COVID-19-Pandemie in Bayern

Teil der COVID-19-Pandemie in Bayern
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Die COVID-19-Pandemie in Bayern tritt als Teil der weltweiten COVID-19-Pandemie auf und markiert durch die erste in Deutschland bestätigte Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus den Beginn der COVID-19-Pandemie in Deutschland.

COVID-19-Pandemie in Bayern (Bayern)
COVID-19-Pandemie in Bayern (Bayern)
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Anzahl der Infizierten pro Regierungsbezirk und je 100.000 Einwohner, laut LGL, Stand: 8. Juni 2020[1]
Landkreise und kreisfreie Städte in Deutschland nach bestätigten Infektionen pro 10.000 Einwohner[2]
Ausbreitung von COVID-19 über die Landkreise und kreisfreien Städte Bayerns

Am 27. Januar 2020 wurde erstmals in Deutschland eine COVID-19-Erkrankung bei einem Mann aus dem oberbayerischen Landkreis Starnberg bestätigt.[3][4]

Seit dem 2. April 2020 weist Bayern im Vergleich zu allen anderen Bundesländern die höchste Anzahl von Infizierten je 100.000 Einwohner auf.

Am stärksten betroffen im Freistaat wie auch in Deutschland ist sowohl bei den Infektionsraten als auch bei den Todefällen der Landkreis Tirschenreuth. Gemessen an der Anzahl Todesfälle je Einwohner sind die Stadt Straubing und die Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Wunsiedel sowie Rosenheim ebenfalls stark betroffen.

Statistik

Der erste Infektionsfall wurde am 27. Januar 2020 bei einem 33-jährigen Mitarbeiter des Automobilzulieferers Webasto in Stockdorf festgestellt.[5] Er hatte sich während einer firmeninternen Schulung bei einer am 19. Januar aus Shanghai angereisten Kollegin infiziert. Der Erkrankte hatte am Wochenende 25./26. Januar leichte Erkrankungssymptome und war am Montag wieder zur Arbeit gekommen; erst eine Mitteilung aus China über den Krankheitsnachweis der Kollegin führte zu seiner Untersuchung. Er wurde im Klinikum Schwabing behandelt bzw. isoliert.[6] Zwischenzeitlich hatten er oder seine Kollegin 13 weitere Webasto-Mitarbeiter oder indirekt deren Angehörige infiziert.[7]

Am 30. Januar wurde bei einer Frau aus Deutschland, die vom 24. bis 26. Januar 2020 im Kühtai (Tirol) auf der Dortmunder Hütte verweilt hatte, eine Infektion diagnostiziert.[8]

Zwischen dem 12. und 27. März kam es in einem Pflegeheim in Würzburg zu zwölf Todesfällen.[9]

Infektionsfälle

Die höchste Anzahl an Infizierten je 100.000 Einwohner wiesen der Bezirk Oberpfalz (481) bzw. der Landkreis Tirschenreuth (1563), die niedrigsten Zahlen der Bezirk Schwaben (204) bzw. der Landkreis Oberallgäu (117) auf. Der bayerische Durchschnitt betrug insgesamt 362 Infizierte je 100.000 Einwohner; dies war eine Zunahme um 2 Infizierte je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (Stand: 8. Juni 2020).[1]

Bestätigte Infektionen (kumuliert) in Bayern[Anm. 1][Anm. 2]
(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)

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Bestätigte Infektionen (neue Fälle) in Bayern[Anm. 1][Anm. 2]
(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)

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Seit dem 1. April 2020 veröffentlicht das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) auch die Werte für die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner Bayerns (die Zunahme der Infektionsfälle innerhalb der letzten sieben Tage für das jeweilige Datum, gerechnet je 100.000 Einwohner). Durch die Mittelung über die zurückliegenden sieben Tage werden Schwankungen in der Qualität der Meldungen an das LGL reduziert:

7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohner in Bayern[1]

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Todesfälle

Die höchste Anzahl an Todesfällen wiesen der Bezirk Oberbayern (959 Todesfälle) bzw. der Landkreis Tirschenreuth (137 Todesfälle) auf. (Stand: 8. Juni 2020)[1]

Bestätigte Todesfälle (kumuliert) in Bayern[Anm. 2][Anm. 3]
(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)

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Bestätigte Todesfälle (täglich) in Bayern[Anm. 2][Anm. 3][Anm. 4]
(nach Daten des RKI aus COVID-19-Pandemie in Deutschland)

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Anmerkungen

  1. a b Bereits vor dem 28. Februar 2020 infizierten sich ab 27. Januar 2020 insgesamt 14 Webasto-Mitarbeiter
  2. a b c d Hier sind Fälle aufgelistet, die dem RKI über den Meldeweg oder offizielle Quellen mitgeteilt wurden. Da es sich um eine sehr dynamische Situation handelt, kann es zu Abweichungen bzw. zeitlichen Verzögerungen zwischen den RKI-Fällen und Angaben anderer Stellen, etwa der betroffenen Bundesländer oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO), kommen.
  3. a b Vor dem 12. März 2020 gab es in Bayern keinen COVID-19-Todesfall.
  4. Der negative Wert für den 17. März 2020 ergibt sich durch die Korrektur der Meldedaten des 15. und 16. März 2020.

Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung

 
Besuchsverbotsschild in der München Klinik Bogenhausen (Mitte März 2020)
 
Abgesperrter Spielplatz in Kaufbeuren (Anfang März 2020)
 
Drive-In-Station für COVID-19-Tests in München (Anfang April 2020)

Einschränkung von Besuchsrechten

Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020[10] wurde Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut[11] sowie Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben,[12] der Zugang zu Krankenhäusern, vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung untersagt.

In der Pressekonferenz vom 30. März 2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder an, dass die Einschränkung der Besuchsrechte bis 19. April 2020 weiterhin bestehen bleibe. Des Weiteren gelte für die besonders betroffenen Landkreise Tirschenreuth, Miesbach, Rosenheim und Erding nun „Masken- und Schutzpflicht“ in den Altenheimen.[13]

In der Pressekonferenz vom 5. Mai gab Ministerpräsident Söder den Beschluss des bayerischen Kabinetts bekannt, dass ab dem 9. Mai wieder Besuche von einer festen Kontaktperson unter strengen Hygiene- und Schutzmaßnahmen erlaubt sind.[14]

Aufhebung des Sonntagsfahrverbots für Lkw

Ebenfalls am 13. März wurde bis zum 29. März das Sonntagsfahrverbot für Lastwagen (§ 30 StVO) aufgehoben, um den Gütertransport zu erleichtern. Für Transporte von haltbaren Lebensmitteln und Hygieneartikeln war das Verbot bereits eine Woche zuvor ausgesetzt worden.[15]

Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen

Mit Bekanntmachung vom 16. März 2020[16] wurden öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen, der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen wie Badeanstalten, Kinos, Bars und Diskotheken, Theater, Museen, Sport- und Spielplätze, aber auch Bordelle sowie Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt. Ausgenommen sind Betriebskantinen und die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Untersagt wurde auch die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, ausgenommen insbesondere der Lebensmittel-, Getränke- und Tierbedarfshandel, Apotheken und Banken, Postfilialen sowie der Online-Handel. Diese Betriebe dürfen abweichend von den regulären Ladenöffnungszeiten an Werktagen von 6:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 12:00 bis 18:00 Uhr öffnen.

Am 27. März 2020 wurden diese Bestimmungen in die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung übernommen.[17]

Bereits frühzeitig (21. April) abgesagt wurde mit dem Oktoberfest das weltweit größte Volksfest in München. Es hätte vom 19. September bis 4. Oktober 2020 stattfinden sollen. Zeitgleich wurde auch das eigentlich alle vier Jahre parallel zum Oktoberfest stattfindende Bayerische Zentral-Landwirtschaftsfest abgesagt.[18] Das Gäubodenvolksfest (etwa 1,4 Millionen Besucher jährlich) mit Ostbayernschau – eigentlich geplant 7. bis 17. August 2020 – wurde am 16. April mit Hinweis auf die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten vom 15. April abgesagt.[19][20]

Großveranstaltungen sind bundesweit bis Ende August 2020 untersagt worden[21]. Dies wurde durch die Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen.

In der Pressekonferenz vom 5. Mai gab Ministerpräsident Söder bekannt, dass auf Beschluss des bayerischen Kabinetts am 18. Mai Außenbereiche von Gaststätten (bis 20:00 Uhr), am 25. Mai Speiselokale im Innenbereich (bis 22:00 Uhr) und am 30. Mai Hotels unter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen dürfen.[22] Spielplätze sind ab den 6. Mai wieder geöffnet. Ab 11. Mai dürfen alle Geschäfte ungeachtet ihrer Größe wieder öffnen. Ebenfalls ab 11. Mai können Zoos, botanische Gärten, Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten wieder öffnen. Dann sind auch bestimmte Einzelsportarten wie beispielsweise Tennis, Leichtathletik, Segeln oder Golf wieder erlaubt.[14]

Feststellung des Katastrophenfalls

Im Zusammenhang mit den Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen gab Ministerpräsident Markus Söder am 16. März 2020 die Feststellung des Katastrophenfalls öffentlich bekannt (Art. 4 BayKSG).[23][24][25] Jedoch tritt bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 2 Nr. 3, 3a IfSG das Bayerische Katastrophenschutzgesetz als die generellere Regelung hinter dem Infektionsschutzrecht zurück.[26]

Als Maßnahmen zur Regulierung des „allgemeinen Lebens“ kündigte er in der Pressekonferenz vom 16. März 2020 unter anderem die Einführung von Grenzkontrollen zu Österreich an.

Im medizinischen Bereich würden Notfallnummern und Gesundheitsämter personell aufgestockt, die Testkapazitäten ausgebaut und die Krankenhäuser komplett auf die Behandlung von Corona ausgerichtet. Die Universitätskliniken würden von Forschungs- auf Versorgungsaufgaben umgestellt, Medizinstudenten, ältere Ärzte und Ärzte in der Elternzeit wurden gebeten, als Personal zur Verfügung zu stehen.

Einsetzung von Versorgungsärzten

Gestützt auf das BayKSG und das IfSG wurden die Landkreise und kreisfreien Städte am 26. März 2020 verpflichtet, sog. Versorgungsärzte bei der jeweiligen Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) einzusetzen.[27] Der Versorgungsarzt hat die Aufgabe, eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ärztlichen Leistungen (Schwerpunktpraxen, Testzentren, Grundversorgung) und entsprechender Schutzausrüstung zu planen und zu koordinieren.[28]

Errichtung von Hilfskrankenhäusern

Ab 30. März 2020 soll laut bayerischem Innenministerium der Aufbau von 26 Hilfskrankenhäusern zur Versorgung von Corona-Patienten in Bayern begonnen werden, jeweils eines pro Rettungsdienstbereich. Organisiert werden soll der Ausbau der Hilfskrankenhäuser von den bereits existierenden „Ärztlichen Leitern“, die in jedem Rettungsdienstbereich im Einsatz seien. Die Rettungsorganisationen sollten beim Aufbau der Kliniken ebenso mitwirken wie die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk und der Sanitätsdienst der Bundeswehr. Es seien derzeit keine Zeltkrankenhäuser geplant, sondern hauptsächlich die Nutzung bestehender Einrichtungen wie leerstehender Reha-Kliniken.[29]

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen

Für die bayerische Wirtschaft kündigte Söder eine zinslose Steuerstundung an, außerdem einen bayerischen Liquiditätsschutzschirm. Über den Bayernfonds könnten Unternehmen vor dem drohenden Konkurs gerettet werden. Es solle Soforthilfen für unmittelbar in Not geratene Betriebe in Höhe von 5.000 bis 30.000 Euro geben.[30]

Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger kündigte für 31. März 2020 die Anhebung der Unterstützung kleiner Unternehmen an: „Dann gibt es bis zu fünf Mitarbeiter 9.000 Euro, zehn Mitarbeiter 15.000 Euro, 11 bis 50 Mitarbeiter 30.000 Euro, 50 bis 250 Mitarbeiter 50.000 Euro an Soforthilfe, die nicht zurückbezahlt werden muss.“[13]

Schulunterricht, Hochschulen und Abschlussprüfungen

Der Unterrichtsbetrieb an bayerischen Schulen wurde am 16. März 2020 bis einschließlich 26. April 2020 vollständig eingestellt. Danach soll laut einer Pressekonferenz am 15. April der Unterricht für die obersten Klassen wieder vor Ort stattfinden, da sich diese Klassen auf den Abschluss vorbereiten müssen.[31]

Die Abiturprüfungen wurden vom 30. April auf den 20. Mai 2020,[32][33] die Abschlussprüfungen an Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen um 14 Tage verschoben.[34][35] Der Prüfungstermin im Frühjahr 2020 für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wurde ausgesetzt.[36]

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020 enthält ein Betretungsverbot für Hochschulen in Bayern für Personen, die sich in den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten aufgehalten haben.[37]

Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus Michael Piazolo kündigte am 16. April an, dass das Betretungsverbot für Schulen ab dem 27. April für die Abschlussklassen an Gymnasien, Real- und Mittelschulen aufgehoben werde. Es gelte eine besondere Sitzordnung mit 1,5 m Mindestabstand und maximal halber Klassenstärke in einem Raum. Die Öffnung der Schulen zum 11. Mai sei laut Piazolo ein Ziel.[38]

Mit Allgemeinverfügung vom 24. April wurde festgelegt, dass das Betretungsverbot an allen Schulen Bayerns bis einschließlich 10. Mai gilt. Ausgenommen davon sind ab 27. April die Schüler der Abschlussklassen sowie Kinder in Notbetreuung.[39]

Am 5. Mai gab Kultusminister Piazolo bekannt, dass aufgrund Beschluss des bayerischen Kabinetts folgende Klassen wieder in die Schulen zurückkehren werden:[14]

  • Zum 11. Mai diejenigen Klassen, die im nächsten Jahr den Abschluss machen sowie die vierten Klassen der Grundschulen.
  • Ab 18. Mai die ersten Klassen der Grundschulen, die fünften Klassen der Mittelschulen, die fünften und sechsten Klassen der Realschulen und der Gymnasien.
  • Nach den Pfingstferien soll es wieder Präsenzunterricht für alle Schüler aller Altersklassen geben.

Auf den Schulhöfen und den Fluren gilt Maskenpflicht, nicht während des Unterrichts. In den weiterhin geteilten Klassen dürfen höchstens 15 Schüler gleichzeitig unterrichtet werden. Die Präsenzzeiten wechseln sich mit Lernphasen zuhause ab. Lehrer einer Risikogruppe haben bis Pfingsten keine Präsenzpflicht. Betroffene Schüler können statt des Präsenzunterrichtes bis Pfingsten weiter zu Hause lernen. Die Ferienzeiten bleiben beibehalten.[40]

Kindertageseinrichtungen

Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 13. März 2020 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Allgemeinverfügung ein allgemeines Betretungsverbot ab dem 16. März bis 19. April 2020 für Kinder und Personensorgeberechtigte für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Heilpädagogischen Tagesstätten erlassen.[41] Beschäftigte sind davon nicht betroffen.

Die Einrichtungen sind gehalten eine Notbetreuung angeboten. Diese gilt für Kinder, wenn entweder mindestens ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheit und der Pflege tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.[41]

Die Bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales Carolina Trautner kündigte am 16. April an, das Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen gelte über den 19. April hinaus weiter. Ab dem 27. April solle die Notbetreuung behutsam ausgeweitet werden. Dafür werde nun das Hygienekonzept erarbeitet.[38] Mit Allgemeinverfügung vom 20.  April wurde das Betretungsverbot und die Notbetreuung bis einschließlich 10. Mai verlängert.[39]

In seiner Regierungserklärung vom 20. April kündigte Ministerpräsident Markus Söder an, dass für Kindergärten, Krippen und Horte vorerst für drei Monate keine Betreuungsgebühren zu zahlen sind.[42] In der „Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz)“ wurde vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 2. Juni festgesetzt, das die Träger von Kindertageseinrichtungen für die Monate April, Mai und Juni für Kindergartenkinder je 50 Euro, für Krippenkinder je 300 Euro, für Hortkinder je 100 Euro und für Kinder in Kindertagespflege je 200 Euro jeweils pro Monat erhalten sollen. Dies allerdings nur, wenn das jeweilige Kind in dem Monat die Einrichtung nicht besuchte und vom Träger kein Elternbeitrag erhoben wurde.[43]

Nach Kritik einiger Bildungsexperten an bundesweit fehlenden Perspektiven für Familien erklärte Ministerpräsident Söder am 27. April, dass auch flexible Konzepte für die Öffnung von Kitas ebenso wie Konzepte, bei denen zwei Familien ihre Kinder gemeinsam betreuen, zu erwägen seien.[44]

In der Pressekonferenz vom 5. Mai gab Ministerpräsident Söder den Beschluss des bayerischen Kabinetts bekannt, dass ab dem 11. Mai Waldkindergärten wieder öffnen dürfen. In der Tagespflege dürfen ab diesem Termin wieder bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Zudem wird wechselseitige private Kinderbetreuung in festen Kleingruppen von bis zu drei Familien erlaubt.[14]

Im Newsletter des Bayerischen Staatministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 19. Mai wurde angekündigt, dass ab 25. Mai

  • die Großtagespflege wieder öffnen darf,
  • nicht gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen wie beispielsweise Waldkindergärten öffnen und
  • Vorschulkinder und deren Geschwisterkinder die Einrichtungen besuchen dürfen.[45]

Zeitgleich wurde bekannt gegeben, dass ab dem 15. Juni die Betreuung von Krippenkindern, die am Übergang zum Kindergarten stehen sowie Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, ermöglicht wird.[45][46]

In den Informationen für Kindertageseinrichtungen wurde am 29. Mai angekündigt, dass ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.[47]

Pflegeheime

Mit Wirkung zum 4. April 2020 wurde es Pflegeheimen in Bayern untersagt, neue Bewohner aufzunehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn die neuen Bewohner für 14 Tage unter Quarantäne gestellt werden; hierfür ist die Zustimmung des Gesundheitsamts erforderlich. Ähnlich gilt für eine Rückverlegung aus einem Krankenhaus in ein Pflegeheim. Umgekehrt muss, sofern ein Bewohner eines Pflegeheims positiv getestet wurde, über eine Verlegung anderer Bewohner in Reha- oder andere geeignete Einrichtungen entschieden werden.[48]

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen bis 6. Mai 2020

 
Plakat Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung “Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie” in Bayern
 
Warnschild an einem Spazierweg Kaufbeuren (Ende März 2020)

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erließ am 20. März 2020 die Allgemeinverfügung „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“, die am Folgetag für vorläufig zwei Wochen in Kraft trat. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch bei Vorliegen „triftiger Gründe“ erlaubt. Dazu zählen unter anderem: der Weg zur Arbeit; notwendige Einkäufe; Arzt- und Apothekenbesuche; der Besuch bei Lebenspartnern oder bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Begleitung Sterbender; die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich; Sport und Bewegung an der frischen Luft – dies aber nur allein oder mit den Menschen, mit denen man zusammenlebt.[49][50][51]

Laut Ministerpräsident Markus Söder sei Bayern ähnlich wie die Grenzregionen in Baden-Württemberg, dem Saarland und Rheinland-Pfalz vor andere Herausforderungen als die Länder in der Mitte Deutschlands gestellt, weshalb man sich den Erfahrungen von Nachbarstaaten mit weiter vorangeschrittener Ausbreitung nicht verschließen solle. Das Konzept der Ausgangsbeschränkungen orientiere sich daher nach einer langen Beratung mit dem österreichischen Bundeskanzler Sebastian Kurz „eins zu eins“ an den Maßnahmen Österreichs.[52]

In der Pressekonferenz vom 30. März 2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder an, dass die Ausgangsbeschränkungen bis 19. April 2020 verlängert werden. Er wies darauf hin, dass die offiziellen Zahlen noch keine Entspannung der Lage in Bayern erkennen ließen, die eine Lockerung rechtfertigen würden.[13]

Am 8. April 2020 stellte Innenminister Joachim Herrmann klar, es spreche „überhaupt nichts dagegen, wenn sich jemand im Rahmen seines Spaziergangs allein, mit der Familie oder sonstigen Angehörigen seines Hausstandes zwischendurch auf eine Parkbank in die Sonne setzt“. Vor dieser Klarstellung galt längeres Sitzen in der Öffentlichkeit als durch die Ausgangsbeschränkungen verboten, was so auch von der Polizei durchgesetzt und an die Öffentlichkeit vermittelt wurde.[53] So war am 6. April in München ein 56-Jähriger von der Polizei in Gewahrsam genommen worden, weil er auf einer Parkbank und später auf einer Wiese gesessen hatte und einem Platzverweis nicht gefolgt war.[54] Der Rechtswissenschaftler Oliver Lepsius bezeichnete es als „Beleidigung des Verstandes“, wenn sich eine Gesellschaft mit der Begründung zufrieden gebe, das Sitzen Einzelner auf Parkbänken im Münchener Olympiapark sei deshalb verboten, weil es der Gruppenbildung Vorschub leiste.[55]

Am 16. April kündigte Ministerpräsident Söder nach Absprache mit Bund und Ländern schrittweise Lockerungen an. Im Freien soll eine Kontaktperson aus einem anderen Haushalt zulässig sein. Ab dem 20. April sollen Baumärkte, Gärtnereien und Gartencenter, ab dem 27. April Geschäfte bis 800 m2 Größe öffnen können; Kaufhäuser und Einkaufspassagen sollen hingegen vorläufig geschlossen bleiben. Ab dem 4. Mai sollen Friseure und Fußpfleger öffnen können. Gastronomie und der Hotelbetrieb für den Tourismus sollen mindestens bis Pfingsten geschlossen bleiben. Großveranstaltungen sollen mindestens bis Ende August unterbleiben. An dem schrittweisen Programm sollen „alle zwei, drei Wochen“ Justierungen vorgenommen werden.[56] Die Ausgangsbeschränkungen wurden ungeachtet der Wiedereröffnung von Geschäften bis zum 10. Mai verlängert.[57]

Kontaktbeschränkungen ab 6. Mai 2020

 
Menschenmassen in der Münchner Fußgängerzone (Neuhauser Straße) am Samstag, den 9. Mai 2020, 14:50 Uhr, nach Aufhebung der Ausgangsbeschränkung

In der Pressekonferenz vom 5. Mai gab Ministerpräsident Söder weitere Lockerungsbeschlüsse des bayerischen Kabinetts bekannt.[58][14]

  • Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen wurden ab dem 6. Mai aufgehoben, ab diesem Datum gelten folgende Kontaktbeschränkungen: Der Kontakt zu mehr als einer Person außerhalb des Hausstands ist verboten und die Abstandsregelung von 1,5 m bleibt bestehen. Der physische Kontakt zu anderen Menschen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Öffentliche Ansammlungen sind verboten. Neben einer Kontaktperson außerhalb des Hausstands darf die engere Familie wie Eltern, Großeltern und Geschwister besucht werden.
  • Am dem 6. Mai ist außerdem die „privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen von maximal drei Familien“ erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich geschieht.[59]
  • Ab dem 8. Mai können sich in Bayern außerdem wieder Angehörige von zwei Hausständen im privaten und öffentlichen Raum treffen.[60][61]
  • Ab 11. Mai dürfen alle Geschäfte ungeachtet ihrer Größe wieder öffnen, allerdings unter Auflagen.

Weiterhin verboten sind unter anderem Mitglieder von mehr als zwei Haushalten umfassende Zusammenkünfte, die über Familienmitglieder der geraden Linie hinausgehen. Die Regelungen zielen darauf, dass bei Bedarf nachträglich nachvollziehbar bleibt, wer mit wem in Kontakt stand, um Infektionsketten nachverfolgen und weitere Ansteckungen vermeiden zu können.[60]

Im Bericht aus der Kabinettssitzung dieses 5. Mai 2020 sind alle Änderungen dieses Tages dargestellt.[62]

Lockerungen zum 8. Juni 2020

Zum 8. Juni dürfen Freibäder, Tanzstudios und Fitnessstudios in Bayern unter Abstands- und Hygieneauflagen wieder öffnen. Das Tanzen ist nur kontaktlos oder mit einem festen Partner gestattet. Im Freien dürfen bis zu 20 Personen gemeinsam Sport treiben. Die Regeln für die Gastronomie bleiben unverändert.[63] Laienmusiker dürfen ab dem 8. Juni wieder in Gruppen von bis zu zehn Musikern gemeinsam proben. Sie müssen dabei einen Mund-Nasen-Schutz tragen und einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten; Blasmusiker müssen zwar beim Spielen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, dafür jedoch einen Mindestabstand von drei Metern wahren. Chöre dürfen weiterhin nicht aktiv sein.[64] Publikum darf bei den Proben nicht anwesend sein.[65]

Die Maskenpflicht (in Geschäften und im öffentlichen Verkehr) und die Kontaktbeschränkungen (Treffen nur im engen Familienkreis oder mit zweitem Hausstand) bleiben unverändert bestehen.[63]

Geplante Lockerungen zum 15. Juni 2020

Gemäß einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 26. Mai 2020 sollen ab dem 15. Juni Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen mit bis zu 50 Gästen in geschlossenen Räumen oder aber mit bis zu 100 Gästen im Freien unter strengen Auflagen gestattet sein. Auch Kinos sollen dann wieder öffnen dürfen.[66]

Bußgeldkatalog

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung und die oben genannten Bekanntmachungen vom 13., 16. und 17. März 2020 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Der Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ wurde gemeinsam vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht. Die erste Fassung[67] war vom 27. März bis zum 1. April 2020 in Kraft; die zweite, geänderte Fassung[68] trat am 2. April 2020 in Kraft, nachdem der Verwaltungsgerichtshof München in einer Beschluss erklärt hatte, die Einhaltung des Mindestabstands sei keine vollziehbare Regelung, sondern habe nur den Charakter einer Empfehlung, könne also nicht grundsätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.[69] Sie galt bis 26. April.[70] Die vierte Fassung trat am 30. Mai 2020 in Kraft.[71] Die Bußgelder wurden wie folgt festgelegt:

Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen die jeweils verstoßende Person (ab 14 Jahren) bzw. deren Sorgeberechtigte gerichtet ist:
Regelverstoß Regelbußgeld
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis umfasst sind 150 Euro
Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen 150 Euro
Empfang oder Besuch von Personen in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken, die nicht vom erlaubten Personenkreis umfasst sind, und wenn nicht eine ausnahmsweise erlaubte Beaufsichtigung Minderjähriger vorliegt. 150 Euro
Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen, ohne dass die Ausnahmevorschrift erfüllt ist. Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis. 150 Euro
Verstoß gegen die Maskenpflicht 150 Euro
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung 500 Euro
Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt (bis 8. Juni). 150 Euro
Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung 150 Euro
Betreten von Schulen oder Kitas zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung, wenn Krankheitssymptome oder Kontakt zu einer infizierten Person oder in den letzten 14 Tagen bzw. sonstige Quarantänemaßnahmen vorliegen 500 Euro
Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen ist die Notbetreuung) 500 Euro
Verstöße, bei denen das Bußgeld gegen Betreiber gerichtet ist:
Regelverstoß Regelbußgeld
Aufnahme eines regulären Betreuungsangebots (ausgenommen Notbetreuungsangebot) in Kindertageseinrichtungen 2.500 Euro
Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote in Schulen und Hochschulen (ausgenommen erlaubter Betrieb und Notbetreuung) 2.500 Euro
Abhalten von unzulässigem Unterricht, Durchführung unzulässiger Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote 5.000 Euro
Betrieb von Einrichtungen, wenn kein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt, das Konzept dazu jedoch verpflichtend ist 5.000 Euro
Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung 5.000 Euro
Betrieb einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten, einer Tanzschule oder einer Badeanstalt (bis 8. Juni) 5.000 Euro
Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen oder Reisebusreisen 5.000 Euro
Betrieb eines Ladengeschäfts
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung von 20 m² Verkaufsfläche je Kunde oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Betrieb einer Verkaufsstelle auf einem Markt ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept 5.000 Euro
Betrieb eines Einkaufszentrums
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung von 20 m² Verkaufsfläche je Kund oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept oder
  • mit Anbieten von Aufenthaltsbereichen
5.000 Euro
Dienstleistungsbetrieb
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Praxisbetrieb
  • ohne Sicherstellung des vorgeschriebenen Mindestabstands oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal
5.000 Euro
Gastronomiebetrieb
  • außerhalb der erlaubten Zeiten zwischen 6 und 22 Uhr oder
  • Nichteinhalten des Mindestabstands zwischen den Gästen oder
  • ohne Sicherstellung der Maskenpflicht beim Personal oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder Bereitstellung sonstiger Unterkünfte jeder Art, wenn
  • der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten wird oder
  • Gäste aus nicht erlaubtem Personenkreisen gemeinsam in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden oder
  • das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ihrer Maskenpflicht nicht nachkommt oder
  • ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept
5.000 Euro
Durchführung von Prüfungen ohne Sicherstellung des Mindesabstandes zwischen den Teilnehmern oder Zulassung nicht zum Prüfungsbetrieb gehörender Zuschauer 5.000 Euro
Betrieb unzulässiger Bildungsangebote oder Erteilung unzulässigen Musikunterrichts 5.000 Euro
Fahrschulbetrieb ohne Sicherstellung des Mindestabstands oder Zulassung nicht zum Prüfungsbetrieb gehörender Zuschauer 5.000 Euro
Betrieb von Kulturstätten ohne Sicherstellung von 20 m² zugänglicher Fläche je Besucher oder ohne Schutz- und Hygienekonzept oder ohne Parkplatzkonzept 5.000 Euro

Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

Unabhängig von der Ordnungswidrigkeit kann es sich bei einem Verstoß auch um eine Straftat gemäß dem § 75 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) handeln. Dort kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße bestraft werden, wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

Hilfsprogramme des „Bayern-Schirms“

Am 31. März 2020 wurde vom bayerischen Regierungskabinett der „Bayern-Schirm“ (eigenständige staatliche Hilfsprogramme in Höhe von 60 Milliarden Euro) beschlossen. Davon seien 20 Milliarden Euro für ein Beteiligungspaket, weitere 40 Milliarden Euro für Bürgschaften und Kredite vorgesehen.[72]

Boni für Pflegekräfte

In der Sitzung vom 7. April 2020 beschloss das bayerische Kabinett, dass 250.000 Pflegekräfte in bayerischen Krankenhäusern, Altenheimen und in der ambulanten Pflege und auch Rettungsassistenten und Notfallsanitäter eine steuerfreie Einmalzahlung erhalten. Die Einmalzahlung beträgt bei mehr als 25 Arbeitsstunden je Woche jeweils 500 Euro, bei weniger Arbeitsstunden 300 Euro. Die Kosten für die Einmalzahlung in Höhe von 126 Millionen Euro werden vom Freistaat Bayern getragen.[73][74]

Bereits in der Sitzung vom 31. März 2020 wurde festgelegt, dass alle Bediensteten bayerischer Krankenhäuser, Universitätsklinika, Rehabilitationskliniken sowie Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen ab 1. April 2020 eine kostenfreie Verpflegung erhalten.[75]

Gebot und Pflicht zu Mund-Nasen-Bedeckung

Angeordnet durch die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April (2. BayIfSMV) sollen ab 20. April Personen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 6). Auch das Personal wie die Kunden von geöffneten Geschäften sollen ab 20. April eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 2).[76]

In seiner Regierungserklärung kündigte Markus Söder am 20. April eine ab dem 27. April geltende Pflicht zu solchen Bedeckungen an. Diese beinhaltet, dass im ÖPNV (Fahrer ausgenommen) und Geschäften (einschließlich Personal) Mund und Nase zu bedecken sind.[77] Am 21. April 2020 beschloss das bayerische Kabinett, dass die Pflicht für Kinder ab dem 7. Lebensjahr gelten soll.[78] Personen, denen das Tragen wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, sind von der Tragepflicht befreit.[79]

Bereits seit dem 22. April gilt diese Pflicht im Landkreis und in der Stadt Rosenheim.[80]

Am 29. Mai 2020 forderte die AfD Bayern die umgehende Aufhebung der Maskenpflicht;[81] die Forderung blieb jedoch medial weitgehend als auch gesetzgeberisch unberücksichtigt. Noch am 8. April 2020 hatten die bayerischen Bundestagsabgeordneten der AfD „das konsequente Tragen von (auch behelfsmäßigen) Mund- und Nasenschutzmasken zum Schutz anderer in geschlossenen öffentlichen Räumen“ gefordert.[82]

Rechtsprechung

 
Strafbewehrte Anordnung der Stadt Hof aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Anfang März 2020)

Das Verwaltungsgericht München (VG München) war in einem Beschluss vom 24. März 2020 der Ansicht, dass das Grundrecht der Freizügigkeit nicht aufgrund § 28 Abs. 1 IfSG durch Allgemeinverfügung, sondern gem. Art. 11 Abs. 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf.[83][84][85] Am 24. März 2020 erließ das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gem. § 32 IfSG die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (CoronaV), die rückwirkend zum 21. März 2020 in Kraft trat und die Regelungsinhalte der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 übernimmt.[86][87]

Mit Entscheidung vom 26. März 2020[88] lehnte es der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) aufgrund einer Folgenabwägung ab, die CoronaV gem. Art. 26, 55 BayVerfGHG einstweilig außer Vollzug zu setzen, wenngleich es die dem Antrag zugrunde liegende Popularklage nicht für „offensichtlich aussichtlos“ hält.[89][90][91]

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 30. März 2020[92] unter Berufung auf die Entscheidung des BayVerfGH vom 26. März 2020 einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaV nach § 47 Abs. 6 VwGO ebenfalls abgelehnt.

Mit Beschluss vom 7. April 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen verschiedene seit dem 17. März 2020 getroffene Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung als unbegründet abgelehnt.[93] Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung ergeben, wenn sich die angegriffenen Maßnahmen im Nachhinein als verfassungswidrig erwiesen, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würden.[94]

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte am 28. April 2020 einen Eilantrag auf sofortige Lockerung der Ausgangsbeschränkungen mit der Begründung ab, dem Antragsteller entstehe praktisch kein Schaden, weil es viele triftige Gründe gebe die Wohnung zu verlassen.[95] Im Hinblick auf die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung[96] stellte das Gericht insbesondere fest: „Aus der Gesamtschau der (…) Regelbeispiele ergibt sich bei verfassungskonformer Auslegung (…), dass im Grundsatz jeder sachliche und einer konkreten, nicht von vorneherein unzulässigen Bedürfnisbefriedigung dienende Anlass als ‚triftiger Grund‘ (…) geeignet ist, das Verlassen der eigenen Wohnung zu rechtfertigen.“[97]

Bayerisches Infektionsschutzgesetz

Am 25. März 2020 wurde das Bayerische Infektionsschutzgesetz (BayIfSG) mit der Zustimmung aller Fraktionen im Landtag beschlossen[98] und trat am 27. März 2020 in Kraft.[99] Es erlaubt der Staatsregierung, den Gesundheitsnotstand festzustellen und soll die Versorgungssicherheit des öffentlichen Gesundheitswesens gewährleisten. Der Landtag erhielt im Sinne einer parlamentarischen Kontrolle ausdrücklich die Befugnis, jederzeit das Vorliegen eines Gesundheitsnotstandes zu prüfen und dessen Aufhebung zu erklären.[100]

Durch Art. 9a Abs. 2 BayIfSG wurde das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) geändert. Art. 60a GLKrWG bestimmt, dass die am 29. März 2020 im Zuge der Kommunalwahlen in Bayern 2020 erforderlichen Stichwahlen ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt wurden.[101] Diese Bestimmung trat bereits rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft.

Initiativen zur Minderung des Schutzmasken-Engpasses

Eigenherstellung von behelfsmäßigen Schutzmasken

Um den Engpass an Masken in Kliniken und Altenheimen in Bayern zu beheben, gründete sich in Regensburg Ende März eine Initiative von 300 Mitgliedern (Stand 27. März 2020) zum Nähen von Mundschutzmasken. Die Mittelbayerische Zeitung berichtete auch von Altenheimen, die eine eigene Initiative starteten; eine interviewte Regensburger Ärztin des Klinikums Regensburg führte aus, dass es idealerweise kochfeste Baumwolle sein sollte und es bei der Schutzwirkung auf die Art der Nähung und die Art des Stoffes ankomme.[102] Das Klinikum Dritter Orden in München richtete Ende März einen Aufruf an die Bevölkerung, für patientenfernes Klinikpersonal einen behelfsmäßigen Mundschutz zu nähen und stieß dabei nach eigenen Aussagen auf hohe Resonanz.[103][104] Getragen werden sollen die Masken vor allem von Mitarbeitern, die keinen direkten Patientenkontakt haben.[105] Auch Kommunen starteten erfolgreiche Aufrufe an freiwillige Helfer zur Herstellung behelfsmäßiger Masken.[106]

Spenden von Schutzmasken

Der IG Metall Bayern wurden von ihrer Partnergewerkschaft SPFTU aus China Ende März 50.000 Schutzmasken geschenkt, die von der Gewerkschaft an die Bayerische Staatsregierung weitergegeben wurden.[107] Der Sender n-tv berichtete, dass der OTH Regensburg von einer chinesischen Partneruniversität 10.000 Masken gespendet wurden.[108]

Im März 2020 stellte der Automobilhersteller BMW dem Freistaat 100.000 Schutzmasken zur Verfügung.[109]

Initiativen der Staatsregierung zum Selbernähen aus zertifiziertem Material

Der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger kündigte Ende März an, Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern zeitnah mit zertifiziertem Material zu versorgen, aus denen Nähereien selbst Schutzmasken herstellen könnten. Ziel sei es, den Engpass bei den Masken zu beseitigen, damit zum Beispiel bei der Alten- und Krankenpflege für mehr Infektionsschutz gesorgt sei. Dabei werde Stoff verwendet, der für FFP2 und FFP3 Atemschutzmasken zertifiziert sei.[110]

Produktionsumstellungen gegen Maskenmangel

Von verschiedenen Firmen und Einrichtungen in Bayern werden zertifizierte Schutzmasken hergestellt, die auch in Bayern verbleiben und vorrangig an medizinisches Personal abgegeben werden sollen. Durch die heimische Herstellung der Masken soll die Abhängigkeit von Lieferanten z. B. aus China reduziert werden, obwohl diese Kontakte erhalten werden sollen. Produktionsumstellungen gab es beispielsweise bei Eterna, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, in bayerischen Justizvollzugsanstalten sowie beim niederbayerischen Automobilzulieferer Zettl. Zettl produziert derzeit (2. April 2020) 750.000 Masken je Monat. In Kürze sollen dort bis zu 5 Millionen Schutzmasken pro Monat genäht werden.[111][112]

Besonders betroffene Gebiete

Als besonders betroffenes Gebiet in Bayern gilt der Landkreis Tirschenreuth. Dort gibt es die höchsten Fallzahlen pro 100.000 Einwohner der COVID-19-Pandemie in Bayern.[113]

Ebenfalls stark von der COVID-19-Pandemie betroffen gelten die Landkreise Miesbach, Rosenheim und Erding. Die meisten COVID-19-bedingten Todesfälle wurden bayernweit in der kreisfreien Stadt Würzburg sowie in den Landkreisen Tirschenreuth, Fürth, Rottal-Inn und Rosenheim verzeichnet.[113]

Forschungsprojekte zur tatsächlichen COVID-19-Ausbreitung

COVID-19-Studie in München

Ab 5. April 2020 wurde in Zusammenarbeit der Ludwig-Maximilians-Universität und der Technischen Universität (jeweils München) ein Forschungsprojekt gestartet, das ein Jahr lang dauern und Erkenntnisse über die tatsächliche Ausbreitung und Dynamik von COVID-19 liefern soll. Dazu werden 3000 Haushalte in München nach statistischen Kriterien ausgewählt und die dortigen Bewohner – sofern diese ihr Einverständnis dazu erklären – regelmäßig auf das Vorliegen einer COVID-19-Erkrankung untersucht. Nachdem die Auswahl der Probanden unabhängig vom Kontakt zu Infizierten oder dem Vorliegen von Symptomen erfolgt, erlaubt das Projekt auch, Rückschlüsse auf die prozentuale Höhe der Infizierten in der Gesamtbevölkerung zu ziehen und damit die sogenannte Dunkelziffer zu ermitteln. Geleitet wird die Studie vom Michael Hölscher (Professor an der LMU und Direktor des Tropeninstituts am LMU Klinikum München) sowie Ulrike Protzer (Professorin für Virologie und Direktorin des Instituts für Virologie an der TU München und auch Direktorin des Helmholtz Zentrums München).[114]

COVID-19-Studie im Landkreis Tirschenreuth

Die Münchner Studie soll auch im Vergleich zur zeitgleich stattfindenden Studie zur COVID-19-Pandemie im Landkreis Tirschenreuth erfolgen.[115]

Kontroverse

Die AfD Bayern warf der Staatsregierung Ende April 2020 vor, dass die Kommunalwahlen in Bayern am 15. März 2020 – zwei Tage zuvor wurde die Schließung von bayerischen Schulen und Kindertagesstätten beschlossen – „nachweislich ein massiver Infektionsherd gewesen“ seien, und berief sich dabei auf einen Bericht eines Onlineportals, der sich seinerseits auf Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) stützte und die RKI-Zahlen vom 20. bis 29. März ausgewertet hatte. Der Zuwachs in Bayern sei demnach deutlich höher als im Bundesdurchschnitt gewesen und habe am 29. März doppelt so viele Neuerkrankungen verzeichnet. Laut den korrigierten Zahlen (Nachmeldungen durch die Ämter) lag Bayern innerhalb dieses Zeitraums immer noch über dem Bundesdurchschnitt, allerdings weniger drastisch. Das bayerische Innenministerium bezeichnete die These als „falsch und völlig haltlos“. Es gebe keine statistisch signifikante Abweichung zu den Meldezahlen in anderen hauptbetroffenen Bundesländern und einen Anstieg der Infiziertenzahlen habe es bereits sechs Tage vor den Wahlen gegeben. Als Grund wurden Skiurlaub-Rückkehrer aus Österreich ausgemacht, daher seien die bayerischen Zahlen „bis heute höher“ als anderswo. Das Landesamt für Gesundheit erklärte hierzu, die Wirkung verschiedener zeitnaher Ereignisse auf die Zahlen lasse sich unmöglich ursächlich voneinander trennen. Auch der Patienten- und Pflegebeauftragte Bayerns Peter Bauer (Freie Wähler) hatte für eine Verschiebung der Kommunalwahlen plädiert, da er das Risiko für „viel zu groß“ hielt.[116]

Als eine mögliche Quelle für Neuinfektionen wurden auch Starkbierfeste gesehen, die Anfang März in den acht meistbetroffenen Städten und Landkreisen Bayerns stattgefunden hatten. Der SPD-Abgeordnete Florian von Brunn kritisierte die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml dafür, in dieser Sache „keinen Finger gerührt“ zu haben, und richtete eine diesbezügliche Anfrage an die Staatsregierung. Von Brunn stellte auch die Aussage Söders in Frage, die hohen bayerischen Fallzahlen hätten ihren Grund in der Nähe zu Österreich, und führte „die niedrige Coronaquote in Augsburg, Ingolstadt, Regensburg oder im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, deren Bürger sicherlich auch nach Österreich zum Skiurlaub fahren“, an sowie den zu drei Seiten von Österreich umschlossenen Landkreis Berchtesgadener Land, der im Gegensatz zu Söders Theorie keine besonders hohe Quote habe.[117]

Siehe auch

Commons: COVID-19-Pandemie in Bayern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. a b c d Übersicht der Fallzahlen von Coronavirusinfektionen, Tabelle 04: Fallzahlen nach Regierungsbezirken, lgl.bayern.de, Abrufdatum siehe Stand der Graphik
  2. RKI Corona Landkreise. In: Arcgis.com. Abgerufen am 24. März 2020.
  3. Coronavirus: Der Ausbruch in Bayern Süddeutsche Zeitung, 26. März 2020.
  4. Patient aus Bayern: Erster Coronavirus-Fall in Deutschland tagesschau.de, Stand 28. Januar 2020.
  5. Aktuelle Nachrichten von BR24 im Überblick. Abgerufen am 12. März 2020.
  6. Coronavirus-Patient in München Schwabing behandelt: Darum ist die Klinik dafür prädestiniert. 28. Januar 2020, abgerufen am 28. Januar 2020.
  7. Coronavirus Coronavirus: Siebter Infektionsfall in Deutschland bestätigt. In: Zeit online, 31. Januar 2020
  8. Frau mit Coronavirus im Kühtai, 30. Januar 2020
  9. https://www.landkreis-wuerzburg.de/Auf-einen-Klick/Aktuelles/Weiterer-Todesfall-im-W%C3%BCrzburger-St-Nikolausheim-33-neu-infizierte-Patienten.php?object=tx,2680.5.1&ModID=7&FID=2680.21493.1&NavID=2680.230&La=1
  10. Ruth Nowak: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. März 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56. (PDF) Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, 13. März 2020, abgerufen am 14. März 2020.
  11. vgl. Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 RKI, Stand 18. März 2020.
  12. vgl. COVID-19: Internationale Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete in Deutschland RKI, Stand 27. März 2020.
  13. a b c Corona-Ausgangsbeschränkungen werden bis 19. April verlängert. In: br.de. 30. März 2020, abgerufen am 30. März 2020.
  14. a b c d e Corona-Lockerungen: Söder stellt Bayerns Fahrplan vor. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020.
  15. Bayern hebt Sonntagsfahrverbot für Lkw vorübergehend ganz auf. In: Passauer Neue Presse, pnp.de. 13. März 2020, abgerufen am 17. März 2020.
  16. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67
  17. Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV), BayMBl. Nr. 158
  18. Söder und Reiter bezeichnen Oktoberfest-Absage als schmerzhaft. In: br.de. 21. April 2020, abgerufen am 22. April 2020.
  19. Aktuelles und News zum Gäubodenvolksfest. In: volksfest-straubing.de. 16. April 2020, abgerufen am 22. April 2020.
  20. Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020. In: bundesregierung.de. 15. April 2020, abgerufen am 22. April 2020: „9. Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.“
  21. FOCUS Online: Keine Wiesn wegen Corona! Aus für das Oktoberfest beschlossen. Abgerufen am 23. April 2020.
  22. Corona: Bayern öffnet schrittweise Gastronomie und Hotels. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020..
  23. Corona-Pandemie: Feststellung des Katastrophenfalls vom 16. März 2020 (BayMBl. Nr. 115)
  24. Katastrophenfall: Diese Regeln gelten in Bayern. In: br.de. 16. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
  25. Katastrophenfall: Diese Regeln gelten in Bayern. In: bayern.de. 19. März 2020, abgerufen am 24. März 2020.
  26. Dirk Uwer, Norman Koschmieder: Katastrophenfall Corona-Pandemie: Zur Hilfe verpflichtet Legal Tribune Online, 26. März 2020.
  27.  BayMBl. 2020 Nr. 157 - Verkündungsplattform Bayern: Notfallplan Corona-Pandemie: Aufrechterhaltung der Arztversorgung während des festgestellten Katastrophenfalls. In: verkuendung-bayern.de. 27. März 2020, abgerufen am 21. Mai 2020.
  28. Was macht ein Versorgungsarzt? - Landkreis Landshut. In: landkreis-landshut.de. 3. April 2020, abgerufen am 21. Mai 2020.
  29. Corona: Bayern beginnt mit Bau von Hilfskrankenhäusern. In: br.de. 30. März 2020, abgerufen am 30. März 2020.
  30. vgl. Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153)
  31. Söder: Schulen in Bayern öffnen ab 11. Mai. 15. April 2020, abgerufen am 15. April 2020.
  32. Katastrophenfall in Bayern: Freistaat verschiebt Abiturprüfungen in den Mai. In: focus.de. 11. März 2020, abgerufen am 18. März 2020.
  33. Abitur am Gymnasium: Abiturprüfungen werden verschoben Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, abgerufen am 28. März 2020.
  34. Schulabschlussprüfungen in Bayern um zwei Wochen verschoben. In: br.de. 19. März 2020, abgerufen am 19. März 2020.
  35. Mittelschulen, Realschulen und Wirtschaftsschulen: Abschlussprüfungen finden später statt Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, abgerufen am 28. März 2020.
  36. Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen: Prüfungstermin Frühjahr 2020 mit sofortiger Wirkung ausgesetzt Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, abgerufen am 28. März 2020.
  37. Corona-Pandemie: Betretungsverbot für Hochschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78
  38. a b Corona: Bayern lockert Ausgangsbeschränkungen leicht. In: br.de. 16. April 2020, abgerufen am 16. April 2020.
  39. a b Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24.04.2020, Az. 51b-G8000-2020/122-228: Allgemeinverfügung. In: stmgp.bayern.de. 24. April 2020, abgerufen am 25. April 2020.
  40. Coronavirus: So geht es an den Schulen in Bayern weiter. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020.
  41. a b Kindertagesbetreuung, Aktuelle Informationen zum Coronavirus. In: Bayerisches Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Abgerufen am 30. März 2020.
  42. BR24Live: Söder kündigt Maskenpflicht in Läden und Nahverkehr an. In: br.de. 20. April 2020, abgerufen am 20. April 2020.
  43. BayMBl. 2020 Nr. 316 - Verkündungsplattform Bayern: Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz). In: verkuendung-bayern.de. 2. Juni 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  44. Söder kündigt Corona-Exit-Konzepte für Schule, Kita und Senioren an. In: pnp.de. 27. April 2020, abgerufen am 27. April 2020.
  45. a b 342. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung Coronavirus (COVID-19). In: stmas.bayern.de. 19. Mai 2020, abgerufen am 20. Mai 2020.
  46. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-344. In: verkuendung-bayern.de. Abgerufen am 6. Juni 2020.
  47. 344. Newsletter: Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung. In: stmas.bayern.de. 19. Mai 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  48. Coronavirus: Aufnahmestopp in Bayerns Pflegeheimen. In: br.de. 4. April 2020, abgerufen am 15. April 2020.
  49. Kassian Stroh: Corona-Krise – Wer in Bayern jetzt noch aus dem Haus darf. In: sueddeutsche.de, 20. März 2020.
  50. Vollzug des Infektionsschutzgesetzes: Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie. (PDF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98.
  51. FAQ zur Ausgangsbeschränkung | Bayerisches Landesportal. Abgerufen am 22. März 2020.
  52. Coronavirus – Bayern verhängt landesweite Ausgangsbeschränkungen. In: br.de. 20. März 2020, abgerufen am 20. März 2020.
  53. Maximilian Gerl: Coronavirus – Bayerns große Parkbank-Posse. In: sueddeutsche.de. 8. April 2020, abgerufen am 9. April 2020.
  54. Konrad Litschko: Verordnungen gegen Pandemie – Corona-Verstoß? Ab in Haft! In: taz.de. 9. April 2020, abgerufen am 11. April 2020.
  55. Oliver Lepsius: Vom Niedergang grundrechtlicher Denkkategorien in der Corona-Pandemie. 6. April 2020, abgerufen am 14. April 2020.
  56. Video: Corona: Bayern lockert Ausgangsbeschränkungen leicht. In: br.de. 16. April 2020, abgerufen am 16. April 2020.
  57. Coronavirus: Bayern verlängert Ausgangsbeschränkungen bis zum 10. Mai. In: nordbayern.de. 29. April 2020, abgerufen am 3. Mai 2020.
  58. Corona-Lockerungen: Ausgangsbeschränkung entfällt zum 6.5. In: muenchen.de. 5. Mai 2020, abgerufen am 6. Mai 2020.
  59. Aktuelle Informationen zur Kindertagesbetreuung. In: stmas.bayern.de. Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, abgerufen am 25. Mai 2020.
  60. a b Wer sich ab sofort mit wem treffen darf – Kontaktbeschränkungen in Bayern weiter gelockert. In: infranken.de. 8. Mai 2020, abgerufen am 8. Mai 2020.
  61. Informationen zum Coronavirus: Alle Newsletters. Update vom 8. Mai 2020. In: stmi.bayern.de. 8. Mai 2020, abgerufen am 11. Mai 2020: „Seit heute gilt nun entsprechend der Beschlusslage der MPK eine Regelung, die den begünstigten Personenkreis erweitert: An die Stelle der „weiteren Person“ treten die „Angehörigen eines weiteren Hausstands“.“
  62. Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020. In: bayern.de. Bayerische Staatsregierung, 5. Mai 2020, abgerufen am 14. Mai 2020.
  63. a b BayMBl. 2020 Nr. 304 - Verkündungsplattform Bayern: Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV). In: verkuendung-bayern.de. 29. Mai 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  64. Corona-Lockerungen: Bis zu zehn Musiker dürfen ab Montag wieder gemeinsam proben. In: marktspiegel.de. 5. Juni 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  65. Henrik Oerding: Neue Corona-Regeln in Bayern: Instrumentalisten dürfen wieder proben, Chöre nicht. In: br-klassik.de. 5. Juni 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  66. Neustart für Kunst und Kultur unter veränderten Bedingungen: Ab dem 15. Juni wieder kulturelle Veranstaltungen möglich. In: stmwk.bayern.de. 26. Mai 2020, abgerufen am 6. Juni 2020.
  67. Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“, Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, Az.: C2-2101-2-7 und Z6a-G8000-2020/122-154. In: stmgp.bayern.de. 27. März 2020, abgerufen am 29. März 2020.
  68. Bußgeldkatalog vom 2. April 2020. Abgerufen am 3. Mai 2020.
  69. Beschluss des VGH München. Abgerufen am 3. Mai 2020.
  70. BayMBl. 2020 Nr. 223 - Verkündungsplattform Bayern: Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“. In: verkuendung-bayern.de. 23. April 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
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