Diskussion:Panoramafreiheit
Diskussion
Gestrichen habe ich insbesondere: "Die Wikipedia zieht nach einer Ansicht aus dieser Vorschrift keinen Nutzen, da § 62 UrhG ein Änderungsverbot an einer digitalen Aufnahme vorsieht, was unvereinbar mit GFDL ist".
Ich halte das für ganz und gar ungesichert und vor allem in den Konsequenzen bedenklich, da wir jede Menge moderner Architekturfotos in der Wikipedia haben. Das Änderungsverbot bezieht sich auf das Werk, nicht auf die Abbildung. (Im übrigen kann es gut sein, dass wenn noch mehr Spitzfindigkeiten aufgedeckt werden, die GFDL - die schlechteste aller auf dem Markt befindlichen Open-Content-Lizenzen - uns langsam erwürgt.) Formatänderungen gestattet § 62 UrhG selbst. Wenn ein Veränderer die fotografische Leistung, die nach der GFDL freigegeben wird, verändert, so kann er dies ohne, ohne mit dem Urheberrecht des dargestellten Gegenstands in Konflikt zu geraten. Er kann beispielsweise den Himmel rund um das Gebäude rosa einfärben- dies stellt keine Entstellung des Gebäudes dar, die der Urheber nicht dulden müsste. Werden aber durch Bildbearbeitung auf dem Foto die Grössenverhältnisse des Gebäudes geändert, so muss sich der Änderer gegenüber dem Urheber verantworten, aber nicht gegenüber dem Fotografen. Auch ein Nachbau wäre eine zulässige Bearbeitung des Fotos, aber nach dem UrhG strikt verboten.
Ich sehe inzwischen auch in der Abbildung des verhüllten Reichstags (kein Fall von § 59 UrhG, wäre noch in den Artikel einzuarbeiten) auch keine URV mehr, soweit diese hier durch ein Zitatrecht gedeckt ist. Dritte können das FOTO gemäss GFDL frei nutzen, müssen aber ggf. sich auf ein eigenes Zitatrecht berufen oder Christos Genehmigung einholen. Die GFDL kann sich m.E. immer nur auf die eigene Leistung, die eingebracht wird, beziehen - nicht auf die gleichsam inkorporierte Leistung Dritter. --Historiograf 07:02, 22. Jul 2004 (CEST)
- Wie sieht es eigentlich mit dem Nachbau von Gebäuden in Form eines 3 dimensionalen Computermodels aus? Z.B. als Teil einer Szenerie für einen Open Source Flugsimulator (z.B. FlightGear). Dieses spezielle Problem wird leider in diesem Artikel Panoramafreiheit nicht behandelt, eine Ergänzung diesbezüglich wäre hilfreich. --Oliver Correll 04:15, 27. Okt 2004 (CEST)
Siehe auch: Bildrechte und dortige Diskussion
Russland
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons_talk:Copyright_tags#Russian_Laws_permit_use_of_.22publically_accessible.22_images --134.130.68.65 19:47, 18. Feb 2005 (CET)
Eiffelturm bei Nacht und Frankreich
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Crux/Archiv2005-Mär#Eiffelturmbilder --Historiograf 19:28, 4. Mär 2005 (CET)
- Der Hinweis auf den Eiffelturm im Artikel bekommt erst einen Sinn, wenn man sich durch diesen Link (hab ihn grad ins Archiv gebogen) arbeitet. Kann da wer, der sich auskennt, im Artikel erklären, was das mit dem Urheberrecht zu tun hat, wo doch der (primäre) Urheber schon 81 Jahre tot ist? --.x 19:15, 26. Okt 2005 (CEST)
La Cour de cassation limite le droit d'auteur de Daniel Buren et Christian Drevet. C'est un printemps pour la liberté d'éditer !" Ainsi s'exprime l'avocat Gérard Ducrey, spécialiste du droit à l'image, après l'arrêt de la Cour de cassation qui, mardi 15 mars, a débouté les artistes Daniel Buren et Christian Drevet. Ces derniers sont les auteurs, en 1994, du réaménagement de la place des Terreaux, à Lyon. Ils reprochaient à quatre éditeurs d'avoir reproduit et commercialisé des cartes postales de la place sans leur autorisation et sans mentionner leur nom au verso des cartes. LE MONDE 18.3.2005 http://www.lemonde.fr/web/article/0,1-0@2-3246,36-401955,0.html Hier handelte es sich um Postkartenvertrieb, bei dem das Kunstwerk nicht im Mittelpunkt stand. Wer die Pyramide des Louvre usw. als eigenes Motiv fotografiert, muss zahlen. (Danke an AndreasP) --Historiograf 20:35, 23. Mär 2005 (CET)
Siehe nun auch http://www.lexane.info/Pages/droit_image.html --Historiograf 21:55, 31. Mai 2005 (CEST)
Hierher verschoben
Bei einem Gebäude, das ein Werk der Baukunst ist, bedarf es beispielsweise der Zustimmung des Architekten als Urheber. - Von einer (juristischen ?) Differenzierung von Gebäuden nach "Werk der Baukunst" und "Kein Werk der Baukunst ???" habe ich noch nie gehört ... Hafenbar 07:26, 7. Mär 2005 (CET)
USA
http://yro.slashdot.org/yro/05/02/12/179212.shtml?tid=153&tid=155 --Historiograf 23:21, 8. Mär 2005 (CET)
andere BGH-Entscheidung
Wenn ich mich richtig erinnere, gab es vor etwas über einem Jahr eine BGH-Verhandlung wg. der Ferienhäuser von zwei deutschen Promis (ich meine u.a. Sabine Christiansen) in Mallorca, die fotografiert und in einem Reiseführer abgebildet worden waren - sollte das auch noch eingebaut werden? Mwka 19:43, 22. Mär 2005 (CET)
Kommt in Bildrechte und müsste in einen Artikel Fotografieren fremder Sachen, hat aber mit dem Persönlichkeitsrecht der Promis zu tun und nichts mit dem urheberrechtlichen Schutz der Häuser, um den es bei Panoramafreiheit im Kern geht. Aber danke --Historiograf 20:48, 22. Mär 2005 (CET)
Entscheidung LG Frankental
Stellt der Eigentümer einer Gartenanlage in seinem Internetauftritt ein Kunstwerk, das in seinem Garten aufgestellt ist, als „work in progress“ mit offenem Ende dar, kann von dieser Außendarstellung des Aufstellungszwecks auf eine dauerhafte Errichtung geschlossen werden. LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Urteil vom 9. November 2004, Az: 6 O 209/04 --Historiograf
Siehe auch den unter Weblinks aufgeführten Aufsatz von RA Seiler zum Weimarer Grassofa. --Historiograf 15:56, 16. Sep 2005 (CEST)
Deutsch vs. Deutschland
Wenn die deutsche Rechtslage unter "Allgemein" abgehandelt wird und die anderer deutschsprachiger Länder unter "Hinweise auf Rechtslage in anderen Ländern", dann entspricht das nicht ganz dem Sinn der Sprachversionen (nicht: Länderversionen) von Wikipedia. Immerhin wird in Österreich, der Schweiz, Italien, Belgien, zahlreichen Ostländern und Dänemark ebenfalls deutsch gesprochen. Ich finde, Artikel sollten nicht so Deutschland-lastig aufgebaut werden. --helge 18:11, 23. Jun 2005 (CEST)
- Sei froh, dass so unwichtige Länder wie Österreich überhaupt vorkommen. --Historiograf 00:37, 24. Jun 2005 (CEST)
- Danke für die kompetente Wortspende. --helge 01:26, 9. Nov 2005 (CET)
--Historiograf 23:13, 7. Aug 2005 (CEST)
Groteskes weiteres Hundertwasser-Urteil
http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3K222309&mref=s0109200528 OLG München, Urteil vom 16.06.2005, Az. 6 U 5629/99 (Hundertwasser-Haus) "Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 österreichisches Urhebergesetz ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten usw.. Der österreichische OGH hat dazu in seiner Entscheidung "Adolf-Loos-Werke" (GRUR Int. 1991/56ff) ausgeführt, dass das Recht der freien Werknutzung von Bauwerken nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (österr.) nicht auf Bauwerke beschränkt ist, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden, und sich, anders als im deutschen Urheberrecht nach der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG, auf die Außen- und Innenansicht eines Bauwerks erstreckt. In Österreich ist daher das Fotografieren des Bauwerkes aus der privaten Wohnung im 2. Stock des gegenüberliegenden Hauses auch ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers erlaubt." (...) "Das Urheberrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist durch die Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert worden. Das Urheberrecht bezüglich Bauwerken wird in § 59 UrhG und in Österreich in § 54 des dortigen UrhG geregelt. Durch die Auslegung des § 54 Abs. 1 Nr. 5 des österreichischen UrhG durch den Österreichischen Obersten Gerichtshof und die Auslegung des § 59 Abs. 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof ist jedoch trotz Harmonisierung des Urheberrechts eine Rechtslage entstanden, die konträr ist. Während in Österreich die Aufnahme aus der Streitgegenstand liehen Wohnung und der Vertrieb dieser Ansicht als Postkarte oder Druck zulässig ist, ist sie dies in Deutschland nicht. Das hat zur Folge, dass die Drucke der Beklagten in Österreich zwar vertrieben werden dürfen, nicht aber in Deutschland. Dies beeinträchtigt den freien Warenverkehr und läuft der Harmonisierung des Urheberrechts zuwider. Dem wäre nach Auffassung des Senats lediglich dadurch zu begegnen, dass man für die Erschöpfung nach § 17 Abs.2 UrhG eine Fiktion der Zustimmung annimmt, wenn es im Ausgangsstaat keiner Zustimmung bedarf." --Historiograf 03:25, 6. Sep 2005 (CEST)
- Au weia... Hm wie gerne würde ich da einfach mal sagen, dass man da doch eine ganz einfache Regel als Gericht anwenden könnte: Das Recht des Landes in dem die Aufnahme gemacht und in dem sie zuerst veröffentlicht wurde gilt (solange nicht andere hohe Rechte wie die Pressefreiheit in besagtem Drittland dadurch beschnitten würden). Aber das ist leider nur mein bescheidener unbedeutender Wunsch. Trotzdem finde ich sie in den Wikimedia Commons sehr sinnvoll, weil man mit ihr genügend Zweifel haben darf, dass jemand der trotzdem Ansprüche in einem Drittland meldet diese erstmal in aller Ausführlichkeit dazulegen hat und sie leicht zu merken ist. Hab übrigens mal Panoramafreiheit in Commons:Licensing eingebaut; bitte mal drüberschauen ob ich als juristischer Laie nix grob falsch gemacht habe. Arnomane 00:33, 5. Okt 2005 (CEST)
Rechtslage im Ausland
In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. In welchen Nachbarländern Deutschlands gilt die Panoramafreiheit, und in welchen gilt sie nicht? --84.61.58.41 14:30, 11. Jan 2006 (CET)
Wer lesen kann, ist im Vorteil: http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit#Hinweise_auf_die_Rechtslage_in_anderen_L.C3.A4ndern --Historiograf 17:26, 11. Jan 2006 (CET)
In welchen der folgenden Ländern gilt die Panoramafreiheit: Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechien? --84.61.22.101 15:31, 23. Jan 2006 (CET)
Schau in den nationalen Gesetzen nach und trags dann bitte ein. Danke --Historiograf 16:36, 23. Jan 2006 (CET)
Serbien und Montenegro 1998 [1] P. ist gegeben gemäß Art. (welcher wars jetzt nochmal, mist) --Historiograf 00:03, 25. Jan 2006 (CET)
Von Auskunft
Von der Diskussionssseite: In welchen der folgenden Ländern gilt die Panoramafreiheit: Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Polen, Tschechien? --84.61.22.101 15:31, 23. Jan 2006 (CET) --Historiograf 16:40, 23. Jan 2006 (CET)
- für Polen kann ich sagen, dass es sie gibt, laut "USTAWA o prawie autorskim i prawach pokrewnych" § 33 ist so faktisch das selbe wie das deutsche; bin aber kein jurist für irgendwelche feinheiten ...Sicherlich Post 10:23, 24. Jan 2006 (CET) PS: nachzulesen hier
- Kannst du bitte eine Rohübersetzung bereitstellen? Danke! Gemäß [2] gilt sie auch in Dänemark. Kann bitte jemand [3] für die weiteren Gesetze prüfen? --Historiograf 16:15, 24. Jan 2006 (CET)
- das habe ich befürchtet das du das willst ;) ... ich werde mal gucken; so rechtspolnisch ist ähnlich bescheiden wie rechtsdeutsch und dann übersetzen ... naja .... ;) ...Sicherlich Post 18:21, 24. Jan 2006 (CET)
- Rohübersetzung heisst nicht, dass alle Feinheiten drin sind, Es genügt, wenn man begründet in den Artikel schreiben kann: Gemäß § 33 des polnischen Urheberrechtsgesetzes darf man Werke (alle? oder nur Bauwerke?) an öffentlichen Plätzen (oder wie wird umschrieben?) frei abbilden (oder wird z.B. gewerbliche Verwertung ausgenommen?). Siehe auch [4] unter § 33, wobei der letzte Teil mir von Abs. 1 mir unklar ist. --Historiograf 18:53, 24. Jan 2006 (CET)
UK (ja) siehe Commons
Niederlande nein, siehe Art. 18 (nur wenn nicht der Hauptbestandteil eines Bildes) http://www.ivir.nl/legislation/nl/copyrightact.html --Historiograf 22:58, 30. Jan 2006 (CET)
Große Enttäusching bei der fr WP
Bildverbot beim Atomium [5] --Historiograf 06:47, 5. Feb 2006 (CET)
alte Lesenswert-Diskussion vom 22. März
Lesenswert --Historiograf 18:34, 22. Mär 2005 (CET) 18:25, 22. Mär 2005 (CET)
- pro zur weiteren Verbesserungen siehe Diskussion Mwka 19:51, 22. Mär 2005 (CET)
- pro --Kurt seebauer 20:27, 22. Mär 2005 (CET)
- pro mehr als lesenswert und zugleich wichtiges Arbeitsinstrument für uns alle --Lienhard Schulz 19:31, 23. Mär 2005 (CET)
Österreich: auch Inneres
OGH 12.9.1989, Az: 4 Ob 106/89 (GRUR INT 1991, 56-58): "Nach § 54 Ziff. 5 UrhG ist es zulässig, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, das Vervielfältigen eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Ort der genannten Art sowie das Vervielfältigen von Werken der Plastik durch die Plastik. Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden (EB zum UrhG 1936 bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 130; Kucsko, Die Freiheit des Straßenbildes, in Schönherr-Gedächtnisschrift Ä1986Ü 125 ff. Ä130 f.Ü ). Die vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Ziff. 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng (Kucsko a.a.O. 131). Daß die in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa ebenso unter den Ausnahmetatbestand des § 54 Ziff. 5 UrhG fällt wie die Hofansicht eines Hauses (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 158; Kucsko a.a.O.), kann demnach nicht zweifelhaft sein.
Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß diese freie Werknutzung nur für die Außenansicht von Bauwerken gelten sollte, sind doch die Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, der Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise "Werke der Baukunst" (so schon Seiller, Österreichisches Urheberrecht Ä1927Ü 120 f. zu § 34 Ziff. 3 UrhG 1920). Wie Kucsko a.a.O., hervorhebt, führt auch eine historische Auslegung zu diesem Ergebnis: Der im Jahr 1932 im Zuge der Bemühungen um eine gemeinsame Urheberrechtsreform mit dem Deutschen Reich veröffentlichte Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes hatte die freie Werknutzung bei Bauwerken ausdrücklich auf die "äußere Ansicht" eingeschränkt; bei der Schaffung des Urheberrechtsgesetzes 1936 wurde aber diese Lösung, deren Abweichung von § 34 Ziff. 3 UrhG 1920 deutlich erkannt worden war (Seiller, Der Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes, JBl. 1932, 392 Ä442Ü ), bewußt nicht übernommen (Kucsko a.a.O., bei und in Fn. 22). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte in Wahrheit nichts anders anordnen wollen, als im Entwurf 1932 vorgesehen war (und in § 59 Abs. 1, letzter Satz, dUrhG durch die Worte: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht" ausdrücklich festgestellt ist), fehlt jeder Anhaltspunkt; eine solche Absicht hat weder im Wortlaut des Gesetzes noch in den erläuternden Bemerkungen einen Niederschlag gefunden. Daß dort ausgeführt wird, § 54 Ziff. 5 UrhG gebe die in § 34 Ziff. 3 UrhG 1920 enthaltenen Vorschriften (nur) mit anderen Worten wieder (Dillenz, a.a.O.), spricht entgegen den Rechtsmittelausführungen der Kl. nicht für eine solche Auslegung, weil nach dem oben Gesagten das Wort "Baukunst" schon in § 34 Ziff. 3 UrhG im weiteren Sinne verstanden worden war. Der von Walter in MR 1989, 23 vertretenen gegenteiligen Auffassung kann demnach nicht gefolgt werden; weder der Grundsatz, daß Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz stets eng auszulegen sind (SZ 47/81; SZ 51/167 u.a.), noch der Hinweis auf internationale Abkommen über den Urheberrechtsschutz rechtfertigen die teleologische Reduktion (Vgl.. Bydlinski, Methodenlehre 480; Koziol- Welser I 28) des in § 54 Ziff. 5 UrhG verwendeten Begriffs der "Baukunst" auf die Außenansicht von Bauwerken. Der Unterlassungsanspruch der Kl. ist daher nicht nur in Ansehung der Lichtbilder von Fassaden eines nach den Plänen des Architekten Loos errichteten Gebäudes zu verneinen, sondern jedenfalls auch dort, wo Innenansichten nach den Plänen dieses Architekten gestalteter Räume - wie Stiegenhäuser oder Gänge u.a. - gezeigt werden. Dem Gericht zweiter Instanz ist aber auch darin beizupflichten, daß die für die einzelnen Räume von deren Schöpfer geplanten und ausgeführten Bestandteile, wie Portale und Türen, besondere Stiegengeländer oder Kamine gleichfalls zu den Werken der Baukunst zählen, umfaßt doch diese nicht nur die Errichtung der nackten Mauern, sondern die gesamte Gestaltung von Gebäuden und ihrer Innenräume.
Nach Ansicht des erkennenden Senates muß aber auch die sogenannte " Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wand-, Decken- und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt (Brockhaus, Enzyklopädie 17, 9. Band, S. 130, rechte Spalte) - dem Begriff der "Baukunst" i.S. des § 54 Ziff. 5 UrhG unterstellt werden: Plant ein Architekt die Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden, dann muß auch in einem solchen Fall ein einheitliches Werk der Baukunst im Sinne des § 54 Ziff. 5 UrhG angenommen werden. Da es hier nur auf die eigenpersönliche Gesamtgestaltung eines bestimmten Raumes ankommt, kann es dabei keinen Unterschied machen, ob der Architekt - wie es gerade Adolf Loos oft getan hat - im konkreten Fall auch den Raum selbst gebaut hat oder aber der von ihm gestaltete Raum in einem Gebäude liegt, das ein anderer Architekt errichtet hat. Der Kl. ist zwar darin zu folgen, daß eigenpersönlich gestaltete Einrichtungsgegenstände, für sich allein betrachtet, keine "Werke der Baukunst", sondern andere Werke der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs. 1 UrhG sind; durch ihre Verbindung mit einem bestimmten Raum zu einem einheitlichen Kunstwerk werden sie aber zugleich integrierende Bestandteile einer eigenpersönlichen Schöpfung auf dem Gebiet der Innenarchitektur und damit eines "Werkes der Baukunst" i.S. des § 54 Ziff. 5 UrhG. Solange sie in dieser Verbindung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgeführt oder gesendet werden, erfaßt die freie Werknutzung des § 54 Ziff. 5 UrhG daher auch sie. Werden hingegen solche Einrichtungsgegenstände für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit anderen oder mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann scheidet eine freie Werknutzung an ihnen regelmäßig aus." --Historiograf 18:10, 21. Mär 2006 (CET)
Österreich: Freie Bearbeitung des Hundertwasserhauses auf Weinetikett unzulässig
GRUR INT 1996, S. 73ff. Entscheidung des OGH vom 26. April 1994, Az: 4 Ob 51/94: "Eine stilisierte Darstellung des sog. Hundertwasserhauses auf Weinetiketten, die zwar durch die charakteristischen Stilelemente dieses Bauwerks geprägt ist, aber weder seiner architektonischen Grundstruktur gerecht wird noch seine Form und Fassade so wiedergibt, wie sie ausgeführt sind, ist weder eine freie Werknutzung nach § 54 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG noch eine freie Benutzung des Werkes zur Schaffung eines selbständigen neuen Werkes gemäß § 5 Abs. 2 UrhG, sondern eine Bearbeitung, die nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist." --Historiograf 18:21, 21. Mär 2006 (CET)
Schaufenster?
Darf ich für Bild:Wersi.jpg Panoramafreiheit reklamieren? Diese Heimorgel steht dort bereits seit Jahren im Fenster des Musikfachgeschäfts. Oder benötige ich die explizite Einwilligung des Ladeneigentümers? --jha 20:49, 21. Mär 2006 (CET)
Panoramafreiheit bei Schaufenstern wird allgemein abgelehnt, aber weder die Genehmigung von Wersi noch die des Ladenbesitzers ist mE erforderlich, ersteres, da ich die Schöpfungshöhe bestreite. Solche Fragen bitte auf WP:UF stellen, danke --Historiograf 21:01, 21. Mär 2006 (CET)
Fehlinformationen durch RA Seiler
Die unbelegten Angaben http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html stehen mit unseren Belegen im Widerspruch und müssten für jedes Land überprüft werden. Ohne gesetzliche Regelung angeblich: "Frankreich (aber zulässig), Italien, Portugal, Slowakei, Ungarn". --Historiograf 19:46, 7. Apr 2006 (CEST)
England
- http://photosoc.manchester.ac.uk/uploads/old_slides/legal.pdf
- http://www.artquest.org.uk/artlaw/copyrightbefore89/private.htm --Historiograf 00:19, 18. Apr 2006 (CEST)
Hm, ich hab mir gerade das zweite durchgelesen. Da scheint zu gelten, dass man in einem Museum (auch wenn's Eintritt kostet) jede Skulptur fotografieren kann (auch neue), aber nicht neue Gemälde. Das erscheint mir doch sehr seltsam. --AndreasPraefcke ¿! 10:58, 4. Mai 2006 (CEST)
Tschechien
In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. Gilt sie auch in Tschechien? --84.61.48.202 10:21, 4. Mai 2006 (CEST)
Toronto/Kanada
Hallo, kann mir jemand sagen, ob es in Kanada ein ähnliches Recht gibt? Ich bin für 1 Woche in Toronto und würde Bilder für die Wiki schießen.--Martin 12:05, 6. Mai 2006 (CEST)
Andere Sprachen
Wie heißt die "Panoramafreiheit" auf Englisch? --84.61.71.163 15:23, 15. Mai 2006 (CEST)
Norwegen
Wie sieht es eigentlich mit der Panoramafreiheit in Norwegen aus? Wenn ich so Frognerpark usw, anschaue sollte das wie in Schweden geregelt sein. Nur was mich bischen verwirt ist das Dänemark ausdrücklich Kunstwerke ausgenommen hat. Was die ander mögliche Gesetzgebubg wäre. Bobo11 11:22, 22. Jun 2006 (CEST)
Irrelevante theoretische Fragen
Ein interessanter Artikel. Aber gerade weil er so interessant ist und das Interesse bei mir geweckt hat, ein paar Fragen von einem spitzfindigen juristischen Laien, aber wohl eher zu Panoramaunfreiheit:
- Gilt die Panoramafreiheit auch für Dinge, die man von aussen im Inneren eines Gebäudes sehen kann, z.B. Einrichtung, Kunstwerke, Innenhof durch eine Toreinfahrt? Wie schaut es zB mit der Kuppel des Reichstags aus?
- Wenn ein U-Bahnhof nicht öffentlich ist, was ist mit anderen Durchgängen, zB Einkaufspassagen?
- Wie geschlossen muss ein Raum sein, damit er als Innenraum gilt? Glasüberdachte öffentliche Passage? Überwachsene Pergola? Offene Pergola? Kolonaden?
- Wie schaut es mit Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Gebäuden aus aus? Darf der Bundestagssitzungssaal von der Besucherplattform des Reichstags aus fotografiert werden? Von der Aufstiegsrampe?
- Welches Recht gilt, wenn potentiell unterschiedliche Länder betroffen sein können? Darf ein Bild, das ein spanischer Fotograf von Frankreich aus von einem Werk eines englischen Künstlers, das in Deutschland steht, gemacht hat, in Belgien vervielfältigt werden und in den Niederlanden verkauft? (Wem das zu einfach ist, der kann ja die Länder beliebig vertauschen.) Darf ich eine unlizensierte Aufnahme des Eiffelturms nach Frankreich einführen? oder bei Ebay o.ä. kaufen oder verkaufen?
- Wer ist denn eigentlich Rechteverletzer: Der Abbilder oder auch der Besitzer. Gegen wen hat der Rechteinhaber welche Ansprüche?
- Wenn ein geschütztes Werk auf einer Aufnahme wegretuschiert ist, ist das eine unzulässige Bearbeitung oder ist es einfach nicht mehr da, und damit zulässig? Dito, wenn es ohne Retusche einfach nur rausgeschnitten ist?
- Wie hoch muss die Schöpfungshöhe sein, wenn ich zB das unfreie Kunstwerk male, damit ich ein eigenständiges Werk erstelle?
- Sind das nicht langsam eigentlich Themen zum Urheberrecht und nicht mehr zur Panoramafreiheit? -- Erlanger 19:27, 18. Jul 2006 (CEST)
Slowakei
Ich habe eben den Absatz zur Slowakei neu eingefügt. Er basiert auf folgender freien Übersetzung des Gesetzes durch Commons:User:Maros:
Slovak copyright law is here. I guess you do not speak Slovak... I am not a lawyer, but I can try my best to clarify the situation with sculptures in Slovakia :-). Here is probably the relevant part (I hope I am not breaking copyright law by putting it here):
§ 27 Použitie diela umiestneného na verejnom priestranstve (1) Bez súhlasu autora možno dielo trvalo umiestnené na verejnom priestranstve vyjadriť kresbou, maľbou, grafikou, reliéfnym obrázkom či reliéfnym modelom alebo ho zaznamenať fotografiou či filmom; takto vyjadrené alebo zaznamenané dielo možno bez súhlasu autora diela trvalo umiestneného na verejnom priestranstve použiť vyhotovením jeho rozmnoženiny, jej verejným rozširovaním predajom alebo inou formou prevodu vlastníckeho práva, alebo verejným prenosom. Na tieto použitia sa primerane vzťahuje ustanovenie § 25 tretia veta. (2) Za použitie diela podľa odseku 1 nevzniká povinnosť uhradiť autorovi odmenu.
Free translation:
§ 27 Use of a work that is located on a public place (1) Work that is permanently located on a public place could be expressed by a drawing, painting, graphic art, relief picture, relief model or recorded both as a movie or photograph without permission of an author; <here it is unfortunately very unclear to me what they want to say - very strange formulation, but I try :-(> Such a expression or recording of a work that is permanently located on a public place could be without permission of the author used by its copying, selling, other kind of property transfer. For such a use applies adequately third sentence of § 25 (2) For using a work according paragraph 1 there is no obligation to pay the author.
For completition, the third sentence of § 25:
Pri citácii sa musí uviesť meno autora alebo jeho pseudonym, ak nejde o anonymné dielo, alebo meno osoby, pod ktorej menom sa dielo uvádza na verejnosti, ako aj názov diela a prameň
In short:
By citing, you have to use a name of author or his/her pseudonym... + name of the work and source.
I hope it clarify the situation a bit. --Maros 23:09, 19 July 2006 (UTC)
(ursprünglich auf meiner Diskussionsseit auf den Commons gepostet) --Wikipeder 10:51, 20. Jul 2006 (CEST)
- Nur bräuchte man das auf deutsch...217.88.173.176 15:24, 25. Jul 2006 (CEST)
Atomium in Belgien nicht frei abbildbar?
Heißt das konkret, dass das Hauptbild des Artikels Atomium automatisch eine Urheberrechtsverletzung darstellt? --Waldgeist 23:43, 28. Jul 2006 (CEST)
- ja korrekt, das ist eine URV --217.88.177.7 23:53, 28. Jul 2006 (CEST)
Wir gehen hier nach deutschem Recht. Der Standort ist irrelevant. --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 23:54, 28. Jul 2006 (CEST)
- Verstehe ich das jetzt richtig: In Belgien darf das Foto nicht veröffentlicht werden, in Deutschland aber schon? Gilt nicht auch das Urheberrecht des Standorts? Oder ist das ein belgischer Spezialfall? --82.83.86.199 00:06, 29. Jul 2006 (CEST)
Es darf nirgends veröffentlicht werden, wenns nach einem belgischen Gericht geht. Alle deutschen Architekten, die es in Deutschland dulden müssen, dass ihre Werke abgebildet werden, können in Belgien als EU-Bürger erfolgreich gegen uns klagen. Es gilt immer das Recht, das das angerufene Gericht für zuständig hält (in der Regel das des eigenen landes, wenngleich das nach Internationalem Privatrecht nicht zwingend ist). Welches Gericht man anruft, kann man sich bei Internetdelikten aussuchen (Forum Shopping), da das Internet überall abrufbar ist. --Historiograf Wikipedia:Bibliotheksrecherche 00:25, 29. Jul 2006 (CEST)
Werke?
Ist irgendwo festgelegt, dass Gebäude zu den Werken zählen, auf die sich der Paragraf 59 bezieht? HenningPietsch 07:29, 18. Aug 2006 (CEST)
Es ist nirgends festgelegt, dass sie nicht zu den Werken zählen, also zählen sie eindeutig dazu --Historiograf 15:50, 18. Aug 2006 (CEST)
- Diese Aussage ist so nicht ganz korrekt! In §2 des Urhg ist in Absatz 4 geregelt, dass auch "Werke der Baukunst" zu den Werken zählen. 80.139.113.216 09:12, 19. Aug 2006 (CEST)
Vandalismus
Der Vandalismus (Bild Georg-von-Rauch-Haus) von Benutzer 217.88.155.170. Dieser Benutzer ist derselbe wie Benutzer Gaplus, wie seine Korrektur bei Enigma zeigt. Auch derselbe Benutzer wie Silkworm, Silktilt u.a. der auch in dem Artikel des Hauses und vielen anderen vandalierte und mehrfach dauerhaft gesperrt ist. Für weitere betroffene Artikel s. Portal_Diskussion:Computerspiele#Vollsperrung_M.A.M.E. --Kungfuman 09:35, 28. Aug 2006 (CEST)
- Wo liegt denn in diesem Bild der Vandalismaus? Es passt doch als Beispiel zum Themenbereich "bleibend". HenningPietsch 14:35, 30. Aug 2006 (CEST)
Wappen von Feuerwehrauto
Ich hab' ein Wappen von einem Feuerwehrauto abfotographiert. Leider hat sich nicht schlussendlich klären lassen, ob dieses Wappen nun einer deutschen Gemeinde verliehen wurde oder doch eher dem dem Ort namengebenden Adelsgeschlecht. Kann ich mein Bild nun als gemeinfrei ansehen aufgrund der Panoramafreiheit? --gruss. wst. 01:10, 29. Aug 2006 (CEST)
- Es ist nicht abschließend geklärt, ob Fotos von Fahrzeugen unter die Panoramafreiheit fallen. Im Zweifelsfall unter Sockenpuppe hochladen... --Ralf 01:26, 29. Aug 2006 (CEST)
Fotos von öffentlich zugänglichen Aufnahmestandorten
Ich bin nicht sicher, ob es wirklich erlaubt ist - wie in diesem Artikel beschrieben - von öffentlich zugänglichen Aufnahmestandorten, die sich auf privatem Grund befinden Gebäude zu fotografieren. Ich habe als Fotograf in München im Englischen Garten und auch vor dem Schloss Nymphenburg an öffentlich zugänglichen Standorten fotografiert und nun will die Bayerische Schlösserverwaltung als Eigentümer des Englischen Gartens und des Schlosses einige hundert Euro Gebühren für die Genehmigung der Aufnahmen. - Helmut Kölbach
- Gibt's da nicht einen Widerspruch im Artikel? Privatweg und private Parks sind öffentlich, also ist Fotographieren nach Panoramafreiheit erlaubt, aber Aufnahmen von Privatgrund (das sind natuerlich diese Wege und Parks) unterliegen nicht der Panoramafreiheit?? --gruss. wst. 22:58, 29. Aug 2006 (CEST)
- Da muß man Österreich und Deutschland auseinanderhalten. In D sind Aufnahmen von privatem Grund nicht gestattet, in Österreich schon. --Ralf 23:01, 29. Aug 2006 (CEST)