Nichtanzeige geplanter Straftaten ist in Deutschland in bestimmten Fällen nach § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der folgenden Verbrechen zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In bestimmten Fällen und für bestimmte Personen (z.B. Priester) gelten Ausnahmen, siehe § 139 StGB.
- Vorbereitung eines Angriffskrieges
- Hochverrat
- Landesverrat
- Geld- oder Wertpapierfälschung
- Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit
- Raub oder räuberische Erpressung
- eine gemeingefährliche Straftat
- Brandstiftung
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- Missbrauch ionisierender Strahlen
- Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- Herbeiführen einer Überschwemmung
- Gemeingefährliche Vergiftung
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr