Krankenversicherung

Absicherung gegen die Folgerisiken Leistungsausfall, Pflege und Heilbehandlung
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Eine Krankenversicherung, bietet dem Versicherten Erstattung der Kosten für die Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie sind Teil des Gesundheitssystems.

Deutschland

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Die rechtlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) und hier vor allem im SGB V geregelt. Versichert sind Arbeitnehmer, Rentner und Empfänger von Arbeitslosengeld, teilweise auch Selbstständige. Ist der Versicherte ein verheirateter Arbeitnehmer, dessen Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, bzw. hat er Kinder, können diese Familienmitglieder unter gewissen Voraussetzungen ohne Beitragserhöhung mitversichert werden. Die GKV arbeitet nach dem Solidaritätsprinzip, d. h. die gesunden Mitglieder finanzieren die Kranken. Dabei werden die Beiträge lediglich zur Deckung der Kosten verwendet, bzw. zur Bildung einer Rücklage. Gewinne sind untersagt, bzw. müssen an die Versichertengemeinschaft in Form von Beitragssatzsenkungen weitergegeben werden. Bei einer Unterdeckung können die Krankenkassen die Beitragssätze anheben. Leistungskürzungen liegen nicht im Ermessen der Krankenkassen, diese müssen vom Gesetzgeber vorgenommen werden.

Im Falle einer Krankheit erhält der Versicherte die Behandlung des Arztes, ohne dafür zahlen zu müssen. Die Kosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet (Sachleistungsprinzip). Bei Medikamenten muss der Versicherte einen Anteil der Kosten tragen (10% der Kosten, mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro). Die Überprüfung der Notwendigkeit der Leistungen ist vom Gesetzgeber nach § 275 SGB V dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK, übertragen worden.

Private Krankenversicherung

Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) können sich Personen versichern, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (kurz BBG) oder die nicht angestellt sind. Am häufigsten sind Beamte, Selbständige und leitende Angestellte in der privaten Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung muss jedes Familienmitglied versichert werden, d.h. für jedes zusätzliche Mitglied ist ein eigener Versichertenbeitrag zu leisten. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: je jünger (und gesünder) der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag. Zusätzlich wird zwischen Männern und Frauen unterschieden. Die Unterschiede nach (Eintritts-)alter sind durch die Rücklagenbildung für das Alter begründet, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei der PKV besteht kein Kontrahierungszwang, d.h. die privaten Krankenversicherungen können Menschen auf Grund von ALter oder Vorerkrankungen als Kunden ablehnen oder ihnen deutlich erhöhte Prämien abverlangen.

Über die Behandlungskosten nach einem Arztbesuch erhält der Versicherte eine Rechnung direkt vom behandelnden Arzt. Die Behandlungskosten eines Arztbesuches müssen vom Versicherungsnehmer in der Regel vorgestreckt werden. Nachdem er die Rechnung bei seiner Versicherung eingereicht hat, bekommt er die Kosten erstattet. Bei Krankenhausaufenthalten rechnet die Krankenkasse oft direkt mit dem behandelnden Arzt ab. Analog zahlt der Versicherte bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein.

Privat Versicherte zahlen keine Zuzahlung bei Medikamenten und keine Praxisgebühr. Einige Tarife der privaten Krankenversicherungen beinhalten jedoch eine Selbstbeteiligung: Die Versicherung tritt erst dann ein, wenn die jährlichen Arzt- und Medikamentenkosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dafür ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder ein Teil des Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.

Siehe auch: Bürgerversicherung, Gesundheitssystem

Schweiz

Die rechtlichen Grundlagen der Krankenversicherung in der Schweiz sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt und in Verordnungen des Bundesrats präzisiert.

Prinzipiell sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Versicherern frei wählen und können die Kasse mit einer dreimonaten Kündigungsfrist wechseln. Bei abhängig beschäftigten trägt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zur Krankenversicherung bei.

Die Krankenversicherung übernimmt Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an den Versicherer zur Rückerstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer.

Prämien können vom Versicherer frei festgelegt werden und können regional unterschiedlich sein. Es werden verschiedene Versicherungsmodelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann. Die zwei wesentlichen steuerbaren Grössen sind hierbei die Franchise und der Selbstbehalt. Die Franchise ist ein jährlicher Betrag, bis zu dem der Versicherte die Kosten selbst trägt. Die Mindestfranchise ist zur Zeit (Stand 2004) 300 Franken. Der Selbstbehalt ist der prozentuale Anteil der die Franchise übersteigenden Kosten, den der Versicherte selbst übernimmt. Er beträgt mindestens 10 %, darf aber (Stand 2004) 700 Franken nicht übersteigen. Daneben muss z. B. bei Spitalaufenthalten ein täglicher Betrag von 10 Franken vom Patienten bezahlt werden.

Österreich

Zwei Arten von Versicherungen gibt es in Österreich:

  • die Pflichtversicherung
  • die Zusatz- oder Privatversicherung

Pflichtversicherung

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Die Krankenversicherung selbst kann man sich nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber un dessen Standort abhängig.

  • Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkassa, bei der jeweils alle unselbständig Beschäftigten in der Privatwirtschaft versichert sind. Außerdem sind die im öffentlich Bediensteten, die so genannte Vertragsbedienstete sind und keinen Beamtenstatus haben.
  • Gewerbliche Krankenkassa: In dieser sind alle selbständig Erwerbstätigen versichert.
  • Bauernkrankenkassa: Hier sind alle in der Land- und Forstwirtschaft versichert.
  • Krankenkassa der Eisenbahner:
  • die Gemeinde Wien hat für ihre Bediensteten eine eigene Krankenkassa, die KFA (Krankenfürsorgeanstalt)
  • die Bundeskrankenkassa: In dieser Kassa sind alle Bundesbeamten versichert.

Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefasst.

Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbsätigen, direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber dazuzahlt, bei der Krankenkasse eingezahlt.