Überweisungsträger sind Aufträge an eine Bank, einen bargeldlosen Transfer eines Geldbetrages (Überweisung) im beleghaften Zahlungsverkehr zu besorgen.


Sie bestehen aus einem bundeseinheitlich normierten Formular auf Papier (Belegleserpapier) im Papierformat DIN A6 in den Sonderfarben HKS 12 und HKS 6 und können per Hand oder Maschine ausgefüllt sein. Inhalt ist die Bezeichnung des bezogenen Kreditinstituts (im Ausland: BIC), dessen Sitz und deren Bankleitzahl, die Kontonummer des Begünstigten (im Ausland: IBAN), der Empfängername, die Währung, der Betrag, der Verwendungszweck, die Kontonummer des Kontoinhabers, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift. Einige Banken geben ihren Kunden zudem die Möglichkeit, Aufträge bis zu sechs Wochen im Voraus zu terminieren. Bei Auslandsüberweisungen wird zusätzlich die Angabe des Ziellandes, der Entgeltregelung (Bestimmung des Kostenträgers) und die Überweisungsart gefordert. Es gibt bei einigen Banken getrennte Überweisungsaufträge für EU- Zahlungen (EU-Standard) und für internationale Zahlungen.
Der Name des Kreditinsituts, die Währung, die fortlaufende Nummer des Überweisungsträgers, der Name des auftraggebenden Kontoinhabers und dessen Kontonummer sind bei einigen Banken bereits eingedruckt.
Für die Überweisung an ein Kreditinstitut mit Sitz im Ausland und für Überweisungen mit Sitz im Inland sind verschiedene Formulare zu verwenden.
Jeder Inhaber eines Girokontos erhält in der Regel einen Satz Überweisungsträger evtl. mit eingedruckter Bankverbindung und seinem Namen. Ferner ist es als Unternehmer auch möglich, Überweisungsträger maschinell mit eingedruckten spezifischen Empfängerangaben gem. Muster selbst zu drucken, um Buchungen zu rationalisieren (z.B. Verhinderung von Fehlbuchungen, existenter und zutreffender Verwendungszweck). Im Geschäftsverkehr ist es zum Teil auch üblich, Überweisungsträger auf einem Anschreiben einzubinden, wobei der Überweisungsträger mittels ultrafeiner Mikroperforation abgetrennt werden kann.
Überweisungsträger sind Bestandteil eines Überweisungsvertrages (§§ 676 a ff. BGB), der mit dem Empfang bei der beauftragten Bank zustandekommt.
Praktisch jede Bank verarbeitet die Überweisungsträger maschinell, wobei häufig der letzte manuelle Vorgang die Prüfung der Unterschrift ist. Unterbleibt diese besteht eine nicht unerhebliche Gefahr des Überweisungsbetrugs
Die meisten Überweisungsträger sind mittlerweile aus Kostenersparnisgründen ohne Durchschreibesatz versehen. Es ist jedoch keine Pflicht, Überweisungsträger zu verwenden, allerdings kann es bei freitextlichen Überweisungsaufträgen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Besonderheiten ergeben sich bei EU-Standardüberweisungen, bei Überweisungen in Länder ohne EU-Mitgliedschaft, im Nachnahmeverfahren und bei Zahlscheinen.