Die Reichsversicherungsordnung (RVO) war von 1914 bis 1992 das Kernstück der deutschen Sozialversicherung. Seit 1975 wird sie schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst.
Basisdaten | |
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Titel: | Reichsversicherungsordnung |
Abkürzung: | RVO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
FNA: | 820-1 |
Datum des Gesetzes: | 19. Juni 1911 (RGBl. I S. 509) |
Inkrafttreten: | schrittweise vom 19. Juli 1911 bis zum 1. Januar 1914 |
Neufassung vom: | 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) |
Letzte Änderung durch: | Artikel 8 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Januar 2004 |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Reichsversicherungsordnung wurde am 19. Juli 1911 als gesetzliche Grundlage des Sozialstaates in Deutschland verabschiedet. In ihr war das Recht der Arbeiterkrankenversicherung, das Unfallversicherungsrecht sowie das Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht in einem Regelwerk zusammengefasst. Die RVO bestand ursprünglich aus 1805 Paragrafen. Sie war damit nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch das umfangreichste Gesetz des Deutschen Reichs.
Schon bald nach ihrem Inkrafttreten bemängelten die Rechtsanwender die Unhandlichkeit der RVO: „Das Arbeiten mit der Reichsversicherungsordnung ist nachgerade zu einer Qual geworden“, klagte der bayerische Regierungsrat Dr. Franz Eichelsbacher im Jahr 1921. „Das Gesetzeswerk hat seit dem Jahre 1914 und insbesondere seit dem Umsturze so viele Ergänzungen und Abänderungen erfahren, daß häufig nur derjenige die wirkliche Rechtslage zu erkennen vermag, der sich ständig mit dem Gesetze beschäftigen muß.“
In der Nachkriegszeit wurde deutlich, dass die RVO durch viele Zusätze und Ergänzungen unübersichtlich geworden war. Daher wurde ab 1975 schrittweise das Sozialgesetzbuch (SGB) erarbeitet, das die RVO in vielen Bereichen ersetzt.
1988 wurde durch das Gesundheitsreformgesetz die gesetzliche Krankenversicherung als Teil V des Sozialgesetzbuchs ausgegliedert, 1992 die gesetzliche Rentenversicherung als Teil VI des Sozialgesetzbuchs. Zum 1. Januar 1997 wurde das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung von der Reichsversicherungsordnung in das neue Sozialgesetzbuch VII überführt.
Heute regelt die RVO nur noch die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 179, 195–200), die Rechtsverhältnisse der Beamten und Dienstordnungsangestellten bei Krankenkassen (§§ 349–360) sowie das Recht der so genannten Kassenverbände (§§ 407–414b).