Gregor XIII.

Papst (1572-1585)
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Gregor XIII (*1. Januar 1502 in Bologna, †10. April 1585 in Rom)

Gregor XIII, mit bürgerlichem Namen Ugo Buoncompagni, trat 1539 in den Dienst der Kirche, und wurde 1565 Kardinal. 1572 wurde er zum Papst gewählt. Gregor XIII bemühte sich um die Wiedergewinnung verlorener Gebiete des Kirchenstaats und war eine der zentralen Figuren der Gegenreformation.

Bekannt wurde er vor allem durch die 1582 durchgeführte, nach ihm benannte Kalenderreform (Gregorianischer Kalender). Hierbei ging es im Wesentlichen darum, den Kalender in der Weise zurechtzurücken, dass das astronomische Ereignis der Frühlings-Tag-Nacht-Gleiche (Primar-Äquinoktium)wieder am 21.März stattfand. Seit dem Jahre 325 hat der damalige Kalender mit seinen 365,25 Tagen wie eine zu langsam arbeitende Uhr den 21.März kontinuierlich von diesem astronomischen Ereignis weggeführt. Im Jahre 1582 war es dann schließlich so weit gekommen, dass das Primar-Äquinoktium am 11. März stattfand. Um diese Abweichung von der Festlegung des Konzils zu Nicäa im Jahre 325 wieder rückgängig zu machen dekretierte Papst Gregor XIII., dass im Jahre 1582 die zehn zwischen dem 4. und dem 15. Oktober liegenden Tage bei der kalendermäßigen Bezeichnung auszulassen waren. Folgerichtig war dann im Folgejahr 1583 der 21. März genau der Tag, an dem das Primar-Äquinoktium als astronomisches Ereignis stattfand. Damit war der Ausgangs-Zustand für die Festlegung des Konzils zu Nicäa im Jahre 325 wiederhergestellt.

Damit in der Folgezeit nach der Kalenderreform nicht erneut die beschriebenen Abweichungen von den Festlegungen eintreten, besimmte Papst Gregor XIII. weiterhin, dass die durchschnittliche Anzahl der Tage des Kalenderjahres von bis dahin 365,25 auf 365,2425 verringert wurde. Dies erfolgte dadurch, dass die Jahre 1700, 1800 und 1900 entgegen der vorherigen Regelung zu sogenannten Gemeinjahren mit nur 365 Tagen gemacht wurden also keine Schaltjahre waren.

Diese Reformbestimmung führt dazu, dass rein rechnerisch erst um die nächste Jahrtausendwende einmal zusätzlich ein Tag ausgelassen werden muss, um eine entsprechende Abweichung rückgängig zu machen.