Korrekturzuckerung

Zusatz von Zucker in Fruchtsäften
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Korrekturzuckerung ist der Zusatz von Zucker in Fruchtsäfte zwecks Korrektur des sauren Geschmacks.

Die rechtliche Basis für die Korrekturzuckerung findet sich in einer EU-Richtlinie.[1] Anders als die Zuckerung zur Erzielung eines süßen Geschmacks ist die Korrekturzuckerung nicht deklarationspflichtig.[2] Allerdings dürfen korrekturgezuckerte Produkte nicht die Klassifizierung „ohne Zuckerzusatz“ führen. Der Zusatz an Zucker im Wege der Korrekturzuckerung darf höchsten 15 Gramm Zucker pro Liter Fruchtsaft betragen.

Fußnoten

  1. Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
  2. www.scdiet.de: Zucker im Fruchtsaft?