grundsätze genügen soll.
Zu der zweiten Gruppe gehören völkerrechtswidrige oder kriegsverherrlichende Inhalte.[14] Mit umfasst ist auch das Verbot des Angriffskrieges nach Art. 26 des Grundgesetzes.[15]
Da einfache Kritik an den Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates nicht untersagt ist und die streitbare Demokratie lediglich Angriffe auf ihre Grundordnung abwehrt, ist das Tatbestandsmerkmal des „gerichtet ist” nur erfüllt, wenn sich die Propaganda in „aktiv kämpferische[r], aggressive[r] Tendenz“ gegen diese Verfassungsgrundsätze richtet.[16][17] Allein der Gebrauch der Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ist nicht ausreichend.[18]
Da sowohl die freiheitliche demokratische Rechtsordnung als auch der Gedanke der Völkerverständigung nur in der Form geschützt werden, wie sie im Grundgesetz zum Ausdruck kommen, unterfallen der Norm nach herrschender Meinung nur nachkonstitutionelle Inhalte, die sich gegen diese Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland wenden.[19] Der Bundesgerichtshof hat dies bereits 1979 für antiquarische Ausgaben von Hitlers Mein Kampf abgelehnt.[20] Werden vorkonstitutionelle Inhalte hingegen einschlägig bearbeitet und aktualisiert, können auch sie erfasst werden.[19] Vorkonstituelle Werke können unter Umständen als Volksverhetzung geahndet werden.[19]
Organisationen
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Organisationen finden sich im ersten Absatz der Norm. Die Vorschrift unterscheidet zwischen bestehenden Vereinigungen und ehemaligen Organisationen.
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 beziehen sich auf § 84 bzw. § 85 StGB, erfassen also Propagandamittel einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Ersatzorganisation sowie einer verbotenen Vereinigung.
Nr. 3 bezieht sich auf Regierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen, die sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches befinden. Auch hier ist ein innerstaatlicher Organisationsbezug erforderlich, die Stellen müssen also stellvertretend für die verfassungswidrigen Zwecke der in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Vereinigungen tätig sein.
Nr. 4 schließlich umfasst Propagandamittel, die darauf gerichtet sind, Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen fortzusetzen. Hierzu gehört die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände. Will man die Vorschrift nicht als vage Beschreibung von Schriften mit NS-Gedankengut verstehen, kann auf einen gewissen Organisationsbezug nicht verzichtet werden. So muss der Inhalt der Schrift zunächst den Voraussetzungen des zweiten Absatzes entsprechen, sich somit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten und zudem von einer NS-Organisation vertreten worden sein. Weiter ist erforderlich, dass die Propaganda darauf abzielt, gerade diese Ziele unter den aktuellen Bedingungen der Bundesrepublik zu verwirklichen.[21]
Als ausreichend dafür wurde etwa ein antikommunistisches Transparent mit der Inschrift „Rotfront verrecke - Nationale Sozialisten“ und die Darstellung einer Faust angesehen, die Hammer und Sichel mit der Inschrift „Rotfront verrecke!“ zerschlägt.[22]
Tathandlung
Die Tathandlung selbst ist mehrfach untergliedert:
Die Tat begeht zunächst, wer diesen Inhalt im Inland verbreitet. Dies setzt die Weitergabe an einen größeren, vom Verbreiter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis voraus.[23] Hierbei soll lediglich die körperliche Weitergabe erfasst sein,[23][24] nach der Ansicht der Rechtswissenschaft offenbar auch nach der Änderung[2] von § 86 und § 11 StGB mit Wirkung vom 1. Januar 2021.[25] Die Weitergabe an einen einzelnen soll jedenfalls dann nicht ausreichend sein, wenn dieser den Inhalt nicht weiterverbreiten soll.[26] Dagegen soll aber im Rahmen einer so genannten Kettenverbreitung ausreichend sein, wenn der Inhalt an einen einzelnen weitergegeben werde, sofern der Täter den Willen habe, dass der Inhalt durch den Empfänger an einen größere, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis weiterverbreitet werde, oder wenn der Täter dies zumindest für möglich halte.[27] Im Rahmen einer so genannten Mengenverbreitung soll nach überwiegender Meinung das Verbreiten bereits mit der Weitergabe des ersten Inhaltes beginnen, wenn der Täter die Weitergabe einer Mehrzahl von Exemplaren an einen größeren, vom Verbreiter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis vorhabe.[27][28] Nach einer anderen Ansicht soll in diesem Stadium erst strafloser Versuch vorliegen.[29]
Zudem kann nunmehr auch derjenige die Tat begehen, der den beschriebenen Inhalt „der Öffentlichkeit zugänglich macht“. Dabei soll es nach der Änderung von § 86 und § 11 StGB mit Wirkung vom 1. Januar 2021[2] nunmehr nicht mehr darauf ankommen, ob der beschriebene Inhalt irgendwo (zwischen-)gespeichert werde.[30][31] „Für das Zugänglichmachen bleibt es ebenfalls dabei, dass es bereits dann vorliegt, wenn der Inhalt (die Datei) zumindest zum Lesezugriff in das Internet gestellt wird, womöglich auch nur über einen Hyperlink“, heißt es in der Begründung des Gesetzgebers.[31]
Weiter erfasst die Vorschrift unterschiedliche Vorbereitungshandlungen.[8] So macht sich derjenige strafbar, der das einschlägige Material zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
Beim Herstellen zum Verbreiten soll das Herstellen selbst für eine Strafbarkeit abgeschlossen sein.[32] Hierbei soll es nach dem Willen des Reformgesetzgebers allerdings nunmehr auf das Herstellen eines bloßen Inhaltes (und nicht mehr einer Schrift) ankommen, so dass diese Tathandlung nach der Gesetzesänderung auch dann schon vollendet sein könne, wenn ein solcher Inhalt beispielsweise als Datei erstellt und abgespeichert werde.[33][34]
Das Vorrätig-Halten zum Verbreiten soll im Grunde dem Besitz zu diesem Zwecke entsprechen; ein (ergänze: größerer) Vorrat im Sinne einer größeren Menge soll nicht erforderlich sein, sondern bereits ein Stück ausreichend sein. Allerdings wird in der Literatur bezweifelt, dass beim Vorrätig-Halten eines einzelnen Exemplars das subjektive Merkmal „zum Verbreiten“ schon nachweisbar sein könne.[35][36]
Tatbestandsausschlüsse
Art. 296 EGStGB
Es handelt es sich dabei um einen Tatbestandsausschluss.[37][38] Nicht anwendbar ist der Ausschluss auf Übersetzungen, seien sie auch wortgetreu.[37][38]
Sozialadäquanz
Die Sozialadäquanz-Klausel des Abs. 3 schließt den Tatbestand nach herrschender Meinung aus, wenn das Material den dort genannten Zwecken dient. Zu den einzelnen Zweckbestimmungen gehören die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, Kunst oder Wissenschaft, Forschung oder Lehre, Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnliche Zwecke.
Subjektive Tatseite
Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale ist grundsätzlich bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreichend für eine Strafbarkeit.[39][40] Den Inhalt des Propagandamittels muss der Täter in seiner Bedeutung erkennen.[39][41] Es ist jedoch nicht nötig, dass er ihn billigt.[41][42]
Bei den Tathandlungen Herstellen, Vorrätig-Halten, Einführen oder Ausführen muss der Täter zudem „zur Verbreitung im Inland oder Ausland“ handeln. Nach herrschender Meinung ist hierbei Absicht im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus I) nötig,[43] einer anderen Ansicht nach reicht direkter Vorsatz im Sinne sicheren Wissens (dolus directus II)[39].
Ein Irrtum, der die tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 296 EGStGB oder der Sozialadäquanz annimmt, ist den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum; wird lediglich der Umfang dieser Regelungen falsch eingeschätzt, ist dies ein Verbotsirrtum.[41][44]
Rechtsfolgen
Die angedrohte Strafe ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Als verschärfendes Merkmal im Rahmen der Strafzumessung soll gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 StGB berücksichtigt werden können, wenn die Tat aus rassistischen Gründen[45] begangen wurde.
Gemäß § 92a kann das Gericht „die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen“, wenn es als Hauptstrafe eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verhängt. Nach § 92b können die Propagandamittel, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
Bei geringer Schuld kann das Gericht gemäß § 86 Abs. 4 StGB von Strafe absehen. Dies soll zum Beispiel bei V-Leuten des Verfassungsschutzes der Fall sein können.[46][47] Nicht als Begründung für ein Absehen von Strafe soll dagegen ausreichen, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung gekommen sei, da dies ansonsten dem Charakter als abstraktes Gefährdungsdelikt widersprechen würde.[48][46]
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Gericht von Strafe absehen kann (also bei geringer Schuld), kann auch bereits die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen (§ 153b Abs. 1 StPO) oder, sofern die Klage schon erhoben und die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet wurde, das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen (§ 153b Abs. 1 StPO).
Siehe auch
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (nach § 86a StGB)
Weblinks
- Egbert Rodorf: Gefährdung des Rechtsstaates. Abgerufen am 11. April 2016.
Einzelnachweise
- ↑ Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 2, S. 765
- ↑ a b c Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
- ↑ a b c d Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86a Rn. 1.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 1.
- ↑ a b c BGH, Urteil vom 23. Juli 1969, Az. 3 StR 326/68, NJW 1969, 1970 (1972).
- ↑ a b Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 2.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86 Rn. 1.
- ↑ a b Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 24, Zitat: „bestimmte, als vollendete Delikte hochgezonte Vorbereitungshandlungen für das Verbreiten“.
- ↑ a b c Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 4.
- ↑ BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az. 1 BvB 1/51, NJW 1952, 1407 = BVerfGE 2, 1.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 10–11.
- ↑ Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86 Rn. 2.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 10.
- ↑ Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86 Rn. 3.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 13.
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Juli 1969, Az. 3 StR 326/68, NJW 1969, 1970 (1972) = BGHSt 23, 64.
- ↑ Zustimmend: Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86 Rn. 4.
- ↑ BGH, Beschluss vom 14. April 2015, Az. 3 StR 602/14, NStZ 2015, 512 (513).
- ↑ a b c Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 8.
- ↑ BGH, Urteil vom 25. Juli 1979, Az. 3 StR 182/79, NJW 1979, 2216.
- ↑ Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 10, S. 767
- ↑ Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 11, S. 767
- ↑ a b Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 19.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 21.
- ↑ Vgl. allerdings die offenbar andere Ansicht des Gesetzgebers: BT-Drs. 19/19859, S. 54.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 20.
- ↑ a b Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 21.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 28.
- ↑ Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 29.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 30.
- ↑ a b BT-Drs. 19/19859, S. 16 ff., 27 f., 47, 53, insbesondere aus S. 27: „Für das Zugänglichmachen bleibt es ebenfalls dabei, dass es bereits dann vorliegt, wenn der Inhalt (die Datei) zumindest zum Lesezugriff in das Internet gestellt wird, womöglich auch nur über einen Hyperlink“.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 30.
- ↑ BT-Drs. 19/19859, S. 54.
- ↑ Zustimmend: Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 31.
- ↑ Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 31.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86 Rn. 13.
- ↑ a b Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 46.
- ↑ a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 41.
- ↑ a b c Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 37.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 42.
- ↑ a b c Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 42.
- ↑ BGH, Urteil vom 14. Januar 1964, Az. 3 StR 51/63, NJW 1964, 673 = BGHSt 19, 221.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 44.
- ↑ Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 45.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 34.
- ↑ a b Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 46.
- ↑ Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 33.
- ↑ Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86 Rn. 26.