Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft
Die CMA Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) ist eine deutsche Lobby-Organisation. Sie macht Werbung für Agrarprodukte. Eine Unterscheidung zwischen deutschen oder ausländischen Agrarprodukten findet nicht statt. Die Hervorhebung des deutschen Ursprungs der Agrarprodukte wurde der CMA in einem Urteil des EuGH aus 2002 verboten, da ja nur der deutsche Ursprung der Ware nichts über deren Qualität aussagt und somit diese Hervorhebung ein Handelshemmnis darstellt.
Die CMA wurde 1970 gegründet und hat ihren Sitz in Bonn-Bad Godesberg. Sie ist privatrechtlich als GmbH organisiert; Gesellschafter sind 41 Spitzenverbände der deutschen Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie, darunter der Deutsche Bauernverband.
Finanziert wird die CMA primär durch ein Bundesgesetz, den am 26. Juni 1969 gegründeten Absatzfonds, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, an den alle Bauern eine Abgabe in Höhe von durchschnittlich 0,4 % des Warenwerts zahlen müssen. Eingesammelt wird das Geld jedoch nicht bei den Landwirten direkt, sondern von sogenannten "Flaschenhalsbetrieben". Darunter versteht die engste Stelle, welche ein landwirtschafliches Urprodukt auf dem Weg zum Markt durchlaufen muss (z.B. Molkereien, Mehl-Mühle; Schlachtereien, Eierpackstellen, Brauereien). Aus diesem Absatzfonds werden 2 Unternehmen in Form einer GmbH finanziert: zum einen die CMA, zum anderen die ZMP (Zentrale Markt und Preisberichterstattung). Insgesamt kassiert der Absatzfonds aus den Einnahmen der Flaschenhalsbetrieben 100 Millionen € p.a. Ca. 2 % des Gesamtetats der CMA steuert noch die Europäische Union bei. Der Absatzfonds verfügt zusätzlich noch über Rücklagen in Höhe von ca. 100 Mio. €, welche aus einem Ust.-Rechtsstreit stammen, welcher gewonnen wurde. Dieses Geld wird innerhalb der Jahre 2006-2008 an die CMA bzw. ZMP verteilt.
Die CMA hat ca. 150 Mitarbeiter und zwölf Auslandsbüros.
Die CMA ist offizieller Hauptsponsor und Namensgeber der deutschen Gedächtnissport-Meisterschaft, die unter dem Titel "Milch Memo Masters 2005" ausgerichtet werden.
Zur Verfolgung ihrer Ziele kooperiert die CMA beispielsweise mit privaten und öffentlich-rechtlichen Medien. So bestehen beispielsweise vertragliche Vereinbarungen mit dem Fernsehkoch Armin Roßmeier, der in seinen Sendungen entsprechende Zutaten verwendet und so bewirbt.
Zudem erhalten Produkte der Agrarwirtschaft das sogenannte CMA-Gütesiegel. Dieses Gütesiegel, welches früher die Auslobung "Markenqualität aus deutschen Landen" hieß, wurde aufgrund der Rechtsprechung des EuGH geändert in "geprüfte Markenqualität". Da dieses Gütesiegel allerdings werblich kaum noch einsetzbar ist, verschwindet es immer mehr von den angepriesenen Produkten. Mittlerweile ist es soweit, dass eigentlich nur noch die "no-Name" Anbieter dieses Gütesiegel führen, da eigentlich keinerlei Qualitätsaussage dahinter steht.
Als Reaktion auf das EuGH Urteil aus 2002 hat die CMA das Gütesiegel "QS" eingeführt. Dieses Siegel ist, anders als das alte CMA Gütezeichen, allen Anbietern landwirtschaftlicher Produkte aus der ganzen EU offen gestellt.
Sinn und Zweck der CMA bzw. des Absatzfondsgesetzes ist, (§2 Absatz 1 Absatzfondsgesetz ff: "1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken 2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben darf. In dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muss der Absatzfonds durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein, die den Organen des Absatzfonds angehören. (3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die Marktberichterstattung betreffen, bedient sich der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat. ")
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil aus 1990 erklärt, dass "durch die Sonderabgabe des Absatzfondsgesetzes soll der Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und der Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zentral gefördert werden……. Der Zweck des Absatzsatzfondsgesetztes, die deutsche Agrarwirtschaft in Konkurrenz zu anderen Agrarexportländern der EG zu stärken und zu schützen, ist auch heute der wesentliche Rechtfertigungsgrund des Absatzfonds. Mit einer wirksamen Absatzförderung deutscher Agrarprodukte soll einem verschärften Wettbewerb begegnet werden, der von der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes bis 1992 erwartet wird…. Für diesen Zweck bilden Land- und Ernährungswirtschaft eine homogene, zur gemeinsamen Finanzierung verpflichtete Gruppe"
Durch die Rechtsprechung des EuGh aus 2002 zur CMA hat sich jedoch mittlerweile eine komplett neue Rechtslage ergeben. Jetzt müssen also die mit dieser "temporären Sonderabgabe" belasteten Erzeuger landwirtschaftlicher Produkte nur noch generische Werbung bezahlen; der Hinweis auf den deutschen Ursprung ist nicht mehr erlaubt. Laut BVG Urteil aus 1990 ist dies aber der Rechtfertigungsgrund für das weitere Bestehen der temporären Sonderabgabe.
Die CMA steckt nun also in einem Dilemma: Laut EuGH darf sie nur noch für Agrarprodukte allgemeiner Art Werbung machen; laut BVG ist aber gerade die Werbung für deutsche Produkte der Grund dieser Sonderabgabe.
Diese Widerspruch haben nun 3 Unternehemen der Agrarwirtschaft zum Anlass genommen, gegen die Erhebung dieser Zwangsabgabe für Werbung Klage zu erheben. Am 18.05.06 behandelte das VG Köln diese Klagen. Das VG Köln folgte weitgehend den Argumenten der Kläger und verwies das Absatzfondsgesetz zur Überprüfung an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 13 K 2233/05)
siehe auch: CMA Spezialitätenpreis
Weblinks
http://www.taz.de/pt/2006/06/21/a0145.1/text
- cma.de
- Und ewig lockt das Fleisch Artikel in: die tageszeitung vom 21. Januar 2005
http://www.vg-koeln.nrw.de/ http://www.stimme.de/nachrichten/landkreis-heilbronn/art1923,798295.html?fCMS=057a76f246dd0e944981293c233ac282 http://www.absatzfonds.de http://www.holzabsatzfonds.de