Benutzer:DaLuebber/Reform des Bundestags-Wahlrechts

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Das Bundestagswahlrecht hat seit 1949 eine vielfältige Geschichte erlebt. Während es in seinen Grundzügen als personalisiertes Verhältniswahlrecht weitgehend unverändert geblieben ist, haben sich manche Teilaspekte – darunter das Zusammenspiel von Erststimme und Zweitstimme, oder der Umgang mit Überhangmandaten – wesentlich gewandelt. Dabei haben sich lange Phasen der Stabilität mit Zeiten schnellen Wandels und intensiver Reform-Diskussion abgewechselt. Im Gegensatz etwa zum US-Kongress, dessen Wahlverfahren seit etwa einem Jahrhundert stabil ist, scheint die Reform des Bundestags-Wahlrechts noch nicht „am Ziel“. Trotz intensiver Debatten und mehrerer Änderungen in den letzten Jahren ist vielmehr zu erwarten, dass es in näherer Zukunft zu weiteren Änderungen kommen wird. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Entstehungsgeschichte des Bundeswahlgesetzes in seiner aktuellen Form[1], über die zuletzt in Kraft getretenen Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens und die daraus resultierende aktuelle Situation. Er geht vertieft auf die aktuell verbleibenden Probleme und die zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten mitsamt ihrer spezifischen Vor- und Nachteile ein. Vor dem Hintergrund des so aufgespannten „Lösungsraums“ zeichnet der Artikel die jüngeren Debattenbeiträge[2] nach und ordnet sie in den Gesamtzusammenhang ein. Ziel ist ein systematischer Überblick über die Struktur der Debatte, die auch neuen Diskussionsteilnehmern eine schnelle Orientierung in diesem komplexen Handlungsfeld erleichtern soll.

Was leistet eine "gute" Sitzzuteilung? Ziele und Kriterien

Parteiproporz, Chancengleichheit der Parteien

Föderaler Proporz

Parteiinterner Regionalproporz

Territoriale Repräsentanz: 1 Abgeordnete pro Wahlkreis

Balance zwischen Direktmandaten und Listenmandaten

Chancengleichheit der Wahlkreis-Kandidaten

Gleichheit der Wahl, Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen

Unmittelbarkeit der Wahl

Normenklarheit und Verständlichkeit

Wann ist eine Sitzzuteilung "schlecht"? Risiken und Nebenwirkungen

Proporz-Verzerrungen und Bias

Paradoxe Effekte

Inverse Effekte und Negatives Stimmgewicht

Überhänge

Verwaiste Wahlkreise

Übermäßiges Parlamentswachstum

Der Instrumentenkasten: Lösungs-Bausteine für die Wahlrechtsreform

Standardverfahren der wahlmathematischen Sitzzuteilung: Etablierte Lösungen für den 1D-Fall

Bekannte und erprobte Methoden für einzelne Zuteilungen • D’Hondt – DivDwn • Hare/Niemeyer – HaQGrR • Sainte-Lague/Schepers – DivStd Welche Verfahren ist geeignet? DivStd ist der Allrounder! Hat nur Vorteile; alles andere im Grunde obsolet. Damit sind aber noch längst nicht alle Probleme gelöst; vielmehr treten die eigentlichen Schwierigkeiten des Bundestags-Wahlrechts erst dann zutage, wenn man neben den Zweitstimmen- auch die Erststimmenergebnisse einbezieht, und vor allem wenn man über den eindimensionalen Fall hinausgeht und beide Proporz-Dimensionen (Partei- und föderalen Proporz) zugleich in den Blick nimmt. Direktmandatszahlen einbeziehen – Direktmandatsbedingtes Divisorverfahren

Politischer und föderaler Proporz: Erhöhte Komplexität im 2D-Fall

Ober- und Unterzuteilung

Biproportionale Verfahren

Umgang mit Überhängen

Tolerieren

Kappen

Kompensieren

Ausgleichen

Ausgleichsverfahren – eine Welt für sich

Grundprinzip des Ausgleichsverfahrens

Startpunkt des Ausgleichs definieren: Anfangsgröße und Startzuteilung festlegen

Endpunkt und Ziel des Ausgleichs definieren: Wann soll es gut sein?

  • Wenn alle (anfänglichen) Überhänge ausgeglichen sind?
  • Nur externe – d.h. wenn Parteiproporz (Basis: Oberzuteilung) wiederhergestellt?
  • Auch interne – d.h. wenn auch föderaler Proporz (Basis: Ober- und Unterzuteilung) wiederhergestellt?
  • Oder schon vorher – d.h. wenn bestimmte Abbruchkriterien anschlagen?
  • Maximale Regelgröße überschritten?
  • Maximal hinnehmbare Zahl an Rest-Überhängen unterschritten?

Ausgleich schrittweise durchführen: Hausgröße iterativ erhöhen

Zielerreichung und evtl. Abbruchkriterien prüfen: Ausgleich beenden, Endgröße feststellen

Zuteilung finalisieren: Endgültige Unterzuteilung vornehmen

Aufräumarbeiten und Qualitätskontrolle: Alles gut gegangen?

Insb.: Prüfen, ob nicht etwa wieder Überhänge entstanden sind!!!

Wahlkreis-Reform, Reduzierung der Wahlkreiszahl

Goderbauer-Ansatz und Software: Einsatz von Methoden der mathematischen Optimierung, um auf Grundlage von Verwaltungsdaten (Einwohnerzahlen der Gemeinden; Verläufe der geographischen Grenzen zwischen Gemeinden, Landkreisen und Bundesländern) automatisiert Neuzuschnitte von Wahlkreisen berechnen zu lassen, die nachweisbar bestimmte Kritierien und Optimierungsziele bestmöglich erfüllen. Publikationen, Ergebnisdaten, interaktive Webseiten …  

Grundsätzliche Alternativen - Abkehr von der Personalisierten Verhältniswahl

Grabenwahl

Zwei-Listen-Verfahren

Biproportionale Verfahren

Verfahren der Mehrheitstreue

Fred Hermsdorf: Eher Zielvorstellung als echtes Verfahren. Eher Optimierungsziel als Algorithmus. Eher Frage als Antwort.

Blick zurück: Die historische Entwicklung der Bundestags-Sitzzuteilung

Bundeswahlgesetz 1949 (angewandt bei der Wahl 1949)

Nach Ende des 2. Weltkrieges waren bei den Gesprächen mit den Siegermächten auch Fragen eines neuen Wahlrechts Gegenstand der Diskussionen. Der Parlamentarische Rat, als die von den drei Westalliierten eingesetzte verfassungsgebende Versammlung, einigte sich unter seinem Präsidenten Konrad Adenauer schließlich am 10.5.1949 für die Länder der Westzonen auf das "Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland" vom 15.6.1949. Dieses Gesetz, das nur für die Wahl des ersten Bundestages gelten sollte, erfuhr - nachdem sich der Parlamentarische Rat am 28.5.1949 aufgelöst hatte - von den Ministerpräsidenten der 11 Länder am 5.8.1949 (BGBl. S. 25) und damit 10 Tage vor der Wahl am 14.8.1949 noch Änderungen zur Sitzberechnung.

Das Wahlgesetz von 1949 war nur ein Rahmengesetz, das die Länder durch Ausführungsvorschriften zu ergänzen hatten. Es galt bereits die 5% Sperrklausel und die Grundmandatsklausel, die den Gewinn von wenigstens einem Direktmandat vorsah, jeweils zunächst pro Land. Die Wähler hatten nur eine Stimme, die gleichzeitig für Wahlkreiskandidat/in und die Landesliste einer Partei abgegeben wurde; die Wähler/innen von parteilosen Wahlkreiskandidaten konnten daher keine Landesliste wählen. 60% der insgesamt 400 Abgeordneten wurden in 242 Wahlkreisen nach dem Grundsatz der relativen Mehrheit bestimmt; weitere 40% der Abgeordneten wurden ergänzend nach Verhältniswahlrecht über die Landeslisten gewählt. Da die gewonnenen Direktmandate einer Partei von den ihr zustehenden Mandaten abgezogen wurden, war sie im Ergebnis eine Verhältniswahl. Die bei der Mandatsvergabe ausschlaggebenden Stimmen für die Landeslisten der Parteien wurden nur innerhalb der einzelnen Länder und nicht wie heute auf Bundesebene summiert, bevor die Stimmenanteile nach dem Verrechnungsverfahren d'Hondt in Mandate umgerechnet wurden. Ein länderübergreifender Ausgleich von Stimmen für abgerundete Sitz-Bruchteile ("Reststimmenausgleich") war daher nicht möglich. Der Wahlrechtsausschuss des Parlamentarischen Rats diskutierte in seiner letzten Sitzung am 5.5.1949 auch über die Möglichkeit, dass eine Partei in den Wahlkreisen mehr direkte Mandate erhalten könne, als ihr nach dem Stimmenproporz zustünden. Man entschied sich einstimmig dafür, dass die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Mandate auf jeden Fall erhalten bleiben solle. Dieses Gesetz wurde die Geburtsstunde der sogenannten Überhangmandate: bereits bei der ersten Wahl entstanden 2 Überhänge, einer für die CDU und einer für die SPD. Der erste Deutsche Bundestag hatte einschließlich der nicht voll stimmberechtigten 8 Abgeordneten des Landes Berlin sowie 2 Überhangmandaten insgesamt 410 Abgeordnete. Für den Fall des Ausscheidens eines im Wahlkreis gewählten Abgeordneten galt bis Anfang 1953 die Regelung, dass im Wahlkreis neu gewählt werden musste. Insgesamt fanden in dieser Zeit 14 Nachwahlen statt.

Bundeswahlgesetz 1953 (angewandt bei der Wahl 1953)

Wie das erste Bundeswahlgesetz galt auch das folgende "Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung" vom 8.7.1953 lediglich für eine Bundestagswahl. Es brachte u.a. für die Sitzberechnung Änderungen. Von den jetzt 484 Abgeordneten, zu denen nunmehr bis zur ersten Wahl nach der Deutschen Einheit 22 nicht voll stimmberechtigte Abgeordnete des Landes Berlin dazu kamen, wurden 50% in unverändert 242 Wahlkreisen nach relativem Mehrheitswahlrecht und mit der neu eingeführten Zweitstimme weitere 50% über Landeslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Auch bei diesem Gesetz fand zwischen den beiden kombinierten Wahlsystemen wieder der Verhältnisausgleich statt, in dem die Direktmandate Anrechnung fanden. Die 5% Klausel galt nunmehr aber für die im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Bedingt durch die diesmal insgesamt entstandenen Überhänge (zwei für die CDU, einer für die DP) betrug die Zahl der Abgeordneten insgesamt 509.

Bundeswahlgesetz 1956 (Sitzberechnung angewandt bei den Wahlen 1957-1983)

Im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Gesetzen wurde das dritte Bundeswahlgesetz nicht von vornherein nur für eine einzige Wahl beschlossen. Das Gesetz vom 7.5.1956 fand bei der Wahl zum 3. Deutschen Bundestag am 15.9.1957 erstmals Anwendung. Auch wenn es in der Zwischenzeit mannigfaltige Änderungen erfahren hat, ist es in der Grundsubstanz unverändert geblieben und gilt bis heute, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.7.1993. Mit dem dritten Bundeswahlgesetz wurde ein Personalisiertes Verhältniswahlrecht mit zwei Stimmen festgeschrieben. Im Gegensatz zum zweiten Bundeswahlgesetz wurde aber den Ländern keine feste Sitzzahl zugewiesen. Als Berechnungssystem für die Sitzverteilung wurde das seit 1949 maßgebliche Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festgeschieben. Auch die 5% Sperrklausel wurde übernommen. Die Grundmandatsklausel wurde dahingehend abgeändert, dass eine Partei mindestens drei Sitze benötigt, um an der Sitzverteilung teilnehmen zu können. Die Regelung, dass Überhangmandate einer Partei verbleiben, wurde beibehalten. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit der Listenverbindung für Parteien sowie ein zweistufiges Verfahren, nach dem die Sitze zunächst in einer Oberverteilung an die Parteien und dann in Unterverteilungen an deren Landeslisten verteilt werden. Da erst hier die Verrechnung mit Direktmandaten erfolgt, war seit 1957 auch das Auftreten von negativem Stimmgewicht möglich (was allerdings erst vier Jahrzehnte später erstmals erkannt und schließlich 2008 vom Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig erklärt wurde). Nach der Eingliederung des Saarlandes noch vor der Wahl erhöhte sich die Zahl der Wahlkreise auf 247. Der Bundestag setzte sich als Ergebnis der Wahl 1957 aus insgesamt 519 Abgeordneten, einschließlich der 3 entstandenen Überhangmandate für die CDU, zusammen.

In den folgenden Wahlperioden erfuhr das dritte Bundeswahlgesetz von 1956 einige Änderungen, die sich aber nicht auf das Sitzberechnungsverfahren bezogen. Zwar wurden in der 5. Wahlperiode in der großen Koalition CDU, CSU und SPD wieder Überlegungen für eine grundlegende Wahlrechtsnovellierung angestellt. Es wurde ein Wahlrecht in Dreier- und Viererwahlkreisen und ein relatives Mehrheitswahlrecht diskutiert. Ein vom Bundesminister des Innern eingesetzter "Beirat für Fragen der Wahlrechtsreform" votierte in seinem Bericht 1968 für letzteres in Einer-Wahlkreisen. Keine der Reformüberlegungen wurde jedoch umgesetzt.

Bundeswahlgesetz 1985 (Sitzberechnung angewandt bei den Wahlen 1987-2005)

Die nächste Änderung für die Sitzberechnung trat erst in der 10. Wahlperiode mit dem Gesetz vom 8.3.1985 in Kraft: Das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren (Divisormethode mit Abrundung) für die Berechnung der Sitzverteilung wurde durch die Methode nach Hare/Niemeyer (Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten) ersetzt, wodurch die vormalige Bevorzugung größerer Parteien beendet wurde. Dadurch wurde ungewollt jedoch auch das Auftreten weiterer Paradoxien neben dem negativen Stimmgewicht begünstigt.

Bundeswahlgesetz 2008 (Sitzberechnung angewandt bei der Wahl 2009)

In der 16. Wahlperiode entschied sich der Gesetzgeber dazu, das Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer durch das nach Sainte-Lague/Schepers (Divisormethode mit Standardrundung) zu ersetzen. In mehreren Wahleinsprüchen und der Literatur war an dem vorherigen Sitzberechnungsverfahren wegen der damit verbundenen Paradoxien und insbesondere des Auftretens von negativem Stimmgewicht Kritik geübt worden. Mit der Änderung sollten erfolgswertoptimale Sitz- und letzlich Mandatszahlen garantiert werden.

Dieses Gesetz vom 17.3.2008 fand aufgrund der nur kurze Zeit später am 3.7.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht aber nur für die Bundestagswahl 2009 Anwendung.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.2008

Im Juli 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht dann, dass einzelne Regelungen des Bundeswahlgesetzes die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl aus Artikel 38 Abs.1 GG verletzen, soweit ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann, sogenanntes negatives Stimmgewicht.

Das Bundesverfassungsgericht gab in der Entscheidung den Auftrag, spätestens bis zum 30.6.2011 "das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen."

Bundeswahlgesetz 2011 (nie angewandt)

Dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts kam der Gesetzgeber leicht verspätet mit dem 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 23.11.2011 nach, das am 3.12.2011 in Kraft trat. Darin war geregelt, dass die den Landeslisten jeweils zustehende Sitzzahl ohne die Möglichkeit von Listenverbindungen getrennt in den einzelnen Ländern ermittelt wird, wobei die Zahl der regulären Bundestagssitze nach der Wählerzahl auf die Länder verteilt werden sollte. Diese Regelung kam aber bei keiner Wahl zur Anwendung, weil sie das Bundesverfassunsgericht mit Urteil vom 25.7.2012 ebenfalls mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien für unvereinbar ansah.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012

Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Frage der Vereinbarkeit der seit dem Wahlgesetz von 1949 bestehenden Regelung der Überhangmandate mit der Verfassung mehrfach angerufen worden. Bis auf den Zeitraum von der 5. bis zur 8. Wahlperiode hat es in jeder Wahlperiode mindestens ein Überhangmandat gegeben. Die höchste Anzahl vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde bei der Bundestagswahl 2009 mit 24 (21 für CDU und 3 für CSU) Überhangmandaten erreicht.1998 hatte das Gericht bereits entschieden, dass das Sitzkontingent der Landesliste erschöpft ist, solange die Partei eines ausgeschiedenen Wahlkreisabgeordneten in dem betreffenden Land über Überhangmandate verfügt.

Bundeswahlgesetz 2013 (Sitzberechnung angewandt bei den Wahlen 2013-2017)

Blick nach vorn: Lösungsvorschläge und Verlauf der Debatte

1996: Gesetzentwurf der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen

2009: Gesetzentwurf der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen

2011: Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

2011: Gesetzentwurf der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen

2011: Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke

2011: Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP

2012-2016: Lammert-Kommission

Lammert-Vorschlag

2018-2019: Schäuble-Kommission

Harbarth-Modell

SPD-Linke-Grüne-FDP-Modell

Schäuble-Vorschlag

2016: Behnke-Vorschlag: Zielgerichteter und schonender Ausgleich

2018: Funk-Modell

Zwei-Listen-Modell / Beibehaltung der Wahlkreise / Abschaffung der garantierten Direktmandate / Wahlkreisbestenliste nach Erststimmen-Ranking Varianten „Zweitstimmenliste-first“, „Wahlkreisbestenliste-first“ und „gemischtes Modell“. Quelle: Zeitschrift für Gesetzgebung (2018, S. 35ff) / 2 x Tagesspiegel

2019: Schoenberger-Modell

Ähnlich wie Funk-Modell, mit zwei Modifikationen (Beibehaltung vs. Abschaffung der Zweitstimme / Länder vs. Bund als Wahlgebiete?) Quelle: FAZ, Die Lebenslüge des deutschen Wahlrechts (9. Mai 2019)

2019: 3-Oppositionsfraktionen-Vorschlag (Herbst 2019)

Die drei Oppositionsfraktionen von FDP, LINKE und Bündnis 90/Die Grünen einigten sich im Herbst 2019 auf einen gemeinsamen Vorschlag, den sie als Gesetzentwurf auf BT-Drs. 19/14672 in den Bundestag einbrachten. Ihr Modell setzte auf eine Kombination mehrerer Maßnahmen, um das Risiko von Überhängen und weiterem Parlaments-Wachstum zu reduzieren: Die Wahlkreiszahl sollte von 299 auf 250 abgesenkt werden, um die Zahl der Direktmandate (und potentieller Überhänge) um gut 15% zu senken. Zugleich sollte die "Erste Verteilung" des BWahlG-2013 (d.h. das Ländersitzkontingentverfahren) abgeschafft werden, um eine weitere Quelle vermeidbarer Überhänge zu eliminieren. Ein Teil der möglicherweise dennoch auftretenden Überhänge würde durch eine Erhöhung der Regelgröße von 598 auf 630 abgefangen. Der Rest des Verfahrens gemäß BWahlG-2013 bliebe unverändert; insbesondere würden auf Niveau 630 verbleibende externe Überhänge weiter ausgeglichen, während interne Überhänge im Wege der direktmandatsbedingten Unterzuteilung wie bisher mit Listenmandaten anderer Landesverbände derselben Partei verrechnet würden (Kompensation).

Das Modell war u.a. Gegenstand der Anhörung im Innenausschuss am 25.05.2020. Ein Teil der Sachverständigen sah das Modell als einen akzeptablen und jedenfalls verfassungsgemäßen Vorschlag, mit dem die aktuellen Probleme jedenfalls maßgeblich entschärft würden. Andere äußerten Skepsis, insbesondere bezüglich der notwendigen Vergrößerung der Wahlkreise, die die Verbindung zwischen direkt gewählten Abgeordneten und ihrem Wahlkreis schwächen würde.

2019: AfD-Gesetzentwurf Herbst/Winter 2019

Die AfD-Fraktion brachte im Herbst 2019 einen Antrag in den Bundestag ein, mit dem sie die Bundesregierung vom Parlament auffordern lassen wollte, einen Gesetzentwurf zur Wahlrechtsreform vorzulegen. In dem Antrag selbst wurden lediglich einige allgemeine Vorgaben formuliert, darunter die Beibehaltung des Prinzips der personalisierten Verhältniswahl; die strikte Einhaltung der Regelgröße von 598 Mandaten; die Zuteilung von Direktmandaten nur dann, wenn sie von Zweitstimmen des Landesverbandes gedeckt sind; zudem die Einführung einer Möglichkeit für Wähler, die Reihenfolge der Bewerber auf Landeslisten zu beeinflussen.

2019: Grabenwahl

Abgeordnete der CDU/CSU schlugen Ende 2019 vor, den Bundestag zukünftig nach einem Grabenwahlsystem zu wählen. Demnach würden 299 Sitze per Verhältniswahl, die andere Hälfte der Sitze hingegen per Mehrheitswahl gewählt. Statt von einer „mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ (bisher § 1 BWahlG) wäre von „Verhältniswahl und Mehrheitswahl, unverbunden nebeneinander“ zu sprechen: Die Ergebnisse der Personenwahl würden nicht länger in die Verhältniswahl eingebettet, sondern wären durch einen "Graben" voneinander getrennt.

Die vermeintlich kleine Modifikation würde in der Praxis erhebliche politische Verschiebungen auslösen: Für viele Wahlen der jüngeren deutschen Geschichte wären zur Regierungsbildung keine Koalitionen mehr nötig geworden; oft hätte die CDU/CSU ausreichend viele Sitze für eine Alleinregierung erhalten. Deshalb erscheint der Vorschlag bei anderen Fraktionen als der CDU/CSU kaum zustimmungsfähig.

2019/20: Behnke-Vorschlag: Rangplatzorientierte Verhältniswahl

Weiterentwicklung des Funk-Modells, als Reaktion auf verbreitete Kritik an „verwaisten Wahlkreisen“: Modifizierte Verteilung der Wahlkreismandate mit gleichzeitigem Blick auf alle Parteien und Wahlkreise im Land, und zwar in solcher Weise, dass für jeden Wahlkreis genau ein Wahlkreisbewerber auch wirklich ins Parlament einzieht. Anders als im bisherigen System muss dies nicht notwendigerweise der Bewerber mit dem größten Erststimmen-Anteil sein; vielmehr kann es auch der zweit-, dritt- oder noch weiter hinten platzierte Bewerber sein. Nach einem vorab festgelegten Verfahren wird diese Verteilung jedoch so vorgenommen, dass die Gesamtzahl der erfolgreichen Wahlkreis-Bewerber genau den vorgegebenen Anzahlen pro Partei (nach Stimmenzahlen) und pro Wahlkreis (je 1) entspricht. Das Verfahren weist Ähnlichkeiten zum Biproportionalen Verfahren („Doppelter Pukelsheim“) auf, weicht in Details der Ausgestaltung jedoch davon ab.

Februar 2020: SPD-Vorschlag: Brückenmodell 1+2

Nachdem die Parteien der Großen Koalition sich nicht wie angekündigt im Januar 2020 auf ein gemeinsames Modell geeinigt hatten, formulierte im Februar 2020 die SPD-Fraktion einen eigenen Beschluss. Der Vorschlag, der in der Folge den Namen „Brückenmodell“ erhielt, geht auf Berechnungen des Mathematikers F. Pukelsheim zurück. Im Vergleich zum BWahlG-2013 würden demnach die Zahl von 299 Wahlkreisen sowie die Regelgröße von 598 Sitzen beibehalten, die "Erste Verteilung" jedoch abgeschafft. Das Ausgleichsverfahren bliebe solange unverändert, wie die neue Maximalgröße von 690 Sitzen (inklusive aller Ausgleichs- und Überhangmandate) nicht überschritten wird. Wird diese Obergrenze jedoch erreicht, dann wird der weitere Ausgleich gestoppt, und auch verbleibende Überhangmandate nicht mehr zugeteilt bzw. Direktmandate gekappt. Zur Wahl zugelassen werden sollen nur Parteien, deren Listen paritätisch-abwechselnd mit Männern und Frauen besetzt sind.

Der Vorschlag ist ausdrücklich als Übergangsregelung gekennzeichnet, und soll nur einmalig bei der nächsten Wahl zur Anwendung kommen. Er wird verbunden mit der Einsetzung einer aus Abgeordneten und Wissenschaftlern gebildeten Reformkommission, die in der neuen Wahlperiode fundierte Empfehlungen für eine dauerhaftere Reform des Wahlrechts und der Parlamentsarbeit erarbeiten soll.  

Frühjahr/Sommer 2020: Weitere Modelle und Kompromissvorschläge

Im Frühjahr und Sommer 2020 berichtete die Presse wiederholt von weiteren Modellen, die im politischen Berlin diskutiert wurden. Keiner dieser Vorschläge wurde in schriftlicher Form publiziert oder als Gesetzentwurf ausgearbeitet. Die verfügbaren Presseberichte (vgl. Liste unten) lassen dennoch zumindest die Konturen der Modelle erkennen: So diskutierte die Unions-Fraktion eine Lösung, bei der die Wahlkreiszahl von 299 auf 280 reduziert und zugleich bis zu 7 ausgleichslose Überhangmandate zugelassen würden. Zuvor war Ende Juni 2020 ein anderer Vorschlag aus den Reihen der CDU bekannt geworden, der eine Deckelung des Ausgleichs bei 750 Mandaten sowie jenseits davon einen hälftigen Wechsel zwischen Kappung überhängender Direktmandate und Zulassen ausgleichsloser Überhänge vorsah. Dieser Vorschlag wurde jedoch sowohl von der CSU als auch von Seiten anderer Fraktionen stark kritisiert, und fand offenbar auch in der Unionsfraktion keine Mehrheit.

Im Juli 2020 wurde über einen Vorschlag des Stuttgarter Mathematikers Christian Hesse berichtet, der als möglicher "Allparteien-Kompromiss" bezeichnet wurde: Ihm zufolge würde die Wahlkreiszahl von 299 auf 270 gesenkt, die Regelgröße des Bundestages bei 598 belassen, und keine Deckelung des Ausgleichs / Kappung von Direktmandaten / Tolerierung ausgleichsloser Überhänge eingeführt. Jedoch würde das Parlamentswachstum gedämpft, indem die im BWahlG-2013 eingeführte "erste Verteilung" über Ländersitzkontingente abgeschafft und die Mindestsitzzahlen der Parteien stattdessen aus deren bundesweiten Direktmandatszahlen bestimmt würden. Nach Berechnungen des Autors hätte die Sitzzahl nach der Bundestagswahl 2017 auf dieser Grundlage statt bei 709 nur bei 639 Mandaten gelegen.

August 2020: Einigung im Koalitionsausschuss

Nachdem die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der SPD an ihren konkurrierenden Modellen festhielten und sich nicht auf einen Kompromiss einigen konnten, wurde das Wahlrecht zum Thema im Koalitionsausschuss. Am späten Abend des 25. August 2020 traten die Parteivorsitzenden der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD an die Presse und verkündeten ihre Einigung[1]: Demnach wird die "Erste Verteilung" modifiziert, um eine teilweise Verrechnung von Überhangmandaten mit Listenmandaten einer Partei zu ermöglichen. Bis zu 3 Überhänge sollen unausgeglichen bleiben, für alle weiteren gilt weiter der volle Ausgleich zwischen den Parteien. Die Zahl der Wahlkreise bleibt zunächst unverändert bei 299, und wird erst nach der Wahl 2021 auf 280 reduziert. Bereits in der laufenden Wahlperiode wird zudem eine Kommission eingesetzt, die über weitere Fragen des Wahlrechts wie das Wahlalter 16, die Dauer der Legislaturperiode, eine paritätische Repräsentanz von Frauen und Männern sowie weitere Fragen (nicht aber die Sitzzuteilung) beraten soll.

Das Modell erntete in den folgenden Tagen insbesondere wegen mangelnder Wirksamkeit im Hinblick auf eine Reduzierung der Größe des Parlaments umfassende Kritik von verschiedensten Seiten: Langjährige Beobachter und Wahlrechts-Experten äußerten sich kritisch bis vernichtend, die ehemalige Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff und der aktuelle CDU-Parlamentspräsident Schäuble teilten ihre Zweifel am Modell den Medien mit, Oppositionsabgeordnete kündigten eine Verfassungsklage an, große Tageszeitungen sprachen von "Fehlleistung" oder "Lachnummer". Die Große Koalition hielt an ihrem Modell weiter fest und kündigte einen baldigen Gesetzentwurf an.

Gesetzestexte (Bundeswahlgesetz)

Gerichtsurteile zum Sitzzuteilungsverfahren

Leitsatz: "§ 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absätze 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.

Leitsätze:

"1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

2. b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt."

Bundestags-Dokumente

Bundestags-Drucksachen (Gesetzentwürfe, Anträge)

Bundestags-Plenarprotokolle

Bundestags-Anhörungen zum Wahlrecht

Wissenschaftliche Literatur

Literaturlisten und Überblicke

  • The ABC of Apportionment Literacy: The Augsburg Bazi Collection of Proportional Representation Literature [2]

Monographien & Lehrbücher

  • Michel L. Balinski, H. Peyton Young: Fair Representation: Meeting the Ideal of One Man, One Vote. Brookings Institution Press; 2nd revised edition (1. September 2001). ISBN 978-0815701118.
  • Matthew S. Shugart, Martin P. Wattenberg (Hrsg.): Mixed-Member Electoral Systems. The Best of Both Worlds? Oxford University Press (2001).
  • Hans Meyer: Die Zukunft des Bundestagswahlrechts. Baden-Baden: Nomos (2010).
  • Friedrich Pukelsheim: Sitzzuteilungsmethoden: Ein Kompaktkurs über Stimmenverrechnungsverfahren in Verhältniswahlsystemen. Springer: Mathematik im Fokus; 1. Auflage (21. August 2015). ISBN 978-3662473603.
  • Sebastian Goderbauer: Mathematische Optimierung der Wahlkreiseinteilung für die Deutsche Bundestagswahl: Modelle und Algorithmen für eine bessere Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Springer Spektrum; 1. Auflage (3. August 2016). ISBN 978-3658150488.
  • Friedrich Pukelsheim: Proportional Representation: Apportionment Methods and Their Applications. Springer; 2. Auflage (17. Januar 2018). ISBN 978-3319647067.

Ausgewählte Journal-Artikel zur Bundestags-Sitzzuteilung

  • Meyer, Hans (1994): «Der Überhang und anderes Unterhaltsames aus Anlaß der Bundestagswahl 1994». Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 77 (1994) 312-362.
  • Behnke, Joachim (2003): «Ein integrales Modell der Ursachen von Überhangmandaten». Politische Vierteljahresschrift 44 (2003) 41-65.
  • Lübbert, Daniel (2009): «Sitzzuteilungsverfahren - wahlmathematische Systematik und Stand der Diskussion». Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Info-Brief WD 8 - 097/09.
  • Lübbert, Daniel (2010): «Negative Stimmgewichte bei der Bundestagswahl 2009». Zeitschrift für Parlamentsfragen 41 (2010) 278-289.
  • Lübbert, Daniel; Arndt, Felix; Pukelsheim, Friedrich (2011): Proporzwahrende Anpassung der Bundestagsgröße – ein Lösungsvorschlag für das Problem der negativen Stimmgewichte bei Bundestagswahlen. Zeitschrift für Parlamentsfragen 2/2011:426–435.
  • Peifer, Richard; Lübbert, Daniel; Oelbermann, Kai-Friederike; Pukelsheim, Friedrich (2012): Direktmandatsorientierte Proporzanpassung: Eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl ohne negative Stimmgewichte. Zeitschrift für Parlamentsfragen 12/2012:725-730.
  • Behnke, Joachim (2012): «Ein sparsames länderproporzoptimierendes parteienproporzgewährendes automatisches Mandatszuteilungsverfahren mit Ausgleich ohne negatives Stimmgewicht.» Zeitschrift für Parlamentsfragen 43 (2012) 675-693.
  • Boehl, Henner Jörg (2012): «Wahlrecht und Volksparteien – Zum Hintergrund der aktuellen Wahlrechtsdebatte». Die Politische Meinung – Monatszeitschrift zu Fragen der Zeit 1/2012, 85-89.
  • Weinmann, Philipp (2013): «Führt das Wahlrecht zur "Aufblähung" des Bundestages? Simulationsrechnungen auf Basis des neuen Bundeswahlgesetzes.» Zeitschrift für Parlamentsfragen 44 (2013) 719-741.
  • Behnke, Joachim; Weinmann, Philipp (2016): «Flexibler und Zielgerichteter Ausgleich – Eine am innerparteilichen Proporz orientierte Alternative zum geltenden Bundestagswahlrecht.» Zeitschrift für Parlamentsfragen 47 (2016) 369-388.
  • Meyer, Hans (2018): «Welche Medizin empfiehlt sich gegen einen adipösen Bundestag?» Archiv des öffentlichen Rechts 143 (2018) 521-553.
  • Pukelsheim, Friedrich. 2018. 598 Sitze im Bundestag statt 709? 200 Wahlkreise statt 299! Deutsches Verwaltungsblatt Heft 3:153-160.
  • Goderbauer, Sebastian / Lübbecke, Marco (2018): Neueinteilung der Bundestagswahlkreise mithilfe mathematischer Optimierung – Szenario: 250 und 200 Bundestagswahlkreise. RWTH Aachen University, Lehrstuhl für Operations Research, Preprint 50.
  • Pukelsheim, Friedrich. 2019. Bundestag der Tausend – Berechnungen zu Reformvorschlägen für das Bundeswahlgesetz. Zeitschrift für Parlamentsfragen 50/3:469-477.
  • Behnke, Joachim (2019c): «Einfach, fair, verständlich und effizient – personalisierte Verhältniswahl mit einer Stimme, ohne Direktmandate und einem Bundestag der Regelgröße.» Zeitschrift für Parlamentsfragen 50 (2019) 630-654.
  • Goderbauer, Sebastian; Lübbecke, Marco (2019). Reform der Bundestagswahlkreise: Unterstützung durch mathematische Optimierung. Zeitschrift für Parlamentsfragen 1/2019:3-21.
  • Jacob, Marc S.. 2019. Von der Quadratur des Kreises zur Wahlsystemreform? Verhandlungen über das Wahlrecht im 19. Deutschen Bundestag. Zeitschrift für Parlamentsfragen 3/2019:478-493.
  • Schönberger, Sophie (2019): «Die personalisierte Verhältniswahl – eine Dekonstruktion.» Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 67 (2019) 1-21.
  • Kluckert, Sebastian (2020): Das Grabenwahlsystem auf dem Prüfstand der Verfassung. NVwZ 2020,1217.

Presseberichte

Presseportale

Ausgewählte Presseartikel (chronologisch)

  • 09.05.2019, FAZ: Christoph & Sophie Schönberger : «Die Lebenslüge des deutschen Wahlrechts – Die personalisierte Verhältniswahl braucht einen Neustart.» Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 107, S. 6.
  • 14.10.2019, Tagesspiegel: Auch neuer Reformvorschlag kann zu 700 Sitzen führen [3]
  • 01.11.2019, Spiegel: Algorithmus für Wahlkreise - So will dieser Mathematiker das Land neu einteilen [4]
  • 24.01.2020, ZEIT Online: Wahlrechtsreform - Wie der Bundestag kleiner werden könnte [5]
  • 29.01.2020, Neue Zürcher Zeitung: Der XXL-Bundestag: Wie lange will sich Deutschland noch eines der grössten Parlamente der Welt leisten? [6]
  • 29.01.2020, Neue Zürcher Zeitung: Das deutsche «Bläh-Parlament» ist ein Paradies für Hinterbänkler und Parteisoldaten [7]
  • 07.02.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Wahlrechtsreform – SPD will mit neuem Vorschlag Brücke bauen [8]
  • 27.02.2020, Spiegel: So will die SPD das Wahlrecht erneuern - ein Gastbeitrag von Carsten Schneider [9]
  • 27.02.2020, Tagesspiegel: SPD-Vorschlag für neues Wahlrecht Nächster Bundestag soll maximal 690 Abgeordnete haben [10]
  • 02.05.2020, Spiegel: Wahlrechtsreform - Das wird wohl nichts [11]
  • 04.05.2020, Spiegel: CDU im Norden ermahnt CSU bei Wahlrechtsreform [12]
  • 05.05.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Bundestag ringt um Wahlrechtsreform: Eine Frage der Ehre [13]
  • 16.05.2020, Spiegel: Seehofer mischt sich in Streit über Wahlrechtsreform ein [14]
  • 16.05.2020, ZEIT: Horst Seehofer lehnt SPD-Vorschlag für kleineren Bundestag ab [15]
  • 17.05.2020, Spiegel: Opposition wirft Innenminister Seehofer Täuschungsmanöver vor [16]
  • 17.05.2020, Tagesspiegel: Kippen statt kappen [17]
  • 25.05.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Wahlrechtsreform - Staatsrechtler zerreißen Seehofer-Papier in der Luft [18]
  • 05.06.2020, Neue Zürcher Zeitung: Machtlos in der Krise, kraftlos in den Debatten und unfähig, das Wahlrecht zu reformieren – willkommen im Bundestag [19]
  • 20.06.2020, Rheinische Post: Streit um das Wahlrecht - Auch Union erwägt 690 als Mandatsgrenze [20]
  • 25.06.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Steuerzahlerbund drängt auf Verkleinerung des Bundestags [21]
  • 25.06.2020, Spiegel: Blame Game [22]
  • 25.06.2020, Süddeutsche Zeitung: Opposition pocht auf neues Wahlrecht [23]
  • 27.06.2020, Tagesschau: Bundestag mit 750 Abgeordneten? [24]
  • 27.06.2020, ZEIT Online: CSU lehnt CDU-Plan zur Wahlrechtsreform ab [25]
  • 29.06.2020, BILD: Wahlrechtsreform zum Bläh-Bundestag - Ist Brinkhaus-Vorschlag verfassungswidrig? [26]
  • 29.06.2020, Süddeutsche Zeitung: Brinkhaus' Vorstoß ist untauglich [27]
  • 30.06.2020, Spiegel Online: SPD-Politikerin Kiziltepe will nur Reform mit Parität zustimmen [28]
  • 01.07.2020, ZEIT ONline: Wahlrechtsreform - Wer in den Bundestag darf [29]
  • 01.07.2020, Badische Zeitung: Weniger Wahlkreise geplant [30]
  • 01.07.2020, Tagesspiegel: CDU und CSU haben es plötzlich ganz eilig [31]
  • 03.07.2020, ZEIT Online: SPD kritisiert Unionsvorschlag als "kläglich" [32]
  • 03.07.2020, Spiegel: Der XXL-Streit über den XXL-Bundestag [33]
  • 06.07.2020, Tagesspiegel: Warum das aktuelle Wahlrecht nicht mehr zu reformieren ist [34]
  • 10.07.2020, Tagesspiegel: Wahlrechtsreform ein Jahr vor der Wahl. Kann der Bundestag jetzt noch Wahlkreise abschaffen? [35]
  • 18.07.2020, Bayerischer Rundfunk: XXL-Bundestag: Zeit für Reform läuft langsam ab [36]
  • 21.07.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Wahlrechtsreform: Mathematiker schlägt “Allparteien-Kompromiss” vor [37]
  • 22.07.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: XXL-Bundestag abspecken: FDP begrüßt Idee von Mathematiker [38]
  • 10.08.2020, Tagesspiegel: Debatte um die Wahlrechtsreform - Wolfgang Schäuble und das Wahlkreisdrama [39]
  • 12.08.2020, Beliner Zeitung: Jetzt muss der Koalitionsausschuss ran [40]
  • 14.08.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Brinkhaus: Über Wahlrechtsreform im Koalitiosausschuss einigen [41]
  • 16.08.2020, Tagesspiegel: Wahlrechtsreform im Bundestag. Quadratur mit Kreisen [42]
  • 19.08.2020, Legal Tribune Online, Debatte über zu großen Bundestag: Union will einzelne Wahlkreise streichen [43]
  • 20.08.2020, Süddeutsche Zeitung:Eine Blamage für den Bundestag [44]
  • 23.08.2020, Tagesspiegel: Neues Gutachten zu Wahlrechtsreform. Müssen alle Bundestagskandidaten neu aufgestellt werden? [45]
  • 23.08.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Wahlrechtsreform - Ex-Bundestagspräsident fordert Bewegung der Regierenden [46]
  • 24.08.2020, Berliner Zeitung: Kein Kompromiss beim Wahlrecht in Sicht [47]
  • 25.08.2020, ZEIT Online: Sieben Jahre Peinlichkeit [48]
  • 26.08.2020, Spiegel: Gastbeitrag Behnke, GroKo-Einigung zum Wahlrecht: Weder fair noch effektiv [49]
  • 26.08.2020, Tagesspiegel, Der Beschluss der Union und SPD zum Wahlrecht. So macht sich der Bundestag zur Lachnummer [50]
  • 27.08.2020, Handelsblatt, Frühere Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff über Wahlreform [51]
  • 29.08.2020, ZEIT Online: Wolfgang Schäuble kritisiert den Wahlrechtskompromiss [52]
  • 29.08.2020, Redaktionsnetzwerk Deutschland: Berechnung der Grünen - Bundestag wird trotz Wahlrechtsreform der GroKo weiter wachsen [53]
  • 31.08.2020, Augsburger Allgemeine: Wahlrechtsreform - Opposition droht mit gemeinsamer Verfassungsklage [54]
  • 02.09.2020, Die Freiheitsliebe: Das leidige Thema Wahlrechtsreform - Chronologie unfassbarer Arroganz der Großen Koalition [55]
  • 07.09.2020, Frankfurter Allgemeine Zeitung: Fehlleistung Wahlrechtsreform [56]
  • 07.09.2020, Deutschlandfunk Kultur: Wahlrechtsreform. Wie viele Vertreter braucht das Volk? [57]
  • 12.09.2020, mdr, Kolummne: Der Bundestag ist eine Baustelle [58]
  • 18.09.2020, Pressemitteilung der CDU/CSU Fraktion. Das Wahlrecht wird wetterfest [59]

Es ist so dermaßen dämlich, dass ich es schön fände, wenn man sich später noch daran erinnert!

Weitere Internet-Quellen

Petitionen und Aufrufe zum Wahlrecht

Siehe auch