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Öffentlichkeitsprinzip

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Das Öffentlichkeitsprinzip bezeichnet die Grundentscheidung eines Gemeinwesens, die Dokumente seiner Verwaltung grundsätzlich allen Personen offenzulegen (Verwaltungstransparenz). Sollen Informationen geheim gehalten werden, so muss eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet werden. Ist keine solche Ausnahme einschlägig, so hat jedermann ein Recht darauf, die Akten der Verwaltung einzusehen, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen müsste.

Der Gegensatz dazu ist der Geheimhaltungsgrundsatz, nach dem die Akten der Verwaltung nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich sind.

Viele Länder kennen das Öffentlichkeitsprinzip. Insbesondere in Schweden hat es eine lange Tradition, siehe Offentlighetsprincipen.

In der Schweiz ist die Bundesverwaltung im Begriff, vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Öffentlichkeitsprinzip umzustellen. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 regelt diesen Wechsel; es ist seit dem 1. Juli 2006 inkraftgesetzt. Für weitere Information siehe die Weblinks.

Öffentlichkeitsprinzip im Prozessrecht

Das Öffentlichkeitsprinzip ist ein Grundsatz des Prozessrechts. Über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung können auch unbeteiligte Personen erfahren, wie Strafjustiz auf Straftaten reagiert. Auf diese Weise kann das Rechtsbewusstsein bestätigt werden. Eingeführt wurde dieser Grundsatz während der Französischen Revolution, zum Zweck der Kontrolle der Justiz. Der Grundsatz gilt jedoch nur für Hauptverhandlungen bei Erwachsenen. Im Jugendstrafrecht ist die Hauptverhandlung zum Schutz der Jugendlichen nicht öffentlich.

Siehe auch