Gesamtschuld

Rechtsbegriff
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Die Gesamtschuld ist ein Rechtsbegriff. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 421 BGB den Gesamtschuldner. Vereinfacht dargestellt besteht dann eine Gesamtschuld, wenn ein Gläubiger eine Leistung genau einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere Schuldner verpflichtet sind. In dieser Situation kann sich der Gläubiger seinen Schuldner aussuchen. Damit sind jedoch nur die Mindestanforderungen an eine Geasamtschuld bezeichnet. Nicht in allen Fällen, in denen einem Gläubiger im Hinblick auf eine Leistung mehrere Schuldner gegenüber stehen, handelt es sich um eine Gesamtschuld. Die Gesamtschuld ist nur ein Fall von einer Verbindung mehrerer Forderungen zu einem Verbund. Daneben gibt es andere Arten des Verhältnisses mehrerer Ansprüche eines Gläubigers gegen verschiedene Schuldner, die mit anderen Rechtsfolgen insbesondere des Ausgleichs unter den mehreren Schuldnern verbunden sind. Hier ist vor allem die Regelung des § 255 BGB zu nennen, nach der ein schadensersatzpflichtiger Schuldner sich vom Gläubiger dessen Rechte im Hinblick auf die zu ersetzende Sache oder das zu ersetzende Recht abtreten lassen kann.

Beispiel

Ein tägliches Beispiel für die Gesamtschuld stellt die Schadenersatzpflicht bei einem Verkehrsunfall dar. Der Geschädigte (=Gläubiger) kann seinen Schadenersatzanspruch sowohl gegen den Schädiger (=Schuldner 1) als auch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer (=Schuldner 2) geltend machen, § 3 Nr. 2 PflVG.

Außen- und Innenverhältnis

Bei einem Gesamtschuldverhältnis unterscheidet man zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis. Während im Rahmen des Außenverhältnisses die Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner zum Gläubiger beschrieben werden, ist das Innenverhältnis von den Regelungen zwischen den Schuldnern geprägt.

Wird der Anspruch des Gläubigers durch einen Schuldner erfüllt, geht die Forderung nicht unter, sondern auf den zahlenden Schuldner über, § 426 Abs.2 BGB. Dieser erhält gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zusätzlich (vgl. Regress) einen anteiligen Ausgleichungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB.

Literatur

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., München, 2004