Auge für Auge

Rechtssatz in der Tora
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Auge für Auge (hebräisch Ajin tachat ajin) ist Teil eines Rechtssatzes aus dem Sefer ha-Berit (hebr. für Bundesbuch, Ex 21, 22-24). Er verlangt einen verhältnismäßigen Schadensersatz in allen Fällen von Körperverletzung. Er ist Teil der schriftlichen Tora für das Volk Israel.

In der Übersetzung Auge um Auge - oft zusammen mit der Fortsetzung Zahn um Zahn - wird dieses Teilzitat meist als Redewendung für ein allgemeines Sühneprinzip oder retributives Strafkonzept aufgefasst, Gleiches mit Gleichem zu vergelten (Ius/Lex talionis - „wie du mir, so ich dir" -: siehe Vergeltung).

Tora

Die sogenannte Talionsformel ...ein Leben für ein Leben, ein Auge für ein Auge, ein Zahn für einen Zahn... erscheint in der Tora mehrmals in verschiedenen Zusammenhängen.

22 Wenn zwei Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, ohne dass ihr sonst Schaden entsteht, so soll man ihn um Geld strafen, soviel ihm ihr Ehemann auferlegt, und er soll es geben durch die Hand der Richter.
23 Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben für Leben, 24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, 25 Brandmal für Brandmal, Beule für Beule, Wunde für Wunde.
26 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen wegen des Auges.

Der Kontext des Gebotes ist die Körperverletzung an Unbeteiligten: Eine Frau verliert infolge einer Prügelei unter Männern ihr ungeborenes Kind, erleidet aber selbst keine bleibende Verletzung. Der Verlust soll mit einer angemessenen Geldbuße ersetzt werden. Deren Höhe darf der geschädigte Ehemann bestimmen, aber ein Richter soll die Zahlung vermitteln. Verlangt wird also ein geordnetes Rechtsverfahren. Ob der Schaden absichtlich, fahrlässig oder versehentlich zugefügt wurde, wird nicht ausdrücklich festgestellt und ist hier, da der unbeteiligt Geschädigte in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz hat, offenbar nicht relevant.

Ein dauernde körperliche Beeinträchtigung, einschließlich des Todes von Unbeteiligten, soll ebenfalls angemessen ersetzt werden: ...so sollst du geben... Dieser Rechtssatz spricht den Schadensverursacher und nicht den Geschädigten an. Er bestätigt ihm gegenüber die rechtmäßige Forderung des Geschädigten auf eine dem Schaden angemessene Ersatzleistung: tachat bedeutet in der Bibel anstatt, anstelle von, stellvertretend, in Haftung für und wird meist für den Austausch von verschiedenen Dingen oder Personen in räumlicher Beziehung verwendet.[1] Die Aufzählung der genauen Entsprechung zu jeder Einzelwunde will auf ein Abmessen der Entschädigung hinweisen: Gefordert wird Augenmaß und Verhältnismäßigkeit.

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Der Gesetzgeber Moses (Jusepe de Ribera)

Die konkreten Beispiele im Kontext der Stelle reden alle von Schadensersatz für Körperverletzung und nicht von Körperverstümmelung. In Ex 21,18f heißt es:

Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder einer Hacke schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, wieder aufstehen und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden, ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.

Die Anwendung dieser Regel auf den Fall des dauerhaft verletzten Sklaven (v. 26) bestätigt, dass es hier nicht darum geht, den Geschädigten zur Rache aufzufordern. Stattdessen soll der Verursacher Verantwortung für die Folgen des Schadens übernehmen, indem er den Sklaven, der seinen Dienst nur noch eingeschränkt ausüben könnte, freilässt. Wie eine schwere Körperverletzung mit Todesfolge ersetzt werden kann, bleibt allerdings offen.

Im weiteren Kontext wird zwischen versehentlichem Unfall und fahrlässiger Tötung unterschieden: Ein Mann, der wusste, dass sein stößiges Rind Menschen gefährdet, soll sterben, wenn das Rind jemand zu Tode tritt (v. 29). Fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge kann also nicht ohne weiteres mit einer Geld- oder Sachleistung ersetzt werden, sondern der Täter muss dafür mit seinem eigenen Leben haften.

17 Wer irgendeinen Menschen erschlägt, der soll des Todes sterben.
18 Wer aber ein Stück Vieh erschlägt, der soll es ersetzen: Leben für Leben.
19 Und wer seinen Nächsten verletzt, dem soll man tun, wie er getan hat:
20 Schaden für Schaden, Auge für Auge, Zahn für Zahn; wie er einen Menschen verletzt hat, so soll man ihm auch tun.

Die Talionsformel ist auch hier zunächst auf den Schadensersatz bezogen: Man soll ein getötetes durch ein lebendes Stück Vieh ersetzen, also Leben geben, nicht nehmen. Bei Körperverletzung aber soll der Täter etwas erleiden, was seiner Tat entspricht: Fraglich ist, ob auch hier eine gleichwertige Ersatzleistung oder aber im Kontrast dazu eine gleichartige Körperverletzung gemeint ist. Die Lutherübersetzung legt Letzteres nahe; doch der Urtext kann auch passivisch übersetzt werden und überlässt die Ausführung dann Gott:[2]

Und so jemand seinem Nächsten eine Verletzung beibringt - so wie er getan, so geschehe es ihm.

Menschenleben ist auf jeden Fall unersetzbar. Mord und Totschlag können daher nicht mit einer Bußleistung ausgeglichen werden. Dafür sieht die Tora die Todesstrafe vor:

21 Wer ein Stück Vieh erschlägt, der soll es erstatten; wer aber einen Menschen erschlägt, der soll sterben.

v. 22 macht dieses Gebot ausdrücklich für alle, auch die Fremden geltend.

16 Tritt ein frevelhafter Zeuge gegen jemand auf, um ihn eines Vergehens zu beschuldigen,
17 so sollen beide Männer in dieser Streitsache vor JHWH treten, vor die Priester und Richter zu jener Zeit,
18 und die Richter sollen gründlich nachforschen. Und wenn der falsche Zeuge ein falsches Zeugnis gegen seinen Bruder gegeben hat,
19 so sollt ihr mit ihm tun, wie er gedachte, seinem Bruder zu tun, damit du das Böse aus deiner Mitte wegtust,
20 auf dass die anderen aufhorchen, sich fürchten und hinfort nicht mehr solche bösen Dinge tun in deiner Mitte.
21 Dein Auge soll ihn nicht schonen: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß.

Eine vom Gericht festgestellte falsche Anklage sowie Meineid sollen also nach dem Rechtsprinzip des Schadensersatzes behandelt werden: Was der Kläger dem Angeklagten zufügen wollte, soll ihm abverlangt werden. Angesprochen ist hier das Gericht, welches das Recht wahren und Zeugen von vorsätzlicher Verleumdung abschrecken soll. Kontext ist der Rechtsschutz für versehentlichen und zu Unrecht verfolgten Totschlag durch Asylorte (v.4-7) und die Regel, dass Todesurteile nur bei mindestens zwei unabhängigen Augenzeugen der Tat rechtsgültig sind (v. 15). Umso schwerer wiegt für die Tora der Versuch, diesen Schutz mit falschen Beschuldigungen zu zerstören.

Der Tanach überliefert keine Beispiele für Körperverletzung, die mit dem Talionsgebot begründet wurden, und auch keine Gerichtsurteile, die solche Körperstrafen erlaubten. Ein allgemeines Züchtigungsgebot wird auf höchstens 40 Schläge bei gerichtlich festgestellter Schuld begrenzt. Die Ehre des Verurteilten soll geschützt bleiben, so dass das Talionsgebot nicht wörtlich anwendbar war (Dtn 25,1-3). Das Gebot der Nächstenliebe schließt Hass und Rache als Motiv für Strafe ausdrücklich aus und gebietet stattdessen die Versöhnung mit dem Streitgegner (Lev 19,17f).

Neues Testament

Die Bergpredigt (Mt 5-7) nimmt in den sogenannten Antithesen des Jesus von Nazaret - ursprünglich verstreuten, situationsbezogenen mündlichen Auslegungen der Zehn Gebote und anderer wichtiger Toragebote - auch auf die Talionsformel Bezug (Mt 5,38f EU):

Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Auge für Auge, Zahn für Zahn.
Ich aber sage euch: Widersteht dem Bösen nicht,
sondern wenn dich jemand auf die rechte Backe schlägt, halte ihm auch die andere hin.

Das hebräische tachat wird hier nach der Septuaginta mit dem griechischen Partikel anti übersetzt, das eine ähnliche Bedeutungsbreite besitzt. Jedoch spricht Jesus hier nicht den Täter auf seine Schadensersatzpflicht, sondern die Gewaltopfer an. Er bezieht die Formel nicht nur auf individuelle Körperverletzung, sondern auf die damalige Lage des ganzen jüdischen, von Gewalt und Ausbeutung betroffenen Volkes (Mt 5,1-11). Diese charakterisiert er als das Böse, dem nicht mit Gegengewalt zu widerstehen (anti-stänai), sondern mit Feindesliebe zu begegnen sei.

Die rechtlosen Armen konnten ihre Ansprüche damals nicht vor Gerichten geltend machen, da Israel unter römischem Besatzungsrecht stand. Not und Fremdherrschaft wurden in prophetischer Tradition immer als Folge von kollektiver Missachtung des Willens Gottes verstanden. Demgemäß löste Jesus den Rechtsgrundsatz „Auge für Auge“ von der Schadensregelung und bezog ihn auf Israels Gesamtschaden, die Herrschaft des Bösen: Da Gottes Reich nahe ist, sollen Juden auf Ersatzforderungen verzichten und feindlichen Gewalttätern mit Wohltaten begegnen, um sie zu „entfeinden".[3]

 
Paulus als Fischer - Muntoni 16

Wie andere Torapredigten Jesu stellt auch diese nicht die Geltung des Gebots in Frage, sondern versucht, seinen ursprünglichen Richtungssinn in konkreter Situation zu bewahren: Unbegrenzte Gegengewalt, die die Talionsformel abwehren will, kann jetzt nur durch Verzicht auf Schadensersatz vermieden werden. Das naheliegende, aber tödliche Reaktionsmuster, das Wiedergutmachung nach den eigenen Maßstäben fordert und eigenmächtig durchsetzt, soll durch ein auf Konfliktlösung und Rechtsfrieden mit dem Streitgegner ausgerichtetes Verhalten abgelöst werden.[4]

Paulus von Tarsus bestätigt im Römerbrief die Übereinstimmung der Lehre Jesu mit der Tora, indem er auf dessen Gebot der Feindesliebe anspielt und es mit dem biblischen Racheverbot (Dtn 32,35) begründet (Röm 12,17-21):

Vergeltet niemand Böses mit Bösem...sondern überwinde das Böse mit Gutem.

Koran

Der Koran zitiert die biblische Talionsformel in Sure 5,45. Diese wendet sich an die Leute des Buches (Juden und Christen), um sie an die wahre, durch sie verfälschte Offenbarung Gottes zu erinnern:

Und wir haben ihnen darin vorgeschrieben: Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn;
und auch für die Verwundungen gilt die Wiedervergeltung.
Wer aber dies als Almosen erlässt, dem ist es eine Sühne.
Diejenigen, die nicht nach dem urteilen, was Gott herabgesandt hat, das sind die, die Unrecht tun.

Das Zitat betont das grundsätzliche Vergeltungsrecht bei schwerer und leichter Körperverletzung, die gesondert erwähnt ist. Opferangehörige können aber auf die ihnen zustehende Vergeltung verzichten und damit Sühne für eigene Sünden erwirken. Unklar ist, ob dieses „Almosen" einen Schadensersatz des Täters meint. Wer Vergeltung verbietet oder das festgesetzte Gleichmaß dabei überschreitet, aber auch wer die Möglichkeit der Vergebung ausschließt, der bricht für den Koran ein von Gott offenbartes Gesetz und wird damit selbst zum Verbrecher.

Sure 2,178f macht das Vergeltungsgebot für alle Muslime verbindlich:

Oh ihr, die ihr glaubt! Vorgeschrieben ist euch bei Totschlag die Wiedervergeltung: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein Weib für ein Weib.

Der Folgevers erlaubt dem zur Tötung des Täters berechtigten Opferverwandten, stattdessen eine Ersatzleistung zu verlangen:

Wird einem von seinem Bruder etwas nachgelassen, dann soll die Beitreibung [des Blutgelds] auf rechte Weise und die Leistung an ihn auf gute Weise erfolgen. Dies sei eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit.

Allgemein gilt jedoch:

 
Sure 5,45: Und wir haben ihnen darin vorgeschrieben: Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn ...
In der Wiedervergeltung liegt für euch das Leben, oh ihr Einsichtigen, damit ihr gottesfürchtig werdet.

Dies betont die Bedeutung dieses Gebots für das Leben und den Glauben aller Muslime. Wiedervergeltung erhält damit theologischen Rang: Sie entspricht der Gehorsam belohnenden, Unrecht strafenden Gerechtigkeit Gottes.

Sure 17,33 bezieht dies auf den Bruch des Tötungsverbotes:

Tötet nicht den Menschen, den Gott für unantastbar erklärt hat, es sei denn bei vorliegender Berechtigung.
Wird jemand ungerechterweise getötet, so geben wir seinem nächsten Verwandten Vollmacht (ihn zu rächen).
Nur soll er nicht maßlos im Töten sein; er wird Beistand finden.

Dies gibt den Angehörigen eines Mordopfers das Recht zur Wiedervergeltung. Ob der zugesagte Beistand sich auf Gott oder einen Richter bezieht, bleibt offen.

Der Koran setzt damit deutlich andere Akzente als die Tora: Er bezieht „ein Leben für ein Leben" auch auf Mord und fasst es als direktes Recht der Opfer zur Sühne auf. Verzicht darauf, mögliche Vergebung und das nach Sure 2,179 zulässige Sühngeld als Ersatz erwähnt diese Stelle nicht. Anstelle des Auflistens und Abgeltens jedes Einzelschadens tritt eine Ermahnung zum Maßhalten.

Rabbinische Auslegungen

Die Talionsformel wurde im Judentum früh intensiv diskutiert. Sie regte schon vor der Zeitenwende eine Rechtspraxis an, die für alle Fälle der Körperverletzung, auch jene mit Todesfolge - ausgenommen ist nur der Mord -, genau abgestufte finanzielle Entschädigungen (hebr. taschlumim: „dem Frieden dienend") vorsah. Leitendes Prinzip war dabei die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen Schädiger und Geschädigtem, die Konfliktbewältigung und Verhütung weiterer Gewaltfolgen.

Flavius Josephus berichtet davon, dass Sadduzäer eher die strenge wörtliche Geltung, Pharisäer eher die Wiedergutmachung des Schadens und die Wiederherstellung des Ausgangszustandes (Restitution) vertraten. Bereits Hillel lehrte letztere; seine Haltung setzte sich gegen die Schule Schammais durch. Demzufolge wurde das Gebot in rabbinischer Tradition nie als strikte wörtliche Wiedervergeltung, sondern immer als angemessene Schadensersatzregelung verstanden und gelehrt. Die Mischna (um 200) behandelt dem detaillierten Talionsgebot gemäß im Traktat Bawa Qama fünf Gebiete, auf denen Ersatz zu leisten ist: Schadenersatz (neseq), Schmerzensgeld (zaar), Heilungskosten (rifui), Arbeitsausfallersatz (schewet) und Beschämungsgeld (boschet).

Gleichwohl blieb die Auslegung von Ex 21,22-25 umstritten. Entscheidender Streitpunkt war, ob „Leben für Leben" in v.23 ebenso wie für die folgenden Fälle von Körperverletzung eine Ersatzleistung oder aber - wie in Lev 24,17 - die Todesstrafe fordere, weil menschliches Leben nun einmal unersetzbar sei. Der Traktat Ketubboth (35a) im babylonischen Talmud erörterte dazu den grundsätzlichen Unterschied zwischen den Straffolgen für die Tötung eines Tieres oder eines Menschen. Während erstere in jedem Fall zur Geldersatzzahlung verpflichte, gleichgültig, ob das Tier absichtlich oder unabsichtlich, vorsätzlich oder versehentlich getötet wurde, setze letztere diese Pflicht auf jeden Fall außer Kraft.

 
Betende Juden mit Torarolle (Bild des jüdisch-galizischen Malers Maurycy Gottlieb 1878)

Samuel Rafael Hirsch (1808-1888), einer der führenden Rabbiner des neoorthodoxen Judentums im deutschen Kaiserreich, verstand den Dauerschaden in Ex 21,23 daher im Gegensatz zu v. 22 („erfolgt aber kein Todesfall") als Unfall mit Todesfolge:

Wenn aber ein Todesfall eintritt, so hast du zu geben Leben für Leben.

In solchen Fällen sei keine Geldersatzleistung möglich; Leben sei in jedem Fall unersetzbar. Der deutsche Rabbiner und Bibelwissenschaftler Benno Jacob (1862–1945) dagegen vertrat, dass überall, wo der Begriff tachat erscheine, eine Geldersatzpflicht in Kraft trete; er übersetzte denselben Vers:

Wenn aber ein Unfall geschieht, so sollst du geben Lebens-Ersatz für Leben.

Dabei berücksichtigte auch er, dass ein Menschenleben für die Tora das höchste aller schützenswerten Güter und nie mit Geld aufzuwiegen sei. Aber er interpretierte den Kindsverlust der schwangeren Frau als Beispiel eines unabsichtlichen tragischen Unfalls (asson v.22), nicht als versehentlichen Totschlag oder sogar Mord. Daher komme auch hier das Recht der Geschädigten auf eine Geldzahlung zum Zuge. Dieses müssten sie zwar nicht in Anspruch nehmen, aber die Richter müssten dem Mann der Geschädigten auf jeden Fall eine Entschädigung zusprechen: So sollst Du geben beziehe sich auf den Richter im vorangehenden Vers.[5]

Die Bibelübersetzung von Martin Buber und Franz Rosenzweig folgte dieser Exegese und gab das Talionsgebot wie folgt wieder:

Geschieht das Ärgste aber, dann gib Lebensersatz für Leben, Augersatz für Auge, ... Striemenersatz für Strieme.

Historisch-kritische Auslegungen

Heutige Exegese ordnet die Talionsformel zum einen in die innerbiblische, zum anderen die altorientalische Rechtsgeschichte ein. Hauptstreitpunkte sind ihre Herkunft, der Zeitraum ihrer Aufnahme in die Tora, das Verhältnis zwischen Rechtsnorm und praktischer Anwendung und ihre theologische Bedeutung.

Meist wird die Formel innerbiblisch als Begrenzung der Blutrache verstanden: Dieses archaische Sippenrecht billigte den Angehörigen eines Getöteten oder Verletzten eigenmächtige Vergeltung zu. Diese artete oft in eine generationenlange Gewaltspirale und gegenseitige Ausrottungsversuche aus, wie es Gen 4,24 erahnen lässt:

Kain soll siebenmal gerächt werden, aber Lamech siebenundsiebzigmal.

Statt für erlittenes Unrecht selbst willkürlich und unbegrenzt Rache zu nehmen, darf der Geschädigte oder seine Angehörigen nur noch ein Leben für ein Leben, ein Auge für ein Auge, einen Zahn für einen Zahn verlangen: Dies sollte nach Auffassung des Alttestamentlers Hans Jürgen Boecker ein verbreitetes krasses Ungleichgewicht von Vergehen und Strafe eindämmen.

Auch Eckart Otto verstand die Formel als archaische, reale Körperstrafe, die die Blutrache ablösen sollte. Sie sei später - seit Errichtung einer Monarchie in Israel ab 1000 v. Chr. - ihrerseits von einer Konfliktregelung abgelöst worden und zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Pentateuch - um 400 v. Chr. - schon nicht mehr praktiziert worden. Sie werde nur noch als Relikt dafür zitiert, was der Täter eigentlich verdiene. Dies werde aber mit den konkreten Beispielen für Ersatzleistungen in ihrem Kontext widerrufen.

Eine genaueren Vergleich mit altorientalischem Recht ermöglichte der Fund des Codex Hammurapi (1905), der auf etwa 1700 v. Chr. datiert wird. Darin findet sich eine Reihung, die genaue Einzelfälle und Strafleistungen nach dem Talionsprinzip definiert, etwa:

Gesetzt, ein Mann hat das Auge eines Freigeborenen zerstört, so wird man sein Auge zerstören...
Gesetzt, ein Mann hat einem anderen ihm gleichstellenden Manne einen Zahn ausgeschlagen, so wird man ihm einen Zahn ausschlagen...
Gesetzt, er hat ein Auge eines Hörigen zerstört oder den Knochen eines Hörigen gebrochen, so zahlt er eine Mine Silber.

Hier spiegelt sich eine hierarchische Klassengesellschaft, die bei Sklaven andere Maßstäbe anlegte als bei Besitzenden: Wer Abhängige verletzte, konnte sich mit Ersatzleistungen freikaufen, wer aber einen freien Vollbürger verletzte, sollte mit der gleichen Verletzung bestraft werden. Jedoch wird auch hier erwogen, dass Vergeltung eventuell nicht wörtlich gemeint war, sondern auch bei den Besitzenden nur die angemessene Ersatzleistung fordern sollte.[6] Dies stellt die These einer primitiven, nomadischem Sippenrecht zuzuordnenden Phase des Talionsrechts in Frage.

Frank Crüsemann verstand die biblische Talionsformel vor diesem Hintergrund als einen späten Einschub in älteres Schadensersatzrecht. Bei Körperverletzung mit Todesfolge werde die Ersatzleistung ausgeschlossen: Dies ziele auf einen Rechtsschutz der Schwachen, um die es in Kapitel 21 gehe. Die Talionsformel mache anders als in den Beispielen ihres Kontextes gerade keinen Unterschied zwischen Sklaven und Freien, sie gelte in der Bibel für alle Menschen. Sie verwehre dem Sklavenhalter, sich freizukaufen, und fordere stattdessen die Freilassung eines durch ihn verletzten Sklaven, bei dessen Tod sogar die Haftung des Verursachers mit seinem Leben.

Andere Vergleiche unterstützen die rabbinische Auslegungstradition, wonach die Formel ausschließlich auf Schadensersatzregelung für Körperverletzungen zu beziehen sei. So findet man im Kodex Eschnunna von etwa 1920 v. Chr. bereits genau abgestufte Geldmengenangaben:

Wenn ein Mann die Nase eines Mannes abbeißt und abtrennt, zahlt er eine Mine Silber. Für ein Auge zahlt er eine Mine, für einen Zahn eine halbe Mine, für ein Ohr eine halbe Mine, für einen Schlag auf die Wange 10 Schekel Silber...

Von hier aus fassten Hans-Winfried Jüngling und Ludger Schwienhorst-Schönberger die Reihung du sollst geben Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Beule für Beule, Wunde für Wunde als „Tariftabelle" auf, die nur die dem Schaden verhältnismäßige finanzielle Abstufung der Sanktion fordere (du sollst geben...).[7]

Einfluss auf abendländisches Recht

Als Ablösung der Blutrache durch das individuelle Verursacherprinzip, die Verhältnismäßigkeit und die Schadensregulierung durch ein dazu beauftragtes Gericht ist die Talionsformel eine Wurzel heutiger Rechtsstaatlichkeit. Ähnliche Tendenzen zeigten sich zeitgleich zur Verschriftung der Tora auch in der übrigen Antike: So unterschied der Gesetzesreformer Drakon in Athen 621 v. Chr. ebenfalls vorsätzliche und unbeabsichtigte Tötung, und verwies die Prüfung an besondere Gerichtshöfe.

 
Körperstrafe mittels Rädern in Holland (vor dem 18. Jahrhundert)

Auch im Römischen Recht konnte die Bestrafung des Täters durch Wiedergutmachung abgelöst werden. Dort war, unabhängig von jüdischen oder christlichen Einflüssen, eine Schadensregulierung durch Naturalrestitution über die Klageform der Actio arbitraria schon früh geläufig. Im Mittelalter beeinflusste die Romanisierung jahrhundertelang ganz Europa. Römische Rechtssystematik verschmolz mit einheimischen, autochthonen Rechtsauffassungen aus dem germanischem Stammesrecht. Im Norden wurden Rache- und Fehdebräuche zunehmend durch Strafkataloge abgelöst, die die Obrigkeit festlegte. Diese stellten jedoch eher situative Einzelfallregelungen als allgemeine Kodifikationen dar.[8]

Bis in das Hochmittelalter hinein war das Strafrecht bei Körperverletzung überwiegend auf private Bußleistungen ausgerichtet: Ein Verletzter oder seine Angehörigen konnten ein gesetzliches Sühnegeld vom Täter verlangen. Im 13. Jahrhundert wirkten jedoch zwei miteinander verbundene Tendenzen dieser Auffassung entgegen:

  • Straf- und Zivilrecht trennten sich: Das private Bußenstrafrecht wurde mehr und mehr von der behördlichen „peinlichen Strafe" an Leib und Leben abgelöst.
  • Als Teil der Blutgerichtsbarkeit wurde sie Sache der jeweiligen Landesherren und verlor dadurch ihre Einheitlichkeit.

Der Sachsenspiegel von 1221 ließ die Ablösung der Körperverstümmelung durch eine Bußleistung noch zu, obwohl er erstere bereits zur Regel machte. In der Folgezeit nahmen die Körper- und Todesstrafen immer mehr zu. Sie wurden auch mit dem biblischen Talionsgebot gerechtfertigt. Gründe dafür lagen in Kleinstaaterei und Feudalismus: Die Landesherren reagierten auf ökonomisches Elend, Geldentwertung und Zunahme des Räuberwesens mit immer mehr und härteren Strafkatalogen.[9]

Martin Luther übersetzte den Satz mit „Auge um Auge" und bezog ihn auf das richtende, den Sünder strafende „Gesetz", dem er das „Evangelium" der unbedingten Gnade Gottes gegenüberstellte: Im öffentlichen Bereich sollte die von Gott verordnete Obrigkeit strenge Vergeltung an Straftätern und Rebellen üben, nur im kirchlichen und privaten Bereich hätten Vergebung, Gnade und Feindesliebe Raum (siehe Zwei-Reiche-Lehre). Diese Trennung begünstigte das Missverständnis, es handele sich bei dem Talionsgebot um eine Logik der Vergeltung, die Jesus durch eine nur für die Gläubigen und im jenseitigen Gottesreich gültige Logik der Vergebung habe ablösen wollen.

Johannes Calvin verstand das Talionsgebot als gewaltbegrenzendes Grundprinzip allen öffentlichen Rechts. Er schrieb in seinem Kommentar zum Alten Testament:[10]

Eine gerechte Proportion muss beachtet werden, und ...das Ausmaß der Bestrafung muss gleich reguliert werden, ob es nun um einen Zahn oder ein Auge oder das Leben selbst geht, so dass die Kompensation der getanen Verletzung entspricht...so als ob der, der seines Bruders Auge ausgeschlagen hat, oder seine Hand abgeschnitten hat, oder sein Bein gebrochen hat, dafür sein eigenes Auge oder Hand oder Bein verlieren soll. Kurz, als Ziel zur Verhütung aller Gewalt muss eine Kompensation in Proportion zur Verletzung gezahlt werden. Eine gerechte Proportion statt eskalierender Gewalttaten: So ist das Gesetz, und der Keim dieses Gedanken steht seither immer im Zentrum des Rechts.
 
Korpularlinguistische Analyse

In der Neuzeit galt das Talionsgebot meist als Ausdruck eines primitiven, auf die nationale Selbstbehauptung Israels begrenzten Rachegeistes und Rachegottes, dem Jesus das Bild des liebenden Gottes und eine ganz neue Ethik der allgemeinen Menschenliebe gegenübergestellt habe. Damit wurde es zum Inbegriff des Unterschieds zwischen Altem und Neuem Testament, Judentum und Christentum stilisiert. Dieses Vorurteil des Antijudaismus wirkt bis heute nach.

Die immer noch falsche negative Besetzung des Satzes im Sprachgebrauch zeigt eine Analyse der am häufigsten mit dem Begriff Auge um Auge verbundenen Begriffe mittels der Korpuslinguistik (siehe Grafik) auf [11] .

Ausgehend von der Erkenntnis, dass reziproke Vergeltung keinen Rechtsfrieden herstellen kann und die Leitidee des biblischen Bundesrechts die Bewahrung der Gemeinschaft ist, hat das Talionsgebot als grundlegendes Rechtsprinzip Eingang in das moderne Privatrecht gefunden. Es gehört zum Ursprung des Paragraphen 249 BGB, in dem es heißt (Absatz 1 und 2)

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Damit wird die Formel gemäß ihrem biblischen Eigensinn als haftungsrechtlicher Grundsatz aufgefasst, der nicht die Vergeltung der Tat am Täter, sondern die Wiedergutmachung am Geschädigten in den Vordergrund rückt.

Anders als das Recht deutschsprachiger Staaten kennt das angelsächsische Recht über den zivilrechtlichen Schadensersatz hinaus einen „Strafschadensersatzanspruch“, der vom Gedanken der Sühne und Abschreckung anderer Täter geprägt ist und neben dem materiellen Schaden geltend gemacht werden kann (Punitive damages).

Einfluss auf islamisches Recht

Die Schari'a regelt die Anwendung der Koransuren zum Talionsgebot für alle Vergehen gegen Leib und Leben anderer Menschen (quisas). Das Recht der Opferangehörigen zur Wiedervergeltung wird an Bedingungen geknüpft:

 
Gestell für Bestrafungen in einem Gefängnis in Kuala Lumpur (Malaysia - 50 % Muslims, aber keine explizite Rechtssprechung nach der Scharia) mittels Rohrstock.
  • Ein islamisches Gericht muss die Schuld des Täters feststellen. Zur Verurteilung reichen die Aussage des Opfers und eines anderen Zeugen, aber auch ein Indizienbeweis aus.
  • Liegt ein Urteil vor, dürfen das Opfer oder seine Familie dem Täter unter Aufsicht des Richters die exakt gleiche Verletzung zufügen, die er dem Opfer zugefügt hatte.
  • Bei Tötungsdelikten kommt es nur zum Prozess, wenn der nächste männliche Verwandte des Opfers dies vor Gericht verlangt.
  • Täter und Opfer müssen zudem „gleich" sein: Für einen Mann darf nur ein anderer Mann, für eine Frau eine andere Frau, für einen Sklaven ein Sklave getötet werden. Die Hinrichtung von Muslimen wegen des Todes von Nicht-Muslimen (Dhimmis und Harbīs) ist ausgeschlossen, weil der Talion nur zwischen als "gleich gestellt" angesehenen Muslimen gilt.
  • Schließen Ungleichheit von Täter und Opfer ein Todesurteil aus, können die Opferangehörigen einen Blutpreis (diya) beanspruchen. Diesen setzt ein Richter je nach Schwere des Vergehens fest.
  • Das Strafmaß für den Täter liegt dann in seinem Ermessen und kann von Freispruch bis zur Todesstrafe reichen.
  • Der Täter muss zusätzlich auf jeden Fall eine gute Tat für Gott begehen, etwa fasten oder eine Geldspende entrichten, früher einen Sklaven freilassen.
  • Ein Verfahren wird sofort eingestellt, wenn das Opfer dem Täter vergibt oder dieser glaubhaft und nachhaltig Reue bekundet.[12]

In islamischen Staaten kann die Scharia wegen verschiedener Rechtsschulen sehr verschieden ausgelegt werden; die Rechtsprechung hängt vom jeweiligen Meinungs- und Handlungskonsens der Theologen ab (Idschma). Jedoch sind Körperstrafen wie das Handabhacken für Diebstahl u.a. in Saudi-Arabien, dem Iran, dem Jemen bis heute üblich. Die Paragrafen 121, 297, 300, 881 des iranischen Bürgerlichen Gesetzbuches und §163 der Verfassung unterscheiden das Recht für Muslime und Nicht-Muslime in Mordfällen.[13]

Sonstiges

Im 1879 verfassten Roman Eye for an Eye des viktorianischen Schriftstellers Anthoy Trollope verführt eine junge Mann von Adel ein bürgerliches Mädchen und läßt dieses sitzen, als es schwanger wird.

Vom britischen Thrillerautor Jack Higgins stammt der 2001 erschienene Roman Auge um Auge (engl. Edge of Danger).

Im Spielfilm Auge um Auge (Eye For An Eye) von John Schlesinger aus dem Jahr 1995 wird das Thema Selbstjustiz anhand der Reaktion eines Elternpaares auf die Vergewaltigung und Ermordung ihrer Tochter und den Freispruch des mutmaßlichen Täters aus Mangel an Beweisen thematisiert.

Referenzen

  1. David Bollag, Rabbiner: Antijüdisches Klischee (2. März 2002)
  2. zitiert nach Nechama Leibowitz, Auge um Auge
  3. Pinchas Lapide, Entfeindung leben?, Gütersloher Verlagshaus 1993, ISBN 3579022059
  4. Friedhelm Wessel: Auge um Auge - Eine biblische Klärung
  5. Brigitte Gensch: „Auge für Auge“, nicht „Auge um Auge“
  6. Der Codex Hammurapi: Auge um Auge, Zahn um Zahn - Frühzeitlicher Gerechtigkeitssinn
  7. zitiert nach Prof. Dr. Manfred Oeming: "Auge um Auge, Zahn um Zahn"
  8. Hans Thieme: Über Zweck und Mittel der Germanischen Rechtsgeschichte JuS, 1975, S. 725-727
  9. Martin Arends: Geschichte des Rechts (2006)
  10. Calvins Kommentar zur „Harmonie des Gesetzes" (englisch)
  11. Unter Verwendung des Wortschatz-Moduls der Universität Leipzig, [1]
  12. Regina Goebel, Universität Trier: Das Strafrecht der Schari´a
  13. Bericht von Maurice Copithorne, Sonderberichterstatter der UNO-Menschenrechtskommission, für 1998

Siehe auch

Literatur

Rabbinische Exegese

  • Eduard Goitein: Das Vergeltungsprincip im biblischen und talmudischen Strafrecht: eine Studie. J. Kauffmann, Frankfurt am Main 1893
  • Benno Jacob: Auge um Auge. Eine Untersuchung zum Alten und Neuen Testament. Berlin, 1929

Historisch-kritische Exegese

  • Frank Crüsemann: „Auge um Auge..." (Ex 21,24f): Zum sozialgeschichtlichen Sinn des Talionsgesetzes im Bundesbuch. In: Evangelische Theologie 47, 1987
  • Klaus Koch: Um das Prinzip der Vergeltung in Religion und Recht des Alten Testaments. In: Wege der Forschung Bd. 125, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1972, ISBN 3534038282
  • Ludger Schwienhorst-Schonberger: Das Bundesbuch (Ex 20,22-23,33). Studien zu seiner Entstehung und Theologie. ISBN 3110124041
  • William Ian Miller, Eye for an Eye, Cambridge University Press, 2005, ISBN 0521856809 (englisch)
  • Susanne Krahe: Aug' um Auge, Zahn um Zahn? Beispiele biblischer Streitkultur. Echter, 2005, ISBN 3429026695
  • Joseph Norden: „Auge um Auge - Zahn um Zahn": Eine vielumstrittene Bibelstelle. Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit in Wuppertal (Hrsg.), Trägerverein Begegnungsstätte Alte Synagoge Wuppertal e.V., 2003, ISBN 3980711846

Bergpredigt

  • James F. Davis: Lex talionis in early Judaism and the exhortation of Jesus in Matthew 5.38-42. In: Journal for the study of the New Testament. Supplement series 281, T&T Clark International, London 2005 ISBN/ ISSN 0567041506 (englisch)
  • Susanne Schmid-Grether: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Texte aus der Bergpredigt auf dem jüdischen Hintergrund unter die Lupe genommen. JCFV - Schoresch 2002, ISBN 3952162264

Rechtsgeschichte

  • Charles K. B. Barton: Getting even: revenge as a form of justice. Open Court, Chicago 1999, ISBN/ISSN 0812694015 (englisch)
  • Kurt Steinitz: Die sogenannte Kompensation im Reichsstrafgesetzbuch: Paragraphen 199 und 233. Schletter'sche Buchhandlung (Franck & Weigert), Breslau 1894

Sonstiges

  • Peter Wetzels, Katrin Brettfeld: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Migration, Religion und Gewalt junger Menschen: eine empirisch-kriminologische Analyse der Bedeutung persönlicher Religiosität für Gewalterfahrungen, -einstellungen und -handeln muslimischer junger Menschen im Vergleich zu Jugendlichen anderer religiöser Bekenntnisse. 2003

Jüdische Exegese

Christliche Exegese

Islamische Exegese

Aktualität

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