Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Bei der Ausführung einer Lastschrift erteilt der Zahlungsempfänger seiner Bank (Erste Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Zahlstelle) einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem Konto gutzuschreiben.
Grundzüge des Lastschriftverfahrens
Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Neben dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger sind die als Erste Inkassostelle bezeichnete Bank des Zahlungsempfängers und die als Zahlstelle oder Letzte Inkassostelle bezeichnete Bank des Zahlungspflichtigen beteiligt. Der Zahlungsempfänger erteilt der Ersten Inkassostelle den Auftrag zum Einzug der Lastschriften. Dies wird auch als Lastschrifteinreichung, der Zahlungsempfänger dementsprechend als Lastschrifteinreicher bezeichnet. Die Lastschrifteinreichung kann beleghaft auf dafür vorgesehenen Vordrucken, im Datenträgeraustauschverfahren oder online per Datenfernübertragung erfolgen.
Arten der Lastschrift
Die Abwicklung der Lastschriften erfolgt in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Verfahren, dem Einzugsermächtigungsverfahren oder dem Abbuchungsauftragsverfahren.
Einzugsermächtigungsverfahren
Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung). Die Einzugsermächtigung muss im Regelfall schriftlich erteilt werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger, der weder der Ersten Inkassostelle noch der Zahlstelle vorliegt.
Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift binnen sechs Wochen ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Widerruf muss unverzüglich nach Entdeckung der fehlerhaften Buchung erfolgen.
Seit dem Urteil des BGH vom 6. Juni 2000 (AZ: XI ZR 258/99) besteht eine erweiterte Widerspruchsmöglichkeit. Der Kunde kann die Lastschrift unbegrenzt (bzw. bis zur Verjährung) zurückgeben. Allerdings besteht nach diesem Urteil die Möglichkeit für die Bank folgendes in den AGB zu vereinbaren: Widerspricht der Kunde innerhalb 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses so wird ebenfalls eine Rückbuchung erfolgen. Nach Ablauf der sechs Wochen kann der Kunde nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten keinen Einzugsauftrag erteilt hat. Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Klausel ist ein Hinweis in den AGB sowie im Rechnungsabschluss auf die Folgen. Diese Voraussetzung ist bei deutschen Kreditinstituten im Regelfall umgesetzt, so dass in der Praxis eine Rückgabemöglichkeit bis sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht.
Abbuchungsauftragsverfahren
Beim Abbuchungsauftragsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige der Zahlstelle (meist Bank) den Auftrag, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Ein Widerspruch der Belastung durch den Zahlungspflichtigen ist bei diesem Verfahren nicht möglich.
Das Abbuchungsauftragsverfahren ist in Deutschland weitaus weniger verbreitet als das Einzugsermächtigungsverfahren. Es wird hauptsächlich zwischen Unternehmen im sogenannten B2B-Bereich in bestimmten Branchen eingesetzt.
Lastschriftrückgabe
Lastschriften, die nicht eingelöst werden, werden als Rücklastschriften bezeichnet. Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Banken zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift sind zum Beispiel:
- Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
- Das angegebene Konto ist aufgelöst.
- Die Kontonummer ist falsch.
- Es liegt kein Abbuchungsauftrag oder keine Einzugsermächtigung vor.
- Die Lastschrift wurde zurückgerufen.
- Der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen (nur beim Einzugsermächtigungsverfahren).
Bankentgelte für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs von der Zahlstelle vom Zahlungspflichtigen nicht verlangt werden (z. B. BGH XI ZR 154/04, BGH XI ZR 197/00, BGH XI ZR 5/97). Entgelte für den Einreicher der Lastschrift sind dagegen zulässig. Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Lastschriftschuldner geltend machen.
Rechtliche Grundlagen
Das Lastschriftverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet. Die Banken schließen ihrerseits mit den Lastschrifteinreichern wiederum Verträge ab, deren Inhalt im Lastschriftabkommen geregelt ist, so dass ein durchgängiges rechtliches System mit verbindlichen Regelungen für alle Beteiligten besteht. Die „Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“ zwischen den Lastschrifteinreichern und der Ersten Inkassostelle sind je nach Art der eingereichten Lastschriften unterschiedlich.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Beim Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet er sich, Forderungen nur gegen solche Zahlungspflichtige einzuziehen, die ihrerseits der Zahlstelle einen Abbuchungsauftrag erteilt haben.
Lastschriftverfahren innerhalb der Europäischen Union
Nationale Lastschriftverfahren (Direct Debit) sind in sämtlichen Staaten der Europäischen Union mit unterschiedlicher Nutzungsintensität etabliert. Ähnlich wie in Deutschland sind die Verfahren im Regelfall nicht gesetzlich geregelt sondern beruhen auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institutionen. Außer dem österreichischen Verfahren Einzugsermächtigung international wurden alle Verfahren nur für den Inlandszahlungsverkehr konzipiert. Im Zusammenhang mit den Initiativen zur Etablierung einer Single Euro Payments Area (SEPA) gibt es Bestrebungen zur Entwicklung eines grenzüberschreitenden Lastschriftverfahrens für das Euro-Währungsgebiet.
Weblinks
- Zahlungsverkehrsfragen.de: Lastschrift
- Infos zur Harmonisierung des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Lastschrift-Systeme in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, Az. XI ZR 258/99, Widerspruch im Lastschriftverkehr
- BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az. XI ZR 154/04, "Schadensersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung"