GNU-Lizenz für freie Dokumentation

freie Software-Lizenz mit Copyleft
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Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation (oft auch GNU Freie Dokumentationslizenz genannt, englische Originalbezeichnung GNU Free Documentation License, Abkürzungen: GNU FDL, GFDL) ist eine der gebräuchlichsten Lizenzen für so genannte Freie Inhalte. Herausgegeben wird die Lizenz von der Free Software Foundation, der Dachorganisation des GNU-Projekts.

GNU-Logo

Beabsichtigter Zweck

Wenn ein Urheber bzw. Copyrightinhaber (Lizenzgeber) ein Werk unter diese Lizenz stellt, bietet er damit jedermann sehr weitgehende Nutzungsrechte an diesem Werk an: Die Lizenz gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Werkes, auch zu kommerziellen Zwecken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Einhaltung der Lizenzbedingungen. Diese sehen unter anderem die Pflicht zur Nennung des Autors bzw. der Autoren vor und verpflichten den Lizenznehmer dazu, abgeleitete Werke unter dieselbe Lizenz zu stellen (Copyleft-Prinzip). Wer sich nicht an die Lizenzbedingungen hält, verliert damit automatisch die durch die Lizenz eingeräumten Rechte.

Geschichte

Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation wurde ursprünglich geschaffen, um Dokumente, wie beispielsweise Handbücher, die im Rahmen des GNU-Projekts verfasst wurden, unter eine ähnliche Lizenz zu stellen wie die Software selbst und damit entsprechend dem Geist der Bewegung für Freie Software eine freie Verfügbarkeit und die Bekanntgabe und Übertragung von Rechten für jede Person zu garantieren. Das Pendant der GNU-Lizenz für freie Dokumentation aus dem Software-Bereich ist die GNU General Public License.

GDFL für Wikis

Die umfangreichste Sammlung von Inhalten, die unter der GFDL lizenziert sind, findet sich in der freien Enzyklopädie Wikipedia, die mittlerweile mehr als vier Millionen Artikel in über 100 Sprachen umfasst.

Kritik

Insbesondere die Nutzung der Lizenz in diesem und ähnlichen Projekten (außerhalb des Bereichs der Software-Dokumentation, für den die Lizenz ursprünglich geschaffen wurde) führte in den letzten Jahren zu einiger Kritik an der Lizenz. Bemängelt wird dabei vor allem, dass die Lizenz im Vergleich zu anderen, später entstandenen Lizenzen für Freie Inhalte zu kompliziert sei. Vor allem die Pflicht, den vollständigen Lizenztext zu veröffentlichen, erschwert die Übernahme von kürzeren Texten erheblich. Außerdem liegt die Lizenz nur in einer englischsprachigen Fassung vor – es gibt lediglich inoffizielle, nicht rechtsverbindliche Übersetzungen.

Deshalb finden zunehmend die deutlich einfacheren und sogar verschiedene nationale Gesetzgebungen berücksichtigenden Lizenzen von Creative Commons Verbreitung. Allerdings ist für viele unter der GFDL begonnene Projekte ein Lizenzwechsel praktisch unmöglich, da hierfür die Zustimmung aller Urheber bzw. Copyright-Inhaber eingeholt werden müsste. Aus diesem Grund bemüht sich die Free Software Foundation derzeit darum, zumindest einige Kritikpunkte an der GNU-Lizenz für freie Dokumentation durch eine neue Version der Lizenz zu beseitigen. Ob damit eine vollständige Kompatibilität mit der sehr ähnlichen Creative-Commons-Lizenz Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC-BY-SA) erreicht werden kann, ist allerdings unklar. Außerdem wurde die Arbeit an einer neuen Version der GFDL offenbar zugunsten des aufwändigen GPL-Version3-Projekts zurückgestellt.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die sogenannten unveränderlichen Abschnitte (englisch invariant sections). Die GFDL erlaubt dem Urheber, für bestimmte Abschnitte die Modifikation zu untersagen, falls diese weitere Informationen über die Autoren bzw. Herausgeber enthalten. Kritiker bemängeln, dass dies dem Gedanken der Software-Freiheit zuwiderläuft, allerdings machen außer der FSF nur wenige Urheber von dieser Klausel Gebrauch. In der Vergangenheit führte dies beispielsweise dazu, dass die GFDL vom Debian-Projekt eine Zeit lang als unfrei angesehen wurde. Im März 2006 wurde dies jedoch auf Dokumente mit invariant sections eingeschränkt.

Der wichtigste Kritikpunkt ist aber in der Tatsache begründet, dass die GPL nicht mit dem deutschen Recht kompatibel ist und daher erhebliche Haftungsrisiken für den Autor enthält. Im deutschen Recht können

  • grobe Fahrlässigkeit und
  • Vorsatz

nicht von einer Haftung ausgeschlossen werden. Gemäß § 276 Bürgerliches Gesetzbuch ([1]) muss der jeweilige Autor eine zulässige mindere Haftung rechtwirksam vereinbaren und gemäß § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatz nicht im voraus erlassen werden. Das tut aber die GPL, was rechtswidrig ist. Zu Vorsatz gehört auch die grobe Fahrlässigkeit. Das hat zur Folge, dass im deutschen Rechtsraum, wegen dem in der GPL vorhanden und unzulässigen unbeschränkten Haftungsausschlusses, auch eine einfache Fahrlässigkeit (z.B. Programmierfehler) zur Haftung führt [2]. Aus diesem Grund wurde für den deutschen Rechtsraum die Bremer Softwarelizenz für freie Softwarebibliotheken entwickelt (über die "Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken" in heise-online, "Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken").

Stabile Versionen

Siehe auch

Literatur