Eine besonders kostenintensive Behandlung kann der Arzt im Einzelfall als eine individuelle Praxisbesonderheit geltend machen. Dies hat den Vorteil, dass es das Arztbudget nicht belastet.
Voraussetzung:
- Meldung mit der Quartalsabrechnung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung
- Als EDV Abrechner mit Hilfe von Diagnoseschlüsseln nach ICD-10-GM
- Bei manueller Abrechnung ggf. mit Hilfe von Vordrucken (Abruf bei Kassenärztliche Vereinigungen)
Mindestanforderungen:
- Stammdaten der Patienten einschließlich Kassenzugehörigkeit
- Primärdiagnose, die die Kosten ausgelöst hat (nach ICD-10-GM)
- Soweit möglich, die tatsächlich entstandenen Kosten der Arzneitherapie. Denken Sie aber daran, dass nicht jede schwere Diagnose automatisch höhere Arzneikosten nach sich zieht.
- Als Richtwert gehen sie vom Fünffachen der Richtgröße aus.
Empfehlenswert:
- Weitere medizinische Daten wie Begleiterkrankungen, Allgemeinzustand, Gewicht, Körpergröße etc. Gemäß ICD-10-GM Klassifizierung in Codes angeben. *Begründung (z. B. keine alternative Therapieform möglich, Vermeidung von Krankenhausaufenthalt, etc.)
Beachte: Die Anmeldung ist nicht als Genehmigung zu verstehen.
Welche Praxisbesonderheiten schließlich anerkannt werden und in welcher Höhe entscheidet der Prüfungsausschuss. Dies kann durchaus von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss differieren. So können sowohl die tatsächlich entstandenen, geprüften Kosten eines gemeldeteten Patienten oder aber ein arithmetischer Mittelwert, der auf Erfahrungswerten beruht, herangezogen werden.