Das Konnossement (auch Seeladeschein, engl: Bill of lading (B/L)) ist ein Beleg/Nachweis über den zwischen Verlader (Verschiffer, Ablader) und Verfrachter (idR Reederei) abgeschlossenen Seefrachtvertrag. Es handelt sich dabei genauer um einen Nachweis über:
- a) den Abschluss des Seefrachtvertrags zwischen Verschiffer und Reederei
- b) den Empfang der Ware durch die Reederei
- c) die Verpflichtung der Reederei, die Ware demjenigen auszuhändigen, der 1 Konnossementexemplar vorlegt
- d) das Eigentum an der Ware (da es sich um ein sgn. Traditionspapier handelt).
Das Konnossement wird bei Schiffsabfahrt vom Kapitän (d. h. der Reederei) ausgestellt, parallel zur Schifffahrt per Post verschickt, und bei Schiffsankunft muss es dem Kapitän im Hafen wieder vorgelegt werden. Es wird idR in 3 Originalexemplaren ausgestellt (sgn. „voller Satz von Konnossementen“). Die Übersendung der (3) Originalkonnossemente an ihren Empfänger (d.h. dann neuer Eigentümer) sollte zur Sicherheit auf (3) verschiedenen Postwegen erfolgen und ist so vorzunehmen, dass die Dokumente vor dem Schiff im Zielhafen eintreffen. Falls das Konnossement nach der Ware eintrifft, wird die Ware von der Reederei oft dennoch ausgeliefert, oft jedoch nur gegen Vorlage einer sgn. Konnossementsgarantie . Dies ist eine unbefristete Garantie einer Bank, dass die Bank an die Reederei bezahlt, falls der Reederei dann doch noch das Konnossement vorgelegt wird (obwohl ja die Ware schon mal ausgehändigt wurde).
Es gilt die sgn. kassatorische Klausel: Die Reederei muss die Ware (das Frachtgut) demjenigen aushändigen, wer als erster 1 Originalkonnossement vorlegt; d. h. mit der Vorlage des einen Originals verlieren die restlichen Originale ihre Wirksamkeit.
Arten von Konnossementen:
Unterscheidung 1:
- a) Übernahmekonnossement (= Konnossement „empfangen zur Verschifung“;Received for shipment B/L):Die Reederei bestätigt nur die Übernahme der Ware zur Verschiffung (d.h. nicht die tatsächlich erfolgte Verschiffung); nach späterer Anbordverbringung wird darauf vermerkt (zB): „Goods are actually on board“+ Datum + Schiffname ( wird dadurch zum Bordkonnossement)
- b) Bordkonnossement (An-Bord-Konnossement, Konnossement „verschifft“) (On-board B/L, Shipped B/L):Die Reederei bestätigt die bereits erfolgte Verstauung der Ware auf einem konkreten Schiff
Unterscheidung 2:
- a) Reines Konnossement (Clean B/L):es enthält keinerlei einschränkende Bemerkung (sgn. Foul-Vermerk) des Reeders über Verpackung und/oder Warenmängel (echt oder vermeintlich).
- b) Konnossement mit Vorbehalt (Claused/Foul/Dirty B/L): das Gegenteil von a)
Unterscheidung 3 (vgl. unter Wertpapier):
- a) Inhaberkonnossement(Bearer B/L): Berechtigter (=Empfänger der Ware) ist der Vorleger, d. h. die Reederei gibt Ware jedem, der das K vorlegt.
- b) Rektakonnossement (Straight B/L): Berechtigter ist (nur) der darauf Genannte. D. h. es enthält den Namen des Berechtigten, jedoch fehlt der Vermerk „oder Order“. Die Übertragung erfolgt durch (Vereinbarung und) Zession (=Forderungsabtretung).
- c) Namenskonnossement (Named B/L) : [Das Wort “Namenskonnossement” wird oft als Synonym von Rektakonnossement und das hier Definierte dann als Unterform des Orderkonnossements aufgefasst.] Berechtigter ist der darauf Genannte oder der, den dieser als neuen Berechtigten (=Indossataren) bezeichnet. D. h. es enthält den Namen des Berechtigten und den Vermerk „oder Order“. Dies entspricht der Definition des Orderpapiers. Die Übertragung erfolgt durch Indossament (und Übergabe)
- d) Orderkonnossement (Order B/L): Es wird kein Berechtigter genannt und das Konnossement enthält nur den Vermerk „an Order“, was an die Order des Abladers (shippers) heißen soll. D. h. (erst) der Ablader bestimmt den Berechtigten durch Setzen eines Indossaments. Bei Orderkonnossementen mit Blankoindossament (d.h. ohne namentliche Nennung des Berechtigten) gibt es oft zumindest ein Notify-Vermerk („who is to be notified“). Dies ist die Adresse des Berechtigten oder seines Spediteurs, d.h. desjenigen, dem der Reeder im Bestimmungshafen die Ware zur Übernahme anbieten soll (eine „arrival notice“ geben soll)
Spezielle Formen von Konnossementen:
- Durchkonnossement (Through B/L): Ein Konnossement, das der (erste) Reeder ausstellt, wenn er weiß, dass er den (End)Bestimmungshafen nicht selbst anlaufen wird, sondern die Ware in einem Zwischenhafen aufs Schiffs einer anderen Reederei umgeladen wird (auch mehrmals).
- unechtes Durchkonnossement: Ein Konnossement mit der sgn. Speditionsklausel, d. h. die Reederei besorgt nur einen Teil der Beförderung selbst, für die nächste Strecke veranlasst sie nur als Spediteur Beförderung durch den zweiten Beförderer.
- Umladekonnossement (transshipment B/L): Ein normales Konnossement, nur mit der Klausel, dass der Beförderer die Ware auf seiner Strecke umladen darf
- Direktkonnossement (in GB: straight B/L ): Ein Konnossement, bei dem keine Umladung erlaubt ist.
- Teilkonnossement (partial B/L): verbrieft für einen Warenteil die gleichen Rechte wie das Originalkonnossement für die gesamte Ware. Es wird vom Agenten der Reederei im Bestimmungshafen gegen Rückgabe des Originalkonnossements ausgestellt, wenn die Ware in selbständige Posten aufgeteilt werden soll (zB bei mehreren Käufern)
- Short-Form-Konnossement (Kurzkonnossement) (short form B/L) : Ein Konnnossement, das nicht wie sonst den vollen Text der Transportbedingungen auf der Rückseite enthät, sondern nur einen Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen der Reederei