Lenkberechtigung

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 31. Juli 2004 um 11:18 Uhr durch Austronaut (Diskussion | Beiträge) (A [[Motorrad]]). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Wie überall auf der Welt ist auch in Österreich ein Führerschein zum Lenken von Kraftfahrzeugen notwendig. Genau genommen benötigt man für das legale Lenken von KFZ eine Lenkberechtigung, welche von einer Behörde nach Absolvierung eines gesetzlichen Verfahrens verliehen wird. Die Bestätigung darüber, dass diese Berechtigung verliehen wurde, ist der Führerschein (Dokument).
Obwohl als EU-Führerschein bezeichnet, hat er auch seine Eigenheiten. Obwohl die Klassen schon weitgehend in der gesamten EU ziemlich einheitlich sind, sind doch einige Bestimmungen abweichend.

Folgende Klassen gibt es:

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr kann zunächste nur die Vorstufe A erworben werden.

  • Vorstufe A: Leichtmotorrad (nicht mehr als 25 kW Motorleistung und nicht mehr als 0,16 kW/kg Leistungsgewicht)

Eine unbeschränkte Lenkberechtigung der Klasse A besteht erst nach 2 Jahren Besitz der Vorstufe A (ob in dieser Zeit tatsächlich mit Leichtmotorrädern gefahren wurde, wird nicht überprüft). Wird die Klasse A nach dem 21. Geburtstag erworben, dann ist diese sofort unbeschränkt. Mit einer unbeschränkten Lenkberechtigung der Klasse A dürfen gelenkt werden:

  • Motorräder
  • Motorräder mit Beiwagen
  • Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse (= Eigengewicht) nicht mehr als 400 kg beträgt (Trikes oder Quads).

Seit 1. Jänner 2003 muss zwischen 3 und 9 Monaten nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse A ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (sogenannte "Mehrphasenausbildung").

B PKW bis 3,5 t

  • Kraftwagen bis 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern

Kann üblicherweise ab dem 18. Lebensjahr erworben werden. Bis 2 Jahre nach der Erteilung der Lenkberechtigung bekommt man einen sogenannten Probeführerschein. Bei diesem bestehen einige Einschränkungen: 0,1 Promille Alkohol (d.h. praktisches Alkoholverbot!), erleichterte Anordnung von Nachschulungen durch die Führerscheinbehörde etc.
Seit dem 1.1. 2003 müssen innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Lenkberechtigung Klasse B 2 Perfektionsfahrten (Coaching) in einer Fahrschule sowie ein Fahrsicherheitstraining inklusive verkehrspsychologischem Gruppengespräch in einem Trainingszentrum absolviert werden (dies ist die sogenannte Mehrphasenausbildung).
Mit kombinierter privater und Fahrschulausbildung, darf die Ausbildung mit dem 16. Lebensjahr begonnen und die Prüfung mit dem 17. Lebensjahr abgelegt werden (der sogenannte L17).
Mit der Klasse B darf man nach 7 Jahren und einem 6-stündigen Fahrunterricht auch Leichtmotorräder bis 125 ccm lenken.

C LKW über 7,5 t

  • Kraftwagen mit mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Sonderkraftfahrzeuge (das ist alles, was nicht ausschließlich auf Rädern läuft – z. B. Kettenfahrzeuge)

wird ebenfalls ab dem 18. Lebensjahr gemeinsam mit der Klasse C1 erworben. Zunächst ist zumindest die bestandene Fahrprüfung für die Klasse B notwendig, damit die Fahrprüfung für die Klasse C absolviert werden darf.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird die Lenkberechtigung der Klasse C auf die Unterklasse C1 eingeschränkt (Ausnahme: wenn eine Lehrabschlußprüfung als Berufskraftfahrer absolviert wurde).
Ab dem 45. Lebensjahr sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C ungültig.

C1 LKW bis 7,5 t

  • Kraftwagen der Klasse C mit nicht mehr als 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse

darf mit dem 18.Lebensjahr erworben werden. Ab dem 45. Lebensjahr sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse C1 ungültig.

  • Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
  • Sonderkraftfahrzeuge

darf erst mit dem 21. Lebensjahr erworben werden. Diese Lenkberechtigung erfordert unter anderem eine Ausbildung in Erster Hilfe und ein verkehrspsychologisches "Screening" (= spezielkle Eignungsuntersuchung).
Ab dem 45. Lebensjahr sind alle 5 Jahre und ab dem 60. Lebensjahr alle 2 Jahre ärztliche Untersuchungen notwendig. Versäumt man eine Untersuchung, so wird die Lenkberechtigung für die Klasse D ungültig.

E schwere Anhänger

  • Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden

Wird für Anhänger mit mehr als 750 kg höchster zulässiger Gesamtmasse benötigt.
Darf mit dem 18. Lebensjahr erworben werden.
Erfordert in jedem Fall eine Lenkberechtigung für Zugfahrzeuge (daher gibt es diese Klasse als: B+E, C+E, D+E).

kann ab dem 16. Lebensjahr erworben werden, wird aber mit C1 oder C automatisch miterworben. Traktor heißt in Österreich amtlich Zugmaschine.
Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:

  • Zugmaschinen bis 50 km/h und Anhänger
  • Motorkarren bis 50 km/h und Anhänger
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 50 km/h
  • Einachszugmaschinen
  • Sonderkraftfahrzeuge

gibt es seit 2003 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden.
Die theoretische Prüfung wird seit Mai 1998 nur mehr mit Computer durchgeführt. Für die Klasse B werden dabei von 1380 möglichen Fragen 60 gestellt. Diese Fragen haben unterschiedliche Punktewerte (zwischen 2 und 9). 80% der möglichen Punkte müssen erreicht werden. Diese Prüfung kann in Deutsch, Englisch, Slowenisch, Serbokraotisch oder Türkisch abgelegt werden.

Sondergruppen

Mopedführerschein

(eigentlich: Mopedausweis) für Motorfahrräder bis 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h, werden in Österreich als Moped bezeichnet. Vor der Prüfung muss ein 8-stündiger Verkehrsunterricht und eine Prüfung absolviert werden. Die Prüfung wird bei der Fahrschule oder in Schulen und nicht bei der Behörde abgelegt. Mindestalter ist 16 Jahre. Mit Ausnahmegenehmigung (z.B. wenn der Arbeitsplatz schwer erreichbar ist) kann man die Prüfung schon mit dem 15. Lebensjahr machen. Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) zu lenken.
Ein „rosa“ Führerschein (egal welche Klasse er auch umfasst) ersetzt den Mopedausweis.

Gefahrgutführerschein

(eigentlich: Gefahrgutlenkerausweis) ist zum Lenken von Fahrzeugen, die mit Gefahrgut beladen sind notwendig. Das Mindestalter ist 24 Jahre. Für Gefahrgut Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine gesonderte Ausbildung notwendig. Die Gefahrgutausbildung machen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute, wie WIFI oder BFI

Feuerwehrführerschein

erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So darf man mit Führerschein Klasse B auch Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C1, C und D bereits ab dem 18. Lebensjahr lenken. Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehr oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein der Gruppe mindestens C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen.

Schulbuslenkerausweis

ist notwendig, um in Kleinbussen bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Wird von den Bezirkshauptmannschaften (entsprechen den deutschen Landratsämtern) ausgestellt.
Ausländer, die aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich ziehen müssen ihren Führerschein innerhalb von 6 Monaten je nach Herkunftsland umschreiben lassen oder unter Umständen eine praktische Fahrprüfung ablegen.

Führerscheinausbildung

Um einen Führerschein zu bekommen, muss man zuerst eine Ausbildung machen, die man normalerweise in der Fahrschule absolvieren kann, wobei sowohl die praktische als auch die theoetische Fahrausbildung erfolgt. Allerdings gibt es auch kombinierte Formen, wo man den theoretischen Teil und nur einen minimalen Teil der Praxisausbildung in der Fahrschule absolviert und den Großteil privat mit dem eigenen Fahrzeug mit einem Verwandten oder Bekannten, der bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt, als Ausbildungsfahrt durchführt.
Ist das normale Mindestalter 18 Jahre, so erfreut sich die Möglichkeit einer L17-Ausbildung einer immer größeren Beliebtheit, wo man den PKW-Führerschein bereits mit 17 Jahren machen kann.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Militärführerschein, den man während des Grundwehrdienstes erlangen kann, auf den zivilen Führerschein umschreiben zu lassen.

Siehe auch: Themenliste Straßenverkehr